TE Vwgh Erkenntnis 1957/6/6 0457/57

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Veröffentlicht am 06.06.1957
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §75 Abs3;
AVG §76 Abs1;
AVG §77;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Strau, Dr. Dorazil und Penzinger als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde des F und der PR, des F und der AH sowie des M und der TH, sämtliche in P, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Jänner 1957, Zl. 98/078/I-84.924 betreffend Verfahrenskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Zwischen der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Dezember 1952 genehmigten Wasserwerksgenossenschaft G - im folgenden kurz "WWG" genannt - und den Beschwerdeführern war ein Streit um die Mitgliedschaft entstanden, der darin seine Ursache hatte, daß erstere von den Beschwerdeführern vorläufige Baukostenbeiträge zur Verwirklichung eines Wasserleitungsprojektes begehrt hatte, deren Eintreibung sie schließlich im Wege des Gerichtes durchzusetzen versuchte. Die WWG war der Ansicht, daß die Beschwerdeführer durch freiwillig geleistete eigenhändige Unterschriften auf den behördlich genehmigten Satzungsexemplaren ihren Beitritt zur Genossenschaft vollzogen und dementsprechend auch bereits einen Beitragsvorschuß geleistet hätten.

Am 2. Oktober 1954 beantragten die Beschwerdeführer beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung die Feststellung, daß sie nicht Mitglieder der WWG seien und daher auch nicht die ihnen vorgeschriebenen Baukostenbeiträge zu entrichten hätten. Die Beschwerdeführerinnen PR, AH und TH wiesen darauf hin, daß von ihnen überhaupt keine Unterschriften geleistet worden seien. Weiters brachten sie vor, daß sie auch durch die übrigen Beschwerdeführer nicht rechtsverbindlich vertreten werden hätten können. Die Beschwerdeführer FR, FH und MH bestritten, der WWG rechtsverbindlich beigetreten zu sein und vor allem Unterschriften auf Beitrittserklärungen geleistet zu haben. Sie hätten lediglich, bevor noch die Statuten der WWG behördlich genehmigt worden seien, Unterschriften auf drei leeren mit Linien versehenen Blättern geleistet, weil ihnen der Bergmann JH aus P, der von den Proponenten der WWG mit der Einholung der Unterschriften betraut gewesen sei, zugeredet habe, ihren Namen auf diese leeren Blätter zu setzen, da zunächst möglichst viele Interessenten nachzuweisen gewesen seien und dann auch eine Subvention angesprochen werden hätte können. Eine Unterschrift auf den Satzungsexemplaren hätten sie nicht geleistet. Zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Angaben beantragten sie einerseits die Einvernahme einer Reihe von Zeugen und anderseits zur Klarstellung der Echtheit ihrer Unterschriften auf den vorgewiesenen Satzungsexemplaren die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ergänzend hiezu wurde noch darauf verwiesen, daß alle Beschwerdeführer auch schon anläßlich einer am 18. Dezember 1952 stattgefundenen Wasserrechtsverhandlung unmißverständlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht hätten, nicht Mitglied der WWG werden zu wollen, womit sie ihre ursprüngliche Absicht, Mitglied zu werden, eindeutig widerrufen hätten. Dies sei auch von den übrigen Interessenten zur Kenntnis genommen worden. In der Folgezeit teilte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung den Beschwerdeführern mit, daß es zwecks Feststellung der Echtheit der auf die Namen FR, FH und MH lautenden Unterschriften Professor Dr. G, W, als Sachverständigen in Aussicht nehme. Im Zusammenhange damit wurden die Beschwerdeführer mit "Bescheid" vom 31. Dezember 1955 gemäß § 76 Abs. 4 AVG 1950 aufgefordert, "für das zum Zwecke der Feststellung ihrer Mitgliedschaft zur WWG gemäß § 80 des Wasserrechtsgesetzes beantragte Verfahren, daß sie nicht Mitglieder der WWG sind", sowie für die Bestellung des Schriftsachverständigen einen Betrag von S 2500 als Vorschuß gegen spätere Verrechnung binnen 2 Wochen zu erlegen. Dieser Kostenvorschuß wurde von den Beschwerdeführern indes nicht erlegt. Deswegen und weil die Kosten des in Aussicht genommenen Wiener Sachverständigen nach Ansicht der Behörde hoch waren, bestellte diese in der Folge Professor AB, L, zum Schriftsachverständigen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden JH und zwei weitere Zeugen sowie die Beschwerdeführer F und AH, FR und MH zum Teil im Wege des Gemeindeamtes G und im Wege der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, zum anderen Teil durch die erste Instanz in G selbst (28. Februar 1956) einvernommen. Nach Einlangen des Sachverständigengutachtens, in welchem Professor B zu dem Ergebnis kam, daß die Unterschriften der Beschwerdeführer FR und MH auf allen vier Satzungsexemplaren echt seien, daß hingegen die Unterschriften des FH nur auf dem IV. Exemplar echt sei, die