TE Vfgh Erkenntnis 1983/12/15 G46/81, G1/82, G62/82, G8/83

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Veröffentlicht am 15.12.1983
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art15 Abs9
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
Sbg JagdG 1977 §30
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

vgl. Kundmachung LGBl. Nr. 25/1984 am 11. März 1984; s. Anlaßfall VfGH vom 7. März 1984, B188/81

Leitsatz

B-VG; Erforderlichkeit einer Regelung iS des Art15 Abs9 Sbg. JagdG 1977; die in §30 Abs1 bis 5 getroffene Regelung des Vorpachtrechtes ist insgesamt iS des Art15 Abs9 B-VG nicht erforderlich

Spruch

1. a) §30 Abs1 bis 5 des Sbg. Jagdgesetzes 1977, LGBl. für Sbg. Nr. 94, wird als verfassungswidrig aufgehoben.1. a) §30 Abs1 bis 5 des Sbg. Jagdgesetzes 1977, Landesgesetzblatt für Sbg. Nr. 94, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1984 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Sbg. ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche verpflichtet.

b) Dem Antrag auf Aufhebung des zweiten Satzes des §39 Abs4 wird nicht Folge gegeben.

2. Das von Amts wegen eingeleitete Verfahren zu G8/83 wird, soweit es sich auf §30 Abs6 des Sbg. Jagdgesetzes 1977 bezieht, eingestellt.

3. Im übrigen werden die Anträge des VwGH zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der VwGH beantragt die Aufhebung mehrerer Gesetzesstellen des Sbg. Jagdgesetzes 1977, LGBl. Nr. 94 (im folgenden beziehen sich Paragraphenbezeichnungen auf dieses Gesetz, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vorschrift angeführt ist). Diese im folgenden in ihrem Zusammenhang wiedergegebenen und - mit Ausnahme des §30, dessen Aufhebung zur Gänze beantragt wird - durch Hervorhebung gekennzeichneten Gesetzesstellen lauten:römisch eins. 1. Der VwGH beantragt die Aufhebung mehrerer Gesetzesstellen des Sbg. Jagdgesetzes 1977, Landesgesetzblatt Nr. 94 (im folgenden beziehen sich Paragraphenbezeichnungen auf dieses Gesetz, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vorschrift angeführt ist). Diese im folgenden in ihrem Zusammenhang wiedergegebenen und - mit Ausnahme des §30, dessen Aufhebung zur Gänze beantragt wird - durch Hervorhebung gekennzeichneten Gesetzesstellen lauten:

a) §25 (enthalten im Abschn. I Teil C: "Ausübung, Nutzung und Verwaltung der Gemeinschaftsjagd" mit der Überschrift: "Nutzung der Gemeinschaftsjagd"):a) §25 (enthalten im Abschn. römisch eins Teil C: "Ausübung, Nutzung und Verwaltung der Gemeinschaftsjagd" mit der Überschrift: "Nutzung der Gemeinschaftsjagd"):

"(1) Die Gemeinschaftsjagd ist mit den aus §18 sich ergebenden Ausnahmen und unter Beachtung des §30 im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§26, 27), im Wege des freien Übereinkommens (§28) oder durch Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses (§29) zugunsten der Eigentümer von Grundstücken gemäß §20 Abs1 vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs2 und der §§37 Abs2 und 38 ungeteilt auf die Dauer der Jagdperiode zu verpachten."

b) §30 (Überschrift: "Vorpachtrecht"):

"(1) Bei der Verpachtung der Gemeinschaftsjagd hat der bisherige Pächter unter den Voraussetzungen, daß er sich in der letzten Jagdperiode bewährt hat, insbesondere der Pachtschilling und Jagd- und Wildschadenersatz ordnungsgemäß entrichtet wurde, und kein Verweigerungsgrund gemäß §45 vorliegt, das Vorpachtrecht. Ein Vorpachtrecht steht auch einer Jagdgesellschaft zu, welche sich aus Eigentümern von Grundstücken gemäß §20 Abs1 und sonst nur aus Personen zusammensetzt, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Das Vorpachtrecht des bisherigen Pächters erlischt fünf Jahre nach der Beendigung seines Pachtvertrages.

