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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0321/48Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Lennkh und die Räte Dr. Wimmer, Dr. Putz, Dr. Guggenbichler und Dr. Dietmann als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Lehne als Schriftführer über die Beschwerde des PG und der MP in W und der "XY" Kinobetriebs-, Filmverleih- und Filmproduktionsgesellschaft m. b. H. Wien gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vom 28. Jänner 1948, Zl. 111.655-6/47, betreffend Vollstreckungsverfügung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Gesetzwidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Begründung
PG und MP betrieben seit Jahrzehnten im V. Wiener Gemeindebezirk die "NN-Lichtspiele". Die Betriebseinrichtung stand in ihrem Eigentum, die Räume waren gemietet, die Berechtigung zum Betrieb beruhte ursprünglich auf einer österreichischen Konzession, seit 1938 auf der Mitgliedschaft der Unternehmer bei der Reichsfilmkammer. Im Jahre 1945 wurde das Unternehmen unter öffentliche Verwaltung gestellt. Ende März 1947 hat der Magistrat der Stadt Wien, gestützt auf das Veranstaltungsbetriebsgesetz, StGBl. Nr. 101/1945, für denselben Standort, an dem die NN-Lichtspiele betrieben wurden, der "XY" Kinobetriebs-, Filmverleih- und Filmproduktionsgesellschaft m.b.H. in Wien - im Folgenden kurz "XY" genannt - eine Konzession zum Betriebe eines Lichtspielunternehmens verliehen. Anfangs Juli 1947 hat der öffentliche Verwalter die Betriebseinrichtung des von ihm verwalteten Unternehmens ohne Genehmigung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung der "XY" zur Benützung zu überlassen und anscheinend auch die Betriebsräume übergeben. Einige Tage später, am 15. Juli 1947, erließ das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung den Bescheid, der öffentliche Verwalter werde gemäß § 26 des Verwaltergesetzes, BGBl. Nr. 157/1946, abberufen und die öffentliche Verwaltung werde aufgehoben. Der öffentliche Verwalter habe somit das Unternehmen unverzüglich bei sonstiger Zwangsfolge an die Verfügungsberechtigten zurückzustellen.PG und MP betrieben seit Jahrzehnten im römisch fünf. Wiener Gemeindebezirk die "NN-Lichtspiele". Die Betriebseinrichtung stand in ihrem Eigentum, die Räume waren gemietet, die Berechtigung zum Betrieb beruhte ursprünglich auf einer österreichischen Konzession, seit 1938 auf der Mitgliedschaft der Unternehmer bei der Reichsfilmkammer. Im Jahre 1945 wurde das Unternehmen unter öffentliche Verwaltung gestellt. Ende März 1947 hat der Magistrat der Stadt Wien, gestützt auf das Veranstaltungsbetriebsgesetz, StGBl. Nr. 101 aus 1945,, für denselben Standort, an dem die NN-Lichtspiele betrieben wurden, der "XY" Kinobetriebs-, Filmverleih- und Filmproduktionsgesellschaft m.b.H. in Wien - im Folgenden kurz "XY" genannt - eine Konzession zum Betriebe eines Lichtspielunternehmens verliehen. Anfangs Juli 1947 hat der öffentliche Verwalter die Betriebseinrichtung des von ihm verwalteten Unternehmens ohne Genehmigung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung der "XY" zur Benützung zu überlassen und anscheinend auch die Betriebsräume übergeben. Einige Tage später, am 15. Juli 1947, erließ das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung den Bescheid, der öffentliche Verwalter werde gemäß Paragraph 26, des Verwaltergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1946,, abberufen und die öffentliche Verwaltung werde aufgehoben. Der öffentliche Verwalter habe somit das Unternehmen unverzüglich bei sonstiger Zwangsfolge an die Verfügungsberechtigten zurückzustellen.