Unterschriften auf den Exemplaren I - III aber von dessen Tochter PP stammen, und in dem er es auch als ausgeschlossen bezeichnete, daß die Blätter, auf denen sich die Unterschriften der genannten Beschwerdeführer befänden, den Satzungsexemplaren später angeklebt worden wären, erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich in Erledigung des gestellten Antrages den Bescheid vom 10. April 1956, mit welchem er feststellte, daß die Beschwerdeführer nicht als Mitglieder der WWG anzusehen seien. Zugleich wurden jedoch den Beschwerdeführern auf Grund der §§ 76 und 77 AVG 1950 die Kosten des Verfahrens auferlegt, und zwar:Am 2. Oktober 1954 beantragten die Beschwerdeführer beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung die Feststellung, daß sie nicht Mitglieder der WWG seien und daher auch nicht die ihnen vorgeschriebenen Baukostenbeiträge zu entrichten hätten. Die Beschwerdeführerinnen PR, AH und TH wiesen darauf hin, daß von ihnen überhaupt keine Unterschriften geleistet worden seien. Weiters brachten sie vor, daß sie auch durch die übrigen Beschwerdeführer nicht rechtsverbindlich vertreten werden hätten können. Die Beschwerdeführer FR, FH und MH bestritten, der WWG rechtsverbindlich beigetreten zu sein und vor allem Unterschriften auf Beitrittserklärungen geleistet zu haben. Sie hätten lediglich, bevor noch die Statuten der WWG behördlich genehmigt worden seien, Unterschriften auf drei leeren mit Linien versehenen Blättern geleistet, weil ihnen der Bergmann JH aus P, der von den Proponenten der WWG mit der Einholung der Unterschriften betraut gewesen sei, zugeredet habe, ihren Namen auf diese leeren Blätter zu setzen, da zunächst möglichst viele Interessenten nachzuweisen gewesen seien und dann auch eine Subvention angesprochen werden hätte können. Eine Unterschrift auf den Satzungsexemplaren hätten sie nicht geleistet. Zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Angaben beantragten sie einerseits die Einvernahme einer Reihe von Zeugen und anderseits zur Klarstellung der Echtheit ihrer Unterschriften auf den vorgewiesenen Satzungsexemplaren die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ergänzend hiezu wurde noch darauf verwiesen, daß alle Beschwerdeführer auch schon anläßlich einer am 18. Dezember 1952 stattgefundenen Wasserrechtsverhandlung unmißverständlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht hätten, nicht Mitglied der WWG werden zu wollen, womit sie ihre ursprüngliche Absicht, Mitglied zu werden, eindeutig widerrufen hätten. Dies sei auch von den übrigen Interessenten zur Kenntnis genommen worden. In der Folgezeit teilte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung den Beschwerdeführern mit, daß es zwecks Feststellung der Echtheit der auf die Namen FR, FH und MH lautenden Unterschriften Professor Dr. G, W, als Sachverständigen in Aussicht nehme. Im Zusammenhange damit wurden die Beschwerdeführer mit "Bescheid" vom 31. Dezember 1955 gemäß Paragraph 76, Absatz 4, AVG 1950 aufgefordert, "für das zum Zwecke der Feststellung ihrer Mitgliedschaft zur WWG gemäß Paragraph 80, des Wasserrechtsgesetzes beantragte Verfahren, daß sie nicht Mitglieder der WWG sind", sowie für die Bestellung des Schriftsachverständigen einen Betrag von S 2500 als Vorschuß gegen spätere Verrechnung binnen 2 Wochen zu erlegen. Dieser Kostenvorschuß wurde von den Beschwerdeführern indes nicht erlegt. Deswegen und weil die Kosten des in Aussicht genommenen Wiener Sachverständigen nach Ansicht der Behörde hoch waren, bestellte diese in der Folge Professor AB, L, zum Schriftsachverständigen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden JH und zwei weitere Zeugen sowie die Beschwerdeführer F und AH, FR und MH zum Teil im Wege des Gemeindeamtes G und im Wege der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, zum anderen Teil durch die erste Instanz in G selbst (28. Februar 1956) einvernommen. Nach Einlangen des Sachverständigengutachtens, in welchem Professor B zu dem Ergebnis kam, daß die Unterschriften der Beschwerdeführer FR und MH auf allen vier Satzungsexemplaren echt seien, daß hingegen die Unterschriften des FH nur auf dem römisch vier. Exemplar echt sei, die Unterschriften auf den Exemplaren römisch eins - römisch drei aber von dessen Tochter PP stammen, und in dem er es auch als ausgeschlossen bezeichnete, daß die Blätter, auf denen sich die Unterschriften der genannten Beschwerdeführer befänden, den Satzungsexemplaren später angeklebt worden wären, erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich in Erledigung des gestellten Antrages den Bescheid vom 10. April 1956, mit welchem er feststellte, daß die Beschwerdeführer nicht als Mitglieder der WWG anzusehen seien. Zugleich wurden jedoch den Beschwerdeführern auf Grund der Paragraphen 76 und 77 AVG 1950 die Kosten des Verfahrens auferlegt, und zwar:

