TE Vfgh Erkenntnis 2006/3/17 V24/05

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Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
ÄrzteG 1998 §91, §132
UmlagenO und BeitragsO 2002 der Österreichischen Ärztekammer
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÄrzteG 1998 § 91 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 91 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  3. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 15.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2012
  4. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 19.08.2010 bis 14.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  5. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  6. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  7. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 11.11.1998 bis 31.12.2001

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Umlagen- und Beitragsordnung 2002 der Österreichischen Ärztekammer; keine Bedenken gegen die Festsetzung eines bestimmten Berechnungsfaktors pro Arzt und Jahr; keine gesetzwidrige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Landesärztekammern und ihrer Kammerangehörigen; zulässige Durchschnittsbetrachtung; keine unzulässige Beeinträchtigung der Wiener Ärzteschaft in Folge Bedachtnahme auf wirtschaftlich Schwächere bei der Festsetzung des Berechnungsfaktors

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde der Ärztekammer für Wien gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer anhängig, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, mit dem die Umlagen zur Bedeckung der Kosten, die aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer erwachsen, für das erste Halbjahr 2002 in der Höhe von EURO 990.302,75 vorgeschrieben wurden, als unbegründet abgewiesen wurde.römisch eins. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde der Ärztekammer für Wien gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer anhängig, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, mit dem die Umlagen zur Bedeckung der Kosten, die aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer erwachsen, für das erste Halbjahr 2002 in der Höhe von EURO 990.302,75 vorgeschrieben wurden, als unbegründet abgewiesen wurde.

2. Aus Anlass dieses Verfahrens entstanden beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der "Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2002", in der von der Vollversammlung am 14. Dezember 2001 beschlossenen Fassung, welche durch das - an die Landesärztekammern gerichtete - Rundschreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 20. Februar 2002, Zl. 31/2002, kundgemacht wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher gemäß Art139 Abs1 B-VG beschlossen, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu richten,

"die am 14. Dezember 2001 von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) unter Punkt 6 'Finanzielles' beschlossene 'Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002', genehmigt vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen gemäß §195 Abs3 des Ärztegesetzes 1998 am 6. Mai 2002, den Landesärztekammern mit Rundschreiben des Präsidenten der ÖÄK vom 20. Februar 2002, 31/2002, durch Übermittlung eines Exemplars des Beschlussprotokolls mitgeteilt, als gesetzwidrig aufzuheben".

3. Der Verwaltungsgerichtshof hegt - wie aus der Begründung seines Antrages hervorgeht - insbesondere das Bedenken, dass die mit Beschluss der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer vom 14. Dezember 2001 erfolgte Festsetzung des Berechnungsfaktors für die von den Landesärztekammern einzuhebende Umlage zur Österreichischen Ärztekammer in der Höhe von EURO 174,41/S 2400 pro Arzt und Jahr keine gesetzliche Deckung im §132 ÄrzteG 1998 finde, weil diese Bestimmung gegenüber der zuvor geltenden Gesetzeslage (vgl. §92 Abs1 ÄrzteG 1984) eine wesentliche textliche Änderung erfahren habe; nunmehr gelte nämlich ein abgeschwächtes "Kopfzahlprinzip", das es der Österreichischen Ärztekammer verbiete, die Umlage an die Landesärztekammern ausschließlich nach dem Verhältnis der Anzahl der bei diesen gemeldeten Kammerangehörigen vorzuschreiben; die weiteren Determinanten für die Festlegung der Umlage durch die Österreichische Ärztekammer an die neun Landesärztekammern sei eben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Art der Berufsausübung der in den Landesärztekammern zusammengeschlossenen Ärzte. Der Änderung dieser gesetzlichen Vorgabe werde jedoch in der angefochtenen Fassung der Umlagenordnung der Österreichischen Ärztekammer nicht entsprochen. 3. Der Verwaltungsgerichtshof hegt - wie aus der Begründung seines Antrages hervorgeht - insbesondere das Bedenken, dass die mit Beschluss der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer vom 14. Dezember 2001 erfolgte Festsetzung des Berechnungsfaktors für die von den Landesärztekammern einzuhebende Umlage zur Österreichischen Ärztekammer in der Höhe von EURO 174,41/S 2400 pro Arzt und Jahr keine gesetzliche Deckung im §132 ÄrzteG 1998 finde, weil diese Bestimmung gegenüber der zuvor geltenden Gesetzeslage vergleiche §92 Abs1 ÄrzteG 1984) eine wesentliche textliche Änderung erfahren habe; nunmehr gelte nämlich ein abgeschwächtes "Kopfzahlprinzip", das es der Österreichischen Ärztekammer verbiete, die Umlage an die Landesärztekammern ausschließlich nach dem Verhältnis der Anzahl der bei diesen gemeldeten Kammerangehörigen vorzuschreiben; die weiteren Determinanten für die Festlegung der Umlage durch die Österreichische Ärztekammer an die neun Landesärztekammern sei eben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Art der Berufsausübung der in den Landesärztekammern zusammengeschlossenen Ärzte. Der Änderung dieser gesetzlichen Vorgabe werde jedoch in der angefochtenen Fassung der Umlagenordnung der Österreichischen Ärztekammer nicht entsprochen.

4. Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer erstattete eine Äußerung, in der sie mit näherer Begründung den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache entgegentritt.

5. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie vorerst die Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen bei der Festsetzung der Kammerumlage hervorhebt.

Sodann führt sie aus:

"Wenngleich in der bisherigen Vollzugspraxis des Gesundheitsressorts das 'Kopfzahlprinzip' nicht derart relativiert gesehen wurde, wie dies nunmehr seitens des VwGH der Fall ist, so vermag das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auch in der seitens des antragstellenden Gerichtshofs vertretenen Auffassung eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Rechtsauslegung zu erkennen."

II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage:

1. Vor In-Kraft-Treten des Ärztegesetzes 1998 (BGBl. I Nr. 169/1998): 1. Vor In-Kraft-Treten des Ärztegesetzes 1998 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,):

§56 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 160/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/1998, lautete auszugsweise: §56 des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,, lautete auszugsweise:

"Deckung der Kosten

§56. (1)...

  1. (2)Absatz 2,Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der im §38 dieses Bundesgesetzes angeführten, den Ärztekammern übertragenen Aufgaben, ausgenommen jedoch für den im §38 Abs2 Z6 genannten Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

(3)...

  1. (4)Absatz 4,Die Kammerumlage ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. ...

  1. (5)Absatz 5,bis (7)"

1.2. §87 des Ärztegesetzes 1984, in der bereits zitierten Fassung, lautete auszugsweise:

"§87. In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen:

1. bis 3. ...

4. die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Dienstordnung und einer Umlagenordnung;

5. bis 8. ..."

        §92 des Ärztegesetzes 1984 lautete:

                         "Deckung der Kosten

        §92. (1) Die Kosten, die aus der Geschäftsführung der

Österreichischen Ärztekammer erwachsen, sind von allen Ärztekammern im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen in Form von Umlagen zu tragen. (BGBl. Nr. 229/1969, ArtI Z18)Österreichischen Ärztekammer erwachsen, sind von allen Ärztekammern im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen in Form von Umlagen zu tragen. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1969,, ArtI Z18)

  1. (2)Absatz 2,Rückständige Umlagen und sonstige Beiträge können nach dem VVG 1950 eingebracht werden.

  1. (3)Absatz 3,Die vom Disziplinarrat und Disziplinarsenat verhängten Ordnungsstrafen fließen der Österreichischen Ärztekammer zu."