Anfangs September 1947 stellten die bisherigen Unternehmer beim Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung den Antrag, diesen Bescheid vollstrecken zu lassen. Daraufhin übersandte das Bundesministerium dem Magistrat der Stadt Wien, Exekutionsabteilung, den Bescheid mit dem Ersuchen, da die Übergabe des Unternehmens an die Berechtigten, PG und MP, durch den öffentlichen Verwalter bisher nicht erfolgt sei, die Vollstreckung des Bescheides ungesäumt durchzuführen. Unter Bedachtnahme auf § 7 VVG richte sich die Vollstreckung des in Rede stehenden Bescheides nach dem Grundsatz der erweiterten Rechtskraft im Hinblick auf § 7 ABGB und § 9 EO auch gegen die "XY", die derzeit das Unternehmen ohne rechtmäßigen Eigentumstitel betreibe.Anfangs September 1947 stellten die bisherigen Unternehmer beim Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung den Antrag, diesen Bescheid vollstrecken zu lassen. Daraufhin übersandte das Bundesministerium dem Magistrat der Stadt Wien, Exekutionsabteilung, den Bescheid mit dem Ersuchen, da die Übergabe des Unternehmens an die Berechtigten, PG und MP, durch den öffentlichen Verwalter bisher nicht erfolgt sei, die Vollstreckung des Bescheides ungesäumt durchzuführen. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 7, VVG richte sich die Vollstreckung des in Rede stehenden Bescheides nach dem Grundsatz der erweiterten Rechtskraft im Hinblick auf Paragraph 7, ABGB und Paragraph 9, EO auch gegen die "XY", die derzeit das Unternehmen ohne rechtmäßigen Eigentumstitel betreibe.
Hierauf hat der Magistrat am 17. Oktober 1947 an den öffentlichen Verwalter eine Vollstreckungsverfügung folgenden Inhaltes erlassen: Da er der aus dem Bescheid vom 15. Juli 1947 fließenden Verpflichtung, das Unternehmen der NN-Lichtspiele an PG und MP zu übergeben, bisher nicht nachgekommen sei, werde er aufgefordert, den gegenständlichen Betrieb innen 14 Tagen an die Berechtigten zu übergeben, widrigenfalls über ihn gemäß § 5 VVG eine Zwangsstrafe von 100 S verhängt würde.Hierauf hat der Magistrat am 17. Oktober 1947 an den öffentlichen Verwalter eine Vollstreckungsverfügung folgenden Inhaltes erlassen: Da er der aus dem Bescheid vom 15. Juli 1947 fließenden Verpflichtung, das Unternehmen der NN-Lichtspiele an PG und MP zu übergeben, bisher nicht nachgekommen sei, werde er aufgefordert, den gegenständlichen Betrieb innen 14 Tagen an die Berechtigten zu übergeben, widrigenfalls über ihn gemäß Paragraph 5, VVG eine Zwangsstrafe von 100 S verhängt würde.
Gegen diese Vollstreckungsverfügung haben sowohl der öffentliche Verwalter als auch die bisherigen Unternehmer berufen.
Beide Berufungen wurden vom Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung erledigt, und zwar in dem Sinn, dass das genannte Bundesministerium unter Aufhebung der Vollstreckungsverfügung des Magistrates am 28. Jänner 1948 selbst die Vollstreckungsverfügung erließ, die "XY" werde aufgefordert, das gesamte Inventar des gegenständlichen Betriebes binnen 14 Tagen an PG und MP herauszugeben, widrigenfalls gemäß § 2 VVG im Hinblick auf § 7 ABGB und § 9 EO gegen die "XY" die Bestimmungen dieser Gesetzesstelle in Anwendung gebracht würden und die Übergabe des Inventars des gegenständlichen Betriebes an PG und MP im Wege der Zwangsvollstreckung durchgeführt werde. Gegen diese Erledigung haben einerseits die "XY", andererseits die bisherigen Unternehmer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen.Beide Berufungen wurden vom Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung erledigt, und zwar in dem Sinn, dass das genannte Bundesministerium unter Aufhebung der Vollstreckungsverfügung des Magistrates am 28. Jänner 1948 selbst die Vollstreckungsverfügung erließ, die "XY" werde aufgefordert, das gesamte Inventar des gegenständlichen Betriebes binnen 14 Tagen an PG und MP herauszugeben, widrigenfalls gemäß Paragraph 2, VVG im Hinblick auf Paragraph 7, ABGB und Paragraph 9, EO gegen die "XY" die Bestimmungen dieser Gesetzesstelle in Anwendung gebracht würden und die Übergabe des Inventars des gegenständlichen Betriebes an PG und MP im Wege der Zwangsvollstreckung durchgeführt werde. Gegen diese Erledigung haben einerseits die "XY", andererseits die bisherigen Unternehmer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen.