Gemäß § 1 der Verordnung vom 21. Juni 1954, LGBl. für das Land Oberösterreich Nr. 17/1954,Gemäß Paragraph eins, der Verordnung vom 21. Juni 1954, LGBl. für das Land Oberösterreich Nr. 17 aus 1954,,

an Bauschgebühr (2 Amtsorgane 9 halbe Stunden)

S

720,--

Für die Stempelung der Niederschriften gem. den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1946 in der Fassung der Gebührengesetznovellen 1949 und 1952



S
, , S



48,--
, , 48,--

An Barauslagen für das Gutachten des Schriftsachverständigen

S

1361,--

 

S

2129,--

Gegen die Auferlegung der Kosten erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie geltend machten, daß das Verfahren nur durch unzutreffende Behauptungen der WWG verursacht und von dieser verschuldet worden sei. Da festgestellt erscheine, daß die Beschwerdeführer nicht Mitglieder der WWG geworden seien, hätte die WWG die Kosten zu tragen.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der streitgegenständlichen Kosten dadurch entstanden seien, daß die Beschwerdeführer die Echtheit ihrer Unterschriften auf den Satzungsexemplaren bestritten und mit Eingabe vom 10. Februar 1955 außerdem die Beiziehung eines Schriftsachverständigen und die Einvernahme von Zeugen begehrt hätten, um Klarheit über die Echtheit der Unterschriften zu bekommen. Der beigezogene Sachverständige habe festgestellt, daß die bestrittenen Unterschriften des FR und des MR auf allen vier Satzungsexemplaren echt seien, während bei FH die Satzungsexemplare I, II und III von dessen Tochter PP mit seinem Namen unterschrieben worden seien und nur die Unterschrift auf dem Satzungsexemplar IV von ihm stamme. Um jeden Zweifel zu beseitigen, habe der Sachverständige es im übrigen auch noch als ausgeschlossen bezeichnet, daß die Blätter, die die Unterschrift der vorgenannten Beschwerdeführer tragen, nachträglich an die Satzungsexemplare angeklebt worden seien. Zudem habe das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung im Sinne des Parteienantrages am 28. Februar 1956 in G Zeugeneinvernahmen in der Frage der Echtheit der Unterschriften durchgeführt und darüber Niederschriften aufgenommen. Gemäß § 76 AVG habe für die Kosten, die der Behörde aus Amtshandlungen erwachsen, im allgemeinen jene Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Nur wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht worden sei, seien die Auslagen von diesem zu tragen. Bei der kostenverursachenden Amtshandlung der Behörde habe es sich nicht so sehr um die Feststellung, ob die Beschwerdeführer Mitglieder der Genossenschaft seien, gehandelt, sondern um die von den Beschwerdeführern beantragte Zeugeneinvernahme und die Beiziehung eines Schriftsachverständigen zur Klärung der Frage der Echtheit der Unterschriften, die von den Beschwerdeführern bestritten worden sei. Die Feststellung der "Nichtmitgliedschaft" erfolge nicht etwa auf Grund der Feststellung, daß die Unterschriften nicht echt seien, sondern auf Grund ganz anderer Tatsachen, die mit der Abgabe der Unterschrift auf den Satzungen in keinem Zusammenhang stehen. Ein Verschulden der Genossenschaft bei Durchführung der Amtshandlung in Angelegenheit der Prüfung der Unterschriften habe nicht festgestellt werden können. Ihr seien die Kosten daher nicht aufzuerlegen gewesen. Da sie auch nicht von Amts wegen zu tragen seien, habe jene Partei die Kosten zu tragen, die um die betreffende Amtshandlung angesucht habe, d. s. im vorliegenden Falle die Beschwerdeführer gewesen.Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der streitgegenständlichen Kosten dadurch entstanden seien, daß die Beschwerdeführer die Echtheit ihrer Unterschriften auf den Satzungsexemplaren bestritten und mit Eingabe vom 10. Februar 1955 außerdem die Beiziehung eines Schriftsachverständigen und die Einvernahme von Zeugen begehrt hätten, um Klarheit über die Echtheit der Unterschriften zu bekommen. Der beigezogene Sachverständige habe festgestellt, daß die bestrittenen Unterschriften des FR und des MR auf allen vier Satzungsexemplaren echt seien, während bei FH die Satzungsexemplare römisch eins, römisch zwei und römisch drei von dessen