2. Die im gegebenen Zusammenhang maßgebliche Rechtslage des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2001, stellt sich seit 1. Jänner 2002 wie folgt dar: 2. Die im gegebenen Zusammenhang maßgebliche Rechtslage des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,, stellt sich seit 1. Jänner 2002 wie folgt dar:

§91 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2001, lautet auszugsweise: §91 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,, lautet auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.

  1. (4)Absatz 4,bis (10) ..."

§119 des Ärztegesetzes 1998 bestimmt als Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer die Ärztekammern in den Bundesländern und lautet wie folgt:

"Mitglieder

§119. Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer sind die Drztekammern in den Bundesländern."

§122 des Ärztegesetzes 1998 regelt die Zuständigkeiten der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer (entspricht §87 Z4 ÄrzteG 1984) und lautet auszugsweise:

"§122. Der Vollversammlung obliegt

1. bis 3. ...

4. die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Umlagenordnung sowie einer Dienstordnung für das Personal der Österreichischen Ärztekammer,

5. bis 7. ..."

Schließlich regelt §132 des Ärztegesetzes 1998 Folgendes:

  1. "(1)Absatz eins,Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Österreichischen Ärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hebt die Österreichische Ärztekammer von den Landesärztekammern Kammerumlagen ein. Die notwendigen Kosten aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer sind von den Landesärztekammern im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen zu tragen. Bei der Festsetzung der Kammerumlage ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.

(2)...

  1. (3)Absatz 3,Erste Instanz für Verfahren über Umlagen gemäß Abs1 ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.

  1. (4)Absatz 4,und (5)..."

3. Die Umlagenordnung der Österreichischen Ärztekammer in der Fassung des Beschlusses des 91. Österreichischen Ärztekammertages vom

23. und 24. Juni 1995, welche gemäß §104 Abs3 des Ärztegesetzes 1984 vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) mit Schreiben vom 27. Juni 1995 genehmigt wurde, lautet:

"Gemäß §87 Z. 4 des Ärztegesetzes 1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100 ex 1994 hat die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 23. Juni 1995 im Rahmen des 91. Österreichischen Ärztekammertages folgende Umlagenordnung beschlossen: "Gemäß §87 Ziffer 4, des Ärztegesetzes 1984, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 100 ex 1994 hat die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 23. Juni 1995 im Rahmen des 91. Österreichischen Ärztekammertages folgende Umlagenordnung beschlossen:

§1

Die Kosten, die aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer erwachsen, sind von allen Ärztekammern, im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen, in Form von Umlagen zu tragen (§92 Abs1 ÄrzteG). Die Ärztekammern in den Bundesländern werden in der Folge Landesärztekammern genannt.

§2

  1. (1)Absatz eins,Die Art und die Höhe der Umlagen wird in der ordentlichen Herbstsitzung der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer für das jeweilige Folgejahr durch Beschluß festgesetzt. Bei der Festsetzung der Höhe sind die finanziellen Erfordernisse des Folgejahres maßgebend.

  1. (2)Absatz 2,Insbesondere sind festzusetzen:

a) die Höhe der allgemeinen Umlage einschließlich der Umlage zur Österreichischen Ärztezeitung und der Umlage zum PR-Fonds der ÖÄK je Angehörigem einer Landesärztekammer, getrennt nach niedergelassenen und ausschließlich angestellten Ärzten sowie Ärztekammerpensionisten ohne kurativen Kassenvertrag und Wohnsitzärzten;

b) die Höhe zusätzlicher Umlagen für:

  • -Strichaufzählung
    die Bundessektion Turnusärzte,
  • -Strichaufzählung
    die Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzte,
  • -Strichaufzählung
    die Bundessektion Fachärzte (ausgenommen Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie Fachärzte für Radiologie),
  • -Strichaufzählung
    die Bundesfachgruppe für Radiologie, getrennt nach niedergelassenen und angestellten Fachärzten für Radiologie,
  • -Strichaufzählung
    die Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, getrennt nach niedergelassenen und angestellten Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
  • -Strichaufzählung
    das Referat für Spitalsärzte und angestellte Ärzte,
  • -Strichaufzählung
    das Referat für hausapothekenführende Ärzte,

nach der Anzahl der jeweils zuzuzählenden Ärzte.

