TE Vwgh Erkenntnis 1956/6/5 2586/54

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Veröffentlicht am 05.06.1956
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs2;
VVG §11;
VwGG §42 Abs3;
  1. VVG § 11 heute
  2. VVG § 11 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 11 gültig von 05.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 11 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Werner und die Räte Dr. Borotha, Dr. Kaniak, Dr. Hrdlitzka und Dr. Lehne als Richter im Beisein des Sektionsrates Dr. Skorjanec und des Ministerialsekretärs Dr. Hezina als Schriftführer, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach AW, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin MW in B, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 2. August 1954, Zl. M.Abt. 64 B XVI/35/54, betreffend Einwendungen gegen den Anspruch auf Kostenersatz wegen baupolizeilicher Ersatzvornahme, nach der am 27. März 1956 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Eduard Michlmayr, und des Vertreters der belangten Behörde, Senatsrat Dr. Hanns Koenne, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Bauoberbehörde für Wien hatte in ihrem Sitzungsbeschluß vom 15. Mai 1950 (Bescheid des Wiener Magistrates, Abt. 64, im selbständigen Wirkungsbereich vom 15. Mai 1950, Zl. 273/50) einen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien aufrecht erhalten, der den an den Hauseigentümer AW gerichteten Auftrag zur Pölzung der angemorschten und schadhaften Dippelbaumdecken des Hauses Wien XVI., B-gasse 8 sowie zur Instandsetzung des Daches und der Dippelbaumdecken enthalten hatte. Weiters war AW auch beauftragt worden, die Dacheindeckung zumindest insoweit instandzusetzen, daß das Eindringen der Niederschlagswässer wirksam verhindert werde sowie das Gebände unter ständige Bewachung eines befugten Gewerbetreibenden zu stellen.Die Bauoberbehörde für Wien hatte in ihrem Sitzungsbeschluß vom 15. Mai 1950 (Bescheid des Wiener Magistrates, Abt. 64, im selbständigen Wirkungsbereich vom 15. Mai 1950, Zl. 273/50) einen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien aufrecht erhalten, der den an den Hauseigentümer AW gerichteten Auftrag zur Pölzung der angemorschten und schadhaften Dippelbaumdecken des Hauses Wien römisch sechzehn., B-gasse 8 sowie zur Instandsetzung des Daches und der Dippelbaumdecken enthalten hatte. Weiters war AW auch beauftragt worden, die Dacheindeckung zumindest insoweit instandzusetzen, daß das Eindringen der Niederschlagswässer wirksam verhindert werde sowie das Gebände unter ständige Bewachung eines befugten Gewerbetreibenden zu stellen.

AW hatte gegen diesen Bescheid die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hatte mit Erkenntnis vom 28. September 1950 zu Recht erkannt, daß ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht des Beschwerdeführers nicht verletzt worden sei, hatte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und sie an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Dieser hatte mit seinem Erkenntnis vom 25. März 1952, Zl. 2236/50, den angefochtenen Bescheid wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, dies deshalb, weil weder die Erstbehörde noch die Berufungsbehörde sich mit der Frage der Wirtschaftlichkeit der angeordneten Maßnahmen beschäftigt hatten. Der Gegenschrift kann entnommen werden, daß die Bauoberbehörde für Wien in ihrer Sitzung vom 4. Oktober 1952 (Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, M.Abt. 64, vom 4. Oktober 1952) den erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrag wegen Verfahrensmängel gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben hat. Ein neuerlicher erstinstanzlicher Bescheid ist nach der Darstellung der belangten Behörde nicht ergangen.AW hatte gegen diesen Bescheid die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hatte mit Erkenntnis vom 28. September 1950 zu Recht erkannt, daß ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht des Beschwerdeführers nicht verletzt worden sei, hatte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und sie an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Dieser hatte mit seinem Erkenntnis vom 25. März 1952, Zl. 2236/50, den angefochtenen Bescheid wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, dies deshalb, weil weder die Erstbehörde noch die Berufungsbehörde sich mit der Frage der Wirtschaftlichkeit der angeordneten Maßnahmen beschäftigt hatten. Der Gegenschrift kann entnommen werden, daß die Bauoberbehörde für Wien in ihrer Sitzung vom 4. Oktober 1952 (Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, M.Abt. 64, vom 4. Oktober 1952) den erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrag wegen Verfahrensmängel gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben hat. Ein neuerlicher erstinstanzlicher Bescheid ist nach der Darstellung der belangten Behörde nicht ergangen.

In der Zwischenzeit hatte aber die Vollstreckung der baupolizeilichen Aufträge durch Ersatzvornahme bereits stattgefunden. Die Kosten der Arbeiten wurden mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, M.Abt. 25, vom 5. Jänner 1952 in der Höhe von 32.815,15 S zum Ersatz vorgeschrieben. Dieser Bescheid, der demnach vor dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich des baupolizeilichen Auftrages ergangen war, wurde nicht angefochten. Anton Wurmbrand brachte nun zunächst ein Stundungs- und Ratenzahlungsansuchen ein. Dieses Ansuchen wurde unter dem 17. März 1952 bewilligt. Mit Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Hernals vom 27. März 1952 war dann die Exekution zur Hereinbringung der Ersatzvornahmekosten durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob der Liegenschaft EZ. nnnn des Grundbuches Ottakring bewilligt worden.

