RS Vwgh 1955/4/6 0063/54

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Veröffentlicht am 06.04.1955
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §17 Abs1;
DevG §23 Abs1;

Beachte

y24311;

Rechtssatz

Nach § 17 Abs 1 DevG iVm § 23 DevG ist nicht die Ausfuhr, sondern die Unterlassung der Anmeldung der Ausfuhr, strafbar. Ein Versuch dieses Deliktes ist begrifflich unmöglich. Das Delikt ist vollendet, wenn der Reisende die Exportvalutaerklärung nicht spätestens bei der Zollkontrolle durch das Austrittszollamt abgegeben hat.Nach Paragraph 17, Absatz eins, DevG in Verbindung mit Paragraph 23, DevG ist nicht die Ausfuhr, sondern die Unterlassung der Anmeldung der Ausfuhr, strafbar. Ein Versuch dieses Deliktes ist begrifflich unmöglich. Das Delikt ist vollendet, wenn der Reisende die Exportvalutaerklärung nicht spätestens bei der Zollkontrolle durch das Austrittszollamt abgegeben hat.

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E 6.4.1955, 0063/54 #2 VwSlg 1137 F/1955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954000063.X02

Im RIS seit

06.04.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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