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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §105 idF 1969/207;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Regierungsoberkommissärs der nö. Landesregierung Kinscher als Schriftführer, über dies Beschwerde der Firma Kunstmühle W in W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 8. August 1955, Zl. 3/347 We 40/20 - 1955, betreffend Enteisung des B-baches, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben
Begründung
Die Beschwerdeführerin richtete am 28. September 1953 an die Bezirkshauptmannschaft Judenburg eine Eingabe, in welcher sie darauf hinwies, daß die vom ehemaligen Landrat des Kreises Judenburg am 22. Jänner 1941 bestätigte Enteisungsordnung, soweit sie die Wegschaffung des im Gerinne der Kunstmühle W herabtreibenden Eises und die Freihaltung des B-baches zwecks ungehinderten Abflusses, des aus dem Mühlgerinne kommenden Eises und schließlich die Aufteilung der bei diesen zu stellenden Arbeitskräfte betreffe, den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr Rechnung trage. Sie stelle daher den Antrag, den in der Enteisungsordnung festgelegten Schlüssel über die zu stellenden Arbeitskräfte neu festzusetzen. Über diesen Antrag fand am 18. Jänner 1954 eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten statt, bei welcher die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 28. September 1953 überdies noch damit begründete, daß nach dem 22. Jänner 1941 eine bauliche Veränderung im Mühlgerinne eingetreten sei, die eine Änderung der Enteisungsordnung gerechtfertigt erscheinen lasse.
Bei dieser mündlichen Verhandlung erklärte der Bürgermeister der Marktgemeinde W, daß auch die Gemeinde sich gleichfalls durch den bisherigen Aufteilungsschlüssel beschwert erachte.
Mit Bescheid vom 4. Mai 1954 traf die Bezirkshauptmannschaft Judenburg, gestützt auf Punkt 7 der bisher geltenden Enteisungsordnung und auf die Bestimmungen der §§ 89 und 93 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947, (kurz WRG), nachstehende Entscheidung:Mit Bescheid vom 4. Mai 1954 traf die Bezirkshauptmannschaft Judenburg, gestützt auf Punkt 7 der bisher geltenden Enteisungsordnung und auf die Bestimmungen der Paragraphen 89 und 93 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, (kurz WRG), nachstehende Entscheidung:
"75 % der Enteisungskosten in der B-bachstrecke werden nach dem Schlüssel der Wasserkraftleistung, wie er im Bescheide des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 1949, Zl. 3 - 347 We 1/29, bestimmt ist, für die drei vorgenannten Betriebe - es handelt sich um die drei im folgenden angeführten Betriebe - aufgeteilt, die restlichen 25 % werden von der Marktgemeinde W getragen. Die Enteisungskosten werden daher für sämtliche Beteiligte in Prozentsätzen, sie folgt bestimmt:
1.
Marktgemeinde W
25,0%
59,7%
14,2%
1,1%
100,0%
2.
W Leinenweberei
3.
Kunstmühle W
4.
Lohnstampfe T
zusammen
Der Aufteilungsschlüssel für die drei Betriebe beträgt im Sinne des genannten Bescheides des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in Prozenten
1. Leinenweberei,
Werk I Werk römisch eins
57, 2 %
Werk II Werk römisch zwei
22,4 %
2. Kunstmühle
18,9 %
3. Lohnstampfe
1,5 %
Ferner wurden Punkt 4 und 5 der Enteisungsordnung vom Jahre 1941 abgeändert und Punkt 6 und 7 mit Zusätzen versehen. In der dem Bescheid beigegebenen Begründung hieß es, die Bezirkshauptmannschaft Judenburg habe sich der Auffassung nicht verschließen können, daß die im Jahre 1941 in Form eines Übereinkommens entstandene Enteisungsordnung den derzeitigen Verhältnissen nicht mehr entspreche. Seither hätten die Eigentümer der Leinenweberei und der Kunstmühle gewechselt und auch die tatsächlichen Betriebsverhältnisse in der Leinenweberei seien andere geworden.