(2) Im Fall der gleichzeitigen Geltendmachung mehrerer Vorpachtrechte gemäß Abs1 hat das des bisherigen Pächters vor dem einer Jagdgesellschaft, unter mehreren Jagdgesellschaften aber das jener Jagdgesellschaft, deren Mitglieder im Jagdgebiet die größeren Grundflächen gemäß §20 Abs1 haben, den Vorrang. Eine Jagdgesellschaft gemäß Abs1 zweiter Satz hat jedoch Vorrang auch vor dem bisherigen Pächter, wenn mindestens zwei Drittel der Eigentümer dieser Grundstücke, denen zugleich zumindest die Hälfte des Gemeinschaftsjagdgebietes gehört, ihrer Vorpacht zustimmen. Im letzteren Fall hat sich die Jagdgesellschaft bei der Geltendmachung ihres Vorpachtrechtes auf die zu erwartende Zustimmung zu berufen und diese der Bezirksverwaltungsbehörde glaubhaft zu machen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Vorlage des Pachtvertrages gemäß §31 Abs2 dem bisherigen Pächter Gelegenheit zu geben, ihr in Vertretung der Jagdkommission innerhalb einer Fallfrist von zwei Wochen den Eintritt in den Pachtvertrag zu erklären. Gleichzeitig ist die Vorlage des Pachtvertrages an der Amtstafel der Gemeinde durch zwei Wochen oder auf die sonst für die allgemein verbindlichen Anordnungen der Gemeinde vorgesehene Art und Weise mit dem Bemerken öffentlich kundzumachen, daß innerhalb dieser Frist die Eigentümer von Grundstücken gemäß §20 Abs1 in den Pachtvertrag Einsicht nehmen und entsprechende Jagdgesellschaften (Abs1) unter Vorlage des Gesellschaftsvertrages (§11 Abs1) in gleicher Weise ihr Eintrittsrecht geltend machen können.

(4) Im Fall der gleichzeitigen Geltendmachung von Vorpachtrechten des bisherigen Pächters und einer Jagdgesellschaft gemäß Abs2 zweiter Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Kundmachung durch die Gemeinde auf die für deren allgemein verbindlichen Anordnungen vorgesehene Art und Weise eine zweiwöchige Frist zu setzen, innerhalb welcher die Eigentümer der Grundstücke gemäß §20 Abs1 beim Gemeindeamt schriftlich oder mündlich zu Protokoll ihre Zustimmung zu dieser Vorpacht erklären können. Nach Ablauf dieser Frist sind die Zustimmungserklärungen der Bezirksverwaltungsbehörde gesammelt zu übermitteln.

(5) Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Eintritt in den Pachtvertrag durch Bescheid festzustellen. Gegen die Entscheidung können der ursprüngliche und der eintretende sowie der nicht berücksichtigte Pächter sowie die Jagdkommission Berufung erheben. Wird gegen die Entscheidung Berufung erhoben, so bleibt im Fall der Feststellung des Eintrittes der eintretende Pächter und bei gegenteiliger Entscheidung der ursprüngliche Pächter bis zur Rechtskraft der Entscheidung Pächter der Gemeinschaftsjagd.

(6) Kosten, die dem ursprünglichen Pächter aufgrund dieses Gesetzes erwachsen sind, hat der eintretende Pächter zu ersetzen."

c) §32 (Überschrift: "Kaution"):

"(1) Der Pächter der Gemeinschaftsjagd oder von Teilen einer Gemeinschaftsjagd hat innerhalb von vier Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages bzw. Feststellung des Eintrittes in den Pachtvertrag gemäß §30 Abs3 eine Kaution im Betrag eines Jahrespachtschillings zu leisten."

d) §33 (Überschrift: "Erlag des Pachtschillings"):

"(1) Der erste jährliche Pachtschilling ist innerhalb von vier Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages bzw. nach Feststellung des Eintrittes in den Pachtvertrag gemäß §30 Abs5, jeder folgende im Jänner des jeweiligen Kalenderjahres an die Jagdkommission zu entrichten."

e) §39 (enthalten im Abschn. I Teil D: "Ausübung und Nutzung des Eigenjagdrechtes" mit der Überschrift: "Verpachtung"):e) §39 (enthalten im Abschn. römisch eins Teil D: "Ausübung und Nutzung des Eigenjagdrechtes" mit der Überschrift: "Verpachtung"):

"(1) Die Verpachtung der Ausübung der Jagd im Eigenjagdgebiet (Eigenjagd) oder in einem Teil desselben (Abs2) hat auf die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.

(2) Die Verpachtung der Ausübung der Jagd auf Teilen des Eigenjagdgebietes ist nur zulässig, wenn im Interesse der Jagdwirtschaft keine Bedenken bestehen, und bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Sbg. Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Sbg. und der Sbg. Landarbeiterkammer. Bedenken sind insbesondere dann gegeben, wenn durch die Verpachtung Jagdgebiete geschaffen werden, die die Voraussetzungen des §5 Abs3 nicht erfüllen.

