TE Vwgh Erkenntnis 1958/1/23 1566/57

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Veröffentlicht am 23.01.1958
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
WRG 1959 §122 Abs1;
  1. WRG 1959 § 122 heute
  2. WRG 1959 § 122 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 122 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 122 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 122 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts AG (STEWEAG) in Graz gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Juli 1957, Zl. 97.621/27 - 36.210/57, betreffend einstweilige Verfügung in einer Wasserrechtssache, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm festgestellt wurde, dass bis zur Einleitung des Entschädigungsverfahrens im Sinne des § 99 des Wasserrechtsgesetzes durch die Verwaltungsbehörde über eingetretene Schäden mangels einer gütlichen Übereinkunft nicht die Wasserrechtsbehörde, sondern die Gerichte im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden haben, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm festgestellt wurde, dass bis zur Einleitung des Entschädigungsverfahrens im Sinne des Paragraph 99, des Wasserrechtsgesetzes durch die Verwaltungsbehörde über eingetretene Schäden mangels einer gütlichen Übereinkunft nicht die Wasserrechtsbehörde, sondern die Gerichte im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden haben, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Am 9. April 1957 erließt das Amt der Steiermärkischen Landesregierung namens des Landeshauptmannes einen Bescheid (einstweilige Verfügung) mit folgendem Spruch: "Gemäß §§ 9, 11, 82 1a und c, 99 Abs. 2 und 104 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. II Nr. 316/1934, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1947, BGBl. Nr. 144, werden in Angelegenheit der Stauraumspülungen bei den Kraftwerken Pernegg und Mixnitz der Steweag auf Grund einer Besprechung mit den Beteiligten vom 4. bis 6. April 1957 nachstehend angeführten Anordnungen bis 15. 4. 1958 erlassen und die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt.Am 9. April 1957 erließt das Amt der Steiermärkischen Landesregierung namens des Landeshauptmannes einen Bescheid (einstweilige Verfügung) mit folgendem Spruch: "Gemäß Paragraphen 9, 11, 82, 1a und c, 99 Absatz 2 und 104 des Wasserrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1934,, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 144, werden in Angelegenheit der Stauraumspülungen bei den Kraftwerken Pernegg und Mixnitz der Steweag auf Grund einer Besprechung mit den Beteiligten vom 4. bis 6. April 1957 nachstehend angeführten Anordnungen bis 15. 4. 1958 erlassen und die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG aberkannt.

Über die bisher gestellten Entschädigungsansprüche wird nach Durchführung einer eigenen Verhandlung und Einholung der entsprechenden Unterlagen entschieden werden."

In einer "Bescheidergänzung" vom 12. April 1957 wurden sodann im einzelnen nachstehende Anordnungen bekannt gegeben:

1.) Solange die Wasserführung der Mur beim Pegel nächst der Eisenbahnbrücke in Bruck/Mur das Maß von 500 m3/sec nicht erreicht, wird für die Zeit bis 15. 4. 1958 jede Stauraumspülung untersagt. Die Verschlüsse der Wehre in Pernegg und Mixnitz dürfen daher bis zu dieser Grenze nur soweit gehoben werden, als dies aus den gesetzlichen Verpflichtungen des § 25 WRG zur Einhaltung der Stauhöhe unbedingt notwendig ist. Hiebei ist das Heben oder Senken der Schlüsse bzw. das Öffnen und Schließen der Walzen so allmählich vorzunehmen, dass keinesfalls ein Schwall entstehen kann. 1.) Solange die Wasserführung der Mur beim Pegel nächst der Eisenbahnbrücke in Bruck/Mur das Maß von 500 m3/sec nicht erreicht, wird für die Zeit bis 15. 4. 1958 jede Stauraumspülung untersagt. Die Verschlüsse der Wehre in Pernegg und Mixnitz dürfen daher bis zu dieser Grenze nur soweit gehoben werden, als dies aus den gesetzlichen Verpflichtungen des Paragraph 25, WRG zur Einhaltung der Stauhöhe unbedingt notwendig ist. Hiebei ist das Heben oder Senken der Schlüsse bzw. das Öffnen und Schließen der Walzen so allmählich vorzunehmen, dass keinesfalls ein Schwall entstehen kann.

