Index
20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtsgesetznov. 1980; Ansprüche auf "angemessene Vergütung" iS des §59a sind "civil rights" iS des Art6 Abs1 MRK; Schiedsstelle beim BM für Justiz erfüllt Voraussetzungen einer "unparteiischen Instanz" iS des Art6 Abs1 MRK; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine WillkürSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Die Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg. GenmbH (AKM) begehrte bei der Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz, die vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der Telekabel Fernsehnetz BetriebsgesmbH und der Kabel-TV-Wien GesmbH, soweit sie die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weitersendung von Werken der Tonkunst und mit solchen verbundenen Sprachwerken iS des §59a UrhG betreffen, mit Bescheid zu regeln, und legte zugleich einen entsprechenden Vertragsentwurf vor.
1.1.2.1. Die Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz erließ daraufhin am 6. August 1982 zu den Z 1/7-Schied/82 und 2/6-Schied/82 in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Bescheid:1.1.2.1. Die Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz erließ daraufhin am 6. August 1982 zu den Ziffer eins /, 7 -, S, c, h, i, e, d, /, 82 und 2 /, 6 -, S, c, h, i, e, d, /, 82 in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Bescheid:
"I. Die Streitigkeit wird wie folgt geregelt:
'Persönlicher Geltungsbereich
§1. (1) Diese Regelung gilt für folgende Verwertungsgesellschaft:
Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) reg. GenmbH, B-Straße 10, 1030 Wien.
(2) Diese Regelung gilt für folgende Zahlungspflichtige:
a) Telekabel Fernsehnetz BetriebsgesmbH, E-Gasse 116, 1100 Wien und
b) Kabel-TV-Wien, GesmbH, G-Straße 14, 1190 Wien.
Gegenstand
§2. (1) Gegenstand dieser Regelung ist die Höhe und Abrechnung jener Vergütung, die die im §1 Abs2 genannten Zahlungspflichtigen, die ausländische Rundfunksendungen (Fernsehen und/oder Hörfunk) an Teilnehmer iS der §§17 und 59a UrhG bis einschließlich 4. April 1982 übertragen (in der Folge Kabelbetreiber genannt), an die nach §59a hinsichtlich Werken der Tonkunst und damit verbundener Sprachwerke Berechtigten, ausgenommen soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist (in der Folge Vergütungsberechtigte genannt), zu entrichten haben.
(2) Die Persönlichkeitsrechte (§§19 bis 21 UrhG) werden durch diese Regelung nicht berührt.
Vergütungshöhe
§3. Die Vergütung für die Ansprüche der Vergütungsberechtigten beträgt pro angeschlossenem Teilnehmer und Monat 0,741 Schilling zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
Abrechnung und Zahlung
§4. (1) Der sich aus der Teilnehmerzahl an den im Abs2 bezeichneten Stichtagen und der Vergütungshöhe ergebende Vergütungsbetrag ist binnen 30 Tagen ab Zustellung der im §1 Abs1 genannten Verwertungsgesellschaft (in der Folge Verwertungsgesellschaft genannt) abzurechnen und abzuführen.
(2) Stichtag für die Berechnung der Teilnehmerzahl ist der dem jeweiligen Kalenderquartal unmittelbar vorangegangene 1. März bzw. 1. September. Die Kabelbetreiber haben der Verwertungsgesellschaft die Anzahl ihrer an diesen Stichtagen angeschlossenen Teilnehmer innerhalb der im Abs1 genannten Frist mitzuteilen. Veränderungen der Teilnehmerzahlen zwischen den Stichtagen bleiben unberücksichtigt.
(3) Konnten an mehr als sieben Tagen pro Kalendermonat die Programme ohne Verschulden des Kabelbetreibers nicht vollständig übertragen werden, entfällt die Zahlungspflicht für die Zeit der Nichtübertragung.
(4) Im Fall des Zahlungsverzuges ist die Verwertungsgesellschaft berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 vH pa. kontokorrentmäßig über der jeweiligen Bankrate der Oesterreichischen Nationalbank zu verlangen.
(5) Die im §1 Abs2 genannten Zahlungspflichtigen haften zur ungeteilten Hand.
Kontrolle
§5. Die Verwertungsgesellschaft darf selbst oder durch beiderseits akzeptierte Sachverständige die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den einzelnen Kabelbetreibern erstatteten Meldungen überprüfen. Die Verwertungsgesellschaft sowie die mit der Kontrolle betrauten Personen haben das Daten-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Kabelbetreiber zu wahren und dürfen die zu ihrer Kenntnis gelangten Tatsachen weder selbst für andere als die gegenständlichen Zwecke verwerten noch Dritten zugänglich machen.