(3) Die Bestimmungen der §§30, 31, 36 und 37 Abs1 finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Jagdkommission der Eigentümer des Eigenjagdgebietes tritt, ein Vorpachtrecht einer Jagdgesellschaft gemäß §30 Abs1 zweiter Satz nicht in Betracht kommt und §37 für die Auflösung des Pachtvertrages durch den Verpächter gilt, wobei auch die Nichterfüllung einer Verpflichtung, für die eine Kaution gemäß §32 Abs3 haftet, als Auflösungsgrund gilt.

(4) Agrargemeinschaften, die Eigentümer eines Eigenjagdgebietes sind, haben die Ausübung der Jagd im Eigenjagdgebiet zu verpachten. §30 findet dabei mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle des Vorpachtrechtes einer Jagdgesellschaft gemäß §30 Abs1 zweiter Satz das Vorpachtrecht sowohl einer Jagdgesellschaft, welches ich aus Mitgliedern der Agrargemeinschaft zusammensetzt, wie auch jedes einzelnen Mitgliedes der Agrargemeinschaft und an die Stelle der Zustimmung der Grundeigentümer die der Agrargemeinschaft tritt. Der Vorrang zwischen diesen Vorpachtrechten richtet sich, wenn die Agrargemeinschaft binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Mitteilung der mehreren geltend gemachten Vorpachtrechte durch die Bezirksverwaltungsbehörde einem hievon den Vorzug einräumt, hienach, ansonsten nach dem Ausmaß der jeweiligen Anteilsrechte. Die Bestimmungen der §§32, 33 und 35 Abs1 finden gleichfalls sinngemäß Anwendung. Eine Verpflichtung zur Verpachtung der agrargemeinschaftlichen Eigenjagd besteht während der ersten fünf Jahre der Pachtperiode nicht, wenn keines der Mitglieder der Agrargemeinschaft die Voraussetzungen für die Jagdpacht (§10 Abs1 lita) erfüllt. Für die Dauer der Nichtverpachtung ist ein Jagdleiter zu bestellen."

2. Das Begehren auf Aufhebung wurde vom VwGH mit folgenden, in der Reihenfolge der zeitlichen Einbringung angeführten Anträgen gestellt:

a) Mit dem Antrag A18/81 vom 29. April 1981 begehrt der VwGH, den

"dritten Satz des §30 Abs5 des Sbg. Jagdgesetzes 1977, LGBl. für Sbg. Nr. 94, ('Wird gegen die Entscheidung Berufung erhoben, so bleibt im Fall der Feststellung des Eintrittes der eintretende Pächter und bei gegenteiliger Entscheidung der ursprüngliche Pächter bis zur Rechtskraft der Entscheidung Pächter der Gemeinschaftsjagd.') zur Gänze, in eventu die in diesem Satz enthaltenen Worte 'im Fall der Feststellung des Eintrittes der eintretende Pächter und' als verfassungswidrig aufzuheben.""dritten Satz des §30 Abs5 des Sbg. Jagdgesetzes 1977, Landesgesetzblatt für Sbg. Nr. 94, ('Wird gegen die Entscheidung Berufung erhoben, so bleibt im Fall der Feststellung des Eintrittes der eintretende Pächter und bei gegenteiliger Entscheidung der ursprüngliche Pächter bis zur Rechtskraft der Entscheidung Pächter der Gemeinschaftsjagd.') zur Gänze, in eventu die in diesem Satz enthaltenen Worte 'im Fall der Feststellung des Eintrittes der eintretende Pächter und' als verfassungswidrig aufzuheben."

Dieser Antrag ist beim VfGH zu G46/81 protokolliert.

Den Anlaß zur Antragstellung auf Aufhebung der angeführten Bestimmung bildet die Entscheidung über den von den Bf. gestellten Antrag, der zu Z 3403/80 (vgl. IV.1. litb) protokollierten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Den Anlaß zur Antragstellung auf Aufhebung der angeführten Bestimmung bildet die Entscheidung über den von den Bf. gestellten Antrag, der zu Ziffer 3403 /, 80, vergleiche römisch vier.1. litb) protokollierten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

b) Mit dem Antrag A30/81 vom 23. Dezember 1981 begehrt der VwGH,

"1. §30

zur Gänze,

2. aus §39 Abs3

die Z (§) '30,' ('Die Bestimmungen der §§30, ...') und die Worte:

'..., ein Vorpachtrecht einer Jagdgesellschaft gemäß §30 Abs1 zweiter Satz nicht in Betracht kommt ...',

3. aus §39 Abs4

den zweiten und dritten Satz zur Gänze

sowie ferner, und zwar wegen des nach Ansicht des VwGH untrennbaren Zusammenhanges mit den unter 1. bis 3. genannten Gesetzesbestimmungen,

4. im §25 Abs1

die Worte: '... und unter Beachtung des §30 ...',

5. im §32 Abs1

die Worte: '... bzw. Feststellung des Eintrittes in den Pachtvertrag

gemäß §30 Abs3 ...' und

6. im §33 Abs1

die Worte: '... bzw. nach Feststellung des Eintrittes in den

Pachtvertrag gemäß §30 Abs5 ...'

als verfassungswidrig aufzuheben".