2.) Erreicht die Wasserführung bei oben angeführtem Pegel das Maß von 500 m3/sec, so ist zur Hintanhaltung von Geschiebeablagerungen im Staubereiche von Pernegg eine Spülung vorzunehmen. Auch in diesem Falle sind die Wehrverschlüsse nur allmählich zu öffnen und beim Abklingen des Hochwassers zu schließen, so daß kein merklicher größerer Schwall entstehen kann, als es der tatsächlichen Wasserführung entspricht. Die Spülung darf längstens solange getätigt werden, als die Wasserführung noch 300 m3/sec übersteigt und ist bei Erreichung des letzteren Maßes auf jeden Fall einzustellen.

3.) Das Wehr in Mixnitz ist als erstes zu öffnen, wenn nach der allgemeinen Wetterlage vorauszusehen ist, dass die

Wasserführung 500 m3/sec in den nächsten 3 - 4 Stunden erreichen

dürfte. Das Wehr in Pernegg ist auf jeden Fall erst bei einer Wasserführung von 500 m3/sec, jedoch womöglich erst 3 - 4 Stunden nach dem Öffnen des Mixnitzer Wehres gänzlich zu öffnen.

4.) Die Steweag hat ehestens im Einvernehmen mit der hydrographischen Landesabteilung eine Schlüsselkurve über die Beziehung ihrer Durchflussbeobachtung beim Wehr Pernegg mit dem Pegel nächst der Bahnbrücke in Bruck/Mur aufzustellen.

5.) Die Steweag hat die nachstehend angeführten Unterlieger und Fischereiberechtigten in folgender Weise zu verständigen:

Eine Vorwarnung bei Erreichen einer Wasserführung von 400 m3/sec, eine zweite Warnung und Ankündigung des Öffnens des Wehres Mixnitz bei Erreichen einer Wasserführung von 475 m3/sec, eine Mitteilung beim Öffnen des Wehres in Pernegg.

Hievon sind durch Telefon zu verständigen:

a) die Unterlieger

......

b) die Fischereiberechtigten

.....

c) das Steiermärkische Landesbauamt, Hydrographische Landesabteilung Graz 94-111. Diese Dienststelle übernimmt die Verständigung der

jugoslawischen Interessenten.

Bei den Meldungen ist folgender Wortlaut, der allenfalls auch bei der Aufgabe von Telegrammen als Ersatz der Telefongespräche zu verwenden ist, zu gebrauchen:

Bei Erreichen der 400 m3 Grenze: "Hochwasserwarnung der Steweag 400 Kubikmeter";

bei Erreichen der 475 m3 Grenze: "Steweag, Stauraumspülung Mixnitz um x-Uhr";

bei Erreichen der 500 m3 Grenze: "Steweag, Stauraumspülung Pernegg um x-Uhr";

bei Beendigung der Spülung: "Steweag, Stauraumspülungsende um x-Uhr".