Tochter PP mit seinem Namen unterschrieben worden seien und nur die Unterschrift auf dem Satzungsexemplar römisch vier von ihm stamme. Um jeden Zweifel zu beseitigen, habe der Sachverständige es im übrigen auch noch als ausgeschlossen bezeichnet, daß die Blätter, die die Unterschrift der vorgenannten Beschwerdeführer tragen, nachträglich an die Satzungsexemplare angeklebt worden seien. Zudem habe das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung im Sinne des Parteienantrages am 28. Februar 1956 in G Zeugeneinvernahmen in der Frage der Echtheit der Unterschriften durchgeführt und darüber Niederschriften aufgenommen. Gemäß Paragraph 76, AVG habe für die Kosten, die der Behörde aus Amtshandlungen erwachsen, im allgemeinen jene Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Nur wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht worden sei, seien die Auslagen von diesem zu tragen. Bei der kostenverursachenden Amtshandlung der Behörde habe es sich nicht so sehr um die Feststellung, ob die Beschwerdeführer Mitglieder der Genossenschaft seien, gehandelt, sondern um die von den Beschwerdeführern beantragte Zeugeneinvernahme und die Beiziehung eines Schriftsachverständigen zur Klärung der Frage der Echtheit der Unterschriften, die von den Beschwerdeführern bestritten worden sei. Die Feststellung der "Nichtmitgliedschaft" erfolge nicht etwa auf Grund der Feststellung, daß die Unterschriften nicht echt seien, sondern auf Grund ganz anderer Tatsachen, die mit der Abgabe der Unterschrift auf den Satzungen in keinem Zusammenhang stehen. Ein Verschulden der Genossenschaft bei Durchführung der Amtshandlung in Angelegenheit der Prüfung der Unterschriften habe nicht festgestellt werden können. Ihr seien die Kosten daher nicht aufzuerlegen gewesen. Da sie auch nicht von Amts wegen zu tragen seien, habe jene Partei die Kosten zu tragen, die um die betreffende Amtshandlung angesucht habe, d. s. im vorliegenden Falle die Beschwerdeführer gewesen.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die "wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften" erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Ihr zufolge habe der mit der Einholung der Unterschriften betraut gewesene Funktionär der WWG JH bei seiner Einvernahme am 28. Februar 1956 angegeben, daß über die Satzungsexemplare versehentlich Wein gegossen worden sei und daß dadurch zwei Exemplare arg hergenommen worden seien. Diese zwei Exemplare habe er "nachkonstruiert" und sodann verbrannt. Durch seine Aussage sei aufgeklärt, wieso sich die Beschwerdeführer veranlaßt gefühlt hätten, die Echtheit ihrer Unterschriften in Zweifel zu ziehen. Bei ihrer ersten Vorsprache beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung habe sich in den Akten nur ein einziges behördlich genehmigtes Exemplar der Satzungen befunden, auf welchem sich von ihnen keine Unterschriften befunden hätten. Anläßlich ihrer zweiten Vorsprache beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hätten sie offensichtlich die von Huber nachkonstruierten Exemplare zu Gesicht bekommen. Diese hätten natürlich nicht ihre echten Unterschriften enthalten. Daraus sei zu schließen, daß die WWG durch das Verhalten ihres Funktionärs H das Entstehen der gegenständlichen Verfahrenskosten verschuldet habe, wobei H auch persönlich haftbar sei. Die Einholung des Sachverständigengutachtens sei im übrigen erfolgt, obwohl die Beschwerdeführer ihren Antrag zurückgezogen und auf die Durchführung des Sachverständigenbeweises verzichtet hätten. Die Erstbehörde hätte daher das Gutachten gar nicht einholen dürfen, umso mehr als die Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kostenvorschuß gar nicht geleistet haben. Die Beschwerdeführer weisen auch darauf hin, daß sie ihre Nichtzugehörigkeit zur WWG in erster Linie immer damit begründet haben, daß sie ihre anfängliche Erklärung, bei dieser Genossenschaft mittun zu wollen, schon lange vor der Wasserrechtsverhandlung am 18. Dezember 1952 wiederholt widerrufen hätten, jedenfalls aber bei dieser Versammlung ihren Austritt aus dem Kreise der Interessenten der WWG erklärt hätten.

