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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/21/0110Rechtssatz
§ 53 Abs. 1 FrPolG 2005 räumt ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG 1997 der Behörde die Möglichkeit ein, in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung einer Ausweisung abzusehen. Für die Ausübung dieses Ermessens ist - ebenso wie bei der Frage der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - nicht bloß das Gewicht der privaten und familiären Interessen des betroffenen Fremden von entscheidender Bedeutung. Die Behörde hat vielmehr bei ihrer Ermessensentscheidung in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für und gegen die Ausweisung sprechen. Sie hat dabei den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt unter entsprechender Wahrung des Parteiengehörs (§ 45 AVG) festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (Hinweis E 9. Oktober 2001, 2001/21/0141 bis 0144).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006210109.X03Im RIS seit
21.07.2006Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009