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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §17 Abs1;Beachte
y23993;Rechtssatz
Nach § 17 DevG ist nicht die Ausfuhr von Waren, sondern die unterlassene Anmeldung der Ausfuhr strafbar, die Ausfuhr selbst ist nur bei bestimmten aus Gold hergestellten Waren (§ 5) und bei Wertpapieren (§ 9) verboten und mit Strafe bedroht, wenn sie ohne schriftliche Bewilligung vorgenommen wird. Die Unterlassung der Anmeldung ist ein Unterlassungsdelikt, bei dem es begrifflich keinen Versuch gibt.Nach Paragraph 17, DevG ist nicht die Ausfuhr von Waren, sondern die unterlassene Anmeldung der Ausfuhr strafbar, die Ausfuhr selbst ist nur bei bestimmten aus Gold hergestellten Waren (Paragraph 5,) und bei Wertpapieren (Paragraph 9,) verboten und mit Strafe bedroht, wenn sie ohne schriftliche Bewilligung vorgenommen wird. Die Unterlassung der Anmeldung ist ein Unterlassungsdelikt, bei dem es begrifflich keinen Versuch gibt.
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E 3.4.1951, 1242/50 #1 VwSlg 374 F/1951
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001242.X01Im RIS seit
03.04.1951