Geltungsbeginn
§6. Diese Regelung gilt ab 23. Juli 1980.'
II. Mit ihren die Zeit ab 5. April 1982 betreffenden Anträgen wird die Antragstellerin auf die Satzung vom 6. August 1982, Z 3/14-Schied/82, verwiesen.römisch zwei. Mit ihren die Zeit ab 5. April 1982 betreffenden Anträgen wird die Antragstellerin auf die Satzung vom 6. August 1982, Ziffer 3 /, 14 -, S, c, h, i, e, d, /, 82,, verwiesen.
III. 1. Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle wird für das Verfahren über den Antrag vom 25. Jänner 1982 mit 12000 S und für das Verfahren über den Antrag vom 11. März 1982 mit 12000 S bestimmt.römisch drei. 1. Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle wird für das Verfahren über den Antrag vom 25. Jänner 1982 mit 12000 S und für das Verfahren über den Antrag vom 11. März 1982 mit 12000 S bestimmt.
2. Die Nachgenannten sind demnach schuldig, die folgenden Gebührenteile binnen 14 Tagen unter der Bezeichnung 'Gebühr für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle in den Verfahren 1/..-Schied/82 und 2/..-Schied/82' an das Bundesministerium für Justiz zu Handen der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes Wien zu bezahlen:
a) Antragstellerin 12000 S
b) Antragsgegner zur ungeteilten Hand 12000 S."
1.1.2.2. In der Begründung dieses Bescheides heißt es ua. wörtlich:
"... Das Verwertungsgesellschaftengesetz sieht in Anlehnung an das kollektive Arbeitsrecht Gesamtverträge vor, deren normativer Teil objektives Recht schafft (EB, abgedruckt bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, 626); kommt eine Einigung über einen Gesamtvertrag nicht zustande, so kann jeder Verhandlungspartner nach §10 Verwertungsgesellschaftengesetz verlangen, daß die Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Gesamtvertrages bilden sollen, von einer Schiedskommission durch eine Satzung geregelt werden, deren Normen genauso wie die eines Gesamtvertrages von selbst und, soweit §9 Abs1 keine Ausnahme zuläßt, unabdingbar zum Bestandteil der Einzelverträge werden (EB aaO, 627). Auf dieser vor dem Inkrafttreten der UrhGNov. 1980 bestehenden Rechtslage hat der Gesetzgeber aufgebaut, indem er durch ArtII Abs1 UrhGNov. 1980 für dort näher umschriebene Unternehmen bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung BGBl. Nr. 188/1936 mit der in dieser Gesetzesstelle näher umschriebenen Maßgabe entsprechend anwendbar erklärt hat. Da Gesamtverträge nach §6 Abs1 Verwertungsgesellschaftengesetz die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen zum Inhalt haben und eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung daher Schwierigkeiten bereitet hätte, hat der Gesetzgeber das Rechtsinstitut des Gesamtvertrages ausdrücklich mit Abs3 des (wohl: §1 des) ArtIII UrhGNov. 1980 auf Vergütungsansprüche anwendbar erklärt. Er hat ferner die Schiedsstelle zur Entscheidung über 'Streitigkeiten' über die in ArtII Abs1 genannten 'Ansprüche' berufen (ArtIII - wohl: §1 - Abs2)."... Das Verwertungsgesellschaftengesetz sieht in Anlehnung an das kollektive Arbeitsrecht Gesamtverträge vor, deren normativer Teil objektives Recht schafft (EB, abgedruckt bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, 626); kommt eine Einigung über einen Gesamtvertrag nicht zustande, so kann jeder Verhandlungspartner nach §10 Verwertungsgesellschaftengesetz verlangen, daß die Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Gesamtvertrages bilden sollen, von einer Schiedskommission durch eine Satzung geregelt werden, deren Normen genauso wie die eines Gesamtvertrages von selbst und, soweit §9 Abs1 keine Ausnahme zuläßt, unabdingbar zum Bestandteil der Einzelverträge werden (EB aaO, 627). Auf dieser vor dem Inkrafttreten der UrhGNov. 1980 bestehenden Rechtslage hat der Gesetzgeber aufgebaut, indem er durch ArtII Abs1 UrhGNov. 1980 für dort näher umschriebene Unternehmen bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, mit der in dieser Gesetzesstelle näher umschriebenen Maßgabe entsprechend anwendbar erklärt hat. Da Gesamtverträge nach §6 Abs1 Verwertungsgesellschaftengesetz die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen zum Inhalt haben und eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung daher Schwierigkeiten bereitet hätte, hat der Gesetzgeber das Rechtsinstitut des Gesamtvertrages ausdrücklich mit Abs3 des (wohl: §1 des) ArtIII UrhGNov. 1980 auf Vergütungsansprüche anwendbar erklärt. Er hat ferner die Schiedsstelle zur Entscheidung über 'Streitigkeiten' über die in ArtII Abs1 genannten 'Ansprüche' berufen (ArtIII - wohl: §1 - Abs2).