Die belangte Behörde hat ihrerseits die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof fand diese Beschwerde jedoch in nachstehender Erwägung begründet:

Gemäß § 37 AVG 1950 ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die Beschwerdeführer haben nun in ihrer Eingabe vom 2. Oktober 1954 die Feststellung begehrt, daß sie nicht Mitglieder der WWG seien. Der als Erstbehörde eingeschrittene Landeshauptmann - kurz als "Erstinstanz" bezeichnet - hat den Antrag im Sinne der Beschwerdeführer erledigt und in der Tat die Feststellung getroffen, daß die Beschwerdeführer nicht Mitglieder der Genossenschaft sind. Er ist hiebei davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführer in der wasserrechtlichen Verhandlung am 18. Dezember 1952, also vor Rechtskraft des die Satzungen der WWG genehmigenden Bescheides in einer alle Zweifel auszuschließenden Weise ihren Willen kundgetan haben, der WWG nicht als Mitglied angehören zu wollen, und daß die Anhänger der WWG an diesem Tage diese Willensäußerung der Beschwerdeführer "zur Kenntnis genommen" haben. Die Erstinstanz hat aus diesem Sachverhalt die rechtliche Folgerung gezogen, daß die Beschwerdeführer rechtzeitig, d. h. vor Rechtekraft des die Satzungen der WWG genehmigenden Bescheides ihren Rücktritt erklärt haben und somit trotz der nachgewiesenen Unterschriftsleistungen auf den Satzungsformularen und trotz des Umstandes, daß diese Unterschriftsleistungen als Beitrittserklärungen zu gelten hätten, dennoch nicht als Mitglieder der WWG anzusehen seien. Für die so getroffene Entscheidung war es daher belanglos, ob die Unterschriften der Beschwerdeführer FR, FH und MH auf den Satzungsexemplaren echt waren oder nicht und ob etwa jene Unterschriftsblätter, von denen die Beschwerdeführer behauptet haben, sie hätten diese in leerem Zustande unterschrieben, später den Satzungsexemplaren angeklebt oder sonstwie angefügt worden sind oder nicht. Da es der Verwaltungsbehörde obliegt, den Gang des Verwaltungsverfahrens zu bestimmen (§ 39 Abs. 2 AVG 1956), hätte die Erstinstanz zu prüfen gehabt, ob - trotz des von den Beschwerdeführern gestellten Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens - die Durchführung eines solchen Beweises notwendig war. Denn zeitgemäße Verwaltungsgrundsätze gebieten, daß das Ermittlungsverfahren nicht nur gründlich, sondern auch ökonomisch, d. h. mit möglichst wenig Aufwand an Zeit und Kosten durchgeführt wird. Von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet, war es aber im vorliegenden Fall nicht notwendig, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zumal die belangte Behörde auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides selbst einräumt, daß die Feststellung der "Nichtmitgliedschaft" der Beschwerdeführer zur WWG nicht etwa auf Grund der Feststellung erfolgt sei, daß die Unterschriften nicht echt seien, sondern auf Grund ganz anderer Tatsachen, die mit der Abgabe der Unterschriften auf den Satzungsexemplaren in keinem Zusammenhange stehen. Insoweit kann aber im Sinne des § 76 AVG 1950 nicht mehr davon gesprochen werden, daß der Behörde bei der von ihr durchgeführten Amtshandlung Barauslagen "erwachsen" sind, für die im allgemeinen die Partei aufzukommen hat, die um die Amtshandlung angesucht hat. Die Barauslagen für das Gutachten des Schriftsachverständigen sind den Beschwerdeführern daher zu Unrecht auferlegt worden. Da im übrigen auch die Amtshandlung der Erstinstanz in G am 28. Februar 1956, wie die Verwaltungsakten aufzeigen, ausschließlich nur zu dem Zweck durchgeführt worden ist, um die Echtheit der Unterschriften festzustellen, gilt hinsichtlich der den Beschwerdeführern auferlegten Kosten an Bauschgebühren für zwei Amtsorgane (9 halbe Stunden) im Ausmaß von S 720,-- das gleiche. Die Erstinstanz hätte zu dem für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt auch ohne die auswärtige Amtsverrichtung vom 28. Februar 1956 kommen können, da auch von Seite der WWG eingeräumt worden ist, daß die Beschwerdeführer bei der Wasserrechtsverhandlung am 18. Dezember 1952 "verlauten" haben lassen, daß "sie nicht dabei seien und sein wollen". Jedenfalls aber bedurfte es bei der von der Behörde getroffenen Entscheidung, wie dies aus dem oben Gesagten bereits hervorgeht, nicht mehr dieser weiteren Amtshandlung. Mithin sind auch die Bauschgebühren