Nach dem Ergehen des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 25. März 1952 erklärte AW nach Erhalt einer Mahnung, er werde vorläufig nicht weiter bezahlen. Mit einem Schreiben der M.Abt. 64 vom 5. November 1953 wurde die Buchhaltungsabteilung VI A unter Hinweis auf die Rechtskraft des Kostenersatzbescheides darüber belehrt, daß mit der Einbringung der Kosten fortgefahren werden könne. Danach erging laut Angabe des Beschwerdeführers ein weiterer Zahlungsauftrag.Nach dem Ergehen des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 25. März 1952 erklärte AW nach Erhalt einer Mahnung, er werde vorläufig nicht weiter bezahlen. Mit einem Schreiben der M.Abt. 64 vom 5. November 1953 wurde die Buchhaltungsabteilung römisch sechs A unter Hinweis auf die Rechtskraft des Kostenersatzbescheides darüber belehrt, daß mit der Einbringung der Kosten fortgefahren werden könne. Danach erging laut Angabe des Beschwerdeführers ein weiterer Zahlungsauftrag.

AW stellte nun durch seinen Rechtsfreund einerseits einen am 10. Dezember 1953 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangten Antrag auf Aufhebung des Kostenersatzbescheides gemäß § 68 Abs. 4. AVG. Er berief sich in diesem Antrag darauf, daß eine Vollstreckungsverfügung niemals erlassen worden sei und daher die Vorschreibung der Ersatzvornahmekosten jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. Mit einem Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 29. März 1954 wurde AW bekanntgegeben, daß der Magistrat im Hinblick auf die Rechtskraft der Kostenvorschreibung und den mangelnden Rechtsanspruch einer Partei auf Nichtigerklärung eines Bescheides sich nicht veranlaßt sehe, seinem Antrag Folge zu geben.AW stellte nun durch seinen Rechtsfreund einerseits einen am 10. Dezember 1953 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangten Antrag auf Aufhebung des Kostenersatzbescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG. Er berief sich in diesem Antrag darauf, daß eine Vollstreckungsverfügung niemals erlassen worden sei und daher die Vorschreibung der Ersatzvornahmekosten jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. Mit einem Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 29. März 1954 wurde AW bekanntgegeben, daß der Magistrat im Hinblick auf die Rechtskraft der Kostenvorschreibung und den mangelnden Rechtsanspruch einer Partei auf Nichtigerklärung eines Bescheides sich nicht veranlaßt sehe, seinem Antrag Folge zu geben.

Schon am 9. Dezember 1953 war beim Magistrat der Stadt Wien eine neuerliche Eingabe des AW (7. Dezember 1953) eingelangte die Einwendungen gegen den Anspruch aus dem seinerzeitigen erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrag und den Antrag auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens und auf Aufhebung aller bisher vollzogener Vollstreckungsakte, insbesondere auch auf Aufhebung des Kostenersatzbescheides vom 5. Jänner 1952 enthielt. In der Sachverhaltsdarstellung dieser Eingabe wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und auf die Aufhebung des erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrages durch die Bauoberbehörde hingewiesen. Damit sei der dem gesamten Vollstreckungsverfahren zugrundeliegende Titel außer Kraft getreten. Ein neuer Bescheid sei nicht erlassen worden. Die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens erscheine unzulässig, weil der zugrunde liegende Titelbescheid aufgehoben worden sei. An dieser Stelle wurde auf die hier nach Ansicht des Antragstellers gebotene Analogie aus § 39 Abs. 1 Z. 1 der Exekutionsordnung und § 16 der Abgabenexekutionsordnung verwiesen. Die Unzulässigkeit der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens ergebe sich aber auch aus den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 VVG bzw. des § 35 Abs. 2 der Exekutionsordnung, da die Aufhebung des Titelbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof eine im Zuge des Vollstreckungsverfahrens eingetretene, den Anspruch aufhebende Tatsache darstelle. Schließlich wurde neuerlich auf den Umstand hingewiesen, daß die Ersatzvornahme bezüglich der mit Bescheid vom 10. Dezember 1949 angeordneten Maßnahmen nicht mit Vollstreckungsverfügung angeordnet worden sei. Der Magistrat der Stadt Wien, M.Abt. 64, wies die Eingabe des Beschwerdeführers, die er als gemäß § 3 VVG eingebrachte Einwendung gegen den Anspruch auf Erstattung der Kosten qualifizierte, mit Bescheid vom 23. Juni 1954 als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Wegfall des Titelbescheides möglicherweise die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Kostenersatzbescheides und der vorausgegangenen Vollstreckungsverfügungen erweise. Diese Rechtswidrigkeit habe jedoch in einer Berufung gegen den Kostenersatzbescheid und im Falle der Abweisung dieser Berufung im Wege einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden müssen. Dies habe der Eigentümer unterlassen; somit sei der Kostenersatzbescheid formell und materiell in Rechtskraft erwachsen. Die Aufhebung eines Titelbescheides rechtfertige die Erhebung von Einwendungen gegen einen rechtskräftigen Kostenbescheid nicht. Solche Einwendungen seien vielmehr nur dann begründet, wenn der Nachweis geführt werden könne, daß ein vollstreckbarer Kostenersatzbescheid überhaupt nicht vorliege oder in der weiteren Folge Umstände eingetreten seien, die ein ganzes oder teilweises Erlöschen des Kostenbesoheides zur Folge gehabt hätten. Gegen diesen Bescheid erhob AW fristgerecht Berufung und führte darin u.a. aus: Wenn die Behörde geltend mache, der Berufungswerber hätte ein Rechtsmittel gegen den Kostenbescheid ergreifen sollen, so werde dabei übersehen, daß die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein außerordentliches