Diese Systematik läßt den Schluß zu, daß Abs2 - wohl: des §1 - des ArtIII UrhGNov. 1980 in erster Linie ebenfalls auf eine Vertragshilfe abzielt. Auch verfahrensrechtliche Erwägungen sprechen für diese Auslegung. Aus diesen Gründen hält die Schiedsstelle den nicht auf eine konkrete Leistungsverpflichtung, sondern auf eine Vertragshilfe abzielenden Antrag an sich für zulässig.
Die Schiedsstelle hat zu 3/14-Schied/82 zur Regelung der Höhe und Abrechnung der Vergütung, die Personen, die ausländische Rundfunksendungen (Fernsehen und/oder Hörfunk) an Teilnehmer iS der §§17 und 59a UrhG und in Verbindung damit nach §67 Abs2, §74 Abs7, §76 Abs6 und §76a Abs5 UrhG übertragen, an die nach den genannten Gesetzesstellen Vergütungsberechtigten zu entrichten haben, eine ab 5. April 1982 geltende Satzung erlassen. Da die Antragstellerin - nach §1 Abs1 litb der Satzung - eine Verwertungsgesellschaft ist, für die die Satzung gilt, und die Antragsgegner Mitglieder der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Allgemeiner Fachverband des Verkehrs, sind, für die die Satzung nach §1 Abs2 gilt, ist davon auszugehen, daß die Beziehungen zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern für die Zeit ab 5. April 1982, dem Tag, an dem die Satzung in Kraft getreten ist, gilt. Insoweit treffen die Argumente der Antragsgegner zu, daß eine bescheidmäßige Regelung der Höhe und Abrechnung der Vergütung für die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weiterleitung ausländischer Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen nicht erforderlich ist, da diese Regelung ja durch die für die Parteien geltende Satzung vorgenommen wird. Dies trifft aber für die Zeit vor dem 5. April 1982 nicht zu, weshalb die Antragstellung im Grund berechtigt war, zumal die Antragsgegner die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weitersendung ausländischer Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen ebensowenig bestritten haben wie den Umstand, daß sie Leistungen im Hinblick auf die angemessene Vergütung für diese Weitersendung an die Antragstellerin nicht erbracht haben. Zwischen den Streitteilen besteht daher Streitigkeit über die Abrechnung und die Höhe der angemessenen Vergütung für die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weitersendung ausländischer Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen für die Zeit vom 23. Juli 1980 - dem Tag des Inkrafttretens der UrhGNov. 1980 - und dem 4. April 1982, dem Tag, der vor dem Tag des Inkrafttretens der Satzung liegt.
Die Schiedsstelle war der Auffassung, daß die Höhe der in der Satzung vorgesehenen Vergütung aus den in den Erläuterungen zur Satzung angeführten zutreffenden Gründen auch im vorliegenden Fall angemessen ist und die in der Satzung vorgesehenen Abrechnungsmodalitäten auch für den vorliegenden Fall angemessen scheinen. Die Schiedsstelle hält es daher für angebracht, im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der erwähnten Abrechnungsmodalitäten nicht den mit den Anträgen vorgelegten Vertragsmustern, sondern dem Entwurf der beantragten Satzung zu folgen, auch um nicht Unstimmigkeiten zu schaffen, die durch den Übergang von der bescheidmäßigen auf die satzungsmäßige Regelung für die betroffenen Streitparteien entstehen könnten.
Hinsichtlich der einzelnen Erwägungen über die Höhe und Abrechnung der angemessenen Vergütung sei auf die erwähnte Satzung und die Erläuterungen zu dieser verwiesen. Da der Antragstellerin nach der der Satzung zugrundeliegenden Einigung mit den anderen Verwertungsgesellschaften 24,7 vH der Vergütung in der Gesamthöhe von 3 S zuzüglich USt. zustehen, ergibt sich für sie der Betrag von 0,741 S.
