RS Vwgh 2006/5/31 2002/13/0073

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Veröffentlicht am 31.05.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litb;

Rechtssatz

Für Zwecke der rechnerischen Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten (und damit auch zur Bestimmung des Zeitraumes des zu erwartenden zukünftigen Ertrages) wird grundsätzlich von der Restnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen sein (Hinweis E 10. August 2005, 2002/13/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130073.X02

Im RIS seit

28.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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