Die Beschwerde der "XY" bekämpft die Vollstreckungsverfügung u. a. als inhaltlich rechtswidrig, da eine analoge Anwendung des § 9 EO im verwaltungsvollstreckungsverfahren unzulässig sei. Sie verweist ferner darauf, dass die bisherigen Unternehmer auch beim Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien eine Klage eingebracht hätten mit dem Begehren, die "XY" schuldig zu erkennen, ihnen das Kinounternehmen einschließlich des Inventars und sonstigen Zugehörs zu übergeben. Das Gericht habe diese Klage unter 6 Cg 63/48 angenommen. Es liege daher ein Kompetenzkonflikt vor. Dieser Hinweis auf einen Kompetenzkonflikt ist jedoch inzwischen durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1948, K I 10/49, 13, gegenstandslos geworden.Die Beschwerde der "XY" bekämpft die Vollstreckungsverfügung u. a. als inhaltlich rechtswidrig, da eine analoge Anwendung des Paragraph 9, EO im verwaltungsvollstreckungsverfahren unzulässig sei. Sie verweist ferner darauf, dass die bisherigen Unternehmer auch beim Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien eine Klage eingebracht hätten mit dem Begehren, die "XY" schuldig zu erkennen, ihnen das Kinounternehmen einschließlich des Inventars und sonstigen Zugehörs zu übergeben. Das Gericht habe diese Klage unter 6 Cg 63/48 angenommen. Es liege daher ein Kompetenzkonflikt vor. Dieser Hinweis auf einen Kompetenzkonflikt ist jedoch inzwischen durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1948, K römisch eins 10/49, 13, gegenstandslos geworden.
Die bisherigen Unternehmer erachten sich durch die angefochtene Erledigung beschwert, weil die "XY" nicht auch aufgefordert wurde, die Betriebsräume herauszugeben, und beantragen, die Vollstreckungsverfügung insoferne für rechtswidrig zu erklären.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese beiden Beschwerden zu gemeinsamen Verfahren verbunden und erwogen:
Gegenstand einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof kann - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG abgesehen - nur ein "Bescheid" einer Verwaltungsbehörde sein. Es war sonach zunächst zu prüfen, ob dem angefochtenen Erlass, der sich selbst nicht als Bescheid, sondern als Vollstreckungsverfügung bezeichnet, Bescheidcharakter zukommt.Gegenstand einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof kann - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132, B-VG abgesehen - nur ein "Bescheid" einer Verwaltungsbehörde sein. Es war sonach zunächst zu prüfen, ob dem angefochtenen Erlass, der sich selbst nicht als Bescheid, sondern als Vollstreckungsverfügung bezeichnet, Bescheidcharakter zukommt.
Das Gesetz hat den Begriff des Bescheides nicht ausdrücklich festgelegt, im Rechtsleben und insbesondere in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht aber kein Zweifel, dass von einem Bescheid nur dann und soweit gesprochen werden kann, als eine behördliche Entscheidung oder Verfügung konkrete Rechte oder Pflichten der Parteien gestaltet (begründet, abändert, aufhebt) oder feststellt. nun ist eine solche Rechtsgestaltung oder - feststellung an sich nicht Aufgabe einer Vollstreckungsverfügung. Diese setzt vielmehr grundsätzlich voraus, dass diese Gestaltung oder Feststellung schon vorher in einem vollstreckbaren Bescheid vorgenommen wurde. Dennoch kann auch einer Vollstreckungsverfügung rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommen. Dies gilt zunächst in Bezug auf prozessuale Rechte oder Pflichten der Parteien. Aber auch materiell-rechtlich kann die Vollstreckungsverfügung eine solche Wirkung ausüben, nämlich dann, wenn sie rechtswidrigerweise vom Inhalt des zu vollstreckenden Bescheides abweicht und damit den Parteien Rechte einräumt oder Pflichten auferlegt, die nicht schon in dem zu vollstreckenden Bescheid vorgesehen sind. In diesen Fällen muss also der Vollstreckungsverfügung Bescheidcharakter zuerkannt werden. Bezeichnenderweise trägt auch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz dieser Rechtslage dadurch Rechnung, dass es in seinem § 10 Abs. 2 b, für den Fall, als die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt, die Berufung für zulässig erklärt, also jenes Rechtsmittel einräumt, das - wie sich aus § 63 AVG ergibt - seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, gegen rechtswidrige "Bescheide" Abhilfe zu schaffen. Folgerichtig muss unter gleicher Voraussetzung nach Erschöpfung des Instanzenzuges auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen werden. Beschwerdeberechtigt erscheint dann jedermann, in dessen Rechte die als Bescheid zu wertende Vollstreckungsverfügung eingreift, gleichgültig, ob ihm auch schon im Verfahren, das zum Erlass des zu vollstreckenden Bescheides geführt hat, Parteistellung zukam oder nicht.Das Gesetz hat den Begriff des Bescheides nicht ausdrücklich festgelegt, im Rechtsleben und insbesondere in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht aber kein Zweifel, dass von einem Bescheid nur dann und soweit gesprochen werden kann, als eine behördliche Entscheidung oder Verfügung konkrete Rechte oder Pflichten der Parteien gestaltet (begründet, abändert, aufhebt) oder feststellt. nun ist eine solche Rechtsgestaltung oder - feststellung an sich nicht Aufgabe einer Vollstreckungsverfügung. Diese setzt vielmehr grundsätzlich voraus, dass diese Gestaltung oder Feststellung schon vorher in einem vollstreckbaren Bescheid vorgenommen wurde. Dennoch kann auch einer Vollstreckungsverfügung rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommen. Dies gilt zunächst in Bezug auf prozessuale Rechte oder Pflichten der Parteien. Aber auch materiell-rechtlich kann die Vollstreckungsverfügung eine solche Wirkung ausüben, nämlich dann, wenn sie rechtswidrigerweise vom Inhalt des zu vollstreckenden Bescheides abweicht und damit den Parteien Rechte einräumt oder Pflichten auferlegt, die nicht schon in dem zu vollstreckenden Bescheid vorgesehen sind. In diesen Fällen muss also der Vollstreckungsverfügung Bescheidcharakter zuerkannt werden. Bezeichnenderweise trägt auch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz dieser Rechtslage dadurch Rechnung, dass es in seinem Paragraph 10, Absatz 2, b, für den Fall, als die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt, die Berufung für zulässig erklärt, also jenes Rechtsmittel einräumt, das - wie sich aus Paragraph 63, AVG ergibt - seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, gegen rechtswidrige "Bescheide" Abhilfe zu schaffen. Folgerichtig muss unter gleicher Voraussetzung nach Erschöpfung des Instanzenzuges auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen werden. Beschwerdeberechtigt erscheint dann jedermann, in dessen Rechte die als Bescheid zu wertende Vollstreckungsverfügung eingreift, gleichgültig, ob ihm auch schon im Verfahren, das zum Erlass des zu vollstreckenden Bescheides geführt hat, Parteistellung zukam oder nicht.
Im vorliegenden Falle bekämpft die "XY" die angefochtene Vollstreckungsverfügung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vor allem deshalb, weil sie dadurch zur Herausgabe von Vermögenswerten verhalten werde, die ihrer Ansicht nach nicht mehr zum Unternehmen der bisherigen Unternehmer gehören, daher von dem zu vollstreckenden Bescheid (vgl. § 10 Abs. 2 b VVG) geltend, der sie in ihren Rechten verletze. Ihre Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war mithin zuzulassen.Im vorliegenden Falle bekämpft die "XY" die angefochtene Vollstreckungsverfügung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vor allem deshalb, weil sie dadurch zur Herausgabe von Vermögenswerten verhalten werde, die ihrer Ansicht nach nicht mehr zum Unternehmen der bisherigen Unternehmer gehören, daher von dem zu vollstreckenden Bescheid vergleiche , Paragraph 10, Absatz 2, b VVG) geltend, der sie in ihren Rechten verletze. Ihre Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war mithin zuzulassen.
