RS Vwgh 2006/6/26 2003/09/0052

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Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
HDG 1994 §2 Abs1 Z1;
HDG 1994 §50 Z3;
HDG 1994 §51 idF 1998/I/099;
HDG 1994 §6 Abs1;
HDG 2002 §2 Abs1 Z1;
HDG 2002 §50 Z3;
HDG 2002 §51;
HDG 2002 §6 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Auswahl des Strafmittels der Geldstrafe gemäß § 51 HDG 2002 und der Bemessung dieser Geldstrafe (in der Höhe von 1500 EUR) ist im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Seine dienstliche Stellung hat den Beschwerdeführer (Berufsoffizier im Range eines Hauptmanns) zum Zeitpunkt der Begehung der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu vorbildhaftem und beispielgebendem Verhalten verpflichtet. Der Beschwerdeführer hat sich über die ihm erteilte Weisung, während der Dienstzeit Kadersport auf bestimmte Art und Weise und in einer bestimmten Dauer auszuüben, hinweggesetzt.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090052.X02

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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