Rechtsmittel sei und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit eines Bescheides nicht hindere oder hinausschiebe. Der Titelbescheid sei rechtskräftig und damit die Zwangevollstreckung nach der formellen Rechtslage unanfechtbar gewesen. Durch die Aufhebung des Titeltescheides sei nachträglich eine rechtsmotorische Tatsache eingetreten, welche den Anspruch zum Erlöschen gebracht habe und zur Einstellung der Exekution führen müsse. Die Richtigkeit dieser Erwägungen ergebe sich aus den analog heranzuziehenden Bestimmungen des gerichtlichen Exekutionsverfahrens. Die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung sowie der weiteren im Zuge des Exekutionsverfahrens erlassenen Beschlüsse hindere keineswegs eine Klage nach den §§ 35 und 36 der Exekutionsordnung oder die Einstellung des Exekutionsverfahrens auf Grund des über eine solche Klage ergehenden Urteiles. Im Gegenteil, die Rechtskraft das Exekutionsbewilligungsbeschlusses sei geradezu die Voraussetzung einer solchen Klage. Außerdem habe die Judikatur zu § 36 EO wiederholt und einhellig ausgesprochen, daß die Möglichkeit einer Rekurserhebung keineswegs die Vollstreckungsbekämpfung durch Klage ausschließe.Schon am 9. Dezember 1953 war beim Magistrat der Stadt Wien eine neuerliche Eingabe des AW (7. Dezember 1953) eingelangte die Einwendungen gegen den Anspruch aus dem seinerzeitigen erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrag und den Antrag auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens und auf Aufhebung aller bisher vollzogener Vollstreckungsakte, insbesondere auch auf Aufhebung des Kostenersatzbescheides vom 5. Jänner 1952 enthielt. In der Sachverhaltsdarstellung dieser Eingabe wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und auf die Aufhebung des erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrages durch die Bauoberbehörde hingewiesen. Damit sei der dem gesamten Vollstreckungsverfahren zugrundeliegende Titel außer Kraft getreten. Ein neuer Bescheid sei nicht erlassen worden. Die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens erscheine unzulässig, weil der zugrunde liegende Titelbescheid aufgehoben worden sei. An dieser Stelle wurde auf die hier nach Ansicht des Antragstellers gebotene Analogie aus Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, der Exekutionsordnung und Paragraph 16, der Abgabenexekutionsordnung verwiesen. Die Unzulässigkeit der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens ergebe sich aber auch aus den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, VVG bzw. des Paragraph 35, Absatz 2, der Exekutionsordnung, da die Aufhebung des Titelbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof eine im Zuge des Vollstreckungsverfahrens eingetretene, den Anspruch aufhebende Tatsache darstelle. Schließlich wurde neuerlich auf den Umstand hingewiesen, daß die Ersatzvornahme bezüglich der mit Bescheid vom 10. Dezember 1949 angeordneten Maßnahmen nicht mit Vollstreckungsverfügung angeordnet worden sei. Der Magistrat der Stadt Wien, M.Abt. 64, wies die Eingabe des Beschwerdeführers, die er als gemäß Paragraph 3, VVG eingebrachte Einwendung gegen den Anspruch auf Erstattung der Kosten qualifizierte, mit Bescheid vom 23. Juni 1954 als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Wegfall des Titelbescheides möglicherweise die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Kostenersatzbescheides und der vorausgegangenen Vollstreckungsverfügungen erweise. Diese Rechtswidrigkeit habe jedoch in einer Berufung gegen den Kostenersatzbescheid und im Falle der Abweisung dieser Berufung im Wege einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden müssen. Dies habe der Eigentümer unterlassen; somit sei der Kostenersatzbescheid formell und materiell in Rechtskraft erwachsen. Die Aufhebung eines Titelbescheides rechtfertige die Erhebung von Einwendungen gegen einen rechtskräftigen Kostenbescheid nicht. Solche Einwendungen seien vielmehr nur dann begründet, wenn der Nachweis geführt werden könne, daß ein vollstreckbarer Kostenersatzbescheid überhaupt nicht vorliege oder in der weiteren Folge Umstände eingetreten seien, die ein ganzes oder teilweises Erlöschen des Kostenbesoheides zur Folge gehabt hätten. Gegen diesen Bescheid erhob AW fristgerecht Berufung und führte darin u.a. aus: Wenn die Behörde geltend mache, der Berufungswerber hätte ein Rechtsmittel gegen den Kostenbescheid ergreifen sollen, so werde dabei übersehen, daß die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein außerordentliches Rechtsmittel sei und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit eines Bescheides nicht hindere oder hinausschiebe. Der Titelbescheid sei rechtskräftig und damit die Zwangevollstreckung nach der formellen Rechtslage unanfechtbar gewesen. Durch die Aufhebung des Titeltescheides sei nachträglich eine rechtsmotorische Tatsache eingetreten, welche den Anspruch zum Erlöschen gebracht habe und zur Einstellung der Exekution führen müsse. Die Richtigkeit dieser Erwägungen ergebe sich aus den analog heranzuziehenden Bestimmungen des gerichtlichen Exekutionsverfahrens. Die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung sowie der weiteren im Zuge des Exekutionsverfahrens erlassenen Beschlüsse hindere keineswegs eine Klage nach den Paragraphen 35 und 36 der Exekutionsordnung oder die Einstellung des Exekutionsverfahrens auf Grund des über eine solche Klage ergehenden Urteiles. Im Gegenteil, die Rechtskraft das Exekutionsbewilligungsbeschlusses sei geradezu die Voraussetzung einer solchen Klage. Außerdem habe die Judikatur zu Paragraph 36, EO wiederholt und einhellig ausgesprochen, daß die Möglichkeit einer Rekurserhebung keineswegs die Vollstreckungsbekämpfung durch Klage ausschließe.