Da die Sache sohin spruchreif war, hat sich die von der Antragstellerin begehrte mündliche Verhandlung erübrigt.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, daß die Schiedsstelle in gesonderten Bescheiden über die der Antragstellerin zustehende angemessene Vergütung für die Weitersendung musikdramatischer Werke mit Hilfe von Leitungen und anderer Werke der Tonkunst oder mit solchen verbundener Sprachwerke entscheidet, zumal die Antragstellerin mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 20. April 1982, Z 24.325/15/41a/82; eine Betriebsgenehmigung erhalten hat, durch die sie - iVm. der ihr schon seinerzeit erteilten Betriebsgenehmigung - berechtigt ist, sämtliche Vergütungsansprüche nach §59a UrhG hinsichtlich Werken der Tonkunst und damit verbundener Sprachwerke geltend zu machen, ausgenommen soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist. Auf welche Art die Antragstellerin die von ihr eingenommene angemessene Vergütung auf die einzelnen Berechtigten aufteilt und welche Anteile der von ihr eingenommenen angemessenen Vergütung auf die einzelnen Werkkategorien entfallen, hat sie selbst im Rahmen ihrer Verteilungsordnung festzustellen.Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, daß die Schiedsstelle in gesonderten Bescheiden über die der Antragstellerin zustehende angemessene Vergütung für die Weitersendung musikdramatischer Werke mit Hilfe von Leitungen und anderer Werke der Tonkunst oder mit solchen verbundener Sprachwerke entscheidet, zumal die Antragstellerin mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 20. April 1982, Ziffer 24 Punkt 325 /, 15 /, 41 a, /, 82,; eine Betriebsgenehmigung erhalten hat, durch die sie - in Verbindung mit der ihr schon seinerzeit erteilten Betriebsgenehmigung - berechtigt ist, sämtliche Vergütungsansprüche nach §59a UrhG hinsichtlich Werken der Tonkunst und damit verbundener Sprachwerke geltend zu machen, ausgenommen soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist. Auf welche Art die Antragstellerin die von ihr eingenommene angemessene Vergütung auf die einzelnen Berechtigten aufteilt und welche Anteile der von ihr eingenommenen angemessenen Vergütung auf die einzelnen Werkkategorien entfallen, hat sie selbst im Rahmen ihrer Verteilungsordnung festzustellen.
Nach ArtIII §8 Abs2 UrhGNov. 1980 ist für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine vom Bundesminister für Justiz zu erlassende Verordnung festzulegen ist. Nach dem Abs3 hat die Schiedsstelle mit Rücksicht auf den Umfang ihrer bezüglich eines Antrags entfalteten Tätigkeit und den dadurch verursachten Aufwand die Gebühr nach Abs2 zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen. Nach der Verordnung BGBl. Nr. 101/1981 beträgt die Gebühr für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle für jedes Verfahren 12000 S.Nach ArtIII §8 Abs2 UrhGNov. 1980 ist für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine vom Bundesminister für Justiz zu erlassende Verordnung festzulegen ist. Nach dem Abs3 hat die Schiedsstelle mit Rücksicht auf den Umfang ihrer bezüglich eines Antrags entfalteten Tätigkeit und den dadurch verursachten Aufwand die Gebühr nach Abs2 zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen. Nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1981, beträgt die Gebühr für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle für jedes Verfahren 12000 S.
Da die Antragstellerin im vorliegenden Fall zwei Verfahren bei der Schiedsstelle anhängig gemacht hat, nämlich mit Antrag vom 25. Jänner 1982 hinsichtlich der sogenannten 'kleinen Rechte' und mit Antrag vom 11. März 1982 hinsichtlich der musikdramatischen Werke, ist davon auszugehen, daß die Entscheidung über diese Anträge in zwei - wenn auch für den Entscheidungsakt verbundenen - Verfahren ergangen ist, weshalb die Gebühr für zwei Verfahren den Parteien aufzuerlegen ist. Die Schiedsstelle geht davon aus, daß die von der Antragstellerin begehrte angemessene Vergütung einerseits - im Hinblick (auf) die ihr zuerkannte - als überhöht zu betrachten ist und es daher nicht ausschließlich an der Weigerung der Antragsgegner lag, daß sich die Antragstellerin der Schiedsstelle zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bedient hat. Die Schiedsstelle hält daher im vorliegenden Fall eine Teilung der Gebühren im Verhältnis 1:1 für angemessen, wobei der Umstand, daß die Antragstellerin zwei Anträge gestellt und damit zwei Verfahren anhängig gemacht hat, ihr im Zug der Billigkeitserwägungen nicht angelastet werden darf, da die Berechtigung der Antragstellerin zur Geltendmachung einer angemessenen Vergütung für die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weitersendung ausländischer Rundfunksendungen von musikdramatischen Werken im Hinblick auf die noch nicht erteilte Betriebsgenehmigung zumindest unsicher schien, sodaß ihr das Interesse auf eine abgesonderte Entscheidung über die erwähnten Vergütungsansprüche zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch nicht die ergänzende Betriebsgenehmigung hinsichtlich der musikdramatischen Werke erlangt hatte, zugebilligt werden muß. ..."