Des weiteren wird beantragt, der VfGH möge gemäß Art140 Abs7 B-VG aussprechen, daß die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände keine Anwendung finden.

Dieser Antrag ist beim VfGH zu G1/82 protokolliert.

Den Anlaß zur Antragstellung bilden die beim VwGH zu

aa) Z 2941/80 (vgl. II.4. lita),aa) Ziffer 2941 /, 80, vergleiche römisch zwei.4. lita),

bb) Z 81/03/0072 (vgl. II.4. litb),bb) Ziffer 81 /, 03 /, 0072, vergleiche römisch zwei.4. litb),

cc) Z 2983/80 (vgl. IV.1. lita),cc) Ziffer 2983 /, 80, vergleiche römisch vier.1. lita),

dd) Z 3403/80 (vgl. I.2. lita, IV.1. litb)dd) Ziffer 3403 /, 80, vergleiche römisch eins.2. lita, römisch vier.1. litb)

protokollierten Beschwerden.

c) Mit dem Antrag A16/82 vom 8. September 1982 begehrt der VwGH die Aufhebung des §30 zur Gänze (s. I.2. litb) und der übrigen in I.2. litb unter 4., 5. und 6. angeführten Bestimmungen.c) Mit dem Antrag A16/82 vom 8. September 1982 begehrt der VwGH die Aufhebung des §30 zur Gänze (s. römisch eins.2. litb) und der übrigen in römisch eins.2. litb unter 4., 5. und 6. angeführten Bestimmungen.

Dieser Antrag ist beim VfGH zu G62/82 protokolliert.

Den Anlaß zur Antragstellung bildet die zu Z 81/03/0186 protokollierte Beschwerde (vgl. II.4. litc).Den Anlaß zur Antragstellung bildet die zu Ziffer 81 /, 03 /, 0186, protokollierte Beschwerde vergleiche römisch zwei.4. litc).

3. Der VfGH hat aus Anlaß der bei ihm zu B188/81 anhängigen Beschwerde (vgl. II.1) beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §30 zur Gänze von Amts wegen zu prüfen (VfGH v. 30. November 1982, B188/81). Das Gesetzesprüfungsverfahren wurde zu G8/83 protokolliert.3. Der VfGH hat aus Anlaß der bei ihm zu B188/81 anhängigen Beschwerde vergleiche römisch zwei.1) beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §30 zur Gänze von Amts wegen zu prüfen (VfGH v. 30. November 1982, B188/81). Das Gesetzesprüfungsverfahren wurde zu G8/83 protokolliert.

4. Der VfGH hat die Gesetzesprüfungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

II.1. Der VfGH hält es für zweckmäßig, zunächst die Zulässigkeit des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens G8/83 zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ganzen §30 zu behandeln.römisch zwei.1. Der VfGH hält es für zweckmäßig, zunächst die Zulässigkeit des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens G8/83 zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ganzen §30 zu behandeln.

Den Anlaß zur amtswegigen Einleitung dieses Gesetzesprüfungsverfahrens hat die beim VfGH zu B188/81 (vgl. I.3.) anhängige Beschwerde gebildet. Diese richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sbg. Landesregierung, mit dem gemäß §30 Abs5 festgestellt wurde, daß die aus den Bf. bestehende Jagdgesellschaft iS des §30 Abs1 zweiter Satz in den von einer Jagdkommission mit einer anderen Jagdgesellschaft (ebenfalls iS des zweiten Satzes des §30 Abs1) für die Jagdperiode 1980 bis 1988 über die Verpachtung eines Gemeinschaftsjagdgebietes abgeschlossenen Pachtvertrag "mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §30 Abs2" nicht eingetreten ist. Demnach war über das von zwei Jagdgesellschaften geltend gemachte Vorpachtrecht abzusprechen. Bei dieser Entscheidung waren neben der die Einrichtung des Vorpachtrechtes enthaltenden Bestimmung des ersten Satzes des Abs1 die bei jeder Art der Geltendmachung eines Vorpachtrechtes anzuwendenden Abs3 und 5 sowie die Bestimmungen über die Vorpachtrechte einer Jagdgesellschaft (Abs1 zweiter Satz) und über die gleichzeitige Geltendmachung von Vorpachtrechten einer oder mehrerer Jagdgesellschaften (Abs2 und Abs4) anzuwenden.Den Anlaß zur amtswegigen Einleitung dieses Gesetzesprüfungsverfahrens hat die beim VfGH zu B188/81 vergleiche römisch eins.3.) anhängige Beschwerde gebildet. Diese richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sbg. Landesregierung, mit dem gemäß §30 Abs5 festgestellt wurde, daß die aus den Bf. bestehende Jagdgesellschaft iS des §30 Abs1 zweiter Satz in den von einer Jagdkommission mit einer anderen Jagdgesellschaft (ebenfalls iS des zweiten Satzes des §30 Abs1) für die Jagdperiode 1980 bis 1988 über die Verpachtung eines Gemeinschaftsjagdgebietes abgeschlossenen Pachtvertrag "mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §30 Abs2" nicht eingetreten ist. Demnach war über das von zwei Jagdgesellschaften geltend gemachte Vorpachtrecht abzusprechen. Bei dieser Entscheidung waren neben der die Einrichtung des Vorpachtrechtes enthaltenden Bestimmung des ersten Satzes des Abs1 die bei jeder Art der Geltendmachung eines Vorpachtrechtes anzuwendenden Abs3 und 5 sowie die Bestimmungen über die Vorpachtrechte einer Jagdgesellschaft (Abs1 zweiter Satz) und über die gleichzeitige Geltendmachung von Vorpachtrechten einer oder mehrerer Jagdgesellschaften (Abs2 und Abs4) anzuwenden.

