Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33;Betreff
Die Beschwerde der HE, Schlossermeisterin in G gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Februar 1948, Zl. 3a - 336/II R 5/8, betreffend Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeuges zur Benützung nach dem Reichsleistungsgesetz, wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren über die Beschwerde eingestellt.
Spruch
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der der Beschwerdeführerin gehörige Personenkraftwagen, Type Volkswagen, Kennzeichen G auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommen und dem mitbeteiligten AR zur Benützung zugewiesen. Diesen Bescheid hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. November 1949, Zl. 3a - 336/II E 5/48 - 49, mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1949 widerrufen und beantragt, die vorliegende Beschwerde infolge Klaglosstellung gemäss § 33 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der der Beschwerdeführerin gehörige Personenkraftwagen, Type Volkswagen, Kennzeichen G auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommen und dem mitbeteiligten AR zur Benützung zugewiesen. Diesen Bescheid hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. November 1949, Zl. 3a - 336/II E 5/48 - 49, mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1949 widerrufen und beantragt, die vorliegende Beschwerde infolge Klaglosstellung gemäss Paragraph 33, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Beschwerdeführerin hat sich hiezu dahingehend geäussert, dass sie sich durch den Bescheid vom 25. November 1949 nicht für klaglos gestellt erachte, weil der mitbeteiligte AR die Herausgabe des Kraftwagens an die Beschwerdeführerin verweigere und das Amt der steiermärkischen Landesregierung der Beschwerdeführerin bisher weder die Kosten der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde von 273.08 S noch den durch die Entziehung des Kraftfahrzeuges sowie sämtlicher Werkzeuge ihres Betriebes einschliesslich der Rohmaterialien entstandenen Schaden ersetzt habe.
Der Gerichtshof hat hierüber folgendes erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die hg. Beschlüsse, Slg. NF Nr. 612 (A) und vom 4. Oktober 1949, Zl. 231/48, auf die gemäss Artikel 19, Abs. 4 der Geschäftsordnung verwiesen wird) entspricht es dem Sinne der Vorschrift des § 33 VwGG, dass der Beschwerdeführer bei Widerruf des angefochtenen Bescheides nur in jenen Fällen nicht als klaglos gestellt anzusehen ist, in denen der angefochtene Bescheid trotz seines späteren Widerrufs noch irgendwelche Rechtswirkungen haben kann, die durch seine Aufhebung im Wege einer meritorischen Entscheidung über die Beschwerde behoben werden können.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche , die hg. Beschlüsse, Slg. NF Nr. 612 (A) und vom 4. Oktober 1949, Zl. 231/48, auf die gemäss Artikel 19, Absatz 4, der Geschäftsordnung verwiesen wird) entspricht es dem Sinne der Vorschrift des Paragraph 33, VwGG, dass der Beschwerdeführer bei Widerruf des angefochtenen Bescheides nur in jenen Fällen nicht als klaglos gestellt anzusehen ist, in denen der angefochtene Bescheid trotz seines späteren Widerrufs noch irgendwelche Rechtswirkungen haben kann, die durch seine Aufhebung im Wege einer meritorischen Entscheidung über die Beschwerde behoben werden können.
Der Gerichtshof hatte daher im vorliegenden Falle zu untersuchen, inwieweit die von der Beschwerdeführerin behaupteten Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin auch heute noch ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Beschwerde hat.
Eine Überprüfung der Behauptungen der Beschwerdeführerin in dieser Richtung zeigt, dass die Frage im vorliegenden Falle verneint werden muss. Denn auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof würde die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schritte, die sie zur Wiedererlangung ihres Kraftfahrzeuges, sei es durch Erwirkung der Zwangsvollstreckung im Verwaltungsverfahren, sei es durch Geltendmachung ihres Eigentumsrechtes durch Klage vor den ordentlichen Gerichten, nicht günstiger gestellt sein als es dermalen der Fall ist.
