Index
37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §20 Abs3;Beachte
y23939; yk24024Rechtssatz
Mit der Kundmachung Nr 7 hat die Österreichische Nationalbank die Beschränkungen und Verbote des § 3 DevG bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen erleichtert. Dazu war sie nach § 20 Abs 3 DevG ermächtigt. In der Annahme eines Forderungsbetrages liegt iSd § 3 Z 3 DevG eine Verfügung über die Forderung. *Mit der Kundmachung Nr 7 hat die Österreichische Nationalbank die Beschränkungen und Verbote des Paragraph 3, DevG bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen erleichtert. Dazu war sie nach Paragraph 20, Absatz 3, DevG ermächtigt. In der Annahme eines Forderungsbetrages liegt iSd Paragraph 3, Ziffer 3, DevG eine Verfügung über die Forderung. *
E 11.2.1953, 1712/53 #1 VwSlg 714 F/1953
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952001712.X01Im RIS seit
11.02.1953