Andererseits haben die bisherigen Unternehmer die Vollstreckungsverfügung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im wesentlichen deshalb angefochten, weil sie es abgelehnt hat, die Mietrechte an den Betriebsräumen in die Vollstreckung einzubeziehen. Auch sie machen damit einen vermeintlichen Widerspruch geltend zwischen dem zu vollstreckenden Bescheid, der die Übergabe ihres ganzen Unternehmens angeordnet, und der Vollstreckungsverfügung, welche die nach ihrer Ansicht noch zum Unternehmen gehörigen Mietrechte von der Übergabe ausgeschlossen hat. Auch ihre Beschwerde war daher zulässig.
Mithin hatte der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Vollstreckungsverfügung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung auf Grund beider Beschwerden auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Dabei musste er folgendes feststellen:
Gemäß § 1 Abs. 1 VVG obliegt die Vollstreckung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes - von bestimmten Ausnahmen abgesehen -Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VVG obliegt die Vollstreckung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes - von bestimmten Ausnahmen abgesehen -
auch dann den politischen Bezirksbehörden, wenn der zu vollstreckende Bescheid von einer anderen Behörde erlassen wurde. Ausnahmen von dieser Regel gelten nur dort, wo besondere Vorschriften dies bestimmen. Das VVG hat also bewusst den Grundsatz abgelehnt, dass die Zuständigkeit zur Erlassung eines Verwaltungsaktes auch die Zuständigkeit zu dessen zwangsweiser Vollstreckung in sich schließt, und hat sich zu dem Grundsatz der Konzentration des Vollstreckungsverfahrens bei den politischen Behörden im engeren Sinn bekannt (vgl. Herrnritt: Das österreichische Verwaltungsrecht, S. 128). Sonach ist also nur die Erlassung des zu vollstreckenden Bescheides Sache der Behörden des betreffenden Fachressorts, dagegen geht die Zuständigkeit in dem Augenblick, in dem die Angelegenheit in die Phase der Vollstreckung tritt, auf die Behörden der politischen Verwaltung im engeren Sinne des Wortes über. auch dann den politischen Bezirksbehörden, wenn der zu vollstreckende Bescheid von einer anderen Behörde erlassen wurde. Ausnahmen von dieser Regel gelten nur dort, wo besondere Vorschriften dies bestimmen. Das VVG hat also bewusst den Grundsatz abgelehnt, dass die Zuständigkeit zur Erlassung eines Verwaltungsaktes auch die Zuständigkeit zu dessen zwangsweiser Vollstreckung in sich schließt, und hat sich zu dem Grundsatz der Konzentration des Vollstreckungsverfahrens bei den politischen Behörden im engeren Sinn bekannt vergleiche , Herrnritt: Das österreichische Verwaltungsrecht, S. 128). Sonach ist also nur die Erlassung des zu vollstreckenden Bescheides Sache der Behörden des betreffenden Fachressorts, dagegen geht die Zuständigkeit in dem Augenblick, in dem die Angelegenheit in die Phase der Vollstreckung tritt, auf die Behörden der politischen Verwaltung im engeren Sinne des Wortes über.
Bei dieser Regelung kann aber auch die Entscheidung über Rechtsmittel, die sich gegen Verfügungen im Vollstreckungsverfahren richten, folgerichtig nur in die Zuständigkeit der Behörden der politischen Verwaltung höherer Stufe fallen. Daher hat § 10 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz bestimmt, dass die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung an den Landeshauptmann - und nicht etwa an die Behörde geht, deren Unterbehörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat. So hat z.B. auch über die Berufung, die gegen die Vollstreckung eines Bescheides der Post- und Telegraphendirektion ergriffen wurde, der Landeshauptmann und nicht das Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, zu erkennen.Bei dieser Regelung kann aber auch die Entscheidung über Rechtsmittel, die sich gegen Verfügungen im Vollstreckungsverfahren richten, folgerichtig nur in die Zuständigkeit der Behörden der politischen Verwaltung höherer Stufe fallen. Daher hat Paragraph 10, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz bestimmt, dass die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung an den Landeshauptmann - und nicht etwa an die Behörde geht, deren Unterbehörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat. So hat z.B. auch über die Berufung, die gegen die Vollstreckung eines Bescheides der Post- und Telegraphendirektion ergriffen wurde, der Landeshauptmann und nicht das Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, zu erkennen.
