Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §17 Abs1 idF 1969/207 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Höslinger Dr. Borotha, Dr. Strau und Dr. Schimetschek als Richter, im Beisein des Ministerialoberkommissärs Dr. Hezina als Schriftführer, über die Beschwerde der A-A.G. in Linz gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Februar 1952, Zl. 96.513/24.923/52, betreffend wasserrechtliche Widerstreitentscheidung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Stadt Linz, der auf Grund des Bescheides des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 20. September 1946 zunächst eine Wasserentnahme von 35.000 m3/Tag aus dem Grundwasserwerk Scharlinz bewilligt worden war, hat im Jahre 1951 unter Bezugnahme auf § 83 Abs. 1 lit. d Wasserrechtsgesetz (im folgenden kurz "WRG") beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft um die Bewilligung einer Mehrentnahme von 10.000 m3/Tag Grundwasser zur Versorgung ihrer Einwohner angesucht. Als auch die A-A.G. in Linz um die Bewilligung zur Errichtung eines neuen Brunnens im gleichen Grundwasserbereich und einer Wasserentnahme von 31.000 m3/Tag einschritt - sie hatte auf Grund eines Bescheides vom Jahre 1951 das Recht zur Entnahme bis zu 120 l/s aus dem Grundwasser -, führte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäss § 91 WRG eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch und traf hierauf mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 1952 gemäss § 17 WRG die Entscheidung, dass im Widerstreit der vorangeführten zwei wasserrechtlichen Vorhaben der von der Stadt Linz geplanten Wasserbenutzung im öffentlichen Interesse der Vorzug gebühre. In der beigegebenen Begründung wurde ausgeführt, dass in Berücksichtigung der Lebensbedürfnisse der Bevölkerung die Trinkwasserversorgung in der allgemeinen Rangordnung der Wassernutzungen an die erste Stelle zu setzen sei. Es liege daher im höchsten Masse im öffentlichen Interesse, das Trinkwasser der Stadt zu schützen und dafür zu sorgen, dass es den Bedürfnissen der Trinkwasserversorgung uneingeschränkt zugute komme. Es stehe ausser Frage, dass die A einen grossen Nutzwasserbedarf habe und dass dieses Nutzwasser bestimmten Anforderungen gerecht werden müsse, um die Qualität der Industrieprodukte zu gewährleisten. Doch könne dieses Bedürfnis der A eine Beeinträchtigung der städtischen Wasserversorgung nicht rechtfertigen. Es habe daher entsprechend den im § 87 WRG niedergelegten Grundsätzen festgestellt werden müssen, dass, soweit die geplante Grundwasserentnahme der A die Wasserversorgung der Stadt Linz aus ihrem Wasserwerk beeinträchtige oder gefährde, das öffentliche Interesse an dieser Wasserversorgung das an der Wasserversorgung der A bei weitem überwiege. Die von der A gemäss § 17 Abs. 2 WRG beantragte Verteilung des vorhandenen Wassers nach Rücksichten der Billigkeit komme mangels gleichwertiger Ansprüche nicht in Betracht. Zu einer Auferlegung von Bedingungen gemäss § 17 Abs. 1 WRG an die städtischen Wasserwerke bestehe kein Anlass. Im übrigen sei von der A nicht näher präzisiert worden, welche konkrete Bedingungen hier in Betracht zu kommen hätten.Die Stadt Linz, der auf Grund des Bescheides des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 20. September 1946 zunächst eine Wasserentnahme von 35.000 m3/Tag aus dem Grundwasserwerk Scharlinz bewilligt worden war, hat im Jahre 1951 unter Bezugnahme auf Paragraph 83, Absatz eins, Litera d, Wasserrechtsgesetz (im folgenden kurz "WRG") beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft um die Bewilligung einer Mehrentnahme von 10.000 m3/Tag Grundwasser zur Versorgung ihrer Einwohner angesucht. Als auch die A-A.G. in Linz um die Bewilligung zur Errichtung eines neuen Brunnens im gleichen Grundwasserbereich und einer Wasserentnahme von 31.000 m3/Tag einschritt - sie hatte auf Grund eines Bescheides vom Jahre 1951 das Recht zur Entnahme bis zu 120 l/s aus dem Grundwasser -, führte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäss Paragraph 91, WRG eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch und traf hierauf mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 1952 gemäss Paragraph 17, WRG die Entscheidung, dass im Widerstreit der vorangeführten zwei wasserrechtlichen Vorhaben der von der Stadt Linz geplanten Wasserbenutzung im öffentlichen Interesse der Vorzug gebühre. In der beigegebenen Begründung wurde ausgeführt, dass in Berücksichtigung der Lebensbedürfnisse der Bevölkerung die Trinkwasserversorgung in der allgemeinen Rangordnung der Wassernutzungen an die erste Stelle zu setzen sei. Es liege daher im höchsten Masse im öffentlichen Interesse, das Trinkwasser der Stadt zu schützen und dafür zu sorgen, dass es den Bedürfnissen der Trinkwasserversorgung uneingeschränkt zugute komme. Es stehe ausser Frage, dass die A einen grossen Nutzwasserbedarf habe und dass dieses Nutzwasser bestimmten Anforderungen gerecht werden müsse, um die Qualität der Industrieprodukte zu gewährleisten. Doch könne dieses Bedürfnis der A eine Beeinträchtigung der städtischen Wasserversorgung nicht rechtfertigen. Es habe daher entsprechend den im Paragraph 87, WRG niedergelegten Grundsätzen festgestellt werden müssen, dass, soweit die geplante Grundwasserentnahme der A die Wasserversorgung der Stadt Linz aus ihrem Wasserwerk beeinträchtige oder gefährde, das öffentliche Interesse an dieser Wasserversorgung das an der Wasserversorgung der A bei weitem überwiege. Die von der A gemäss Paragraph 17, Absatz 2, WRG beantragte Verteilung des vorhandenen Wassers nach Rücksichten der Billigkeit komme mangels gleichwertiger Ansprüche nicht in Betracht. Zu einer Auferlegung von Bedingungen gemäss Paragraph 17, Absatz eins, WRG an die städtischen Wasserwerke bestehe kein Anlass. Im übrigen sei von der A nicht näher präzisiert worden, welche konkrete Bedingungen hier in Betracht zu kommen hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird bemängelt, dass die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes die Feststellung einer Reihe von entscheidenden Umständen und Tatsachen unterlassen habe, wodurch der Umfang des öffentlichen Interesses im vorliegenden Falle unrichtig beurteilt erscheine. Insbesondere lasse der angefochtene Bescheid ausser acht, dass es sich bei der Wassernutzung der Stadt Linz nicht bloss um Trinkwasser, sondern zum Grossteil um Nutzwasser der Industrien handle. Die A habe einerseits Bedarf nach Trinkwasser für ihre rund 11.000 Arbeiter und Angestellten, anderseits Bedarf nach Nutzwasser, welches frei von Schwebestoffen und Chlor ist, um Spezialerzeugnisse in der erforderlichen Qualität erzeugen zu können. Ihr Bedarf nach diesem Wasser sei daher weitaus grösser und von ausschlaggebender Bedeutung als bei einem Grossteil anderer Industrien in Linz. Die Stadt Linz habe auf diese Bedürfnisse der A Bedacht zu nehmen, wobei zu beachten sei, dass die Stadt Linz sich seinerzeit besonders dafür eingesetzt habe, dass die Industrieanlagen der A in ihrem Bereiche errichtet werden. Jedenfall sei das öffentliche Interesse für beide Wasserbenutzungen gleich gross und der Bescheid hinsichtlich des Ausspruches des Vorzuges der Interessen der Stadt Ling gesetzlich nicht begründet. Es sei daher auch gemäss § 17 Abs. 2 WRG das Wasser nach Billigkeit zu verteilen gewesen. Der Bescheid sei aber auch noch in der Hinsicht rechtswidrig, dass er im Spruch die Frage der Auferlegung von Bedingungen gemäss § 17 Abs. 1 WRG übergehe. Nur in der Begründung sei auf diesen Punkt in unzulänglicher Weise Bedacht genommen worden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird bemängelt, dass die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes die Feststellung einer Reihe von entscheidenden Umständen und Tatsachen unterlassen habe, wodurch der Umfang des öffentlichen Interesses im vorliegenden Falle unrichtig beurteilt erscheine. Insbesondere lasse der angefochtene Bescheid ausser acht, dass es sich bei der Wassernutzung der Stadt Linz nicht bloss um Trinkwasser, sondern zum Grossteil um Nutzwasser der Industrien handle. Die A habe einerseits Bedarf nach Trinkwasser für ihre rund 11.000 Arbeiter und Angestellten, anderseits Bedarf nach Nutzwasser, welches frei von Schwebestoffen und Chlor ist, um Spezialerzeugnisse