Nach den am 25. Mai 1954 erfolgten Tode des AW wurde dessen Witwe zum Verlassenschaftskurator bestellt. Sie gab der Behörde bekannt, daß der Bescheid vom 23. Juni 1954 der Verlassenschaft sei und daß diese Berufung erhebe, weil der Bescheid seinem Inhalt nach rechtswidrig sei, da durch die Aufhebung des Titelbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auch die Aufhebung des Kostenersatzbescheides und die Einstellung der auf Grund dieses Bescheides durchgeführten Zwangsvollstreckung zwangsläufig bedingt sei,

Das Amt der Wiener Landesregierung hat diese Berufung mit Bescheid vom 2. August 1954 als im Gesetze nicht begründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soll die Lösung der aufgeworfenen Rechtsfragen gefunden werden, so muß die Beziehung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Verwaltungsvollstreckung in der im vorliegenden Fall verwirklichten Form näher untersucht werden. Einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kommt gemäß § 30 Abs. 1 VwGG eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dies gilt mangels anderweitiger Vorschrift auch für eine vom Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, wie sie im zur Entscheidung stehenden Fall gegen die Bestätigung des baupolizeilichen Auftrages durch die Bauoberbehörde vorgelegen war. Für die Verfassungsgerichtshofbeschwerde war eine aufschiebende Wirkung nicht bewilligt worden. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG war gleichfalls nicht erfolgt. Der Vollstreckung des Bescheides vom 15. Mai 1950, Zl. M.Abt. 64 - 273 - 50, stand somit zunächst ein Hindernis nicht im Wege. Nach der Aufhebung eines beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - sie war im vorliegenden Fall mit Erkenntnis vom 25. März 1952 erfolgt - tritt gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Dies bedeutet nun nicht nur, daß im Fall eines in mehreren Instanzen ausgetragenen Verfahrens die seinerzeitige Berufung nunmehr bei der letzten Instanz neuerlich anhängig wird. Die Wirkungen des § 42 Abs. 3 VwGG sind weitergehende. Die Vollstreckbarkeit ist im Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Regel - abgesehen von den Fällen der Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels) - erst zugleich mit der Rechtskraft des letztinstanzlichen Bescheides gegeben. Im vorliegenden Fall war der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Administrativverfahren (baupolizeilicher Auftrag vom 10. Dezember 1949) die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden. Nach der Aufhebung eines letztinstanzlichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof kann nun jedenfalls die Vollstreckung eines vorinstanzlichen Bescheides, wenn der Berufung gegen diesen die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt war, weder in Gang gesetzt noch weiter geführt werden. Eine andere Auffassung wäre mit dem Sinn des § 50 VwGG nicht vereinbar, der nicht nur die belangte Behörde, sondern auch die Verwaltungsbehörden - also auch die Vollstreckungsbehörden - verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Im vorliegenden Fall hatte aber die Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrages bereits in der Zeit zwischen dem Ergehen des letztinstanzlichen Bescheides und der Fällung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes stattgefunden. In diesem Zusammenhang sei zunächst auf die dem § 42 Abs. 3 VwGG vergleichbare Bestimmung des § 72 Abs. 1 AVG verwiesen. In dieser Gesetzesstelle wird festgelegt, daß durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritte der Versäumung (§ 71 AVG) befunden hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 23. Mai 1956, Zl. 1848/53, ausgesprochen und eingehend begründet, daß durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung jeder Bescheid, der in der gleichen Angelegenheit in der Zwischenzeit ergangen ist und rechtlich nur bei Annahme der Rechtskraft des mit der nachträglich eingebrachten Berufung bekämpften Bescheides als zulässig angesehen werden kann, von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Kommt den Worten des Gesetzes (§ 72 Abs. 1 AVG) über das Zurücktreten des Verfahrens in eine frühere Lage im Falle der Wiedereinsetzung eine so weittragende Wirkung zu, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß die ähnliche Regelung des § 42 Abs. 3 VwGG die vor der Aufhebung gesetzten auf den aufgehobenen Bescheid aufbauenden Akte berühren muß. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu nun schon mehrfach, besonders deutlich in seinem Erkenntnis vom 18. November 1953, Slg. N.F.Nr. 3202/A, ausgesprochen, die Behörde, welche einen beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vollstrecke, nehme das Risiko auf sich, daß ihre Handlungen die Eigenschaft von Vollstreckungshandlungen verlieren, falls der Berufungsbescheid aufgehoben werde. In seinem Erkenntnis vom 10. November 1953, Slg.N.F. nr. 3184/A, hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Auffassung vertreten, daß die Berufungsbehörde bei Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides die seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretene Änderung des Sachverhaltes zu berücksichtigen hat, es sei denn, daß diese auf eine Vollstreckungshandlung zurückzuführen ist, die auf der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beruht. Die Berufungsbehörde, so wurde ausgeführt, sei nicht berechtigt, auf den Sachverhalt zurückzugreifen, der vor der Vollstreckung bestanden hatte. Daraus hätte sich die Folgerung ergeben, daß - wenn es sich um rechtsgestaltende Akte handelt - jede Aufhebung eines letztinstanzlichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof, wie immer das Erkenntnis auch inhaltlich geartet sein und was immer ein ergänzendes Verfahren ergeben mochte, zu einem endgültigen Erfolg des Beschwerdeführers im Adminstrativverfahren führen müsse, sofern nur die Vollstreckungsbehörde den seinerzeit gegebenen Anlaß zum Einschreiten faktisch schon durch die Vollstreckung beseitigt hatte. In einem verstärkten Senat vom 27. Februar 1956 hat der Verwaltungsgerichtshof aber dann den folgenden Rechtssatz beschlossen: "In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, ist keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken." In der Begründung des Erkenntnisses vom 16. April 1956, Zl. 936/53, wurde zu diesem Rechtssatz des verstärkten Senates ausgeführt, daß die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlege, in die Wirklichkeit weder eine noch anhängige Berufung gegenstandlos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen könne. Daraus folgt aber, daß die Berufungsbehörde auch nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unter Umständen berechtigt sein könne, allenfalls erforderliche Ergänzungen des Verfahrens vorzunehmen und durch einen bestätigenden Berufungsbescheid bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen, die seinerzeit durch einen Titelbescheid gedeckt waren, nach Aufhebung dieses Titels, neuerlich durch einen Titel zu decken.Soll die Lösung der aufgeworfenen Rechtsfragen gefunden werden, so muß die Beziehung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Verwaltungsvollstreckung in der im vorliegenden Fall verwirklichten Form näher untersucht werden. Einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kommt gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dies gilt mangels anderweitiger Vorschrift auch für eine vom Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144 Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, wie sie im zur Entscheidung stehenden Fall gegen die Bestätigung des baupolizeilichen Auftrages durch die Bauoberbehörde vorgelegen war. Für die Verfassungsgerichtshofbeschwerde war eine aufschiebende Wirkung nicht bewilligt worden. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG war gleichfalls nicht erfolgt. Der Vollstreckung des Bescheides vom 15. Mai 1950, Zl. M.Abt. 64 - 273 - 50, stand somit zunächst ein Hindernis nicht im Wege. Nach der Aufhebung eines beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - sie war im vorliegenden Fall mit Erkenntnis vom 25. März 1952 erfolgt - tritt gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Dies bedeutet nun nicht nur, daß im Fall eines in mehreren Instanzen ausgetragenen Verfahrens die seinerzeitige Berufung nunmehr bei der letzten Instanz neuerlich anhängig wird. Die Wirkungen des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG sind weitergehende. Die Vollstreckbarkeit ist im Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Regel - abgesehen von den Fällen der Anwendung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels) - erst zugleich mit der Rechtskraft des letztinstanzlichen Bescheides gegeben. Im vorliegenden Fall war der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Administrativverfahren (baupolizeilicher Auftrag vom 10. Dezember 1949) die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden. Nach der Aufhebung eines letztinstanzlichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof kann nun jedenfalls die Vollstreckung eines vorinstanzlichen Bescheides, wenn der Berufung gegen diesen die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt war, weder in Gang gesetzt noch weiter geführt werden. Eine andere Auffassung wäre mit dem Sinn des Paragraph 50, VwGG nicht vereinbar, der nicht nur die belangte Behörde, sondern auch die Verwaltungsbehörden - also auch die Vollstreckungsbehörden - verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Im vorliegenden Fall hatte aber die Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrages bereits in der Zeit zwischen dem Ergehen des letztinstanzlichen Bescheides und der Fällung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes stattgefunden. In diesem Zusammenhang sei zunächst auf die dem Paragraph 42, Absatz 3, VwGG vergleichbare Bestimmung des Paragraph 72, Absatz eins, AVG verwiesen. In dieser Gesetzesstelle wird festgelegt, daß durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritte der Versäumung (Paragraph 71, AVG) befunden hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 23. Mai 1956, Zl. 1848/53, ausgesprochen und eingehend begründet, daß durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung jeder Bescheid, der in der gleichen Angelegenheit in der Zwischenzeit ergangen ist und rechtlich nur bei Annahme der Rechtskraft des mit der nachträglich eingebrachten Berufung bekämpften Bescheides als zulässig angesehen werden kann, von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Kommt den Worten des Gesetzes (Paragraph 72, Absatz eins, AVG) über das Zurücktreten des Verfahrens in eine frühere Lage im Falle der Wiedereinsetzung eine so weittragende Wirkung zu, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß die ähnliche Regelung des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die vor der Aufhebung gesetzten auf den aufgehobenen Bescheid aufbauenden Akte berühren muß. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu nun schon mehrfach, besonders deutlich in seinem Erkenntnis vom 18. November 1953, Slg. N.F.Nr. 3202/A, ausgesprochen, die Behörde, welche einen beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vollstrecke, nehme das Risiko auf sich, daß ihre Handlungen die Eigenschaft von Vollstreckungshandlungen verlieren, falls der Berufungsbescheid aufgehoben werde. In seinem Erkenntnis vom 10. November 1953, Slg.N.F. nr. 3184/A, hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Auffassung vertreten, daß die Berufungsbehörde bei Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides die seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretene Änderung des Sachverhaltes zu berücksichtigen hat, es sei denn, daß diese auf eine Vollstreckungshandlung zurückzuführen ist, die auf der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beruht. Die Berufungsbehörde, so wurde ausgeführt, sei nicht berechtigt, auf den Sachverhalt zurückzugreifen, der vor der Vollstreckung bestanden hatte. Daraus hätte sich die Folgerung ergeben, daß - wenn es sich um rechtsgestaltende Akte handelt - jede Aufhebung eines letztinstanzlichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof, wie immer das Erkenntnis auch inhaltlich geartet sein und was immer ein ergänzendes Verfahren ergeben mochte, zu einem endgültigen Erfolg des Beschwerdeführers im Adminstrativverfahren führen müsse, sofern nur die Vollstreckungsbehörde den seinerzeit gegebenen Anlaß zum Einschreiten faktisch schon durch die Vollstreckung beseitigt hatte. In einem verstärkten Senat vom 27. Februar 1956 hat der Verwaltungsgerichtshof aber dann den folgenden Rechtssatz beschlossen: "In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, ist keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken." In der Begründung des Erkenntnisses vom 16. April 1956, Zl. 936/53, wurde zu diesem Rechtssatz des verstärkten Senates ausgeführt, daß die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlege, in die Wirklichkeit weder eine noch anhängige Berufung gegenstandlos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen könne. Daraus folgt aber, daß die Berufungsbehörde auch nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unter Umständen berechtigt sein könne, allenfalls erforderliche Ergänzungen des Verfahrens vorzunehmen und durch einen bestätigenden Berufungsbescheid bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen, die seinerzeit durch einen Titelbescheid gedeckt waren, nach Aufhebung dieses Titels, neuerlich durch einen Titel zu decken.

