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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §57 Abs1;Beachte
y11410;Rechtssatz
Bringt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft das Benützungsrecht an einer ihm gehörigen Liegenschaft in die Gesellschaft ein, so ist dieses Benützungsrecht als Bestandteil des Betriebsvermögens der Gesellschaft zu behandeln. Der dem Gesellschaftsanteil entsprechende Teil des Benützungsrechtes bildet bei der Ermittlung des Gesamtvermögens des Gesellschafters einen Teil von dessen Betriebsvermögen. Die der Einräumung der Benützungsrechte entsprechende Last kann zwar bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens des Gesellschafters nicht berücksichtigt werden, sie ist aber - wenn die Dauer der Benützungsrechte zehn Jahre übersteigt - zur Ermittlung des Reinvermögens des Gesellschafters von dem Rohvermögen abzusetzen.
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E 30.10.1953, 1888/51 #2 VwSlg 839 F/1953;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951001888.X02Im RIS seit
14.01.2002