Der von der Beschwerdeführerin sowohl gegen den Bescheid vom 9. April 1957 als auch gegen die "Bescheidergänzung" vom 12. April 1957 eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 105 des Wasserrechtsgesetzes - im folgenden kurz als "WRG" bezeichnet - "im allgemeinen" keine Folge, sie änderte den von der Berufung bekämpften Bescheid jedoch dahin ab, dass er sich nicht auf die §§ 9, 11, 82 Abs. 1 lit. a und c, 99 Abs. 2 und 124 WRG, sondern auf die §§ 12, 27, 45, 82, 93 99, 102 a, 104 und 125 Abs. 1 zweiter Satz dieses Gesetzes gründet, und dass bis zur Einleitung des Entschädigungsverfahrens im Sinne des § 99 WRG durch die Verwaltungsbehörde über eingetretene Schäden mangels einer Übereinkunft nicht die Wasserrechtsbehörden, sondern die Gerichte im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden haben. In der dem Bescheid beigegebenen Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die Berufungswerberin wäre nach den Vorschreibungen der rechtskräftigen wasserrechtlichen Bescheide betreffend den Konsens und die Kollaudierung der Kraftwerke Pernegg und Mixnitz aus den Jahren 1922 bis 1933 - der angefochtene Bescheid verweist hier auf die Begründung eines Bescheides der belangten Behörde vom 20. Februar 1957 - verpflichtet gewesen, von sich aus für die unschädliche Schlamm-, Geschiebe- und Schotterabfuhr entsprechend Sorge zu tragen. Nach Punkt 11 des Bescheides vom 5. September 1933 habe die Berufungswerberin für eine Hintanhaltung von Schädigungen der Unterlieger, die durch die Schlammabfuhr eintreten könnten, Sorge zu tragen. Für den Fall, dass sich die von der STEWEAG diesbezüglich getroffenen Maßnahmen nicht als entsprechend erweisen sollten, werde die Vorschreibung geeigneter Maßnahmen vorbehalten. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht entsprechend nachgekommen sei, müssten von der Behörde die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Es handle sich dabei nicht um die Realisierung von Vorbehalten im Sinne des § 22 Abs. 1 bzw. des § 27 Abs. 7 WRG oder um zusätzliche Ergänzungen der seinerzeitigen Bescheide, sondern "in Durchführung der Konsens-(Kollaudierungs)bescheide um die Vorschreibung konkreter Maßnahmen, und zwar in der Form einer einstweiligen Verfügung", da nach den Erfahrungen bei den letzten Spülungen bei einer weiteren ungeregelten Spülung ähnliche nachteilige Wirkungen zu erwarten seien. Die Berufungswerberin wende sich auch nicht gegen behördlich gelenkte Stauraumspülungen oder gegen eine behördlich geregelte Spülordnung an sich, sie wende sich nur dagegen, dass sie für die infolge der Spülungen schon eingetretenen bzw. noch eintretenden Schäden haftbar gemacht werde. Sie beanstande es, dass nicht gleichzeitig auch die Unterlieger verpflichtet werden, allfällige Vorkehrungen zu treffen, damit der Schaden auf ein Mindestmaß herabgesetzt werde. In dieser Hinsicht sei auf den Befund des erstinstanzlichen Bescheides vom 9. April 1957 und auf Abschnitt II 1) des Gedächtnisvermerkes der belangten Behörde vom 30. Jänner und 1. Februar 1957 zu verweisen. Das Verhalten der Unterlieger werde jedenfalls bei der Festsetzung der Entschädigungen in Rechnung zu stellen sein. Die Durchführung der Spülung selbst obliege aber, bei aller zumutbaren Sorgfaltspflicht der Unterlieger, der Steweag. Inwieweit die Berufungswerberin die durch weitere Stauraumspülungen eintretenden Schädigungen den Unterliegern zu ersetzen habe, werde der Landeshauptmann bis spätestens 30. Jänner 1958 mittels Bescheides im Sinne der §§ 99 und 125 Abs.1 zweiter Satz WRG durch Erlassung bezüglicher Richtlinien zu entscheiden haben, da es sich um im allgemeinen voraussehbare Schäden handle. Die Entschädigungspflicht werde nicht erst durch den erstinstanzlichen Bescheid begründet, sondern sei vielmehr dem Grunde nach bereits seit den vorerwähnten rechtskräftigen Bescheiden, insbesondere zufolge des Bescheides des Landeshauptmannes vom 5. September 1933 gegeben, worin ausdrücklich bestimmt wurde, dass die Steweag für eine Hintanhaltung von Schädigungen der Unterlieger Sorge zu tragen hat. Sache des behördlichen Entschädigungsverfahrens werde es weiters sein, unvermeidliche Eingriffe in bestehende Wasserrechte (§ 12 WRG) im einzelnen abgelten zu lassen.Der von der Beschwerdeführerin sowohl gegen den Bescheid vom 