TE Vwgh Erkenntnis 1957/5/22 2482/54

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Veröffentlicht am 22.05.1957
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
18 Kundmachungswesen;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgO 1931 impl;
AbgRallg;
BGBlG 1920 §2 Abs1 lite;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Dietmann und die Räte Dr. Wasniczek, Dr. Porias, Dr. Schirmer und Dr. Eichler als Richter, im Beisein des Landesgerichtsrates Dr. Linzmeier als Schriftführer, über die Beschwerde des JA in G gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 20. Juli 1954, Zl. 22 -

719 - IV/1954, betreffend Zollstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer und sein Bruder FA führten im Jahre 1955 gemeinsam bulgarische Weintrauben ein. Die Verzollung erfolgte zum begünstigten Zollsatz für Tafeltrauben nach der Zolltarifpost Nr. 33. Von diesen Trauben konnte FA 8.190 kg, der Beschwerdeführer 2.068 kg nicht als Tafeltrauben absetzen. Von dieser Menge ließ der Beschwerdeführer 796 kg bei der landwirtschaftlichen Genossenschaft in Ehrenhausen zu Weinmost pressen, der auch FA die ihm verbliebenen Trauben zur Pressung übergeben hatte. Am 7. April 1954 nahm das Eisenbahnzollamt Spielfeld bei der genannten Genossenschaft ein Protokoll auf, in dem festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die zur Kelterung bestimmten Trauben zur Nachverzollung zu melden oder zu stellen. Unter den bei der Genossenschaft festgestellten Belegen findet sich ein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 23. Dezember 1953, in dem es heißt:

"Wir haben im November laufenden Jahres für Sie netto 796 kg Trauben verpreßt und gelten für Sie dieselben Bedingungen, welche wir mit Ihrem Herrn Bruder vereinbart haben..."

In einem Schreiben an FA vom gleichen Tage heißt es unter anderem:

"... Die Versteuerung bzw. Verzollung der ausländischen Trauben hätten selbstverständlich Sie durchzuführen gehabt. Nachdem wir längere Zeit von Ihnen nichts hörten, hat Sie unser Herr Direktor P am Freitag, den 12. d.M. besucht und Sie darüber befragt, ob Sie mit dem Verkauf zu S 4'- pro kg, versteuert bzw. verzollt, einverstanden sind ..."

Am 8. April 1954 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Er gab an, es sei richtig, daß er zu der landwirtschaftlichen Genossenschaft in Ehrenhausen 796 kg Trauben zur Weinerzeugung gebracht habe. Die Genossenschaft sei in Kenntnis gesetzt worden, daß es sich um bulgarische Import-Weintrauben handle; sie habe daher auch die Verpflichtung übernommen, die Nachtragsverzollung der Tafeltrauben als Keltertrauben durchzuführen und die Herstellung der Weinerzeugung anzumelden. Dies habe sein Bruder F mit dem Leiter der Genossenschaft "verhandelt". Er habe sich daher weder um die Nachverzollung noch um die Meldung der Herstellung des Weines gekümmert, weil dies der Genossenschaft oblegen sei. Mit Bescheid vom 24. Juni 1954 setzte das Finanzamt für Strafsachen Graz gegen den Beschwerdeführer "wegen Vergehens nach § 30 Zollgesetz auf Grund von § 396 Abs. 2 AO" eine Geldstrafe von S 3.000 fest und erkannte neben der Geldstrafe gemäß § 401 AO auf Einziehung von 627 l Traubenwein. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der er darauf verwies, sein Bruder, der einen bedeutend größeren Verderbanfall gehabt habe als er, habe als letzten Ausweg beschlossen, die verdorbenen Trauben zu pressen. Bei dieser Gelegenheit habe sich sein Bruder bereit erklärt, auf seinen Namen auch den Teil der Trauben des Beschwerdeführers mit zu pressen und hiefür den Nachtragszoll zu entrichten. Er selbst habe somit keine Trauben einer Pressung zugeführt, sodaß er keine Veranlassung gehabt habe, eine Nachverzollung durchzuführen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.Am 8. April 1954 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Er gab an, es sei richtig, daß er zu der landwirtschaftlichen Genossenschaft in Ehrenhausen 796 kg Trauben zur Weinerzeugung gebracht habe. Die Genossenschaft sei in Kenntnis gesetzt worden, daß es sich um bulgarische Import-Weintrauben handle; sie habe daher auch die Verpflichtung übernommen, die Nachtragsverzollung der Tafeltrauben als Keltertrauben durchzuführen und die Herstellung der Weinerzeugung anzumelden. Dies habe sein Bruder F mit dem Leiter der Genossenschaft "verhandelt". Er habe sich daher weder um die Nachverzollung noch um die Meldung der Herstellung des Weines gekümmert, weil dies der Genossenschaft oblegen sei. Mit Bescheid vom 24. Juni 1954 setzte das Finanzamt für Strafsachen Graz gegen den Beschwerdeführer "wegen Vergehens nach Paragraph 30, Zollgesetz auf Grund von Paragraph 396, Absatz 2, AO" eine Geldstrafe von S 3.000 fest und erkannte neben der Geldstrafe gemäß Paragraph 401, AO auf Einziehung von 627 l Traubenwein. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der er darauf verwies, sein Bruder, der einen bedeutend größeren Verderbanfall gehabt habe als er, habe als letzten Ausweg beschlossen, die verdorbenen Trauben zu pressen. Bei dieser Gelegenheit habe sich sein Bruder bereit erklärt, auf seinen Namen auch den Teil der Trauben des Beschwerdeführers mit zu pressen und hiefür den Nachtragszoll zu entrichten. Er selbst habe somit keine Trauben einer Pressung zugeführt, sodaß er keine Veranlassung gehabt habe, eine Nachverzollung durchzuführen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.

