RS Vwgh 2006/5/30 2003/12/0044

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art137;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs1 idF 1995/297;
VwRallg;

Rechtssatz

Da durch eine näher bezeichnete Erledigung kein Bescheid über die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses erlassen worden war, stand dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid nicht die Rechtskraft einer früheren Entscheidung entgegen. Dem Umstand, dass dem Beamten ab einem näher bezeichneten Zeitpunkt Fahrtkostenzuschuss in einer bestimmten Höhe bezahlt worden war, kann keine rechtliche Verbindlichkeit zukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0268). Ebenso bestand ein Anspruch auf Entscheidung über die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses nicht, solange nach erfolgter Auszahlung die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung nicht in Frage gestellt worden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0039).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120044.X01

Im RIS seit

12.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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