Der gegen diesen Bescheid von der Fa. S-Weberei, eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dahin Folge, daß sie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 4. Mai 1954 behob und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der Enteisungsordnung abwies. In der Begründung wurde darauf verwiesen, daß die Enteisung des Werksgerinnes und die klaglose Abfuhr des Eises unterhalb der Einmündung des Werksgerinnes zunächst eine innerbetriebliche Angelegenheit der Werksbesitzer sei. Nur die zeitgerechte und ausreichende Enteisung gewährleiste den weiteren Betrieb der Anlagen bei Eisgang. Die öffentlichen Interessen würden erst dann berührt, wenn der Abtransport des Eises nachteilige Auswirkungen auf den Abfluß des Wassers oder auf fremde Rechte habe. Die Regelung der Enteisung könne daher zunächst den beteiligten Werksbesitzern überlassen werden. Es hätte auch seit dem Bestehen der Wehranlage im B-bach immer eine einvernehmliche Regelung bestanden. Die von den Beteiligten gewünschte Abänderung dieser Ordnung könne für die Wasserrechtsbehörde keinen Anlaß zu einem behördlichen Einschreiten bilden, weil die Regelung der Enteisung nicht in den Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Sinne der §§ 9 und 85 bis 93 WRG falle. Auch eine Verbindung der Regelung mit der Instandhaltung der Anlagen unter Heranziehung des § 45 WRG wäre verfehlt. Eine Einflußnahme der Wasserrechtsbehörde könne daher auch nicht auf §103 WRG gestützt werden. Die Bezirkshauptmannschaft Judenburg habe sich nur auf verfahrensrechtliche Vorschriften, aber nicht auf materiellrechtliche Vorschriften berufen können. Ihre Entscheidung entbehre sohin der rechtlichen Grundlage. Es bestehe auch kein öffentliches Interesse, die erst 1941 vereinbarte Enteisungsordnung abzuändern. Die Wasserrechtsbehörde wäre nicht berechtigt, ein rechtsgültiges Übereinkommen der Beteiligten abzuändern. Dies wäre nur im Einvernehmen mit allen Beteiligten möglich.Der gegen diesen Bescheid von der Fa. S-Weberei, eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dahin Folge, daß sie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 4. Mai 1954 behob und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der Enteisungsordnung abwies. In der Begründung wurde darauf verwiesen, daß die Enteisung des Werksgerinnes und die klaglose Abfuhr des Eises unterhalb der Einmündung des Werksgerinnes zunächst eine innerbetriebliche Angelegenheit der Werksbesitzer sei. Nur die zeitgerechte und ausreichende Enteisung gewährleiste den weiteren Betrieb der Anlagen bei Eisgang. Die öffentlichen Interessen würden erst dann berührt, wenn der Abtransport des Eises nachteilige Auswirkungen auf den Abfluß des Wassers oder auf fremde Rechte habe. Die Regelung der Enteisung könne daher zunächst den beteiligten Werksbesitzern überlassen werden. Es hätte auch seit dem Bestehen der Wehranlage im B-bach immer eine einvernehmliche Regelung bestanden. Die von den Beteiligten gewünschte Abänderung dieser Ordnung könne für die Wasserrechtsbehörde keinen Anlaß zu einem behördlichen Einschreiten bilden, weil die Regelung der Enteisung nicht in den Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Sinne der Paragraphen 9 und 85 bis 93 WRG falle. Auch eine Verbindung der Regelung mit der Instandhaltung der Anlagen unter Heranziehung des Paragraph 45, WRG wäre verfehlt. Eine Einflußnahme der