Auch gegen FA wurde ein Verfahren wegen Vergehens nach § 30 Zollgesetz, und zwar beim Landesgericht für Strafsachen Graz durchgeführt. Mit Urteil vom 14. September 1954, 8 E Vr 2069/54/5, wurde FA der Übertretung der Zollordnungswidrigkeit nach § 413 AO schuldig erkannt, weil er im November 1953 in Graz und Spielfeld als Zollpflichtiger fahrlässig unterlassen habe, dem Finanzamt rechtzeitig anzuzeigen, daß er Sachen, und zwar 8.190 kg Tafeltrauben, für die ihm ein Steuervorteil gewährt worden sei, zu einem anderen Zweck verwendet habe, der dem erlangten Steuervorteil nicht entspreche.Auch gegen FA wurde ein Verfahren wegen Vergehens nach Paragraph 30, Zollgesetz, und zwar beim Landesgericht für Strafsachen Graz durchgeführt. Mit Urteil vom 14. September 1954, 8 E römisch fünf r 2069/54/5, wurde FA der Übertretung der Zollordnungswidrigkeit nach Paragraph 413, AO schuldig erkannt, weil er im November 1953 in Graz und Spielfeld als Zollpflichtiger fahrlässig unterlassen habe, dem Finanzamt rechtzeitig anzuzeigen, daß er Sachen, und zwar 8.190 kg Tafeltrauben, für die ihm ein Steuervorteil gewährt worden sei, zu einem anderen Zweck verwendet habe, der dem erlangten Steuervorteil nicht entspreche.

Er wurde nach § 413 AO zu einer Geldstrafe von S 500,-- verurteilt. In der Begründung wurde u.a. dargelegt, das Gericht erblicke in der Tatsache, daß die Durchführung der Kelterung, d.h. die Verwendung der als Tafeltrauben importierten Trauben als Keltertrauben dem Finanzamt nicht rechtzeitig gemeldet worden sei, nicht ein doloses Vorgehen des Angeklagten. Das Gericht schreibe ihm vielmehr dadurch, daß er in nicht entschuldbarer Unkenntnis des Umstandes, daß die Nachverzollung vor Beginn des Pressens vorgenommen werden müsse, die Nachtragsverzollung vorerst nicht vorgenommen habe, ein fahrlässiges Handeln zu. Es sei daher im Verhalten des Angeklagten nur eine Zollordnungswidrigkeit gegeben. Als mildernd wurde die wirtschaftliche Notwendigkeit für den Angeklagten angenommen, den durch die Unverkäuflichkeit eines Teiles der importierten Trauben eingetretenen Schaden abzuwenden.Er wurde nach Paragraph 413, AO zu einer Geldstrafe von S 500,-- verurteilt. In der Begründung wurde u.a. dargelegt, das Gericht erblicke in der Tatsache, daß die Durchführung der Kelterung, d.h. die Verwendung der als Tafeltrauben importierten Trauben als Keltertrauben dem Finanzamt nicht rechtzeitig gemeldet worden sei, nicht ein doloses Vorgehen des Angeklagten. Das Gericht schreibe ihm vielmehr dadurch, daß er in nicht entschuldbarer Unkenntnis des Umstandes, daß die Nachverzollung vor Beginn des Pressens vorgenommen werden müsse, die Nachtragsverzollung vorerst nicht vorgenommen habe, ein fahrlässiges Handeln zu. Es sei daher im Verhalten des Angeklagten nur eine Zollordnungswidrigkeit gegeben. Als mildernd wurde die wirtschaftliche Notwendigkeit für den Angeklagten angenommen, den durch die Unverkäuflichkeit eines Teiles der importierten Trauben eingetretenen Schaden abzuwenden.

