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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §17 Abs1;Beachte
y24311;Rechtssatz
Nach § 17 Abs 1 DevG iVm § 23 DevG ist nicht die Ausfuhr, sondern die Unterlassung der Anmeldung der Ausfuhr, strafbar. Ein Versuch dieses Deliktes ist begrifflich unmöglich. Das Delikt ist vollendet, wenn der Reisende die Exportvalutaerklärung nicht spätestens bei der Zollkontrolle durch das Austrittszollamt abgegeben hat.Nach Paragraph 17, Absatz eins, DevG in Verbindung mit Paragraph 23, DevG ist nicht die Ausfuhr, sondern die Unterlassung der Anmeldung der Ausfuhr, strafbar. Ein Versuch dieses Deliktes ist begrifflich unmöglich. Das Delikt ist vollendet, wenn der Reisende die Exportvalutaerklärung nicht spätestens bei der Zollkontrolle durch das Austrittszollamt abgegeben hat.
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E 6.4.1955, 0063/54 #2 VwSlg 1137 F/1955
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954000063.X02Im RIS seit
06.04.1955