Index
82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Umlagen- und Beitragsordnung 2002 der Österreichischen Ärztekammer; keine Bedenken gegen die Festsetzung eines bestimmten Berechnungsfaktors pro Arzt und Jahr; keine gesetzwidrige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Landesärztekammern und ihrer Kammerangehörigen; zulässige Durchschnittsbetrachtung; keine unzulässige Beeinträchtigung der Wiener Ärzteschaft in Folge Bedachtnahme auf wirtschaftlich Schwächere bei der Festsetzung des BerechnungsfaktorsSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde der Ärztekammer für Wien gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer anhängig, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, mit dem die Umlagen zur Bedeckung der Kosten, die aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer erwachsen, für das erste Halbjahr 2002 in der Höhe von EURO 990.302,75 vorgeschrieben wurden, als unbegründet abgewiesen wurde.römisch eins. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde der Ärztekammer für Wien gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer anhängig, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, mit dem die Umlagen zur Bedeckung der Kosten, die aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer erwachsen, für das erste Halbjahr 2002 in der Höhe von EURO 990.302,75 vorgeschrieben wurden, als unbegründet abgewiesen wurde.
2. Aus Anlass dieses Verfahrens entstanden beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der "Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2002", in der von der Vollversammlung am 14. Dezember 2001 beschlossenen Fassung, welche durch das - an die Landesärztekammern gerichtete - Rundschreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 20. Februar 2002, Zl. 31/2002, kundgemacht wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher gemäß Art139 Abs1 B-VG beschlossen, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu richten,
"die am 14. Dezember 2001 von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) unter Punkt 6 'Finanzielles' beschlossene 'Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002', genehmigt vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen gemäß §195 Abs3 des Ärztegesetzes 1998 am 6. Mai 2002, den Landesärztekammern mit Rundschreiben des Präsidenten der ÖÄK vom 20. Februar 2002, 31/2002, durch Übermittlung eines Exemplars des Beschlussprotokolls mitgeteilt, als gesetzwidrig aufzuheben".
3. Der Verwaltungsgerichtshof hegt - wie aus der Begründung seines Antrages hervorgeht - insbesondere das Bedenken, dass die mit Beschluss der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer vom 14. Dezember 2001 erfolgte Festsetzung des Berechnungsfaktors für die von den Landesärztekammern einzuhebende Umlage zur Österreichischen Ärztekammer in der Höhe von EURO 174,41/S 2400 pro Arzt und Jahr keine gesetzliche Deckung im §132 ÄrzteG 1998 finde, weil diese Bestimmung gegenüber der zuvor geltenden Gesetzeslage (vgl. §92 Abs1 ÄrzteG 1984) eine wesentliche textliche Änderung erfahren habe; nunmehr gelte nämlich ein abgeschwächtes "Kopfzahlprinzip", das es der Österreichischen Ärztekammer verbiete, die Umlage an die Landesärztekammern ausschließlich nach dem Verhältnis der Anzahl der bei diesen gemeldeten Kammerangehörigen vorzuschreiben; die weiteren Determinanten für die Festlegung der Umlage durch die Österreichische Ärztekammer an die neun Landesärztekammern sei eben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Art der Berufsausübung der in den Landesärztekammern zusammengeschlossenen Ärzte. Der Änderung dieser gesetzlichen Vorgabe werde jedoch in der angefochtenen Fassung der Umlagenordnung der Österreichischen Ärztekammer nicht entsprochen. 3. Der Verwaltungsgerichtshof hegt - wie aus der Begründung seines Antrages hervorgeht - insbesondere das Bedenken, dass die mit Beschluss der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer vom 14. Dezember 2001 erfolgte Festsetzung des Berechnungsfaktors für die von den Landesärztekammern einzuhebende Umlage zur Österreichischen Ärztekammer in der Höhe von EURO 174,41/S 2400 pro Arzt und Jahr keine gesetzliche Deckung im §132 ÄrzteG 1998 finde, weil diese Bestimmung gegenüber der zuvor geltenden Gesetzeslage vergleiche §92 Abs1 ÄrzteG 1984) eine wesentliche textliche Änderung erfahren habe; nunmehr gelte nämlich ein abgeschwächtes "Kopfzahlprinzip", das es der Österreichischen Ärztekammer verbiete, die Umlage an die Landesärztekammern ausschließlich nach dem Verhältnis der Anzahl der bei diesen gemeldeten Kammerangehörigen vorzuschreiben; die weiteren Determinanten für die Festlegung der Umlage durch die Österreichische Ärztekammer an die neun Landesärztekammern sei eben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Art der Berufsausübung der in den Landesärztekammern zusammengeschlossenen Ärzte. Der Änderung dieser gesetzlichen Vorgabe werde jedoch in der angefochtenen Fassung der Umlagenordnung der Österreichischen Ärztekammer nicht entsprochen.
4. Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer erstattete eine Äußerung, in der sie mit näherer Begründung den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache entgegentritt.
5. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie vorerst die Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen bei der Festsetzung der Kammerumlage hervorhebt.
Sodann führt sie aus:
"Wenngleich in der bisherigen Vollzugspraxis des Gesundheitsressorts das 'Kopfzahlprinzip' nicht derart relativiert gesehen wurde, wie dies nunmehr seitens des VwGH der Fall ist, so vermag das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auch in der seitens des antragstellenden Gerichtshofs vertretenen Auffassung eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Rechtsauslegung zu erkennen."
II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage:
1. Vor In-Kraft-Treten des Ärztegesetzes 1998 (BGBl. I Nr. 169/1998): 1. Vor In-Kraft-Treten des Ärztegesetzes 1998 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,):
§56 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 160/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/1998, lautete auszugsweise: §56 des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,, lautete auszugsweise:
"Deckung der Kosten
§56. (1)...
(3)...
1.2. §87 des Ärztegesetzes 1984, in der bereits zitierten Fassung, lautete auszugsweise:
"§87. In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen:
1. bis 3. ...
4. die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Dienstordnung und einer Umlagenordnung;
5. bis 8. ..."
§92 des Ärztegesetzes 1984 lautete:
"Deckung der Kosten
§92. (1) Die Kosten, die aus der Geschäftsführung der
Österreichischen Ärztekammer erwachsen, sind von allen Ärztekammern im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen in Form von Umlagen zu tragen. (BGBl. Nr. 229/1969, ArtI Z18)Österreichischen Ärztekammer erwachsen, sind von allen Ärztekammern im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen in Form von Umlagen zu tragen. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1969,, ArtI Z18)
2. Die im gegebenen Zusammenhang maßgebliche Rechtslage des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2001, stellt sich seit 1. Jänner 2002 wie folgt dar: 2. Die im gegebenen Zusammenhang maßgebliche Rechtslage des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,, stellt sich seit 1. Jänner 2002 wie folgt dar:
§91 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2001, lautet auszugsweise: §91 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,, lautet auszugsweise:
§119 des Ärztegesetzes 1998 bestimmt als Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer die Ärztekammern in den Bundesländern und lautet wie folgt:
"Mitglieder
§119. Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer sind die Drztekammern in den Bundesländern."
§122 des Ärztegesetzes 1998 regelt die Zuständigkeiten der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer (entspricht §87 Z4 ÄrzteG 1984) und lautet auszugsweise:
"§122. Der Vollversammlung obliegt
1. bis 3. ...
4. die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Umlagenordnung sowie einer Dienstordnung für das Personal der Österreichischen Ärztekammer,
5. bis 7. ..."
Schließlich regelt §132 des Ärztegesetzes 1998 Folgendes:
(2)...
3. Die Umlagenordnung der Österreichischen Ärztekammer in der Fassung des Beschlusses des 91. Österreichischen Ärztekammertages vom
23. und 24. Juni 1995, welche gemäß §104 Abs3 des Ärztegesetzes 1984 vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) mit Schreiben vom 27. Juni 1995 genehmigt wurde, lautet:
"Gemäß §87 Z. 4 des Ärztegesetzes 1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100 ex 1994 hat die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 23. Juni 1995 im Rahmen des 91. Österreichischen Ärztekammertages folgende Umlagenordnung beschlossen: "Gemäß §87 Ziffer 4, des Ärztegesetzes 1984, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 100 ex 1994 hat die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 23. Juni 1995 im Rahmen des 91. Österreichischen Ärztekammertages folgende Umlagenordnung beschlossen:
§1
Die Kosten, die aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer erwachsen, sind von allen Ärztekammern, im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen, in Form von Umlagen zu tragen (§92 Abs1 ÄrzteG). Die Ärztekammern in den Bundesländern werden in der Folge Landesärztekammern genannt.