In der vorliegenden Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Aktenwidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet es als aktenwidrig, daß die belangte Behörde auf das Schreiben der landwirtschaftlichen Genossenschaft Ehrenhausen vom 23. Dezember 1953 Bezug genommen hat, obwohl in diesem Schreiben von einer Verzollung keine Rede gewesen sei. Es ist richtig, daß die Behörde erster Instanz die am gleichen Tag an den Beschwerdeführer und an seinen Bruder FA gerichteten Schreiben verwechselt und aktenwidrig angenommen hat, der Beschwerdeführer sei auf die Pflicht zur Verzollung nochmals aufmerksam gemacht worden. Die belangte Behörde hat jedoch diese Feststellung der Erstbehörde nicht übernommen, sondern das Schreiben der landwirtschaftlichen Genossenschaft vom 23. Dezember 1953 nur herangezogen, um daraus zu folgern, daß die in Rede stehenden Trauben im Auftrag und für Rechnung des Beschwerdeführers verarbeitet worden seien. Da das Schreiben vom 23. Dezember 1953 an den Beschwerdeführer tatsächlich Hinweise in dieser Richtung enthält, liegt keine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei die Erstbehörde zur Erlassung des Straferkenntnisses nicht zuständig gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof und auch der Verfassungsgerichtshof haben hiezu schon wiederholt festgestellt, die Errichtung des Finanzamtes für Strafsachen in Graz sei gesetzlos gewesen. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. März 1954, Zl. V 28/53-9, wurde aber die Wirksamkeit der Aufhebung der Verordnung über die Errichtung des Finanzamtes für Strafsachen Graz mit 20. September 1954 festgesetzt. Der Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 25. April 1953, Zl. 33.462 - 7/53, betreffend die Errichtung des Finanzamtes für Strafsachen in Graz, wurde nur im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung vom 5. Mai 1953,Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei die Erstbehörde zur Erlassung des Straferkenntnisses nicht zuständig gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof und auch der Verfassungsgerichtshof haben hiezu schon wiederholt festgestellt, die Errichtung des Finanzamtes für Strafsachen in Graz sei gesetzlos gewesen. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. März 1954, Zl. römisch fünf 28/53-9, wurde aber die Wirksamkeit der Aufhebung der Verordnung über die Errichtung des Finanzamtes für Strafsachen Graz mit 20. September 1954 festgesetzt. Der Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 25. April 1953, Zl. 33.462 - 7/53, betreffend die Errichtung des Finanzamtes für Strafsachen in Graz, wurde nur im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung vom 5. Mai 1953,

18. Stück, Jahrgang 1953, kundgemacht. Das Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung gehört aber nicht zu den vom Gesetz vorgesehenen Kundmachungsblättern. Für die Kundmachung von Verordnungen ist, sofern ein Gesetz nichts anderes anordnet, gemäß § 2 Abs. 1 lit. e des Gesetzes BGBl. Nr. 33/1920 das Bundesgesetzblatt bestimmt. Ein nicht in diesem Gesetzblatt veröffentlichter Erlaß kann deshalb, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, nicht Anspruch auf allgemeine Rechtsverbindlichkeit erheben. Es können aus ihm weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden (vgl. Erkenntnis vom 9. Dezember 1953, Slg. Nr. 861/F). Es kann daher der Festsetzung eines Termines über die Wirksamkeit der Aufhebung des Erlasses über die Errichtung des Finanzamtes für Strafsachen Graz - ohne Rücksicht darauf, daß dieser Erlaß vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrige Rechtsverordnung aufgehoben worden ist - nicht die Bedeutung zukommen, daß in der Zeit bis zur Aufhebung eine Zuständigkeit des Finanzamtes Graz bestehe. Da die belangte Behörde es unterlassen hat, den Bescheid der ersten Instanz wegen Unzuständigkeit aufzuheben, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 aufzuheben.18. Stück, Jahrgang 1953, kundgemacht. Das Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung gehört aber nicht zu den vom Gesetz vorgesehenen Kundmachungsblättern. Für die Kundmachung von Verordnungen ist, sofern ein Gesetz nichts anderes anordnet, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1920, das Bundesgesetzblatt bestimmt. Ein nicht in diesem Gesetzblatt veröffentlichter Erlaß kann deshalb, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, nicht Anspruch auf allgemeine Rechtsverbindlichkeit erheben. Es können aus ihm weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden vergleiche , Erkenntnis vom 9. Dezember 1953, Slg. Nr. 861/F). Es kann daher der Festsetzung eines Termines über die Wirksamkeit der Aufhebung des Erlasses über die Errichtung des Finanzamtes für Strafsachen Graz - ohne Rücksicht darauf, daß dieser Erlaß vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrige Rechtsverordnung aufgehoben worden ist - nicht die Bedeutung zukommen, daß in der Zeit bis zur Aufhebung eine Zuständigkeit des Finanzamtes Graz bestehe. Da die belangte Behörde es unterlassen hat, den Bescheid der ersten Instanz wegen Unzuständigkeit aufzuheben, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 aufzuheben.

Bei der Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens wird wohl eine eingehende Prüfung der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sich der Aktion seines Bruders nur angeschlossen und er habe deren Durchführung sowie die Verzollung seinem Bruder überlassen sowie auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14. September 1954, 8 E Vr 2069/54-5, Bedacht zu nehmen sein.Bei der Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens wird wohl eine eingehende Prüfung der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sich der Aktion seines Bruders nur angeschlossen und er habe deren Durchführung sowie die Verzollung seinem Bruder überlassen sowie auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14. September 1954, 8 E römisch fünf r 2069/54-5, Bedacht zu nehmen sein.

Wien, am 22. Mai 1957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1954002482.X00

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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