1.1.2.3. In den in der Bescheidbegründung genannten "Erläuterungen" der "Satzung" der Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz vom 6. August 1982 heißt es ua. wie folgt:
"Satzungen nach ArtIII §1 Abs3 UrhGNov. 1980 sind ihrer Rechtsnatur nach ... Verordnungen ...
Zur Höhe der angemessenen Vergütung hat die Schiedsstelle folgendes erwogen:
Nach dem Abs2 des §59a UrhG ist bei der Bemessung der Vergütung insbesondere Bedacht zu nehmen auf die wirtschaftliche Bedeutung, die die Weitersendung für den Urheber hat (lita), auf den wirtschaftlichen Nutzen, den sie für den Weitersendenden erbringt, dies auch unter Berücksichtigung der Zahl der in einem Haushalt typischerweise durch Leitungen gleichzeitig empfangbaren Rundfunksendungen (litb), und auf den Betrag, den Urheber für eine vergleichbare Verwertung in dem Staat erhalten, in dem die ursprüngliche Rundfunksendung ausgestrahlt wird (litc).
Die angeführte Regelung sieht für diese dem Urheber und den Leistungsschutzberechtigten gebührende Vergütung keinen gesetzlichen Tarif vor. Die Höhe der Vergütung wird vielmehr flexibel, nämlich durch das Wort 'angemessen', determiniert. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs 'angemessen' enthält der Abs2 eine beispielsweise Aufzählung dreier dem Gesetzgeber besonders bedeutsam erschienener Umstände. Der Anspruch auf angemessene Vergütung wird 'dem Urheber' eingeräumt; auch in der Bemessungsregel der lita des Abs2 ist von der wirtschaftlichen Bedeutung die Rede, die die Weitersendung 'für den Urheber' hat. Dies entspricht der Gesetzgebungstechnik des UrhG, das ... stets die Einzahl verwendet (ausgenommen beim Schutz der ausübenden Künstler, was sich allerdings durch die Formulierung der Abs1 und 5 des §66 erklärt). Hieraus kann nicht geschlossen werden, es komme auf die wirtschaftliche Bedeutung für einen konkreten individuellen Urheber an. Denn alle einschlägigen Ansprüche der Urheber können gewissermaßen gebündelt nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Dies schließt eine Berücksichtigung der in der Person eines Urhebers vorliegenden besonderen Umstände zwangsläufig aus. Es kommt demnach auf die wirtschaftliche Bedeutung an, die die Weitersendung für die von ihr betroffenen Rechteinhaber typischerweise hat (Dittrich, GRUR Int. 1981, 19; Frotz, ÖBl. 1980, 114 f.). Dies gilt nicht nur für 'kleine Rechte', sondern auch für 'große Rechte' und für alle jene Kategorien von Rechten, bei denen diese Unterscheidung nicht in Betracht kommt (Dittrich, GRUR Int. 1981, 19 ...). Denn eine dem Gedanken der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie - und zwar in gleicher Weise der zuständigen Verwertungsgesellschaft, des Kabelbetreibers und allenfalls der zur Entscheidung berufenen Stelle - entsprechende Vergütung kann nur in einem Geldbetrag pro Teilnehmer und Monat als pauschale angemessene Vergütung für alle Rechteinhaber zusammen bestehen, deren Schutzrechte zum sachlichen Wirkungsbereich der betreffenden Verwertungsgesellschaft gehören und benützt werden; sie aber sind im Zeitpunkt der vertraglichen Einigung oder der Entscheidung durch die Schiedsstelle im einzelnen in der Regel noch gar nicht bekannt (Dittrich, GRUR Int. 1981, 19; Frotz, ÖBl. 1980, 116).