Das gleiche gilt bezüglich der der Beschwerdeführerin durch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erwachsenen Kosten, hinsichtlich deren der Beschwerdeführerin nach § 47, Abs. 1, lit. a VwGG im vorliegenden Falle kein Ersatzanspruch zusteht, weil sie auch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Kostenersatz gehabt hätte. Denn das Reichsleistungsgesetz kennt einen Kostenersatz nur ausnahmsweise im Verfahren über Vergütung und Entschädigung gemäss § 27 (§ 27a, Abs. 2), nicht aber im Verfahren über die Inanspruchnahme. Die Beschwerdeführerin hat daher die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäss § 47, Abs. 2, VwGG jedenfalls selbst zu tragen.Das gleiche gilt bezüglich der der Beschwerdeführerin durch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erwachsenen Kosten, hinsichtlich deren der Beschwerdeführerin nach Paragraph 47,, Absatz eins,, Litera a, VwGG im vorliegenden Falle kein Ersatzanspruch zusteht, weil sie auch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Kostenersatz gehabt hätte. Denn das Reichsleistungsgesetz kennt einen Kostenersatz nur ausnahmsweise im Verfahren über Vergütung und Entschädigung gemäss Paragraph 27, (Paragraph 27 a,, Absatz 2,), nicht aber im Verfahren über die Inanspruchnahme. Die Beschwerdeführerin hat daher die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäss Paragraph 47,, Absatz 2,, VwGG jedenfalls selbst zu tragen.
Was schliesslich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung und Entschädigung für die Inanspruchnahme ihres PKW betrifft - die Nachteile, welche die Beschwerdeführerin durch den Verlust von Werkzeugen und Rohmaterialien erlitten haben will, scheiden überhaupt aus, weil diese Gegenstände nicht auf Grund des angefochtenen Bescheides, sondern durch Handlungen von Organen der belangten Behörde, derentwegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren anhängig gemacht hat, der Beschwerdeführerin entzogen wurden - so bleibt der Beschwerdeführerin deren Geltendmachung nach den §§ 26 ff Reichsleistungsgesetz unbenommen. An der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der gegenständliche Kraftwagen durch eine Verfügung der Behörde nach dem Reichsleistungsgesetz entzogen war, vermöchte auch eine Aufhebung der Verfügung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts zu ändern, selbst wenn dieser, wie dies im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Fall ist, rückwirkende Kraft zukommt. Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Leistungspflichtigen und dem Leistungsempfänger lassen sich auch in diesem Fall nur nach den gesetzlichen Vorschriften, auf Grund deren die Verfügung erlassen wurde, beurteilen, widrigenfalls man zu dem für den Leistungspflichtigen noch ungünstigeren Ergebnis käme, dass infolge der rückwirkenden Aufhebung des Inanspruchnahmebescheides überhaupt kein öffentlich-rechtlicher Titel für eine Entschädigung bestünde, wobei es mehr als fraglich erscheinen muss, ob die Beschwerdeführerin in diesem Falle ihre Ansprüche auf die Vorschrift des Privatrechtes gründen und mit Erfolg gerichtlich geltend machen könnte.Was schliesslich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung und Entschädigung für die Inanspruchnahme ihres PKW betrifft - die Nachteile, welche die Beschwerdeführerin durch den Verlust von Werkzeugen und Rohmaterialien erlitten haben will, scheiden überhaupt aus, weil diese Gegenstände nicht auf Grund des angefochtenen Bescheides, sondern durch Handlungen von Organen der belangten Behörde, derentwegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren anhängig gemacht hat, der Beschwerdeführerin entzogen wurden - so bleibt der Beschwerdeführerin deren Geltendmachung nach den Paragraphen 26, ff Reichsleistungsgesetz unbenommen. An der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der gegenständliche Kraftwagen durch eine Verfügung der Behörde nach dem Reichsleistungsgesetz entzogen war, vermöchte auch eine Aufhebung der Verfügung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts zu ändern, selbst wenn dieser, wie dies im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Fall ist, rückwirkende Kraft zukommt. Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Leistungspflichtigen und dem Leistungsempfänger lassen sich auch in diesem Fall nur nach den gesetzlichen Vorschriften, auf Grund deren die Verfügung erlassen wurde, beurteilen, widrigenfalls man zu dem für den Leistungspflichtigen noch ungünstigeren Ergebnis käme, dass infolge der rückwirkenden Aufhebung des Inanspruchnahmebescheides überhaupt kein öffentlich-rechtlicher Titel für eine Entschädigung bestünde, wobei es mehr als fraglich erscheinen muss, ob die Beschwerdeführerin in diesem Falle ihre Ansprüche auf die Vorschrift des Privatrechtes gründen und mit Erfolg gerichtlich geltend machen könnte.
Da somit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Beschwerdeführerin nicht günstiger stellen würde, als dies durch dessen Widerruf von Seiten der belangten Behörde bereits der Fall ist, war die Beschwerde wegen Klaglosstellung der Beschwerdeführerin als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Auf den von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 12. Jänner 1950 gestellten Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof konnte der Gerichtshof nicht eingehen, weil hiefür eine gesetzliche Grundlage fehlt.
Wien, am 15. Februar 1950
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1948000562.X00Im RIS seit
06.09.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017