§2
a) die Höhe der allgemeinen Umlage einschließlich der Umlage zur Österreichischen Ärztezeitung und der Umlage zum PR-Fonds der ÖÄK je Angehörigem einer Landesärztekammer, getrennt nach niedergelassenen und ausschließlich angestellten Ärzten sowie Ärztekammerpensionisten ohne kurativen Kassenvertrag und Wohnsitzärzten;
b) die Höhe zusätzlicher Umlagen für:
nach der Anzahl der jeweils zuzuzählenden Ärzte.
Dieser Berichtigungsantrag hat bis spätestens 1 Monat vor den Stichtagen gemäß Abs3 bei der ÖÄK einzulangen und die Ärzte namentlich anzuführen, für die keine weitere Umlagenvorschreibung erfolgen soll. Erforderliche Korrekturen der Umlagenvorschreibung und allfällige Gutschriften erfolgen anläßlich der nächsten halbjährlichen Vorschreibung.
§3
Gehört jedoch ein Facharzt einer dieser beiden Bundesfachgruppen an und ist er in die Ärzteliste zusätzlich mit einem oder mehreren weiteren Sonderfächern eingetragen, so ist der jeweiligen Landesärztekammer die Umlage zur Bundessektion Fachärzte zusätzlich zur Umlage zur Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw. Radiologie vorzuschreiben.
§4
§5
Die Vorschreibung der Umlagen, die von den Landesärztekammern an die Österreichische Ärztekammer zu entrichten sind, obliegt dem Präsidenten gemeinsam mit dem Finanzreferenten. Sie hat mittels Bescheids zu erfolgen und wird in zwei Teilbeträgen bis 28. Februar bzw. bis 31. August jeden Jahres vorgeschrieben.
..."
4. Mit den in der Sitzung der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 14. Dezember 2001 unter Punkt 6 "Finanzielles" gefassten Beschlüssen wurde der Berechnungsfaktor für die von den Landesärztekammern für das Jahr 2002 einzuhebende Umlage zur Österreichischen Ärztekammer mit EURO 174,41/S 2400 pro Arzt und Jahr im Sinne der Regelung des §2 der Umlagen- und Beitragsordnung festgelegt und das Jahresbudget der Österreichischen Ärztekammer genehmigt.
Der Punkt 6 lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen auch im Original):
"6. Finanzielles
6.a) Jahresvoranschlag 2002
6.a1) Budget der österreichischen Ärztekammer 2002
6.a2) Umlagen und Beiträge 2002
...
Präs. H stellt den Antrag, gemäß einstimmiger Empfehlung des Vorstandes vom 21.11.2001 die Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002 in der nachfolgenden Form zu genehmigen:
I. Die Umlage der Landeskammern zur Österreichischen Ärztekammer wird mit EURO 174,41/S 2.400,-- pro Arzt und Jahr als Berechnungsfaktor eingehoben, wobei es Aufgabe der jeweiligen Landesärztekammer ist, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Art der Berufsausübung ihrer Mitglieder Bedacht zu nehmen. römisch eins. Die Umlage der Landeskammern zur Österreichischen Ärztekammer wird mit EURO 174,41/S 2.400,-- pro Arzt und Jahr als Berechnungsfaktor eingehoben, wobei es Aufgabe der jeweiligen Landesärztekammer ist, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Art der Berufsausübung ihrer Mitglieder Bedacht zu nehmen.
II. Zusätzliche Umlagen: römisch zwei. Zusätzliche Umlagen:
a) Bundesfachgruppe für Radiologie:
Dem Punkt 6.a1) "Budget der österreichischen Ärztekammer 2002" kann entnommen werden, dass im Jahresvoranschlag insbesondere die zu erwartenden Erträge für das kommende Jahr 2002 berücksichtigt wurden, die sich im Wesentlichen aus den Kammerumlagen zusammensetzen. Die Höhe der Kammerumlagen wurde dabei - unverändert wie im vorangegangenen Jahr - mit EURO 174,41 angesetzt.
