RS Vwgh 2006/6/1 2003/15/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2006
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;

Rechtssatz

Es trifft zu, dass Entschädigungen für die Wertminderung von Grund und Boden gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 nicht steuerpflichtig sind (Wiesner, u.a. EStG 1988, § 17, Anm. 94). Eine solche Entschädigung für eine Bodenwertminderung betrifft grundsätzlich die Minderung der Bodenqualität und/oder des Verkehrswertes der Liegenschaft. Im Beschwerdefall erhält die Beschwerdeführerin für die Überlassung von Grundstücken eine Entschädigung, die nicht in ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung und in eine Entschädigung für die Bodenwertminderung aufgegliedert ist. Das Fehlen einer Aufteilung der Entschädigungssumme im Vertrag schadet nicht, weil eine solche Vereinbarung für die Abgabenbehörde keine Bindung schaffen würde. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, dass durch die Nutzungsüberlassung des gegenständlichen Grundstückes zum Zwecke eines Bergbaubetriebes eine Minderung der Bodenqualität eintritt. Die belangte Behörde hat die Höhe einer auf die Bodenwertminderung entfallenden Entschädigung schätzungsweise ermittelt, indem sie von einer Minderung des zu erwartenden Verkaufspreises ausgegangen ist. Eine derartige Vorgangsweise ist grundsätzlich nicht als unschlüssig anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Schätzung der Höhe des Entschädigungsbetrages geltend gemacht, dass nicht nur bei einem Verkauf des Grundstückes ein geringerer Erlös zu erzielen sei, sondern auch im Falle einer Verpachtung; auch im Falle der Eigennutzung (Bewirtschaftung) wären jahrelang Ertragseinbußen hinzunehmen. Damit kann die Beschwerdeführerin aber keine Rechtswidrigkeit der Schätzung der belangten Behörde aufzeigen, weil die angesprochenen Umstände lediglich verschiedene Erscheinungsformen der Minderung des Ertragswertes darstellen. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf eine Verwaltungspraxis bei Einschätzung einer derartigen Entschädigung geht fehl. Aus einer allenfalls bestehenden Verwaltungspraxis könnte die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch ableiten. Soweit die belangte Behörde die für das Bestehen einer Verwaltungspraxis angebotenen Beweise nicht aufgenommen hat, ist darin kein Verfahrensfehler zu erblicken. Die Behauptungs- und Beweislast für das Ausmaß einer Entschädigung für die Bodenwertminderung trifft die Beschwerdeführerin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150093.X03

Im RIS seit

04.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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