den Beschwerdeführern zu Unrecht auferlegt worden.Gemäß Paragraph 37, AVG 1950 ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die Beschwerdeführer haben nun in ihrer Eingabe vom 2. Oktober 1954 die Feststellung begehrt, daß sie nicht Mitglieder der WWG seien. Der als Erstbehörde eingeschrittene Landeshauptmann - kurz als "Erstinstanz" bezeichnet - hat den Antrag im Sinne der Beschwerdeführer erledigt und in der Tat die Feststellung getroffen, daß die Beschwerdeführer nicht Mitglieder der Genossenschaft sind. Er ist hiebei davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführer in der wasserrechtlichen Verhandlung am 18. Dezember 1952, also vor Rechtskraft des die Satzungen der WWG genehmigenden Bescheides in einer alle Zweifel auszuschließenden Weise ihren Willen kundgetan haben, der WWG nicht als Mitglied angehören zu wollen, und daß die Anhänger der WWG an diesem Tage diese Willensäußerung der Beschwerdeführer "zur Kenntnis genommen" haben. Die Erstinstanz hat aus diesem Sachverhalt die rechtliche Folgerung gezogen, daß die Beschwerdeführer rechtzeitig, d. h. vor Rechtekraft des die Satzungen der WWG genehmigenden Bescheides ihren Rücktritt erklärt haben und somit trotz der nachgewiesenen Unterschriftsleistungen auf den Satzungsformularen und trotz des Umstandes, daß diese Unterschriftsleistungen als Beitrittserklärungen zu gelten hätten, dennoch nicht als Mitglieder der WWG anzusehen seien. Für die so getroffene Entscheidung war es daher belanglos, ob die Unterschriften der Beschwerdeführer FR, FH und MH auf den Satzungsexemplaren echt waren oder nicht und ob etwa jene Unterschriftsblätter, von denen die Beschwerdeführer behauptet haben, sie hätten diese in leerem Zustande unterschrieben, später den Satzungsexemplaren angeklebt oder sonstwie angefügt worden sind oder nicht. Da es der Verwaltungsbehörde obliegt, den Gang des Verwaltungsverfahrens zu bestimmen (Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1956), hätte die Erstinstanz zu prüfen gehabt, ob - trotz des von den Beschwerdeführern gestellten Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens - die Durchführung eines solchen Beweises notwendig war. Denn zeitgemäße Verwaltungsgrundsätze gebieten, daß das Ermittlungsverfahren nicht nur gründlich, sondern auch ökonomisch, d. h. mit möglichst wenig Aufwand an Zeit und Kosten durchgeführt wird. Von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet, war es aber im vorliegenden Fall nicht notwendig, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zumal die belangte Behörde auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides selbst einräumt, daß die Feststellung der "Nichtmitgliedschaft" der Beschwerdeführer zur WWG nicht etwa auf Grund der Feststellung erfolgt sei, daß die Unterschriften nicht echt seien, sondern auf Grund ganz anderer Tatsachen, die mit der Abgabe der Unterschriften auf den Satzungsexemplaren in keinem Zusammenhange stehen. Insoweit kann aber im Sinne des Paragraph 76, AVG 1950 nicht mehr davon gesprochen werden, daß der Behörde bei der von ihr durchgeführten Amtshandlung Barauslagen "erwachsen" sind, für die im allgemeinen die Partei aufzukommen hat, die um die Amtshandlung angesucht hat. Die Barauslagen für das Gutachten des Schriftsachverständigen sind den Beschwerdeführern daher zu Unrecht auferlegt worden. Da im übrigen auch die Amtshandlung der Erstinstanz in G am 28. Februar 1956, wie die Verwaltungsakten aufzeigen, ausschließlich nur zu dem Zweck durchgeführt worden ist, um die Echtheit der Unterschriften festzustellen, gilt hinsichtlich der den Beschwerdeführern auferlegten Kosten an Bauschgebühren für zwei Amtsorgane (9 halbe Stunden) im Ausmaß von S 720,-- das gleiche. Die Erstinstanz hätte zu dem für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt auch ohne die auswärtige Amtsverrichtung vom 28. Februar 1956 kommen können, da auch von Seite der WWG eingeräumt worden ist, daß die Beschwerdeführer bei der Wasserrechtsverhandlung am 18. Dezember 1952 "verlauten" haben lassen, daß "sie nicht dabei seien und sein wollen". Jedenfalls aber bedurfte es bei der von der Behörde getroffenen Entscheidung, wie dies aus dem oben Gesagten bereits hervorgeht, nicht mehr dieser weiteren Amtshandlung. Mithin sind auch die Bauschgebühren den Beschwerdeführern zu Unrecht auferlegt worden.

