RS Vwgh 2006/5/31 2001/13/0171

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Veröffentlicht am 31.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0119 E 30. April 2003 RS 2(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung nur dann aufgreifen kann, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (Hinweis E 27. Februar 2002, 97/13/0222; E 18. Juli 2001, 99/13/0022, 0023; E 20. Dezember 2000, 97/13/0119; E 3. Mai 2000, 99/13/0186). Für die im § 138 Abs. 1 letzter Satz BAO erwähnte Glaubhaftmachung, die nur den Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines behaupteten Sachverhaltes zum Gegenstand hat, gilt insofern Gleiches, als auch die behördliche Würdigung zur Frage des Gelingens oder Misslingens einer bloßen Glaubhaftmachung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle mit denselben Beschränkungen unterliegt, die für die Kontrolle der Beurteilung des Gelingens oder Misslingens einer Beweisführung gelten (Hinweis E 27. Februar 2002, 97/13/0201; E 27. Mai 1998, 97/13/0051; E 18. Oktober 1995, 93/13/0290).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001130171.X04

Im RIS seit

29.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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