Wasserrechtsbehörde könne daher auch nicht auf §103 WRG gestützt werden. Die Bezirkshauptmannschaft Judenburg habe sich nur auf verfahrensrechtliche Vorschriften, aber nicht auf materiellrechtliche Vorschriften berufen können. Ihre Entscheidung entbehre sohin der rechtlichen Grundlage. Es bestehe auch kein öffentliches Interesse, die erst 1941 vereinbarte Enteisungsordnung abzuändern. Die Wasserrechtsbehörde wäre nicht berechtigt, ein rechtsgültiges Übereinkommen der Beteiligten abzuändern. Dies wäre nur im Einvernehmen mit allen Beteiligten möglich.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, die im wesentlichen geltend macht: Mit Bescheid des ehemaligen Landrates Judenburg vom 22. Jänner 1941 sei mit Zustimmung der Beteiligten eine Enteisungsordnung erlassen worden. Punkt 7 dieser Enteisungsordnung bestimme: "Die vorstehenden Vorschreibungen gelten ständig, es sei denn, daß im Zuge der Mühlgerinne besondere bauliche Veränderungen vorgenommen werden, welche den Abfluß des Wassers für die Vereisung nachteilig, beeinflussen. In diesem Falle ist hievon der Landrat Judenburg zu verständigen und wird sodann eine neue Enteisungsordnung aufgestellt werden." Bei der mündlichen Verhandlung am 18. Jänner 1954 sei außer Streit gestellt worden, daß durch die Errichtung des Werkes II der Leinenweberei W eine Änderung eingetreten sein. Selbst wenn die im Bescheid des Landrates Judenburg getroffene Regelung nur ein privatrechtliches Übereinkommen darstellen würde, so wäre die Voraussetzung für die Anrufung der Wasserrechtsbehörde trotzdem gegeben. Es sei unbestritten, daß eine Veränderung vorgenommen wurde und eine Einigung nicht hätte herbeigeführt werden können. Für diesen Fall sei vorgesehen, daß die Wasserrechtsbehörde eine neue Enteisungsordnung aufzustellen habe. Es könne auch kein Zweifel bestehen, daß die Räumung und Beseitigung des Eises, soweit dies zum Schutze öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendig sei, zu den im § 45 WRG vorgesehenen Instandhaltungen der Anlage gehören. Auch öffentliche Interessen würden berührt, was sich schon aus der Beitragsleistung der Gemeinde W ergebe. Für den Fall, daß die Verpflichtung zur Instandhaltung mehrere Wasserberechtigte treffe, sei im § 45 Abs. 3 WRG vorgesehen, daß die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch die Wasserrechtsbehörde zu erfolgen habe. Bei der Verhandlung am 18. Jänner 1954 hätte sich auch die Gemeinde durch den bestehenden Aufteilungsschlüssel beschwert erachtet und die Amtsabordnung die Heranziehung der Gemeinde als zu weitgehend angesehen. Es wäre daher entsprechend den Bestimmungen des § 45 Abs. 3 WRG vorzusehen gewesen.Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, die im wesentlichen geltend macht: Mit Bescheid des ehemaligen Landrates Judenburg vom 22. Jänner 1941 sei mit Zustimmung der Beteiligten eine Enteisungsordnung erlassen worden. Punkt 7 dieser Enteisungsordnung bestimme: "Die vorstehenden Vorschreibungen gelten ständig, es sei denn, daß im Zuge der Mühlgerinne besondere bauliche Veränderungen vorgenommen werden, welche den Abfluß des Wassers für die Vereisung nachteilig, beeinflussen. In diesem Falle ist hievon der Landrat Judenburg zu verständigen und wird sodann eine neue Enteisungsordnung aufgestellt werden." Bei der mündlichen Verhandlung am 18. Jänner 1954 sei außer Streit gestellt worden, daß durch die