Das Budget der österreichischen Ärztekammer 2002 wurde in der Sitzung der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer - wie bereits erwähnt: am 14. Dezember 2001 - bei 31 Stimmenthaltungen einstimmig und der Antrag, die vorgeschlagenen Änderungen der Umlagen- und Beitragsordnung 2002 gemäß Punkt 6.2a) zu genehmigen, mit 31 Gegenstimmen mehrheitlich angenommen. Das Protokoll über diese Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer, in dem die eben wiedergegebenen Beschlüsse festgehalten wurden, wurde anher dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen übermittelt, von diesem gemäß §195 Abs3 des Ärztegesetzes 1998 genehmigt und mit Rundschreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer an alle Landesärztekammern übermittelt.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Frage der Zulässigkeit:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003). 1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer zu entscheiden, mit dem der Wiener Ärztekammer die Umlage zur Bedeckung der Kosten der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer für das erste Halbjahr 2002 vorgeschrieben wurde (siehe Punkt I.1.). Dieser Bescheid stützt sich - insbesondere hinsichtlich des Berechnungsfaktors der vorgeschriebenen Umlage - auf den im Antrag näher wiedergegebenen Punkt 6 "Finanzielles" des Beschlusses der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer, mit dem die Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2002 insoweit ergänzt wurde. 1.2. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer zu entscheiden, mit dem der Wiener Ärztekammer die Umlage zur Bedeckung der Kosten der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer für das erste Halbjahr 2002 vorgeschrieben wurde (siehe Punkt römisch eins.1.). Dieser Bescheid stützt sich - insbesondere hinsichtlich des Berechnungsfaktors der vorgeschriebenen Umlage - auf den im Antrag näher wiedergegebenen Punkt 6 "Finanzielles" des Beschlusses der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer, mit dem die Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2002 insoweit ergänzt wurde.
Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Bedenken davon aus, dass sich sein Antrag auf den - gemäß §2 der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer - unter Punkt 6.a2) gefassten Beschluss bezieht, zumal erst mit diesem Beschluss die Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer präzisiert wurde und dieser die Grundlage für die konkrete Berechnung der den einzelnen Landesärztekammern bescheidmäßig vorzuschreibenden und von diesen zu entrichtenden Umlagen (hier: der Ärztekammer für Wien) zur Österreichischen Ärztekammer bildet. Entgegen dem Anschein geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass ein weiterer Anfechtungsumfang nicht vorliegt, weil sich die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Bedenken letztlich nicht gegen die gesamte Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer oder etwa gegen die zu finanzierenden Aufgaben derselben etc., sondern gegen die erfolgte Festsetzung des Berechnungsfaktors für die von den Landesärztekammern einzuhebende Umlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2002 richten.
Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, dass der Verwaltungsgerichtshof die durch unter Punkt 6.a2) gefassten Beschluss der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer präzisierte Beitrags- und Umlagenordnung derselben bei dem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat.
Da auch sonst alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
2. In der Sache:
2.1. In der Sache äußerte der Verwaltungsgerichtshof folgende Bedenken:
"Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist es jedoch keineswegs - auch nicht zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Auslegungsergebnisses - notwendig, §132 Abs1 letzter Satz ÄrzteG 1998 als 'entbehrlich' oder als geradezu nicht beigesetzt zu deuten. Der letzte Satz des §132 Abs1 ÄrzteG 1998 ist nämlich im Zusammenhang mit den übrigen Sätzen des §132 Abs1, mit Abs3 sowie mit §91 ÄrzteG 1998 durchaus einer Auslegung zugänglich, die dieser Bestimmung einen autonomen Sinn beimisst:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Begriff 'Kammerangehörigen' im §132 Abs1 letzter Satz ÄrzteG 1998 offenkundig nicht auf §119 ÄrzteG 1998 bezieht, wonach Mitglieder der ÖÄK die Ärztekammern in den Bundesländern sind, er knüpft vielmehr an die im §1