RS Vwgh 2006/5/30 2005/12/0202

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs8 idF 2002/I/119;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 14 Abs. 8 BDG 1979 ist lediglich die Versetzung in den Ruhestand zustimmungspflichtig, nicht jedoch die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages. Im Übrigen gilt jedoch, dass die Versagung der gesetzlich notwendigen Zustimmung zu einem Begehren des Beamten (hier zum Antrag auf Versetzung in den Ruhestand) allein einen negativen Bescheid noch nicht rechtmäßig macht und die Behörde nicht von der Verpflichtung enthebt, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Die Verweigerung der Zustimmung als ein der stattgebenden Entscheidung der Dienstbehörde entgegen stehendes Tatbestandsmerkmal unterliegt nämlich der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof, und es ist der Bescheid dann rechtswidrig, wenn die Gründe, aus denen die Zustimmung verweigert wurde, rechtsirrig sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0172, und vom 22. Juli 1999, Zl. 98/12/0178). Insbesondere hat die zustimmungsberechtigte Stelle auch die Bindungswirkung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 99/12/0154). Auf Basis dieser Auslegung bestehen gegen § 14 Abs. 8 BDG 1979 beim Verwaltungsgerichtshof keine Sachlichkeitsbedenken.

Schlagworte

ZustimmungserfordernisErmessen besondere RechtsgebieteBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120202.X05

Im RIS seit

02.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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