in der erforderlichen Qualität erzeugen zu können. Ihr Bedarf nach diesem Wasser sei daher weitaus grösser und von ausschlaggebender Bedeutung als bei einem Grossteil anderer Industrien in Linz. Die Stadt Linz habe auf diese Bedürfnisse der A Bedacht zu nehmen, wobei zu beachten sei, dass die Stadt Linz sich seinerzeit besonders dafür eingesetzt habe, dass die Industrieanlagen der A in ihrem Bereiche errichtet werden. Jedenfall sei das öffentliche Interesse für beide Wasserbenutzungen gleich gross und der Bescheid hinsichtlich des Ausspruches des Vorzuges der Interessen der Stadt Ling gesetzlich nicht begründet. Es sei daher auch gemäss Paragraph 17, Absatz 2, WRG das Wasser nach Billigkeit zu verteilen gewesen. Der Bescheid sei aber auch noch in der Hinsicht rechtswidrig, dass er im Spruch die Frage der Auferlegung von Bedingungen gemäss Paragraph 17, Absatz eins, WRG übergehe. Nur in der Begründung sei auf diesen Punkt in unzulänglicher Weise Bedacht genommen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:
Bezüglich der Wertung der öffentlichen Interessen verweist die Bestimmung des § 17 WRG auf § 87 des Gesetzes; doch kann aus der letztgenannten Gesetzesstelle für den Beschwerdefall nicht viel gewonnen werden, da dort in demonstrativer Weise dargelegt ist, wann ein Unternehmen den öffentlichen Interessen zuwiderläuft, während vorliegend bei beiden Unternehmungen unbestrittenermaßen öffentliche Interessen bestehen und die Frage zu lösen ist, welchen öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben ist.Bezüglich der Wertung der öffentlichen Interessen verweist die Bestimmung des Paragraph 17, WRG auf Paragraph 87, des Gesetzes; doch kann aus der letztgenannten Gesetzesstelle für den Beschwerdefall nicht viel gewonnen werden, da dort in demonstrativer Weise dargelegt ist, wann ein Unternehmen den öffentlichen Interessen zuwiderläuft, während vorliegend bei beiden Unternehmungen unbestrittenermaßen öffentliche Interessen bestehen und die Frage zu lösen ist, welchen öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben ist.
Die Einschätzung der bestehenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 WRG liegt nicht im Ermessen der Behörde, sie hat sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welches Unternehmen den öffentlichen Interessen besser dient. Bei dem "besser dienen" handelt es sich um einen unbestimmten gesetzlichen Ausdruck, der einer näheren Abgrenzung unter Bedachtnahme auf den Sinn der gesetzlichen Vorschrift bedarf. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nun nicht finden, dass der Standpunkt der belangten Behörde, wonach die Versorgung einer Stadt mit Trinkwasser in erster Linie zu berücksichtigen sei und dieser gegenüber die Interessen eines Industrieunternehmens nach einwandfreiem Wasser zurückzutreten haben, dem Sinne des Gesetzes widerspräche oder sonstwie sinnwidrig wäre. Es konnte aber auch der Behauptung der Beschwerde nicht beigepflichtet werden, dass die Behörde ihrer Entscheidung einen unzulänglich erhobenen Sachverhalt zugrundegelegt habe. Insbesondere muss der Einwand, dass das der Stadt Linz zukommende Wasser nicht nur als Trink-, bzw. Haushaltswasser, sondern in erheblichem Ausmasse auch als Nutzwasser für Industrien Verwendung finde, als belanglos angesehen werden, da es offenkundig ist, dass jede Wasserversorgungsanlage einer Stadt den primären Zweck der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser verfolgt. Es gehört dies zu den sozialhygienischen Aufgaben der Gemeindeverwaltung (vgl. hg. Erkenntnis Slg. 1595/A/1950). Diese Aufgaben der Gemeindeverwaltung haben jedenfalls auch den Vorrang vor den Pflichten von Industrieunternehmungen auf hygienischem Gebiete, zumal es sich bei den ersteren um der Allgemeinheit dienende Interessen handelt, während bei den Industrieunternehmungen, auch wenn sie über Wunsch der Gemeinde im Gemeindegebiet errichtet worden sind, nur ein beschränkter Personenkreis in Betracht kommt.Die Einschätzung der bestehenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, WRG liegt nicht im Ermessen der Behörde, sie hat sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welches Unternehmen den öffentlichen Interessen besser dient. Bei dem "besser dienen" handelt es sich um einen unbestimmten gesetzlichen Ausdruck, der einer näheren Abgrenzung unter Bedachtnahme auf den Sinn der gesetzlichen Vorschrift bedarf. