RS Vwgh 1952/10/3 2945/51

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Veröffentlicht am 03.10.1952
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239;
BAO §241 Abs1;
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y16109;

Rechtssatz

Die Sonderreglung der §§ 150 ff BAO läßt für die Anwendung des § 1431 ABGB und § 1435 ABGB auf geleistete Steuerzahlungen keinen Raum. Entzogenes Vermögen ist vor der Rückstellung steuerrechtlich nicht als Eigentum des geschädigten Eigentümers anzusehen. Die Bestellung eines öffentlichen Verwalters ändert nichts an der steuerrechtlichen Zurechnung eines Unternehmens. *Die Sonderreglung der Paragraphen 150, ff BAO läßt für die Anwendung des Paragraph 1431, ABGB und Paragraph 1435, ABGB auf geleistete Steuerzahlungen keinen Raum. Entzogenes Vermögen ist vor der Rückstellung steuerrechtlich nicht als Eigentum des geschädigten Eigentümers anzusehen. Die Bestellung eines öffentlichen Verwalters ändert nichts an der steuerrechtlichen Zurechnung eines Unternehmens. *

E 3.10.1952, 2945/51 #1 VwSlg 635 F/1952

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1951002945.X01

Im RIS seit

03.10.1952
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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