Dass an Stelle der Landeshauptmänner zufolge Art. 11 Abs. 4 B-VG, in Angelegenheit der Landesverwaltung die Landesregierung getreten ist, ist nur eine Folge der "Verländerung der politischen Verwaltung", wie sie die Verfassungsnovelle BGBl. Nr. 268/1925 gebracht hat bedeutet aber keine Durchbrechung des Konzentrationsgrundsatzes.Dass an Stelle der Landeshauptmänner zufolge Artikel 11, Absatz 4, B-VG, in Angelegenheit der Landesverwaltung die Landesregierung getreten ist, ist nur eine Folge der "Verländerung der politischen Verwaltung", wie sie die Verfassungsnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1925, gebracht hat bedeutet aber keine Durchbrechung des Konzentrationsgrundsatzes.
Wäre also beispielsweise im vorliegenden Falle das Unternehmen, dessen Rückstellung den Streitgegenstand bildet, nicht in Wien, sondern in Baden gelegen, so wäre jeder Zweifel darüber ausgeschlossen, dass über die Berufungen den Vollstreckungsbescheid erster Instanz, der dann von der Bezirkshauptmannschaft Baden zu erlassen gewesen wäre, nicht das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, sondern der Landeshauptmann von Niederösterreich in seiner Eigenschaft als politische Behörde endgültig zu entscheiden hätte.
Nun hat das umstrittene Unternehmen seinen Sitz allerdings in Wien und für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung im Lande Wien bestimmt Art. 109 b-VG, dass - von einigen hier belanglosen Ausnahmen abgesehen - der Instanzenzug in allen Fällen, in denen nicht ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirksinstanz ausgeschlossen ist, vom Bürgermeister als Landeshauptmann an den "zuständigen" Bundesminister geht. Auch daraus kann aber die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung zur Entscheidung über die Berufungen gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates nicht abgeleitet werden. Denn aus den dargetanen Gründen ist die Zuständigkeit mit dem Augenblick, da das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung den Vollstreckungsauftrag erteilt hat, an die Behörden der politischen Verwaltung im engeren Sinn, also in der Ministerialinstanz an das Bundesministerium für Inneres, übergegangen (vgl. auch Herrnritt: Österreichisches Verwaltungsrecht 1925, S. 128, derselbe: Das Verwaltungsverfahren 1932, S. 241).Nun hat das umstrittene Unternehmen seinen Sitz allerdings in Wien und für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung im Lande Wien bestimmt Artikel 109, b-VG, dass - von einigen hier belanglosen Ausnahmen abgesehen - der Instanzenzug in allen Fällen, in denen nicht ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirksinstanz ausgeschlossen ist, vom Bürgermeister als Landeshauptmann an den "zuständigen" Bundesminister geht. Auch daraus kann aber die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung zur Entscheidung über die Berufungen gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates nicht abgeleitet werden. Denn aus den dargetanen Gründen ist die Zuständigkeit mit dem Augenblick, da das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung den Vollstreckungsauftrag erteilt hat, an die Behörden der politischen Verwaltung im engeren Sinn, also in der Ministerialinstanz an das Bundesministerium für Inneres, übergegangen vergleiche , auch Herrnritt: Österreichisches Verwaltungsrecht 1925, S. 128, derselbe: Das Verwaltungsverfahren 1932, S. 241).
Da mithin das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung nicht zuständig war, über die Berufungen gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates zu entscheiden, und ihm daher auch die Zuständigkeit gefehlt hat, die nunmehr angefochtene Vollstreckungsverfügung zu erlassen, war diese gemäß § 42 Abs. 2 b VwGG wegen Gesetzwidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 a VwGG abgesehen.Da mithin das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung nicht zuständig war, über die Berufungen gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates zu entscheiden, und ihm daher auch die Zuständigkeit gefehlt hat, die nunmehr angefochtene Vollstreckungsverfügung zu erlassen, war diese gemäß Paragraph 42, Absatz 2, b VwGG wegen Gesetzwidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, a VwGG abgesehen.
Wien, am 24. März 1949
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1948000309.X00Im RIS seit
08.06.2011Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011