Es sind somit die Abs1 bis 5 des §30 präjudiziell.

Hingegen war von der bel. Beh. die Bestimmung des §30 Abs6 nicht anzuwenden, weil über einen Ersatz von Kosten durch den eintretenden Pächter an den ursprünglichen Pächter nicht abzusprechen war. Demnach kommt eine Anwendung des Abs6 auch für den VfGH nicht in Betracht.

Das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu G8/83 ist daher, soweit es sich auf §30 Abs1 bis 5 bezieht, zulässig, in Ansehung des §30 Abs6 jedoch mangels Präjudizialität unzulässig und daher einzustellen.

2. In dem zu G1/82 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren (zur Präjudizialität der im Verfahren zu G46/81 zur Aufhebung beantragten Bestimmungen s. VI.) wird vom VwGH nicht ausgeführt, welche Gesetzesstellen in den einzelnen Anlaßbeschwerdeverfahren anzuwenden (präjudiziell) sind. Im Antrag des VwGH heißt es,2. In dem zu G1/82 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren (zur Präjudizialität der im Verfahren zu G46/81 zur Aufhebung beantragten Bestimmungen s. römisch sechs.) wird vom VwGH nicht ausgeführt, welche Gesetzesstellen in den einzelnen Anlaßbeschwerdeverfahren anzuwenden (präjudiziell) sind. Im Antrag des VwGH heißt es,

"die Präjudizialität des §30 sowie des §39" sei "für den VwGH bei Entscheidung der vier Beschwerdefälle, die zum Anlaß der vorliegenden Gesetzesanfechtung genommen worden sind, gegeben, da es sich in zwei Fällen um die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd, in den beiden anderen Fällen aber um die Verpachtung von Eigenjagden handelt, in denen der VwGH aufgrund dieser Rechtsvorschriften zu entscheiden hat, ob die Behörde zu Recht oder zu Unrecht den Eintritt des Vorpächters in den vom Verpächter mit einem Dritten abgeschlossenen Jagdpachtvertrag verfügt oder dem Vorpächter zu Recht oder zu Unrecht den Eintritt in einen solchen Pachtvertrag verweigert hat".

Sollte der VfGH die Rechtsauffassung des VwGH teilen und damit die Institution des Vorpachtrechtes für verfassungswidrig erklären, so wirke sich das nicht nur auf §39 aus, der diesen Grundsatz auch für die Verpachtung von Eigenjagdrechten für anwendbar erklärt, sondern auch auf die im Antrag des VwGH unter den Punkten 4. bis 6. genannten Gesetzesbestimmungen, die expressis verbis verschiedene Bestimmungen des §30 für anwendbar erklären. Wegen des untrennbaren Zusammenhanges und der nach Ansicht des VwGH notwendigen Bereinigung der Rechtsordnung wird deshalb auch die Aufhebung dieser unter 4. bis 6. des Antrages genannten Gesetzesbestimmungen beantragt.

In dem zu G62/82 protokollierten Antrag wird ausgeführt, daß "die Präjudizialität des §30 (im Zusammenhalt mit den im eingangs gestellten Antrag angeführten weiteren Gesetzesstellen) ... für den VwGH bei Entscheidung über den gegenständlichen Beschwerdefall gegeben" sei, "da es sich um die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd" handle, wobei der VwGH - wie im Antrag zu G1/82 ausgeführt - zu entscheiden habe.