  1. (3)Absatz 3,Die Anzahl der umlagepflichtigen Ärzte wird nach dem Stand der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer bestimmt. Als Stichtage für die Berechnung der Anzahl gelten der 1. Februar und der 1. August jeden Jahres.

  1. (4)Absatz 4,Die allgemeine Umlage an die ÖÄK ist auch bei mehrfacher Kammerzugehörigkeit von Ärzten nur einmal einzuheben. Kriterium für die Zuordnung der Einhebung ist die erstmalige Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds im Sinne des §75 Abs1 ÄrzteG, solange die Zugehörigkeit zu dieser Kammer besteht.

  1. (5)Absatz 5,Jede Landesärztekammer hat das Recht, die Anzahl der umlagepflichtigen Ärzte gemäß Abs3 aufgrund einer Doppelzugehörigkeit ihrer Mitglieder zu einer anderen Landesärztekammer gemäß Abs4 durch einen Berichtigungsantrag korrigieren zu lassen.

Dieser Berichtigungsantrag hat bis spätestens 1 Monat vor den Stichtagen gemäß Abs3 bei der ÖÄK einzulangen und die Ärzte namentlich anzuführen, für die keine weitere Umlagenvorschreibung erfolgen soll. Erforderliche Korrekturen der Umlagenvorschreibung und allfällige Gutschriften erfolgen anläßlich der nächsten halbjährlichen Vorschreibung.

  1. (6)Absatz 6,Einen solchen Berichtigungsantrag kann jede Landesärztekammer auch für die Umlage zur Österreichischen Ärztezeitung für Arztehegatten stellen, die beantragen, die Österreichische Ärztezeitung nur einmal zu beziehen.

§3

  1. (1)Absatz eins,Die Kosten, die aus der Tätigkeit der Bundessektion erwachsen, sind im Verhältnis der Anzahl der bei der jeweiligen Landesärztekammer gemeldeten Fachärzte in Form von Umlagen zu tragen. Davon ausgenommen sind die Angehörigen der Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund und Kieferheilkunde sowie die Angehörigen der Bundesfachgruppe Radiologie/Medizinische Radiologie-Diagnostik/Strahlentherapie-Radioonkologie (kurz: Radiologie).

Gehört jedoch ein Facharzt einer dieser beiden Bundesfachgruppen an und ist er in die Ärzteliste zusätzlich mit einem oder mehreren weiteren Sonderfächern eingetragen, so ist der jeweiligen Landesärztekammer die Umlage zur Bundessektion Fachärzte zusätzlich zur Umlage zur Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw. Radiologie vorzuschreiben.

  1. (2)Absatz 2,Für Fächerkombinationen, mit Ausnahme der in Abs1 genannten Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Radiologie, wird die Umlage zur Bundessektion Fachärzte der jeweiligen Landesärztekammer nur ein Mal vorgeschrieben.

  1. (3)Absatz 3,Die in §2 Abs2 litb der Umlagenordnung der ÖÄK angeführten zusätzlichen Umlagen werden bei Erfüllung der Voraussetzungen kumulativ vorgeschrieben.

§4

  1. (1)Absatz eins,Im Falle schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse im Bereich einer Landesärztekammer (vertragsloser Zustand u. dgl.) kann eine Ermäßigung bzw. Stundung der Umlage an die Österreichische Ärztekammer erfolgen.

  1. (2)Absatz 2,Soferne eine Landesärztekammer ihr zugehörigen Ärzten in begründeten Einzelfällen eine Ermäßigung oder Stundung der Umlagen einräumt, kann eine entsprechende Reduktion oder Stundung der Umlage an die Österreichische Ärztekammer erfolgen.

