RS Vwgh 2006/5/30 2005/12/0098

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

ABGB §1432;
PG 1965 §40 Abs1;
PG 1965 §40 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 40 Abs. 2 PG 1965 können trotz Verjährung erfolgte Leistungen nicht zurück gefordert werden. Der Eintritt der Verjährung führt somit nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Bemessung eines Ruhegenussanspruches darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung abgelehnt werden. Hingegen besteht kein Hindernis, neben der Bemessung auch festzustellen, dass in Ansehung bestimmter Ansprüche Verjährung eingetreten ist (siehe hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0077).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120098.X02

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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