RS Vwgh 2006/5/23 2006/11/0062

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §132 Abs1;
ÄrzteG 1998 §195 Abs3;
Umlagen- und BeitragsO ÄrzteK Österreich 2002;

Rechtssatz

Die Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002 wurde vom VfGH (E VfGH 17. März 2006, V 24/05-9) nicht als gesetzwidrig aufgehoben, sie ist daher für den VwGH (weiterhin) Maßstab für die Überprüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit. Da die Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002 eine Kopfquote vorsieht und der Bescheid die Umlagenvorschreibung auf der Basis dieser Kopfquote vorgenommen hat, ist die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006110062.X02

Im RIS seit

29.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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