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L65004 Jagd Wild Oberösterreich;Norm
AVG §73 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1166/54Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Höslinger, Dr. Borotha, Dr. Schimetschek und Penzinger als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde des JA in G gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Dezember 1953, Agrar. 46.038/1 - 1953, betreffend Bestrafung nach dem Jagdgesetz, und vom 8. April 1954, Agrar. 333 - 81/3 - 1954, betreffend Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 3. September 1953 über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der §§ 41 und 46 des Oberösterreichischen Landesjagdgesetzes, LGBl. Nr. 10/1948, (kurz "JG") gemäß § 87 dieses Gesetzes Geldstrafen von 600 S und 400 S bzw. im Uneinbringlichkeitsfalle Arreststrafen von 6 Tagen und 4 Tagen verhängt, wobei als erwiesen angenommen wurde, daß der Beschwerdeführer anfangs Juni 1953 im Genossenschaftsjagdgebiet X mehrmals die Jagd ausgeübt habe, ohne im Besitze eines Jagderlaubnisscheines des Jagdausübungsberechtigten zu sein, und einen im Abschußplan 1953/54 nicht genehmigten IIa Bock angeschossen habe, der nach einigen Tagen in nicht mehr verwertbarem Zustand gefunden worden sei. Außerdem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 57 VStG verhalten, dem Privatbeteiligten G einen Schadenersatz von 120 S zu leisten. Die beigegebene Begründung führte aus, daß der Beschwerdeführer die Jagd im Genossenschaftsjagdgebiet wiederholt allein ausgeübt habe, ohne im Besitze eines Jagderlaubnisscheines des Jagdausübungsberechtigten (Pächters) zu sein. Der Einwand, daß die mündliche Jagderlaubnis vom Schwiegersohn des Jagdberechtigten gegeben worden sei, sei nicht stichhältig, weil einerseits eine mündlich erteilte Jagderlaubnis für die alleinige Jagdausübung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig sei, anderseits der Beschuldigte die Jagdausübung trotz mündlichen Verbotes des alleinigen Jagdausübungsberechtigten G fortgesetzt habe. Daß es sich bei dem abgeschossenen Bock, der in nicht mehr verwertbarem Zustande gefunden worden sei, um einen IIa Bock gehandelt habe, sei durch das Gutachten des Obmannes das Bezirksjagdbeirates nachgewiesen. Als erschwerend wurde angenommen, daß der Beschuldigte bereits wiederholt wegen Übertretung des JG bestraft worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er "Nichtigkeit" mit der Begründung geltend machte, daß im Bescheid ein Teil der Anzeige gegen den Beschwerdeführer übergangen worden sei, worin man ihm die Unterlassung der Nachsuche nach dem Bock zur Last gelegt habe. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, in diesem Belange das Verfahren ausdrücklich einzustellen. Weiters bestritt der Beschwerdeführer, einen nicht genehmigten IIa Bock geschossen und die Jagd ohne Erlaubnis ausgeübt zu haben. Schließlich wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, und zwar wegen Unterlassung der Gegenüberstellung mit den Belastungszeugen und wegen unrichtiger Beweiswürdigung. In eventu werde das Strafausmaß angefochten und die Auferlegung eines Schadensersatzbetrages an G für unzulässig erklärt. Die oberösterreichische Landesregierung gab der Berufung mit dem heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Bescheid vom 30. Dezember 1953 keine Folge. In der Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zutreffend sei, da die Nichtigkeitsgründe im § 68 Abs. 4 AVG erschöpfend aufgezählt sind und derartige Gründe im vorliegenden Falle nicht bestehen. Es liege in diesem Punkte auch kein Verfahrensmangel vor, da die Behörde nicht verpflichtet sei, jeden ihr zur Kenntnis gebrachten Sacherhalt zu verfolgen. Es komme daher auch keine Einstellung des Verfahrens in diesem Punkte in Betracht. Eine solche könnte nur dann erfolgen, wenn einer Partei dagegen eine Berufung zustünde. Zur Frage der Klassifizierung des Bockes wurde ausgeführt, daß durch die glaubwürdige Aussage des Zeugen G und durch das einwandfreie Gutachten des gemäß § 81 Abs. 3 das JG von der Landesregierung