  1. (3)Absatz 3,Ersuchen gemäß Abs1 und 2 sind unter Anschluß einer Begründung bis zum 31. Dezember bzw. bis zum 30. Juni des der Vorschreibung vorangehenden Halbjahres an die Österreichische Ärztekammer zu richten.

§5

Die Vorschreibung der Umlagen, die von den Landesärztekammern an die Österreichische Ärztekammer zu entrichten sind, obliegt dem Präsidenten gemeinsam mit dem Finanzreferenten. Sie hat mittels Bescheids zu erfolgen und wird in zwei Teilbeträgen bis 28. Februar bzw. bis 31. August jeden Jahres vorgeschrieben.

..."

4. Mit den in der Sitzung der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 14. Dezember 2001 unter Punkt 6 "Finanzielles" gefassten Beschlüssen wurde der Berechnungsfaktor für die von den Landesärztekammern für das Jahr 2002 einzuhebende Umlage zur Österreichischen Ärztekammer mit EURO 174,41/S 2400 pro Arzt und Jahr im Sinne der Regelung des §2 der Umlagen- und Beitragsordnung festgelegt und das Jahresbudget der Österreichischen Ärztekammer genehmigt.

Der Punkt 6 lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen auch im Original):

"6. Finanzielles

6.a) Jahresvoranschlag 2002

6.a1) Budget der österreichischen Ärztekammer 2002

6.a2) Umlagen und Beiträge 2002

...

Präs. H stellt den Antrag, gemäß einstimmiger Empfehlung des Vorstandes vom 21.11.2001 die Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002 in der nachfolgenden Form zu genehmigen:

I. Die Umlage der Landeskammern zur Österreichischen Ärztekammer wird mit EURO 174,41/S 2.400,-- pro Arzt und Jahr als Berechnungsfaktor eingehoben, wobei es Aufgabe der jeweiligen Landesärztekammer ist, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Art der Berufsausübung ihrer Mitglieder Bedacht zu nehmen. römisch eins. Die Umlage der Landeskammern zur Österreichischen Ärztekammer wird mit EURO 174,41/S 2.400,-- pro Arzt und Jahr als Berechnungsfaktor eingehoben, wobei es Aufgabe der jeweiligen Landesärztekammer ist, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Art der Berufsausübung ihrer Mitglieder Bedacht zu nehmen.

II. Zusätzliche Umlagen: römisch zwei. Zusätzliche Umlagen:

a) Bundesfachgruppe für Radiologie:

  1. aa)Sub-Litera, a, a
    niedergelassener Facharzt für Radiologie EURO 210,75 p.a./S 2.900,-- p.a.
  2. bb)Sub-Litera, b, b
    Facharzt für Radiologie ohne freie Praxis EURO 65,41/S 900,-- p.a.
    1. b)Litera b
      Bundessektion Allgemeinmediziner:
      EURO 5,09 p.a./S 70,-- p.a. pro niedergelassenem Allgemeinmediziner
      EURO 7,27 p.a./S 100,-- p.a. PR-Umlage pro niedergelassenem Allgemeinmediziner
    2. c)Litera c
      Bundessektion Fachärzte: EURO 14,53 p.a./S 200,-- p.a., pro niedergelassenem Facharzt, ausgenommen Fachärzte für ZMK und Radiologie
    3. d)Litera d
      Referat für hausapothekenführende Ärzte: EURO 40,--/
      S 550,41 p.a.

..."

Dem Punkt 6.a1) "Budget der österreichischen Ärztekammer 2002" kann entnommen werden, dass im Jahresvoranschlag insbesondere die zu erwartenden Erträge für das kommende Jahr 2002 berücksichtigt wurden, die sich im Wesentlichen aus den Kammerumlagen zusammensetzen. Die Höhe der Kammerumlagen wurde dabei - unverändert wie im vorangegangenen Jahr - mit EURO 174,41 angesetzt.