3. Der VfGH erachtet sich, seiner ständigen Rechtsprechung folgend, zu einer Verneinung der Frage, ob die Vorschriften, deren Verfassungswidrigkeit vom VwGH behauptet wird, für seine Entscheidung präjudiziell sind, nur dann für berechtigt, wenn diese ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht als Voraussetzung des verwaltungsgerichtlichen Erk. in Betracht kommen können (VfSlg. 9476/1982).

4. Aufgrund des Zusammenhanges des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens G8/83 mit den vom VwGH gestellten Anträgen auf Aufhebung des §30 zur Gänze hält der VfGH eine Prüfung der Frage für notwendig, ob die genannte Bestimmung zur Gänze präjudiziell ist.

Da sich der VwGH in dem zu G1/82 protokollierten Antrag zur Frage der Präjudizialität des §30 auf die zwei Beschwerdefälle bezieht, bei denen es sich um die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd handelt, und da auch dem zu G62/82 protokollierten Antrag eine Beschwerde gegen die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd zugrunde liegt, geht der VfGH davon aus, daß der Antrag auf Aufhebung des §30 zur Gänze aus Anlaß der Beschwerden zu Z 2941/80 (I.2. litb sublitaa), Z 81/03/0072 (I.2. litb sublitbb) und Z 81/03/0186 (das ist der Anlaßbeschwerdefall zu dem unter G62/82 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren, vgl. I.2. litc) gestellt wurde.Da sich der VwGH in dem zu G1/82 protokollierten Antrag zur Frage der Präjudizialität des §30 auf die zwei Beschwerdefälle bezieht, bei denen es sich um die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd handelt, und da auch dem zu G62/82 protokollierten Antrag eine Beschwerde gegen die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd zugrunde liegt, geht der VfGH davon aus, daß der Antrag auf Aufhebung des §30 zur Gänze aus Anlaß der Beschwerden zu Ziffer 2941 /, 80, (römisch eins.2. litb sublitaa), Ziffer 81 /, 03 /, 0072, (römisch eins.2. litb sublitbb) und Ziffer 81 /, 03 /, 0186, (das ist der Anlaßbeschwerdefall zu dem unter G62/82 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren, vergleiche römisch eins.2. litc) gestellt wurde.

a) Die Beschwerde zu Z 2941/80 richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sbg. Landesregierung, mit dem gemäß §30 der Eintritt des bisherigen Pächters (einer natürlichen Person) als Vorpächter in den zwischen einer Jagdkommission und dem bf. Pächter (ebenfalls einer natürlichen Person) abgeschlossenen Pachtvertrag über die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd festgestellt wurde. Offenkundig sind für die Entscheidung dieses Anlaßbeschwerdefalles nur jene Bestimmungen des §30 anzuwenden, die sich nicht auf das Vorpachtrecht von Jagdgesellschaften und auf die gleichzeitige Geltendmachung von Vorpachtrechten beziehen. Es sind somit nur Abs1 erster Satz, Abs3 und Abs5 präjudiziell. Auch eine Anwendung des Abs6 kommt nicht in Betracht.a) Die Beschwerde zu Ziffer 2941 /, 80, richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sbg. Landesregierung, mit dem gemäß §30 der Eintritt des bisherigen Pächters (einer natürlichen Person) als Vorpächter in den zwischen einer Jagdkommission und dem bf. Pächter (ebenfalls einer natürlichen Person) abgeschlossenen Pachtvertrag über die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd festgestellt wurde. Offenkundig sind für die Entscheidung dieses Anlaßbeschwerdefalles nur jene Bestimmungen des §30 anzuwenden, die sich nicht auf das Vorpachtrecht von Jagdgesellschaften und auf die gleichzeitige Geltendmachung von Vorpachtrechten beziehen. Es sind somit nur Abs1 erster Satz, Abs3 und Abs5 präjudiziell. Auch eine Anwendung des Abs6 kommt nicht in Betracht.