berufenen Obmannes des Jagdbeirates es als genügend erwiesen anzusehen gewesen seil, daß der Bock mit IIa zu bewerten war. Die Richtigkeit der Beurteilung werde noch durch die einem Gastwirt gegenüber gemachte Mitteilung des Beschwerdeführers erhärtet, daß er im Kleefeld des Wirtes einen Rehbock geschossen habe, der wohl nach dem Schuß zusammengebrochen sei, jedoch dann von ihm nicht gefunden werden konnte. Dieser Bock sei von dem Wirt in einem nicht mehr verwertbaren Zustand aufgefunden worden. Er habe jedoch an Hand seiner Trophäe einwandfrei beurteilt werden können; eine Verwechslung des erlegten Stückes und der Trophäen sei somit ausgeschlossen. Angesichte dieser Beweisergebnisse sei die erste Instanz keineswegs verpflichtet gewesen, den weiteren Beweisanträgen des Beschwerdeführers, die offensichtlich das Verfahren in die Länge ziehen sollten, zu entsprechen. Ebensowenig finde das Verlangen im Verwaltungsstrafgesetz eine Stütze, als Partei zur Mitwirkung beim Sachverständigengutachten und zur Teilnahme an der Vernehmung eines Zeugen herangezogen zu werden. Die Behauptung, daß derjenige, der nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgane die Jagd ausübe, neben der Jagdkarte keineswegs noch eine schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten (Jagderlaubnisschein) besitzen müsse, sei durch den Wortlaut des § 41 JG widerlegt. Dasselbe gelte unter Hinweis auf § 57 VStG im Zusammenhalt des § 90 JG für jene Ausführungen, die eine Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens für unstatthaft erklären. Endlich sei auch die Höhe der Strafen im Hinblick auf die wiederholte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des Jagdgesetzes als angemessen anzusehen gewesen, ebenso aber auch die Höhe der Entschädigung mit Rücksicht auf das durchschnittliche Gewicht eines Rehbockes von 15 kg.Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 3. September 1953 über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der Paragraphen 41 und 46 des Oberösterreichischen Landesjagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1948,, (kurz "JG") gemäß Paragraph 87, dieses Gesetzes Geldstrafen von 600 S und 400 S bzw. im Uneinbringlichkeitsfalle Arreststrafen von 6 Tagen und 4 Tagen verhängt, wobei als erwiesen angenommen wurde, daß der Beschwerdeführer anfangs Juni 1953 im Genossenschaftsjagdgebiet römisch zehn mehrmals die Jagd ausgeübt habe, ohne im Besitze eines Jagderlaubnisscheines des Jagdausübungsberechtigten zu sein, und einen im Abschußplan 1953/54 nicht genehmigten römisch zwei a Bock angeschossen habe, der nach einigen Tagen in nicht mehr verwertbarem Zustand gefunden worden sei. Außerdem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, VStG verhalten, dem Privatbeteiligten G einen Schadenersatz von 120 S zu leisten. Die beigegebene Begründung führte aus, daß der Beschwerdeführer die Jagd im Genossenschaftsjagdgebiet wiederholt allein ausgeübt habe, ohne im Besitze eines Jagderlaubnisscheines des Jagdausübungsberechtigten (Pächters) zu sein. Der Einwand, daß die mündliche Jagderlaubnis vom Schwiegersohn des Jagdberechtigten gegeben worden sei, sei nicht stichhältig, weil einerseits eine mündlich erteilte Jagderlaubnis für die alleinige Jagdausübung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig sei, anderseits der Beschuldigte die Jagdausübung trotz mündlichen Verbotes des alleinigen Jagdausübungsberechtigten G fortgesetzt habe. Daß es sich bei dem abgeschossenen Bock, der in nicht mehr verwertbarem Zustande gefunden worden sei, um einen römisch zwei a Bock gehandelt habe, sei durch das Gutachten des Obmannes das Bezirksjagdbeirates nachgewiesen. Als erschwerend wurde angenommen, daß der Beschuldigte bereits wiederholt wegen Übertretung des JG bestraft worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er "Nichtigkeit" mit der Begründung geltend machte, daß im Bescheid ein Teil der Anzeige gegen den Beschwerdeführer übergangen worden sei, worin man ihm die Unterlassung der Nachsuche nach dem Bock zur Last gelegt habe. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, in diesem Belange das Verfahren ausdrücklich einzustellen. Weiters bestritt der Beschwerdeführer, einen nicht genehmigten römisch zwei a Bock geschossen und die Jagd ohne Erlaubnis ausgeübt zu haben. Schließlich wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, und zwar wegen Unterlassung der Gegenüberstellung mit den Belastungszeugen und wegen unrichtiger Beweiswürdigung. In eventu werde das Strafausmaß angefochten und die Auferlegung eines Schadensersatzbetrages an G für unzulässig erklärt. Die oberösterreichische Landesregierung gab der Berufung mit dem heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Bescheid vom 30. Dezember 1953 keine Folge. In der Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zutreffend sei, da die Nichtigkeitsgründe im Paragraph 68, Absatz 4, AVG erschöpfend aufgezählt sind und derartige Gründe im vorliegenden Falle nicht bestehen. Es liege in diesem Punkte auch kein Verfahrensmangel vor, da die Behörde nicht verpflichtet sei, jeden ihr zur Kenntnis gebrachten Sacherhalt zu verfolgen. Es komme daher auch keine Einstellung des Verfahrens in diesem Punkte in Betracht. Eine solche könnte nur dann erfolgen, wenn einer Partei dagegen eine Berufung zustünde. Zur Frage der Klassifizierung des Bockes wurde ausgeführt, daß durch die glaubwürdige Aussage des Zeugen G und durch das einwandfreie Gutachten des gemäß Paragraph 81, Absatz 3, das JG von der Landesregierung berufenen Obmannes des Jagdbeirates es als genügend erwiesen anzusehen gewesen seil, daß der Bock mit römisch zwei a zu bewerten war. Die Richtigkeit der Beurteilung werde noch durch die einem Gastwirt gegenüber gemachte Mitteilung des Beschwerdeführers erhärtet, daß er im Kleefeld des Wirtes einen Rehbock geschossen habe, der wohl nach dem Schuß zusammengebrochen sei, jedoch dann von ihm nicht gefunden werden konnte. Dieser Bock sei von dem Wirt in einem nicht mehr verwertbaren Zustand aufgefunden worden. Er habe jedoch an Hand seiner Trophäe einwandfrei beurteilt werden können; eine Verwechslung des erlegten Stückes und der Trophäen sei somit ausgeschlossen. Angesichte dieser Beweisergebnisse sei die erste Instanz keineswegs verpflichtet gewesen, den weiteren Beweisanträgen des Beschwerdeführers, die offensichtlich das Verfahren in die Länge ziehen sollten, zu entsprechen. Ebensowenig finde das Verlangen im Verwaltungsstrafgesetz eine Stütze, als Partei zur Mitwirkung beim Sachverständigengutachten und zur Teilnahme an der Vernehmung eines Zeugen herangezogen zu werden. Die Behauptung, daß derjenige, der nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgane die Jagd ausübe, neben der Jagdkarte keineswegs noch eine schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten (Jagderlaubnisschein) besitzen müsse, sei durch den Wortlaut des Paragraph 41, JG widerlegt. Dasselbe gelte unter Hinweis auf Paragraph 57, VStG im Zusammenhalt des Paragraph 90, JG für jene Ausführungen, die eine Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens für unstatthaft erklären. Endlich sei auch die Höhe der Strafen im Hinblick auf die wiederholte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des Jagdgesetzes als angemessen anzusehen gewesen, ebenso aber auch die Höhe der Entschädigung mit Rücksicht auf das durchschnittliche Gewicht eines Rehbockes von 15 kg.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Erstbeschwerde.
Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 1954 wurde ein vom Beschwerdeführer in der Folgezeit gestellter Antrag dahingehend, der Erstbeschwerde gemäß § 30 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abschlägig erledigt. Diesen letzteren Bescheid bekämpft die beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Zweitbeschwerde.Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 1954 wurde ein vom Beschwerdeführer in der Folgezeit gestellter Antrag dahingehend, der Erstbeschwerde gemäß Paragraph 30, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abschlägig erledigt. Diesen letzteren Bescheid bekämpft die beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Zweitbeschwerde.