Das Budget der österreichischen Ärztekammer 2002 wurde in der Sitzung der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer - wie bereits erwähnt: am 14. Dezember 2001 - bei 31 Stimmenthaltungen einstimmig und der Antrag, die vorgeschlagenen Änderungen der Umlagen- und Beitragsordnung 2002 gemäß Punkt 6.2a) zu genehmigen, mit 31 Gegenstimmen mehrheitlich angenommen. Das Protokoll über diese Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer, in dem die eben wiedergegebenen Beschlüsse festgehalten wurden, wurde anher dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen übermittelt, von diesem gemäß §195 Abs3 des Ärztegesetzes 1998 genehmigt und mit Rundschreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer an alle Landesärztekammern übermittelt.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Frage der Zulässigkeit:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003). 1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer zu entscheiden, mit dem der Wiener Ärztekammer die Umlage zur Bedeckung der Kosten der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer für das erste Halbjahr 2002 vorgeschrieben wurde (siehe Punkt I.1.). Dieser Bescheid stützt sich - insbesondere hinsichtlich des Berechnungsfaktors der vorgeschriebenen Umlage - auf den im Antrag näher wiedergegebenen Punkt 6 "Finanzielles" des Beschlusses der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer, mit dem die Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2002 insoweit ergänzt wurde. 1.2. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer zu entscheiden, mit dem der Wiener Ärztekammer die Umlage zur Bedeckung der Kosten der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer für das erste Halbjahr 2002 vorgeschrieben wurde (siehe Punkt römisch eins.1.). Dieser Bescheid stützt sich - insbesondere hinsichtlich des Berechnungsfaktors der vorgeschriebenen Umlage - auf den im Antrag näher wiedergegebenen Punkt 6 "Finanzielles" des Beschlusses der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer, mit dem die Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2002 insoweit ergänzt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Bedenken davon aus, dass sich sein Antrag auf den - gemäß §2 der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer - unter Punkt 6.a2) gefassten Beschluss bezieht, zumal erst mit diesem Beschluss die Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer präzisiert wurde und dieser die Grundlage für die konkrete Berechnung der den einzelnen Landesärztekammern bescheidmäßig vorzuschreibenden und von diesen zu entrichtenden Umlagen (hier: der Ärztekammer für Wien) zur Österreichischen Ärztekammer bildet. Entgegen dem Anschein geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass ein weiterer Anfechtungsumfang nicht vorliegt, weil sich die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Bedenken letztlich nicht gegen die gesamte Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer oder etwa gegen die zu finanzierenden Aufgaben derselben etc., sondern gegen die erfolgte Festsetzung des Berechnungsfaktors für die von den Landesärztekammern einzuhebende Umlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2002 richten.

Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, dass der Verwaltungsgerichtshof die durch unter Punkt 6.a2) gefassten Beschluss der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer präzisierte Beitrags- und Umlagenordnung derselben bei dem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat.

Da auch sonst alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

2. In der Sache:

2.1. In der Sache äußerte der Verwaltungsgerichtshof folgende Bedenken:

"Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist es jedoch keineswegs - auch nicht zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Auslegungsergebnisses - notwendig, §132 Abs1 letzter Satz ÄrzteG 1998 als 'entbehrlich' oder als geradezu nicht beigesetzt zu deuten. Der letzte Satz des §132 Abs1 ÄrzteG 1998 ist nämlich im Zusammenhang mit den übrigen Sätzen des §132 Abs1, mit Abs3 sowie mit §91 ÄrzteG 1998 durchaus einer Auslegung zugänglich, die dieser Bestimmung einen autonomen Sinn beimisst:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Begriff 'Kammerangehörigen' im §132 Abs1 letzter Satz ÄrzteG 1998 offenkundig nicht auf §119 ÄrzteG 1998 bezieht, wonach Mitglieder der ÖÄK die Ärztekammern in den Bundesländern sind, er knüpft vielmehr an die im §1

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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