9. April 1957 als auch gegen die "Bescheidergänzung" vom 12. April 1957 eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 105, des Wasserrechtsgesetzes - im folgenden kurz als "WRG" bezeichnet - "im allgemeinen" keine Folge, sie änderte den von der Berufung bekämpften Bescheid jedoch dahin ab, dass er sich nicht auf die Paragraphen 9, 11, 82, Absatz eins, Litera a und c, 99 Absatz 2 und 124 WRG, sondern auf die Paragraphen 12, 27, 45, 82, 93, 99, 102 a, 104 und 125 Absatz eins, zweiter Satz dieses Gesetzes gründet, und dass bis zur Einleitung des Entschädigungsverfahrens im Sinne des Paragraph 99, WRG durch die Verwaltungsbehörde über eingetretene Schäden mangels einer Übereinkunft nicht die Wasserrechtsbehörden, sondern die Gerichte im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden haben. In der dem Bescheid beigegebenen Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die Berufungswerberin wäre nach den Vorschreibungen der rechtskräftigen wasserrechtlichen Bescheide betreffend den Konsens und die Kollaudierung der Kraftwerke Pernegg und Mixnitz aus den Jahren 1922 bis 1933 - der angefochtene Bescheid verweist hier auf die Begründung eines Bescheides der belangten Behörde vom 20. Februar 1957 - verpflichtet gewesen, von sich aus für die unschädliche Schlamm-, Geschiebe- und Schotterabfuhr entsprechend Sorge zu tragen. Nach Punkt 11 des Bescheides vom 5. September 1933 habe die Berufungswerberin für eine Hintanhaltung von Schädigungen der Unterlieger, die durch die Schlammabfuhr eintreten könnten, Sorge zu tragen. Für den Fall, dass sich die von der STEWEAG diesbezüglich getroffenen Maßnahmen nicht als entsprechend erweisen sollten, werde die Vorschreibung geeigneter Maßnahmen vorbehalten. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht entsprechend nachgekommen sei, müssten von der Behörde die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Es handle sich dabei nicht um die Realisierung von Vorbehalten im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, bzw. des Paragraph 27, Absatz 7, WRG oder um zusätzliche Ergänzungen der seinerzeitigen Bescheide, sondern "in Durchführung der Konsens-(Kollaudierungs)bescheide um die Vorschreibung konkreter Maßnahmen, und zwar in der Form einer einstweiligen Verfügung", da nach den Erfahrungen bei den letzten Spülungen bei einer weiteren ungeregelten Spülung ähnliche nachteilige Wirkungen zu erwarten seien. Die Berufungswerberin wende sich auch nicht gegen behördlich gelenkte Stauraumspülungen oder gegen eine behördlich geregelte Spülordnung an sich, sie wende sich nur dagegen, dass sie für die infolge der Spülungen schon eingetretenen bzw. noch eintretenden Schäden haftbar gemacht werde. Sie beanstande es, dass nicht gleichzeitig auch die Unterlieger verpflichtet werden, allfällige Vorkehrungen zu treffen, damit der Schaden auf ein Mindestmaß herabgesetzt werde. In dieser Hinsicht sei auf den Befund des erstinstanzlichen Bescheides vom 9. April 1957 und auf Abschnitt römisch zwei 1) des Gedächtnisvermerkes der belangten Behörde vom 30. Jänner und 1. Februar 1957 zu verweisen. Das Verhalten der Unterlieger werde jedenfalls bei der Festsetzung der Entschädigungen in Rechnung zu stellen sein. Die Durchführung der Spülung selbst obliege aber, bei aller zumutbaren Sorgfaltspflicht der Unterlieger, der Steweag. Inwieweit die Berufungswerberin die durch weitere Stauraumspülungen eintretenden Schädigungen den Unterliegern zu ersetzen habe, werde der Landeshauptmann bis spätestens 30. Jänner 1958 mittels Bescheides im Sinne der Paragraphen 99 und 125 Absatz eins, zweiter Satz WRG durch Erlassung bezüglicher Richtlinien zu entscheiden haben, da es sich um im allgemeinen voraussehbare Schäden handle. Die Entschädigungspflicht werde nicht erst durch den erstinstanzlichen Bescheid begründet, sondern sei vielmehr dem Grunde nach bereits seit den vorerwähnten rechtskräftigen Bescheiden, insbesondere zufolge des Bescheides des Landeshauptmannes vom 5. September 1933 gegeben, worin ausdrücklich bestimmt wurde, dass die Steweag für eine Hintanhaltung von Schädigungen der Unterlieger Sorge zu tragen hat. Sache des behördlichen Entschädigungsverfahrens werde es weiters sein, unvermeidliche Eingriffe in bestehende Wasserrechte (Paragraph 12, WRG) im einzelnen abgelten zu lassen.