Über beide wegen ihres rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundene Beschwerden wurde erwogen:
Die in Wiederholung der Berufungsausführungen auch in der Erstbeschwerde vertretene Ansicht des Beschwerdeführers, daß die Behörde verpflichtet gewesen wäre, über sämtliche in der ursprünglichen Anzeige des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes gegen ihn erhobene Beschuldigungen bescheidmäßig abzusprechen, findet weder im Verwaltungsstrafgesetz noch im Oberösterreichischen Jagdgesetz eine Stütze. Sie ist irrig und vermag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Rechtsverletzung darzutun. Denn es bestand seitens des Beschwerdeführers kein subjektives öffentliches Recht auf Durchführung eines Strafverfahrens gegen seine Person bzw. auf bescheidmäßige Erledigung gegen ihn erhobener Anschuldigungen. Das darauf hinzielende Beschwerdevorbringen erwies sich daher schon wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 130 B-VG als völlig verfehlt. Ebenfalls ins Leere trifft der weitere Einwand, die Behörde habe zu Unrecht angenommen, daß der Jagdausübende vom Jagdausübungsberechtigten eine schriftliche Bewilligung besitzen müsse, wenn er nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten die Jagd ausübe, weil ein solcher Einwand der ausdrücklichen Bestimmung des § 41 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, worin die Schriftlichkeit der betreffenden Bewilligung normiert erscheint, zuwiderläuft. Unbegründet ist auch die Behauptung, daß es sich diesfalls um eine Ordnungsvorschrift ohne Sanktion handle. Es liegt ein gesetzliches Gebot vor, dessen Übertretung jedenfalls unter die Strafsanktion des § 87 des JG fällt. Der Rüge eines unzulänglichen Ermittlungsverfahrens ist entgegenzuhalten, daß die vom Beschwerdeführer verlangte neuerliche Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde nicht zu einem anderen Ergebnis hätte bringen können (§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG). Es steht nämlich Aussage gegen Aussage und es konnte keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Behörde im Rahmen der ihr zustehenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung den Aussagen des Zeugen G, die an Bestimmtheit nicht fehlen lassen, mehr Glauben schenke als den Behauptungen des Beschwerdeführers, der, wie unbestritten ist, schon mehrmals gegen die Vorschriften des Jagdgesetzes verstoßen hat. Die Heranziehung eines neuen Sachverständigen konnte die Behörde schon deshalb für entbehrlich erachten, weil der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10. August 1953 in diesem Punkte ausdrücklich erklärt hatte, daß der vom Sachverständigen beschriebene Bock in keiner Weise mit dem von ihm geschossenen identifiziert worden sei und es daher nicht viel Zweck habe, sich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen. Es hätte also auch einem neuen Gutachten die vom Beschwerdeführer behauptete Beweisunmöglichkeit angehaftet. Zu den Ausführungen der Beschwerde bezüglich der Höhe der verhängten Strafen ist zu bemerken, daß entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers das Absorptionsprinzip hier nicht in Betracht kommt, sondern das Kumulationsprinzip im Sinne der Bestimmungen des § 22 VStG, die gemäß § 87 Abs. 7 des JG anzuwenden sind. Auch die Höhe der verhängten Geldstrafen entspricht dem § 87 Abs. 1 des JG festgelegten Rahmen (Höchstsatz im Wiederholungsfalle 1.000,-- S). In der Frage der Auferlegung des Schadenersatzes beschränkte sich die Beschwerde lediglich auf die Behauptung, daß dieser Zuspruch gesetzwidrig sei. Die Behörde hatte in dem angefochtenen Bescheid mit Recht auf die in dieser Hinsicht maßgeblichen Bestimmungen des § 90 des JG und des § 57 VStG hingewiesen. Es erübrigte sich demnach, auf diesen Beschwerdepunkt näher einzugehen.Die in Wiederholung der Berufungsausführungen auch in der Erstbeschwerde vertretene Ansicht des Beschwerdeführers, daß die Behörde verpflichtet gewesen wäre, über sämtliche in der ursprünglichen Anzeige des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes gegen ihn erhobene Beschuldigungen bescheidmäßig abzusprechen, findet weder im Verwaltungsstrafgesetz noch im Oberösterreichischen Jagdgesetz eine Stütze. Sie ist irrig und vermag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Rechtsverletzung darzutun. Denn es bestand seitens des Beschwerdeführers kein subjektives öffentliches Recht auf Durchführung eines Strafverfahrens gegen seine Person bzw. auf bescheidmäßige Erledigung gegen ihn erhobener Anschuldigungen. Das darauf hinzielende Beschwerdevorbringen erwies sich daher schon wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 130 B-VG als völlig verfehlt. Ebenfalls ins Leere trifft der weitere Einwand, die Behörde habe zu Unrecht angenommen, daß der Jagdausübende vom Jagdausübungsberechtigten eine schriftliche Bewilligung besitzen müsse, wenn er nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten die Jagd ausübe, weil ein solcher Einwand der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 41, des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, worin