Es ist Pflicht der Verwertungsgesellschaft - aus ihrer 'Vermittlerrolle' heraus -, die Tarife in einer nach der gesamten Wirtschaftslage als angemessen zu bezeichnenden Höhe zu halten (so die Erläuterungen zum VerwGesG, abgedruckt bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, 616); auch gesamtwirtschaftliche Überlegungen haben daher in die Bemessung einzufließen.
Die beiden ersten der im Gesetz aufgezählten Bemessungskriterien sind durch einen Beistrich getrennt, das zweite und dritte miteinander durch das Wort 'und' verbunden. Daraus folgt, daß die gewählte Reihenfolge keine Gewichtung innerhalb dieser drei Umstände zum Ausdruck bringt, sondern daß diese drei Umstände vielmehr gleichgewichtig sind (Dittrich, GRUR Int. 1981, 20, auch mit einem Hinweis auf eine abweichende Auffassung).
Die drei Umstände, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung jedenfalls für die Bemessung der Vergütung heranzuziehen sind, werden in der Regel zumindest teilweise gegensätzliche Gesichtspunkte darstellen. Sie stehen also zueinander im selben Verhältnis wie die Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Strafbemessung im Strafverfahren. Sie sind deshalb gegeneinander abzuwägen. Hiefür spricht auch, daß auf die Bemessungskriterien (bloß) 'Bedacht zu nehmen' ist (so - ua. - §19 Abs2 VStG 1950 bei der Anordnung, daß ein Strafbemessungskriterium besonders zu berücksichtigen ist). Dies bedeutet im Ergebnis, daß das Gesetz der Schiedsstelle einen gewissen - nicht undeterminierten - Spielraum für ihre Entscheidungen gibt. Es sind mehrere Akte des Vollzugsorgans - soweit diese nämlich im Rahmen der Unbestimmtheit liegen - mit dem Gesetz übereinstimmend, also gesetzmäßig (vgl. insbesondere Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 390 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen, insbesondere S 397 oben).Die drei Umstände, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung jedenfalls für die Bemessung der Vergütung heranzuziehen sind, werden in der Regel zumindest teilweise gegensätzliche Gesichtspunkte darstellen. Sie stehen also zueinander im selben Verhältnis wie die Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Strafbemessung im Strafverfahren. Sie sind deshalb gegeneinander abzuwägen. Hiefür spricht auch, daß auf die Bemessungskriterien (bloß) 'Bedacht zu nehmen' ist (so - ua. - §19 Abs2 VStG 1950 bei der Anordnung, daß ein Strafbemessungskriterium besonders zu berücksichtigen ist). Dies bedeutet im Ergebnis, daß das Gesetz der Schiedsstelle einen gewissen - nicht undeterminierten - Spielraum für ihre Entscheidungen gibt. Es sind mehrere Akte des Vollzugsorgans - soweit diese nämlich im Rahmen der Unbestimmtheit liegen - mit dem Gesetz übereinstimmend, also gesetzmäßig vergleiche insbesondere Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 390 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen, insbesondere S 397 oben).
Nach der Gesetzgebungsgeschichte (s. den Bericht und Antrag des Justizausschusses, 422 BlgNR XV. GP, und die Debattenbeiträge anläßlich der Behandlung im Plenum des Nationalrates am 2. Juli 1980) ist von folgenden Gesichtspunkten auszugehen: Mit dem Anspruch auf angemessene Vergütung wird - auch international - ein völlig neuer Weg gewählt. Angesichts der zu berücksichtigenden vielschichtigen Interessenlage wird die Entscheidung darüber einer Schiedsstelle übertragen. Eine gesetzliche Regelung ist erforderlich geworden, weil das Problem der Abgeltung der Urheberrechte infolge unangemessen hoher Forderungen, besonders ausländischer Berechtigter, auf vertraglicher Ebene nicht habe gelöst werden können. Hiebei sei den Erfordernissen der österreichischen Leistungsbilanz Rechnung zu tragen gewesen; aus diesen Gründen wurde eine 'Preisbremse' beim Entgeltanspruch der Urheber und der Leistungsschutzberechtigten eingebaut. Der Gesetzgeber habe, wenn die Verhandlungen der beteiligten zu keinem Ergebnis führten, im Interesse der österreichischen Konsumenten tätig zu werden. Besonders hervorgehoben wurde, daß es einederartige Absicherung der integralen Kabelweiterleitung in keinem anderen Land in Europa gebe,