TE Vfgh Erkenntnis 1984/3/7 B188/81

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Veröffentlicht am 07.03.1984
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 9906/1983

Leitsatz

Sbg. Jagdgesetz 1977; Rechtsverletzung infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes nach Aufhebung der Abs1 bis 5 im §30

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Bf., welche Eigentümer von Grundstücken sind, die in dem die KG E und R umfassenden Gemeinschaftsjagdgebiet liegen, errichteten die Jagdgesellschaft "E-R".

Nachdem die Jagdkommission der Gemeinde St. J mit dem bisherigen Pächter, der Jagdgesellschaft "R-E", für die Jagdpachtperiode vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1988 einen dieses Jagdgebiet betreffenden Pachtvertrag abgeschlossen hatte, machten sowohl die bisherigen Pächter als auch die Jagdgesellschaft "E-R" Vorpachtrechte geltend. Mit Bescheid vom 28. Jänner 1980 sprach die Bezirkshauptmannschaft St. J aus, daß die Voraussetzungen nach §30 Abs5 des Sbg. Jagdgesetzes 1977 (SJG 1977), LGBl. 94, iZm. §30 Abs2 dieses Gesetzes für die Jagdgesellschaft "E-R" nicht gegeben sind, der Eintritt in den Pachtvertrag nicht festgestellt wird und der Pachtvertrag mit dem ursprünglichen Pächter, der Jagdgesellschaft "E-R" aufrecht bleibt. Gegen diesen Bescheid erhob die Jagdgesellschaft "E-R" Berufung. Die Sbg. Landesregierung gab dem Rechtsmittel mit Bescheid vom 11. Feber 1981 keine Folge, änderte jedoch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (abgesehen von der Vorschreibung von Kommissionsgebühren) folgendermaßen ab:

"Gemäß §30 Abs5 SJG 1977 wird festgestellt, daß die Jagdgesellschaft 'E-R' in den zwischen der Jagdkommission St. J als Verpächter einerseits und der Jagdgesellschaft 'R-E', Jagdleiter A J, als Pächter andererseits am 2. 10. 1979 abgeschlossenen Jagdpachtvertrag, mit welchem die Gemeinschaftsjagd betreffend die KG E und R für die Jagdpachtperiode vom 1. 1. 1980 bis 31. 12. 1988 an die Jagdgesellschaft 'R-E' verpachtet worden ist, mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §30 Abs2 SJG 1977 nicht eingetreten ist."

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §30 SJG 1977 ein. Mit dem Erk. G46/81 ua. vom 15. Dezember 1983 hob der Gerichtshof (auch) die Abs1 bis 5 im §30 dieses Gesetzes als verfassungswidrig auf und stellte das Verfahren, soweit es sich auf den Abs6 dieses Paragraphen bezog, ein.

III. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

Wie sich aus Art140 Abs7 B-VG ergibt, bewirkt die Aufhebung einer Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig für den Anlaßfall, daß sie auf ihn nicht mehr anzuwenden ist. Die Beschwerdesache ist daher so zu beurteilen, als ob die aufgehobene Gesetzesstelle bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte. Dies bedeutet im Hinblick auf die Aufhebung der Vorschriften, welche die Vorpachtrechte bezüglich der Gemeinschaftsjagd regeln, für den vorliegenden Fall, daß es der belangten Sbg. Landesregierung verwehrt gewesen wäre, anläßlich der gegen den erstinstanzlichen Bescheid ergriffenen Berufung eine (negative) Sachentscheidung über den Eintritt in einen Pachtvertrag aufgrund eines geltend gemachten Vorpachtrechtes zu treffen. Daraus folgt, daß die Bf. durch den bekämpften Bescheid wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt wurden. Der Bescheid der Sbg. Landesregierung war sohin aufzuheben.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B188.1981

Dokumentnummer

JFT_10159693_81B00188_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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