die Schriftlichkeit der betreffenden Bewilligung normiert erscheint, zuwiderläuft. Unbegründet ist auch die Behauptung, daß es sich diesfalls um eine Ordnungsvorschrift ohne Sanktion handle. Es liegt ein gesetzliches Gebot vor, dessen Übertretung jedenfalls unter die Strafsanktion des Paragraph 87, des JG fällt. Der Rüge eines unzulänglichen Ermittlungsverfahrens ist entgegenzuhalten, daß die vom Beschwerdeführer verlangte neuerliche Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde nicht zu einem anderen Ergebnis hätte bringen können (Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG). Es steht nämlich Aussage gegen Aussage und es konnte keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Behörde im Rahmen der ihr zustehenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung den Aussagen des Zeugen G, die an Bestimmtheit nicht fehlen lassen, mehr Glauben schenke als den Behauptungen des Beschwerdeführers, der, wie unbestritten ist, schon mehrmals gegen die Vorschriften des Jagdgesetzes verstoßen hat. Die Heranziehung eines neuen Sachverständigen konnte die Behörde schon deshalb für entbehrlich erachten, weil der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10. August 1953 in diesem Punkte ausdrücklich erklärt hatte, daß der vom Sachverständigen beschriebene Bock in keiner Weise mit dem von ihm geschossenen identifiziert worden sei und es daher nicht viel Zweck habe, sich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen. Es hätte also auch einem neuen Gutachten die vom Beschwerdeführer behauptete Beweisunmöglichkeit angehaftet. Zu den Ausführungen der Beschwerde bezüglich der Höhe der verhängten Strafen ist zu bemerken, daß entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers das Absorptionsprinzip hier nicht in Betracht kommt, sondern das Kumulationsprinzip im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 22, VStG, die gemäß Paragraph 87, Absatz 7, des JG anzuwenden sind. Auch die Höhe der verhängten Geldstrafen entspricht dem Paragraph 87, Absatz eins, des JG festgelegten Rahmen (Höchstsatz im Wiederholungsfalle 1.000,-- S). In der Frage der Auferlegung des Schadenersatzes beschränkte sich die Beschwerde lediglich auf die Behauptung, daß dieser Zuspruch gesetzwidrig sei. Die Behörde hatte in dem angefochtenen Bescheid mit Recht auf die in dieser Hinsicht maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 90, des JG und des Paragraph 57, VStG hingewiesen. Es erübrigte sich demnach, auf diesen Beschwerdepunkt näher einzugehen.
Was die Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung für die Erstbeschwerde betrifft, ist hiezu abschließend zu sagen, daß die Behauptung des Beschwerdeführers, die Behörde hätte über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers Erhebungen pflegen müssen, schon deshalb abwegig ist, weil er in seinem Antrage auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geltend gemacht hatte, daß er in finanzieller Hinsicht berücksichtigungswürdig sei. Sein Vorbringen, daß er infolge hoher Steuervorschreibungen und Steuernachforderungen nicht den notwendigen Bargeldbetrag zur Verfügung habe und daher Gegenstände aus dem Kaufmannsgeschäft verschleudern müsse, stellt sich als Neuerung dar, auf die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht Bedacht zu nehmen hatte. Der Standpunkt der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer durch die Zahlung der Geldstrafen keinen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde, mußte daher als gerechtfertigt angesehen werden.Was die Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung für die Erstbeschwerde betrifft, ist hiezu abschließend zu sagen, daß die Behauptung des Beschwerdeführers, die Behörde hätte über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers Erhebungen pflegen müssen, schon deshalb abwegig ist, weil er in seinem Antrage auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geltend gemacht hatte, daß er in finanzieller Hinsicht berücksichtigungswürdig sei. Sein Vorbringen, daß er infolge hoher Steuervorschreibungen und Steuernachforderungen nicht den notwendigen Bargeldbetrag zur Verfügung habe und daher Gegenstände aus dem Kaufmannsgeschäft verschleudern müsse, stellt sich als Neuerung dar, auf die der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht Bedacht zu nehmen hatte. Der Standpunkt der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer durch die Zahlung der Geldstrafen keinen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde, mußte daher als gerechtfertigt angesehen werden.
Aus diesen Erwägungen erschienen die angefochtenen Bescheide als dem Gesetz entsprechend, die Beschwerden waren mithin als unbegründet abzuweisen (§ 42 Abs. 1 VwGG 1952).Aus diesen Erwägungen erschienen die angefochtenen Bescheide als dem Gesetz entsprechend, die Beschwerden waren mithin als unbegründet abzuweisen (Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952).
Wien, am 24. März 1955
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954000333.X00Im RIS seit
24.03.1955Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017