Was schließlich die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten für die Stempelung von Niederschriften anlangt, so bat die belangte Behörde völlig übersehen, daß nach § 76 AVG nur Barauslagen, nach § 77 AVG nur Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können und daß die Verpflichtung zur Entrichtung von Stempelgebühren in diesen Bestimmungen überhaupt nicht geregelt ist. Die Entrichtung von Stempelgebühren richtet sich vielmehr nach den Vorschriften des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 184/1946 in der derzeit geltenden Fassung, sie ist daher nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens.Was schließlich die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten für die Stempelung von Niederschriften anlangt, so bat die belangte Behörde völlig übersehen, daß nach Paragraph 76, AVG nur Barauslagen, nach Paragraph 77, AVG nur Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können und daß die Verpflichtung zur Entrichtung von Stempelgebühren in diesen Bestimmungen überhaupt nicht geregelt ist. Die Entrichtung von Stempelgebühren richtet sich vielmehr nach den Vorschriften des Gebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1946, in der derzeit geltenden Fassung, sie ist daher nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens.

Da sich aus all diesen Erwägungen der angefochtene Bescheid seinem Inhalte nach als rechtswidrig erwies, mußte er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 der Aufhebung verfallen.Da sich aus all diesen Erwägungen der angefochtene Bescheid seinem Inhalte nach als rechtswidrig erwies, mußte er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 der Aufhebung verfallen.

Wien, am 6. Juni 1957

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1957000457.X00

Im RIS seit

27.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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