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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §239;Beachte
y16109;Rechtssatz
Die Sonderreglung der §§ 150 ff BAO läßt für die Anwendung des § 1431 ABGB und § 1435 ABGB auf geleistete Steuerzahlungen keinen Raum. Entzogenes Vermögen ist vor der Rückstellung steuerrechtlich nicht als Eigentum des geschädigten Eigentümers anzusehen. Die Bestellung eines öffentlichen Verwalters ändert nichts an der steuerrechtlichen Zurechnung eines Unternehmens. *Die Sonderreglung der Paragraphen 150, ff BAO läßt für die Anwendung des Paragraph 1431, ABGB und Paragraph 1435, ABGB auf geleistete Steuerzahlungen keinen Raum. Entzogenes Vermögen ist vor der Rückstellung steuerrechtlich nicht als Eigentum des geschädigten Eigentümers anzusehen. Die Bestellung eines öffentlichen Verwalters ändert nichts an der steuerrechtlichen Zurechnung eines Unternehmens. *
E 3.10.1952, 2945/51 #1 VwSlg 635 F/1952
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951002945.X01Im RIS seit
03.10.1952