Im vorliegenden Fall hätte nun die Bauoberbehörde eine Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG getroffen, somit den noch bestehenden erstinstanzlichen baupolizeilichen Bescheid kassiert. Dieses Verhalten war an sich nicht rechtswidrig, doch zog es im vorliegenden Fall schwerwiegende rechtliche Folgen nach sich. Das nach dem kassierenden Berufungsbescheid wieder in Gang gesetzte erstinstanzliche Verfahren konnte nämlich aus rechtlichen Gründen keinen bescheidmäßigen Abschluß finden und hat einen solchen auch tatsächlich nicht gefunden. Der Verwaltungsgerichtshof hatte zwar in dem zuletzt erwähnten Erkenntnis vom 16. April 1956, Zl. 936/53, die Berechtigung der Berufunggbehörde, trotz stattgefundener Vollstreckung über die Berufung gegen einen baupolizeilichen Auftrag so abzusprechen als ob die Vollstreckung noch nicht durchgeführt worden wäre, aus dem rechtlichen Wesen der Berufung abgeleitet. Wenn aber die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG beseitigt, so kann ein solcher nunmehr nicht neuerlich erlassen werden, wenn inzwischen seine tatsächlichen Voraussetzungen weggefallen sind. Durch die Wirkung der Aufhebung des ursprünglichen Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 42 Abs. 3 VwGG) und der Kassierung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde (§ 66 Abs. 2 AVG) war also eine nachträgliche Sanierung der bereits durchgeführten Vollstreckung gänzlich und endgültig ausgeschlassen.Im vorliegenden Fall hätte nun die Bauoberbehörde eine Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG getroffen, somit den noch bestehenden erstinstanzlichen baupolizeilichen Bescheid kassiert. Dieses Verhalten war an sich nicht rechtswidrig, doch zog es im vorliegenden Fall schwerwiegende rechtliche Folgen nach sich. Das nach dem kassierenden Berufungsbescheid wieder in Gang gesetzte erstinstanzliche Verfahren konnte nämlich aus rechtlichen Gründen keinen bescheidmäßigen Abschluß finden und hat einen solchen auch tatsächlich nicht gefunden. Der Verwaltungsgerichtshof hatte zwar in dem zuletzt erwähnten Erkenntnis vom 16. April 1956, Zl. 936/53, die Berechtigung der Berufunggbehörde, trotz stattgefundener Vollstreckung über die Berufung gegen einen baupolizeilichen Auftrag so abzusprechen als ob die Vollstreckung noch nicht durchgeführt worden wäre, aus dem rechtlichen Wesen der Berufung abgeleitet. Wenn aber die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG beseitigt, so kann ein solcher nunmehr nicht neuerlich erlassen werden, wenn inzwischen seine tatsächlichen Voraussetzungen weggefallen sind. Durch die Wirkung der Aufhebung des ursprünglichen Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) und der Kassierung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde (Paragraph 66, Absatz 2, AVG) war also eine nachträgliche Sanierung der bereits durchgeführten Vollstreckung gänzlich und endgültig ausgeschlassen.

Nunmehr ist jedoch die eigentlich entscheidende Frage zu lösen, welche Bedeutung diesem Umstand für den Kostenbescheid (§ 11 VVG) und dessen Vollstreckung und damit für die Beurteilung des von der beschwerdeführenden Verlassenschaft gestellten Antrages zukommt, der zu dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren führte. Dabei ist zunächst hervorzuheben, daß die Aufhebung des bauoberbehördlichen Bescheides und des erstinstanzlichen Auftrages im vorliegenden Fall schon wegen der zeitlichen Abfolge der Vorgänge nicht gegen die einzelnen Vollstreckungsverfügungen bezüglich des baupolizeilichen Auftrages und den Kostenbescheid (§ 11 VVG) eingewendet werden konnte. Es kann der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden, AW bzw. seine Rechtsnachfolger hätten sich des Rechtes verschwiegen, auf das Erlöschen des Exekutionstitels hinzuweisen. Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Fall wesentlich von dem in der Beschwerde behandelten Fall des Erkenntnisses vom 23. Juni 1954, Zl. 1379/53. Kostenbescheide nach § 11 VVG sind - wie bereits in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1954, Slg. N.F. Nr. 3303/A, ausgeführt wurde - keine Vollstreckungsverfügungen; sie sprechen über eine durch das Vollstreckungsverfahren ausgelöste Rechtsfrage ab - Verpflichtung zum Kostenersatz - weshalb sie als verfahrensrechtliche Bescheide im Zuge des Vollstreckungsverfahrens anzusehen sind. Wenn nun auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die Bescheide nach § 11 VVG Anwendung finden, so stehen diese doch in einem engen rechtlichen Zusammenhang mit dem Titelbescheid, denn sie gehören als eine Art Annex dem Vollstreckungsverfahren an. Die administrativen Bescheide, die einzelnen Verfügungen des Vollstreckungsverfahrens, der Vollstreckungskostenbescheid und die Verfügungen zur Vollstreckung des Kostenbescheides stellen trotz der an sich gesonderten Rechtskraft der einzelnen Erledigungen materiell betrachtet einen einzigen Rechtsfall dar. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß nach den Erkenntnissen vom 28. April 1954, Slg. N.F. Nr. 3390, und vom 21. Februar 1956, Zl. 2379/54, der Abschluß der Ersatzvornahmearbeiten mit der Abräumung der Baustelle insofern einen rechtlich markanten Einschnitt darstellt, als die Verpflichtung zum Kostenersatz an eine Person, die im bezeichneten Zeitpunkt noch nicht Liegenschaftseigentümer warb nicht treffen kann. Die Beziehungen zwischen dem ursprünglichen Vollstreckungstitel und allen späteren auf diesem aufbauenden Verfügungen sind solche eigener Art. Die Abhängigkeit, die hier besteht, läßt sich nicht unter den Gesichtspunkten des Hervorkommens von neuen Tatsachen (§ 69 Abs. 1 lit. b AVG) oder der Vorfragenentscheidung (§ 69 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 38 AVG) beurteilen. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, sind alle weiteren der Vollstreckung dienenden Handlungen, ob es sich nun um Vollstreckungsverfügungen oder um die auf diesen aufbauenden administrativen Kostenbescheide im Vollstreckungsverfahren handelt, wesensmäßig von dem aufrechten Bestand des Titels abhängig, auf dem sie beruhen. Daraus ergibt sich nun, daß das Zusammenwirken des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (§ 42 Abs. 2 und 3 VwGG) mit der Kassation des erstinstanzlichen Bescheides durch die Bauoberbehörde und die durch dieses Zusammenwirken herbeigeführte endgültige Beseitigung der Aussicht auf die Wiederherstellung des Titels auch den Kostenbescheid in seinem Bestand berührte, weil sie seine rechtliche Grundlage beseitigt hat. Eine Fortsetzung der noch nicht abgeschlossenen Exekution zur Einbringung der Kosten war bei dieser Lage der Dinge unzulässig. Daraus ergibt sich aber, daß der Magistrat der Stadt Wien jedenfalls nicht berechtigt war, die Abweisung des Antrages vom 7. Dezember 1953 auszusprechen. In rubrum dieses Antrages war auch von Einwendungen gegen den Anspruch aus dem baupolizeilichen Auftrag vom 7. Dezember 1949 die Rede, doch war aus dem Gesamtvorbringen zu entnehmen, es werde vor allem der Wegfall der Voraussetzungen für die Weiterführung der Kostenvollstreckung geltend gemacht. Nun war zwar die zwangsweise Pfandrechtsbegründung bereits erfolgt, doch hatte die beschwerdeführende Partei nach ihrer unbestritten gebliebenen Angabe nach der Verweigerung weiterer Zahlungen eine neuerliche Zahlungsaufforderung erhalten und es konnten weitere Vollstreckungshandlungen als bevorstehend gelten. Ein Anlaß zur Antragstellung war sonach gegeben. Bei dieser Sachlage kann auch nicht gesagt werden, der auf § 3 Abs. 2 VVG gestützte Antrag sei unzulässig, weil er außerhalb des Vollstreckungsverfahrens gestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung waren aber, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, weggefallen, weil der Anspruch aus dem Kostenbescheid durch die dargelegten rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses und des bauoberbehördlichen Bescheides vernichtet worden war (§ 35 EO). Aus dem Gesagten ergibt sich auch, daß das als Berufungsbehörde angerufene Amt der Wiener Landesregierung die Berufung nicht als unbegründet abweisen durfte. Somit ist die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG begründet. Es erübrigt sich somit, auf die Ausführungen der Beschwerde über die analoge Anwendung der §§ 39 und 75 EO einzugehen. Hiezu sei nur bemerkt, daß der hier zu entscheidende Fall, nämlich die Frage nach dem Schicksal der Kostenexekution nach Beendigung der Exekution in der Hauptsache bei nachträglichem Wegfall des ursprünglichen Titels, im § 75 der EO nicht geregelt ist. Dort ist vielmehr nur das Schicksal der Kosten für den Fall der Einstellung der Exekution in der Hauptsache geregelt.Nunmehr ist jedoch die eigentlich entscheidende Frage zu lösen, welche Bedeutung diesem Umstand für den Kostenbescheid (Paragraph 11, VVG) und dessen Vollstreckung und damit für die Beurteilung des von der beschwerdeführenden Verlassenschaft gestellten Antrages zukommt, der zu dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren führte. Dabei ist zunächst hervorzuheben, daß die Aufhebung des bauoberbehördlichen Bescheides und des erstinstanzlichen Auftrages im vorliegenden Fall schon wegen der zeitlichen Abfolge der Vorgänge nicht gegen die einzelnen Vollstreckungsverfügungen bezüglich des baupolizeilichen Auftrages und den Kostenbescheid (Paragraph 11, VVG) eingewendet werden konnte. Es kann der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden, AW bzw. seine Rechtsnachfolger hätten sich des Rechtes verschwiegen, auf das Erlöschen des Exekutionstitels hinzuweisen. Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Fall wesentlich von dem in der Beschwerde behandelten Fall des Erkenntnisses vom 23. Juni 1954, Zl. 1379/53. Kostenbescheide nach Paragraph 11, VVG sind - wie bereits in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1954, Slg. N.F. Nr. 3303/A, ausgeführt wurde - keine Vollstreckungsverfügungen; sie sprechen über eine durch das Vollstreckungsverfahren ausgelöste Rechtsfrage ab - Verpflichtung zum Kostenersatz - weshalb sie als verfahrensrechtliche Bescheide im Zuge des Vollstreckungsverfahrens anzusehen sind. Wenn nun auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die Bescheide nach Paragraph 11, VVG Anwendung finden, so stehen diese doch in einem engen rechtlichen Zusammenhang mit dem Titelbescheid, denn sie gehören als eine Art Annex dem Vollstreckungsverfahren an. Die administrativen Bescheide, die einzelnen Verfügungen des Vollstreckungsverfahrens, der Vollstreckungskostenbescheid und die Verfügungen zur Vollstreckung des Kostenbescheides stellen trotz der an sich gesonderten Rechtskraft der einzelnen Erledigungen materiell betrachtet einen einzigen Rechtsfall dar. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß nach den Erkenntnissen vom 28. April 1954, Slg. N.F. Nr. 3390, und vom 21. Februar 1956, Zl. 2379/54, der Abschluß der Ersatzvornahmearbeiten mit der Abräumung der Baustelle insofern einen rechtlich markanten Einschnitt darstellt, als die Verpflichtung zum Kostenersatz an eine Person, die im bezeichneten Zeitpunkt noch nicht Liegenschaftseigentümer warb nicht treffen kann. Die Beziehungen zwischen dem ursprünglichen Vollstreckungstitel und allen späteren auf diesem aufbauenden Verfügungen sind solche eigener "Art". Die Abhängigkeit, die hier besteht, läßt sich nicht unter den Gesichtspunkten des Hervorkommens von neuen Tatsachen (Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG) oder der Vorfragenentscheidung (Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 38, AVG) beurteilen. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, sind alle weiteren der Vollstreckung dienenden Handlungen, ob es sich nun um Vollstreckungsverfügungen oder um die auf diesen aufbauenden administrativen Kostenbescheide im Vollstreckungsverfahren handelt, wesensmäßig von dem aufrechten Bestand des Titels abhängig, auf dem sie beruhen. Daraus ergibt sich nun, daß das Zusammenwirken des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (Paragraph 42, Absatz 2 und 3 VwGG) mit der Kassation des erstinstanzlichen Bescheides durch die Bauoberbehörde und die durch dieses Zusammenwirken herbeigeführte endgültige Beseitigung der Aussicht auf die Wiederherstellung des Titels auch den Kostenbescheid in seinem Bestand berührte, weil sie seine rechtliche Grundlage beseitigt hat. Eine Fortsetzung der noch nicht abgeschlossenen Exekution zur Einbringung der Kosten war bei dieser Lage der Dinge unzulässig. Daraus ergibt sich aber, daß der Magistrat der Stadt Wien jedenfalls nicht berechtigt war, die Abweisung des Antrages vom 7. Dezember 1953 auszusprechen. In rubrum dieses Antrages war auch von Einwendungen gegen den Anspruch aus dem baupolizeilichen Auftrag vom 7. Dezember 1949 die Rede, doch war aus dem Gesamtvorbringen zu entnehmen, es werde vor allem der Wegfall der Voraussetzungen für die Weiterführung der Kostenvollstreckung geltend gemacht. Nun war zwar die zwangsweise Pfandrechtsbegründung bereits erfolgt, doch hatte die beschwerdeführende Partei nach ihrer unbestritten gebliebenen Angabe nach der Verweigerung weiterer Zahlungen eine neuerliche Zahlungsaufforderung erhalten und es konnten weitere Vollstreckungshandlungen als bevorstehend gelten. Ein Anlaß zur Antragstellung war sonach gegeben. Bei dieser Sachlage kann auch nicht gesagt werden, der auf Paragraph 3, Absatz 2, VVG gestützte Antrag sei unzulässig, weil er außerhalb des Vollstreckungsverfahrens gestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung waren aber, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, weggefallen, weil der Anspruch aus dem Kostenbescheid durch die dargelegten rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses und des bauoberbehördlichen Bescheides vernichtet worden war (Paragraph 35, EO). Aus dem Gesagten ergibt sich auch, daß das als Berufungsbehörde angerufene Amt der Wiener Landesregierung die Berufung nicht als unbegründet abweisen durfte. Somit ist die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG begründet. Es erübrigt sich somit, auf die Ausführungen der Beschwerde über die analoge Anwendung der Paragraphen 39 und 75 EO einzugehen. Hiezu sei nur bemerkt, daß der hier zu entscheidende Fall, nämlich die Frage nach dem Schicksal der Kostenexekution nach Beendigung der Exekution in der Hauptsache bei nachträglichem Wegfall des ursprünglichen Titels, im Paragraph 75, der EO nicht geregelt ist. Dort ist vielmehr nur das Schicksal der Kosten für den Fall der Einstellung der Exekution in der Hauptsache geregelt.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch veranlaßt, noch zu bemerken, daß durch seine Entscheidung nur die Einbringung der Kosten unter dem Gesichtspunkt von Ersatzvornahmekosten ausgeschlossen erscheint. Damit sollte und konnte der Entscheidung der Frage nicht vorgegriffen werden, ob die bei der beschwerdeführenden Partei durch die Maßnahme der Behörde allenfalls eingetretene Bereicherung nicht auf anderem Weg im Rahmen des bürgerlichen Rechtes (dagegen spricht die Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes in der Entscheidung vom 11. Februar 1953,3 Ob 776/52, Slg. 26, band Nr. 35, die freilich einen auf § 1042 ABGB gestützten Anspruch betrifft) einbringlich ist. Ebensowenig wird der Entscheidung vorgegriffen, ob etwa die Anerkennung eines Anspruchs aus der Bereicherung als durch einen allgemein gültigen Rechtsgrundsatz gesichert gelten und ob ein solcher Anspruch auch im Bereich des öffentlichen Rechts geltend gemacht werden kann.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch veranlaßt, noch zu bemerken, daß durch seine Entscheidung nur die Einbringung der Kosten unter dem Gesichtspunkt von Ersatzvornahmekosten ausgeschlossen erscheint. Damit sollte und konnte der Entscheidung der Frage nicht vorgegriffen werden, ob die bei der beschwerdeführenden Partei durch die Maßnahme der Behörde allenfalls eingetretene Bereicherung nicht auf anderem Weg im Rahmen des bürgerlichen Rechtes (dagegen spricht die Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes in der Entscheidung vom 11. Februar 1953,3 Ob 776/52, Slg. 26, band Nr. 35, die freilich einen auf Paragraph 1042, ABGB gestützten Anspruch betrifft) einbringlich ist. Ebensowenig wird der Entscheidung vorgegriffen, ob etwa die Anerkennung eines Anspruchs aus der Bereicherung als durch einen allgemein gültigen Rechtsgrundsatz gesichert gelten und ob ein solcher Anspruch auch im Bereich des öffentlichen Rechts geltend gemacht werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht übersehen, das aus nachträglich von der belangten Behörde vorgelegten Akten ersichtlich ist, daß der gesamte noch offene Rückstand von S 32.875,15 in der Zwischenzeit bezahlt worden und daß daraufhin die Einstellung der Exekution und Pfandrechtslöschung mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 17. Jänner 1956 bewilligt worden ist. Dieser nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretene Vorgang scheidet jedoch für die rechtliche Betrachtung des Verwaltungsgerichtshofes aus; es kann auch nicht Aufgabe dieses Gerichtshofes sein, die nach dem aufhebenden Erhenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr ableitbaren rechtlichen Folgen und tatsächlichen Möglichkeiten zu erörtern. Wien, am 5. Juni 1956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954002586.X00

Im RIS seit

26.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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