RS Vwgh 2006/5/30 2005/12/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
64/03 Landeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

ABGB §863;
B-VG Art20 Abs1;
LDG 1984 §49 Abs1a Z2 idF 1999/I/006;
SchUG 1986 §52 idF 1996/767;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0077 E 20. Dezember 2005 RS 6

Stammrechtssatz

Für die Rechtswirksamkeit eines durch Dienstanweisung erfolgten Betrauungsaktes kommt es nicht auf die Einhaltung einer bestimmten Form an. Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen (vgl. hiezu in Ansehung von Dienstaufträgen gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0138, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120205.X03

Im RIS seit

02.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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