Errichtung des Werkes römisch zwei der Leinenweberei W eine Änderung eingetreten sein. Selbst wenn die im Bescheid des Landrates Judenburg getroffene Regelung nur ein privatrechtliches Übereinkommen darstellen würde, so wäre die Voraussetzung für die Anrufung der Wasserrechtsbehörde trotzdem gegeben. Es sei unbestritten, daß eine Veränderung vorgenommen wurde und eine Einigung nicht hätte herbeigeführt werden können. Für diesen Fall sei vorgesehen, daß die Wasserrechtsbehörde eine neue Enteisungsordnung aufzustellen habe. Es könne auch kein Zweifel bestehen, daß die Räumung und Beseitigung des Eises, soweit dies zum Schutze öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendig sei, zu den im Paragraph 45, WRG vorgesehenen Instandhaltungen der Anlage gehören. Auch öffentliche Interessen würden berührt, was sich schon aus der Beitragsleistung der Gemeinde W ergebe. Für den Fall, daß die Verpflichtung zur Instandhaltung mehrere Wasserberechtigte treffe, sei im Paragraph 45, Absatz 3, WRG vorgesehen, daß die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch die Wasserrechtsbehörde zu erfolgen habe. Bei der Verhandlung am 18. Jänner 1954 hätte sich auch die Gemeinde durch den bestehenden Aufteilungsschlüssel beschwert erachtet und die Amtsabordnung die Heranziehung der Gemeinde als zu weitgehend angesehen. Es wäre daher entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 3, WRG vorzusehen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof fand diese Beschwerde in nachstehender Erwägung begründet:
Das gegenständliche Verwaltungsverfahren ist durch einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der Enteisungsordnung aus dem Jahre 1941 ausgelöst worden. Diese Enteisungsordnung findet sich in einer Erledigung des Landrates des Kreises Judenburg vom 22. Jänner 1941, in welcher ausgeführt ist, daß am 13. Jänner 1941 das stark vereiste Mühlgerinne der Bauernvereinigung (heute: Kunstmühle) in W übergelaufen sei, wobei sich die ausfließenden Wässer auf die Landstraße ergossen und in mehrere Häuser eindrangen. Die Ursache dieser Katastrophe sei gewesen, daß der B-bach unterhalb und oberhalb des Einflusses ganz vereist gewesen sei, sodaß das Wasser im Mühlgerinne stockte und dann nach und nach vereiste. Auf Grund einer bestehenden Enteisungsordnung wären die Gemeinde W und die Wasserberechtigten zur Freihaltung des B-baches bzw. des Mühlgerinnes und der F verpflichtet gewesen. Am 17. Jänner 1941 hätte eine Kommissionierung stattgefunden, bei welcher Gelegenheit eine neue zweckmäßige Enteisungsordnung aufgestellt worden sei. Diese Enteisungsordnung hätte die Zustimmung sämtlicher Beteiligten gefunden und werde hiemit beurkundet. Bei diesem Wortlaut der behördlichen Erledigung kann an der rechtlichen Natur dieses Verwaltungsaktes kein Zweifel bestehen. Der Verwaltungsakt stellt sich lediglich als eine Beurkundung eines Übereinkommens dar. Dieses Übereinkommen ist aber ein privatrechtliches Übereinkommen. Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, das Übereinkommen durch einen Hoheitsakt abzuändern, ist dem Wasserrechtsgesetz nicht zu entnehmen. Eine solche Zuständigkeit kann auch nicht aus Punkt 7 der Enteisungsordnung abgeleitet werden, da die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde nur durch das Gesetz, nicht aber durch Vereinbarung der Parteien begründet oder aufgehoben werden kann.
