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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §43;Rechtssatz
Wie der VwGH in seinem E vom 23.10.1933 VwSlg 17729 A bzw vom 9.7.1934 A 93/34 zum Ausdruck gebracht hat, kann aus der grundsätzlichen Bestimmung des § 43 ABGB über den Schutz des namens ein negativer Rechtsanspruch auf Ausschließung jedes Dritten von diesem Namen und insbesondere auf Nichtbewilligung einer bezüglichen Namensänderung nicht geschlossen werden. Lediglich in der Bestimmung des § 92 ABGB, nach der dei Ehegattin den Namen des Ehegatten erhält, kann ein gesetzlicher Schutz des Namens des Ehegattin (und damit eine Begründung für ihre Parteistellung) gefunden werden, und zwar insofern, als ein Anspruch der Ehegattin anzunehmen ist, dass von dem ihr vorbehaltenen Namensrecht jede andere Frau ausgeschlossen bleibe, die gegenüber dem Ehegatten eine Rolle innehat, die der Stellung einer Ehegattin nahekommt. Für eine Erweiterung des Rechtes der Ehegattin auf den Fall der Namensänderung eines außerehelichen Kindes des Ehegatten bietet die Bestimmung des § 92 ABGB keine Handhabe. Auch die Bestimmungen der §§ 146 und 165 ABGB können die Parteistellung der Ehegattin in einem solchen Falle nicht begründen.Wie der VwGH in seinem E vom 23.10.1933 VwSlg 17729 A bzw vom 9.7.1934 A 93/34 zum Ausdruck gebracht hat, kann aus der grundsätzlichen Bestimmung des Paragraph 43, ABGB über den Schutz des namens ein negativer Rechtsanspruch auf Ausschließung jedes Dritten von diesem Namen und insbesondere auf Nichtbewilligung einer bezüglichen Namensänderung nicht geschlossen werden. Lediglich in der Bestimmung des Paragraph 92, ABGB, nach der dei Ehegattin den Namen des Ehegatten erhält, kann ein gesetzlicher Schutz des Namens des Ehegattin (und damit eine Begründung für ihre Parteistellung) gefunden werden, und zwar insofern, als ein Anspruch der Ehegattin anzunehmen ist, dass von dem ihr vorbehaltenen Namensrecht jede andere Frau ausgeschlossen bleibe, die gegenüber dem Ehegatten eine Rolle innehat, die der Stellung einer Ehegattin nahekommt. Für eine Erweiterung des Rechtes der Ehegattin auf den Fall der Namensänderung eines außerehelichen Kindes des Ehegatten bietet die Bestimmung des Paragraph 92, ABGB keine Handhabe. Auch die Bestimmungen der Paragraphen 146 und 165 ABGB können die Parteistellung der Ehegattin in einem solchen Falle nicht begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1950000295.X03Im RIS seit
21.08.2002