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nun nicht finden, dass der Standpunkt der belangten Behörde, wonach die Versorgung einer Stadt mit Trinkwasser in erster Linie zu berücksichtigen sei und dieser gegenüber die Interessen eines Industrieunternehmens nach einwandfreiem Wasser zurückzutreten haben, dem Sinne des Gesetzes widerspräche oder sonstwie sinnwidrig wäre. Es konnte aber auch der Behauptung der Beschwerde nicht beigepflichtet werden, dass die Behörde ihrer Entscheidung einen unzulänglich erhobenen Sachverhalt zugrundegelegt habe. Insbesondere muss der Einwand, dass das der Stadt Linz zukommende Wasser nicht nur als Trink-, bzw. Haushaltswasser, sondern in erheblichem Ausmasse auch als Nutzwasser für Industrien Verwendung finde, als belanglos angesehen werden, da es offenkundig ist, dass jede Wasserversorgungsanlage einer Stadt den primären Zweck der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser verfolgt. Es gehört dies zu den sozialhygienischen Aufgaben der Gemeindeverwaltung vergleiche hg. Erkenntnis Slg. 1595/A/1950). Diese Aufgaben der Gemeindeverwaltung haben jedenfalls auch den Vorrang vor den Pflichten von Industrieunternehmungen auf hygienischem Gebiete, zumal es sich bei den ersteren um der Allgemeinheit dienende Interessen handelt, während bei den Industrieunternehmungen, auch wenn sie über Wunsch der Gemeinde im Gemeindegebiet errichtet worden sind, nur ein beschränkter Personenkreis in Betracht kommt.
Auch der Umstand, dass die Behörde von der gesetzlichen Ermächtigung des § 17 Abs. 1 WRG, dem bevorzugten Unternehmen bestimmte Bedingungen zur Berücksichtigung des anderen Entwurfes aufzuerlegen, nicht Gebrauch gemacht hat, kann keine Rechtswidrigkeit bedeuten, da es sich hier um eine Ermessensfreiheit der Behörde handelt, und nicht behauptet werden kann, dass der Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) im gegenständlichen Falle die Auferlegung von Bedingungen zum Nachteile des Wasserwerkes der Stadt gebietet. Was schliesslich den von der Beschwerdeseite erhobenen Vorwurf betrifft, dass die Behörde nicht von der Bestimmung des § 17 Abs. 2 WRG Gebrauch gemacht habe, wonach bei Zweifeln über die Vorzugstellung das vorhandene Wasser nach Rücksichten der Billigkeit zu verteilen ist, wird übersehen, dass die Behörde, wie bereits oben näher dargelegt, die Vorzugstellung der Stadt Linz in zweifelsfreier Weise annehmen konnte, weshalb sie auch der Aufgabe enthoben war, die Erlassung einer Billigkeitsentscheidung in Erwägung zu ziehen.Auch der Umstand, dass die Behörde von der gesetzlichen Ermächtigung des Paragraph 17, Absatz eins, WRG, dem bevorzugten Unternehmen bestimmte Bedingungen zur Berücksichtigung des anderen Entwurfes aufzuerlegen, nicht Gebrauch gemacht hat, kann keine Rechtswidrigkeit bedeuten, da es sich hier um eine Ermessensfreiheit der Behörde handelt, und nicht behauptet werden kann, dass der Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) im gegenständlichen Falle die Auferlegung von Bedingungen zum Nachteile des Wasserwerkes der Stadt gebietet. Was schliesslich den von der Beschwerdeseite erhobenen Vorwurf betrifft, dass die Behörde nicht von der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, WRG Gebrauch gemacht habe, wonach bei Zweifeln über die Vorzugstellung das vorhandene Wasser nach Rücksichten der Billigkeit zu verteilen ist, wird übersehen, dass die Behörde, wie bereits oben näher dargelegt, die Vorzugstellung der Stadt Linz in zweifelsfreier Weise annehmen konnte, weshalb sie auch der Aufgabe enthoben war, die Erlassung einer Billigkeitsentscheidung in Erwägung zu ziehen.
Aus diesen Erwägungen musste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 23. Oktober 1953
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952000745.X00Im RIS seit
23.11.2016Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016