Mit der Feststellung, daß die Bezirkshauptmannschaft Judenburg zur Abänderung der Enteisungsordnung des Jahres 1941 nicht zuständig war, ist aber die Rechtswidrigkeit ihres Bescheides und sohin die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht erwiesen. Denn der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 4. Mai 1954 kann auch so verstanden werden, daß die Bezirkshauptmannschaft in ihrer Eigenschaft als Wasserrechtsbehörde für die Enteisung der gegenständlichen Gewässer eine Anordnung getroffen hat, wobei sie als Grundlage ihrer Anordnung die Enteisungsordnung des Jahres 1941 genommen hat. Auch in diesem Falle muß allerdings für die getroffene Anordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden sein. Als Grundlage für ihre Entscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Judenburg neben Punkt 7 der Enteisungsordnung die §§ 89 und 93 WRG angeführt. § 89 WRG handelt von der mündlichen Verhandlung, § 93 vom Inhalt der Bewilligung. Beide gesetzlichen Bestimmungen finden sich im sechsten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes, der von den Behörden und dem Verfahren handelt. Sowohl die Bestimmungen über die mündliche Verhandlung als auch die Bestimmungen über den Inhalt der Bewilligung können sich aber nur auf ein Verfahren im Zuge eines Ansuchens um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung beziehen. Ein durch ein solches Ansuchen ausgelöstes Verfahren war bei der Bezirkshauptmannschaft Judenburg aber nicht anhängig. Die belangte Behörde hat daher mit Recht festgestellt, daß diese beiden gesetzlichen Bestimmungen den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermögen.Mit der Feststellung, daß die Bezirkshauptmannschaft Judenburg zur Abänderung der Enteisungsordnung des Jahres 1941 nicht zuständig war, ist aber die Rechtswidrigkeit ihres Bescheides und sohin die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht erwiesen. Denn der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 4. Mai 1954 kann auch so verstanden werden, daß die Bezirkshauptmannschaft in ihrer Eigenschaft als Wasserrechtsbehörde für die Enteisung der gegenständlichen Gewässer eine Anordnung getroffen hat, wobei sie als Grundlage ihrer Anordnung die Enteisungsordnung des Jahres 1941 genommen hat. Auch in diesem Falle muß allerdings für die getroffene Anordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden sein. Als Grundlage für ihre Entscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Judenburg neben Punkt 7 der Enteisungsordnung die Paragraphen 89 und 93 WRG angeführt. Paragraph 89, WRG handelt von der mündlichen Verhandlung, Paragraph 93, vom Inhalt der Bewilligung. Beide gesetzlichen Bestimmungen finden sich im sechsten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes, der von den Behörden und dem Verfahren handelt. Sowohl die Bestimmungen über die mündliche Verhandlung als auch die Bestimmungen über den Inhalt der Bewilligung können sich aber nur auf ein Verfahren im Zuge eines Ansuchens um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung beziehen. Ein durch ein solches Ansuchen ausgelöstes Verfahren war bei der Bezirkshauptmannschaft Judenburg aber nicht anhängig. Die belangte Behörde hat daher mit Recht festgestellt, daß diese beiden gesetzlichen Bestimmungen den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermögen.
Nun hat aber die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch auf die Vorschriften des § 45 WRG hingewiesen. Diese Gesetzesstelle handelt von der Instandhaltung von Anlagen. Absatz 1 des § 45 bestimmt, daß, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, die Wasserberechtigten verhalten sind, ihre Anlagen und die dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustande und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die entsprechende Instandhaltung der im unmittelbaren Anlagenbereich befindlichen Gewässerstrecken. Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten nach Absatz 2 der gleichen Gesetzesstelle durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen. Nach Absatz 3 des § 45 wird, wenn nach Absatz 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde geregelt. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten billige Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.Nun hat aber die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch auf die Vorschriften des Paragraph 45, WRG hingewiesen. Diese Gesetzesstelle handelt von der Instandhaltung von Anlagen. Absatz 1 des Paragraph 45, bestimmt, daß, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, die Wasserberechtigten verhalten sind, ihre Anlagen und die dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustande und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die entsprechende Instandhaltung der im unmittelbaren Anlagenbereich befindlichen Gewässerstrecken. Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten nach Absatz 2 der gleichen Gesetzesstelle durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen. Nach Absatz 3 des Paragraph 45, wird, wenn nach Absatz 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde geregelt. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten billige Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist nun der Meinung, daß die vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen eine ausreichender Rechtsgrundlage für eine behördliche Regelung der Enteisung einer Wasserbenutzungsanlage und der durch die Anlage hinsichtlich der Eisbildung nachteilig beeinflußten Gewässerstrecken darstellen. Dies aus der Erwägung, daß die Eisbildung im Bereich solcher Anlagen und ihre ungeregelte Beseitigung geeignet ist, öffentliche Interessen und fremde Rechte zu verletzen. Beweis hiefür ist allein schon die Tatsache, daß Anlaß zum Einschreiten des ehemaligen Landrates von Judenburg eine Überschwemmung war, die durch die Eisbildung auf dem gegenständlichen Gerinne entstanden war. Es ist daher die Wasserrechtsbehörde bei der Verleihung von Wasserbenutzungsrechten nicht nur berechtigt, sondern auf Grund der Vorschriften des § 87 lit. b in Verbindung mit § 12 Abs. 1 WRG sogar verpflichtet, bei der Erteilung von Wasserbenutzungsrechten entsprechende Auflagen für eine ordnungsgemäße Enteisung von Wassernutzungsanlagen zu erteilen. Aber auch dann, wenn solche Auflagen anläßlich der Verleihung von Wasserbenutzungsrechten nicht gemacht wurden, kann die zuständige Wasserrechtsbehörde, falls sich im weiteren Verlaufe hiezu die Notwendigkeit ergeben sollte, entsprechende Aufträge auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen des § 45 WRG erteilen. Wenn sonach die Bezirkshauptmannschaft Judenburg als Wasserrechtsbehörde, wenn auch in einer dem Gesetz nicht voll entsprechenden Form, seine Anordnung über die Enteisung und die Tragung der hiedurch entstehenden Kosten getroffen hat, so war sie hiezu an sich zuständig. Die belangte Behörde aber war in einem Rechtsirrtum befangen, wenn sie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg lediglich mit der Begründung behoben hat, daß eine ausreichende Rechtsgrundlage für die getroffene Anordnung nicht bestehe.Der Verwaltungsgerichtshof ist nun der Meinung, daß die vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen eine ausreichender Rechtsgrundlage für eine behördliche Regelung der Enteisung einer Wasserbenutzungsanlage und der durch die Anlage hinsichtlich der Eisbildung nachteilig beeinflußten Gewässerstrecken darstellen. Dies aus der Erwägung, daß die Eisbildung im Bereich solcher Anlagen und ihre ungeregelte Beseitigung geeignet ist, öffentliche Interessen und fremde Rechte zu verletzen. Beweis hiefür ist allein schon die Tatsache, daß Anlaß zum Einschreiten des ehemaligen Landrates von Judenburg eine Überschwemmung war, die durch die Eisbildung auf dem gegenständlichen Gerinne entstanden war. Es ist daher die Wasserrechtsbehörde bei der Verleihung von Wasserbenutzungsrechten nicht nur berechtigt, sondern auf Grund der Vorschriften des Paragraph 87, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, WRG sogar verpflichtet, bei der Erteilung von Wasserbenutzungsrechten entsprechende Auflagen für eine ordnungsgemäße Enteisung von Wassernutzungsanlagen zu erteilen. Aber auch dann, wenn solche Auflagen anläßlich der Verleihung von Wasserbenutzungsrechten nicht gemacht wurden, kann die zuständige Wasserrechtsbehörde, falls sich im weiteren Verlaufe hiezu die Notwendigkeit ergeben sollte, entsprechende Aufträge auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Paragraph 45, WRG erteilen. Wenn sonach die Bezirkshauptmannschaft Judenburg als Wasserrechtsbehörde, wenn auch in einer dem Gesetz nicht voll entsprechenden Form, seine Anordnung über die Enteisung und die Tragung der hiedurch entstehenden Kosten getroffen hat, so war sie hiezu an sich zuständig. Die belangte Behörde aber war in einem Rechtsirrtum befangen, wenn sie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg lediglich mit der Begründung behoben hat, daß eine ausreichende Rechtsgrundlage für die getroffene Anordnung nicht bestehe.
Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Bei der Erlassung des Ersatzbescheides wird die belangte Behörde auch auf die gegen den Bescheid der Vorinstanz geltend gemachten Berufungsgründe Bedacht zu nehmen haben.Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Bei der Erlassung des Ersatzbescheides wird die belangte Behörde auch auf die gegen den Bescheid der Vorinstanz geltend gemachten Berufungsgründe Bedacht zu nehmen haben.
Wien, am 2. Juni 1958
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1955002732.X00Im RIS seit
25.09.2012Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015