RS Vwgh 1953/2/11 1712/52

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Veröffentlicht am 11.02.1953
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/03 Nationalbank

Norm

DevG §20 Abs3;
DevG §3 Z3;
Kundmachung OeNB DE 1946/07;

Beachte

y23939; yk24024

Rechtssatz

Mit der Kundmachung Nr 7 hat die Österreichische Nationalbank die Beschränkungen und Verbote des § 3 DevG bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen erleichtert. Dazu war sie nach § 20 Abs 3 DevG ermächtigt. In der Annahme eines Forderungsbetrages liegt iSd § 3 Z 3 DevG eine Verfügung über die Forderung. *Mit der Kundmachung Nr 7 hat die Österreichische Nationalbank die Beschränkungen und Verbote des Paragraph 3, DevG bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen erleichtert. Dazu war sie nach Paragraph 20, Absatz 3, DevG ermächtigt. In der Annahme eines Forderungsbetrages liegt iSd Paragraph 3, Ziffer 3, DevG eine Verfügung über die Forderung. *

E 11.2.1953, 1712/53 #1 VwSlg 714 F/1953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1952001712.X01

Im RIS seit

11.02.1953
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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