RS Vwgh 2006/5/30 2005/12/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §14 Abs8 idF 2002/I/119;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0339 zur Funktion des medizinischen Sachverständigen im Ruhestandsversetzungsverfahren gelten ohne jede Einschränkung auch für Befund und Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt wie sie in § 14 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 vorgesehen sind. Hieraus wiederum folgt, dass eine - nach den Behauptungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vom Bundesminister für Finanzen vertretene - Rechtsauffassung, wonach ausschließlich das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt maßgeblich sei, andere Gutachten hingegen irrelevant seien, jedenfalls unzutreffend wäre. Insbesondere gilt, dass die Dienstbehörden an Leistungskalküle und Feststellungen der Pensionsversicherungsanstalt keinesfalls gebunden sind (vgl. in Ansehung derartiger Feststellungen des Bundespensionsamtes in Fällen des § 14 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2001/12/0069). Zwar folgt aus § 14 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979, dass dem Ruhestandsversetzungsverfahren jedenfalls von der Pensionsversicherungsanstalt ausgewählte Amtsgutachter beizuziehen sind (vgl. zu Fällen des § 14 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0268); die Schlüssigkeit solcher Gutachten ist jedoch von der Dienstbehörde zu prüfen, welche darüber hinaus berechtigt und verpflichtet ist, auch sonstige (etwa vom Beamten selbst vorgelegte) im Ruhestandsversetzungsverfahren bekannt gewordene oder von ihr selbst im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Gutachten in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen. Dabei ist auch anderen Gutachten als jenem der Pensionsversicherungsanstalt zu folgen, wenn für deren Richtigkeit bessere Gründe sprechen. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob der Bundesminister für Finanzen verpflichtet ist, einer von der Dienstbehörde auf Grund solcher Gutachten beabsichtigten Ruhestandsversetzung ungeachtet einer gegenteiliger Beurteilung der Pensionsversicherungsanstalt zuzustimmen. Auf Basis dieser Auslegung bestehen gegen § 14 Abs. 4 letzter Satz BDG 1979 auch keine Sachlichkeitsbedenken.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120202.X03

Im RIS seit

02.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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