Aus Anlaß der Beschwerde zu Z 2941/80 ist der Antrag des VwGH auf Aufhebung des §30 nur insoweit zulässig, als er sich auf den ersten Satz des Abs1 sowie auf die Abs3 und 5 bezieht. Soweit er auch das Begehren auf Aufhebung des zweiten Satzes des Abs1 und der Abs2, 4 und 6 umfaßt, ist er mangels Präjudizialität dieser Bestimmungen als unzulässig zurückzuweisen.Aus Anlaß der Beschwerde zu Ziffer 2941 /, 80, ist der Antrag des VwGH auf Aufhebung des §30 nur insoweit zulässig, als er sich auf den ersten Satz des Abs1 sowie auf die Abs3 und 5 bezieht. Soweit er auch das Begehren auf Aufhebung des zweiten Satzes des Abs1 und der Abs2, 4 und 6 umfaßt, ist er mangels Präjudizialität dieser Bestimmungen als unzulässig zurückzuweisen.

b) Die Beschwerde zu Z 81/03/0072 richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sbg. Landesregierung, mit dem gemäß §30 festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen für den vom Bf. - einer natürlichen Person - als bisherigem Pächter (Vorpächter) begehrten Eintritt in den zwischen einer Jagdkommission und einer Jagdgesellschaft (iS des §30 Abs1 zweiter Satz) für die Jagdperiode 1980 bis 1988 abgeschlossenen Pachtvertrag über die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd nicht gegeben sind und daß der Jagdgesellschaft (gemäß §30 Abs2 letzter Satz) "das stärkere Vorpachtrecht zukommt". Bei dieser Entscheidung waren offenkundig nur die Bestimmungen über das Vorpachtrecht des bisherigen Pächters gegenüber einer Jagdgesellschaft (Abs1 zweiter Satz), nicht aber auch die Bestimmungen über die Vorpachtrechte mehrerer Jagdgesellschaften anzuwenden. Es sind demnach neben den Bestimmungen des Abs1 und den allgemein geltenden Bestimmungen der Abs3 und 5, der Abs2 ohne die Worte "unter mehreren Jagdgesellschaften aber das jener Jagdgesellschaft, deren Mitglieder im Jagdgebiet die größeren Grundflächen gemäß §20 Abs1 haben," und der Abs4 anzuwenden. Eine Anwendung des Abs6 kann nicht in Betracht kommen.b) Die Beschwerde zu Ziffer 81 /, 03 /, 0072, richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sbg. Landesregierung, mit dem gemäß §30 festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen für den vom Bf. - einer natürlichen Person - als bisherigem Pächter (Vorpächter) begehrten Eintritt in den zwischen einer Jagdkommission und einer Jagdgesellschaft (iS des §30 Abs1 zweiter Satz) für die Jagdperiode 1980 bis 1988 abgeschlossenen Pachtvertrag über die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd nicht gegeben sind und daß der Jagdgesellschaft (gemäß §30 Abs2 letzter Satz) "das stärkere Vorpachtrecht zukommt". Bei dieser Entscheidung waren offenkundig nur die Bestimmungen über das Vorpachtrecht des bisherigen Pächters gegenüber einer Jagdgesellschaft (Abs1 zweiter Satz), nicht aber auch die Bestimmungen über die Vorpachtrechte mehrerer Jagdgesellschaften anzuwenden. Es sind demnach neben den Bestimmungen des Abs1 und den allgemein geltenden Bestimmungen der Abs3 und 5, der Abs2 ohne die Worte "unter mehreren Jagdgesellschaften aber das jener Jagdgesellschaft, deren Mitglieder im Jagdgebiet die größeren Grundflächen gemäß §20 Abs1 haben," und der Abs4 anzuwenden. Eine Anwendung des Abs6 kann nicht in Betracht kommen.

Der aus Anlaß der Beschwerde zu Z 81/03/0072 gestellte Antrag auf Aufhebung des §30 ist daher insoweit nicht zulässig, als damit die Aufhebung der angeführten, im Abs2 enthaltenen Worte und des Abs6 begehrt wird. Er ist insoweit zurückzuweisen.Der aus Anlaß der Beschwerde zu Ziffer 81 /, 03 /, 0072, gestellte Antrag auf Aufhebung des §30 ist daher insoweit nicht zulässig, als damit die Aufhebung der angeführten, im Abs2 enthaltenen Worte und des Abs6 begehrt wird. Er ist insoweit zurückzuweisen.

c) Die Beschwerde zu Z 81/03/0186 richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sbg. Landesregierung, mit dem gemäß §30 der Eintritt der beteiligten Jagdgesellschaft (iS des §30 Abs1 zweiter Satz) als bisheriger Pächterin (Vorpächterin) in den zwischen einer Jagdkommission und der bf. Jagdgesellschaft (die ebenfalls die Voraussetzungen nach §30 Abs1 zweiter Satz erfüllt) über die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd für die Jagdperiode 1980 bis 1988 abgeschlossenen Jagdpachtvertrag festgestellt wurde, weil für die bf. Jagdgesellschaft "die Voraussetzungen gemäß §30 Abs5 im Zusammenhalt mit §30 Abs2 zweiter Satz" nicht gegeben sind.c) Die Beschwerde zu Ziffer 81 /, 03 /, 0186, richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sbg. Landesregierung, mit dem gemäß §30 der Eintritt der beteiligten Jagdgesellschaft (iS des §30 Abs1 zweiter Satz) als bisheriger Pächterin (Vorpächterin) in den zwischen einer Jagdkommission und der bf. Jagdgesellschaft (die ebenfalls die Voraussetzungen nach §30 Abs1 zweiter Satz erfüllt) über die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd für die Jagdperiode 1980 bis 1988 abgeschlossenen Jagdpachtvertrag festgestellt wurde, weil für die bf. Jagdgesellschaft "die Voraussetzungen gemäß §30 Abs5 im Zusammenhalt mit §30 Abs2 zweiter Satz" nicht gegeben sind.

Demnach war über das von zwei Jagdgesellschaften geltend gemachte Vorpachtrecht abzusprechen. Dabei waren jene Bestimmungen des §30 anzuwenden, die auch in dem Anlaßverfahren des amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens zu G8/83 angewendet wurden.

Es sind sohin die Abs1 bis 5 des §30 präjudiziell. Soweit aus Anlaß dieser Beschwerde auch die Aufhebung des §30 Abs6 begehrt wird, ist der Antrag des VwGH mangels Präjudizialität zurückzuweisen.

5. Zusammenfassend ergibt sich:

a) Das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu G8/83 ist, soweit es sich auf §30 Abs1 bis 5 bezieht, zulässig, soweit es sich auf §30 Abs6 erstreckt, mangels Präjudizialität einzustellen.

b) Der Antrag des VwGH auf Aufhebung des §30 ist,

aa) soweit er in dem zu G1/82 protokollierten Antrag aus Anlaß der Beschwerde zu Z 2941/80 gestellt wird, hinsichtlich des Abs1 erster Satz, der Abs3 und 5,aa) soweit er in dem zu G1/82 protokollierten Antrag aus Anlaß der Beschwerde zu Ziffer 2941 /, 80, gestellt wird, hinsichtlich des Abs1 erster Satz, der Abs3 und 5,

bb) soweit er in dem zu G1/82 protokollierten Antrag aus Anlaß der Beschwerde zu Z 81/03/0072 gestellt wird, hinsichtlich der Abs1, 2, mit Ausnahme der Worte "unter mehreren Jagdgesellschaften aber das jener Jagdgesellschaft, deren Mitglieder im Jagdgebiet die größeren Grundflächen gemäß §20 Abs1 haben", 3, 4 und 5,bb) soweit er in dem zu G1/82 protokollierten Antrag aus Anlaß der Beschwerde zu Ziffer 81 /, 03 /, 0072, gestellt wird, hinsichtlich der Abs1, 2, mit Ausnahme der Worte "unter mehreren Jagdgesellschaften aber das jener Jagdgesellschaft, deren Mitglieder im Jagdgebiet die größeren Grundflächen gemäß §20 Abs1 haben", 3, 4 und 5,

cc) soweit er in dem zu G62/82 protokollierten Antrag aus Anlaß der Beschwerde zu Z 81/03/0186 gestellt wird, hinsichtlich der Abs1 bis 5 zulässig.cc) soweit er in dem zu G62/82 protokollierten Antrag aus Anlaß der Beschwerde zu Ziffer 81 /, 03 /, 0186, gestellt wird, hinsichtlich der Abs1 bis 5 zulässig.

Im übrigen sind die Anträge auf Aufhebung des §30 mangels Präjudizialität zurückzuweisen.

III. Der VfGH hält es ferner für zweckmäßig, zunächst die vom VwGH in dem zu G1/82 protokollierten Antrag vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §30 - auf die in dem zu G62/82 protokollierten Antrag verwiesen ist und denen sich der VfGH in dem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren zu G8/83 angeschlossen hat - zu prüfen.römisch drei. Der VfGH hält es ferner für zweckmäßig, zunächst die vom VwGH in dem zu G1/82 protokollierten Antrag vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §30 - auf die in dem zu G62/82 protokollierten Antrag verwiesen ist und denen sich der VfGH in dem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren zu G8/83 angeschlossen hat - zu prüfen.

1. Vom VwGH werden die Bedenken wie folgt dargelegt:

"Das 'Jagdrecht' ist zufolge Art15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Damit kommt auch Art15 Abs9 B-VG zum Tragen, wonach die Landesgesetzgebung berechtigt ist, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und des Zivilrechtes zu treffen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Normierung solcher straf- und zivilrechtlicher Regelungen in einer unerläßlichen Verbindung mit der in die Regelung der Landesgesetzgebung fallenden Hauptmaterie stehen.

Es steht für den VwGH außer Frage, daß ein Jagdgesetz, das verfassungsmäßigerweise zwische

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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