Für die im Zeitpunkt der Einleitung des wasserrechtlichen Entschädigungsverfahrens bereits eingetretenen Schäden (Schadenersatz gegenüber der Entschädigung nach § 99 WRG) sei gemäß § 27 WRG das ordentliche Gericht zuständig.Für die im Zeitpunkt der Einleitung des wasserrechtlichen Entschädigungsverfahrens bereits eingetretenen Schäden (Schadenersatz gegenüber der Entschädigung nach Paragraph 99, WRG) sei gemäß Paragraph 27, WRG das ordentliche Gericht zuständig.

Mit der Entscheidung über die Richtlinien für die künftigen Entschädigungen werde auch eine endgültige Ordnung zu erlassen sein. Diese werde sich auch an die Unterlieger zu richten haben. Eine Heranziehung der Oberlieger zu den Kosten der Stauraumspülungen könne nicht Gegenstand des Verfahrens sein, welches sich in der Hauptsache mit der Verpflichtung der Berufungswerberin befasse.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Ihr zufolge sei durch die rechtskräftigen wasserrechtlichen Bescheide die Art der Wassernutzung eindeutig umschrieben und der Beschwerdeführerin die Pflicht auferlegt worden, bei allen größeren Hochwässern die Wehrschützen zu ziehen und für eine Hintanhaltung von Schädigungen der Unterlieger zu sorgen. Bei einer Verletzung dieser Verpflichtung biete einzig und allein § 121 WRG die notwendige Handhabe, die Beschwerdeführerin zu verhalten, die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, wenn der Gefährdete oder Verletzte es verlange. Wenn tatsächlich eine Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin vorliege, wäre der Weg des § 121 WRG der allein richtige gewesen. Die von der Wasserrechtsbehörde für notwendig gehaltene Ergreifung von Maßnahmen in Durchführung der früheren Vorschreibungen hätte bei weitgehender Interpretation des § 121 WRG in diesem die rechtliche Grundlage finden können. Die belangte Behörde habe erklärt, dass es sich vorliegend um die Vorschreibung konkreter Maßnahmen in Durchführung der Konsens- (Kollaudierungs)bescheide in der Form einer einstweiligen Verfügung handle und dass über die künftigen Schäden die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden habe. Die Vorschreibung konkreter Maßnahmen in Durchführung der Bescheide stelle nach der Meinung der belangten Behörde nicht eine zusätzliche Ergänzung der seinerzeitigen Bescheide dar; also liege ihr kein fortgesetztes Verfahren zu Grunde. Es sei also ein neues Verfahren, das hinsichtlich der längst genehmigten Wasserkraftanlagen eingeleitet worden sei, um auf diese Weise doch zu zusätzlichen Bedingungen zu gelangen. Eine solche Vorgangsweise kenne aber das Wasserrechtsgesetz nicht.Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Ihr zufolge sei durch die rechtskräftigen wasserrechtlichen Bescheide die Art der Wassernutzung eindeutig umschrieben und der Beschwerdeführerin die Pflicht auferlegt worden, bei allen größeren Hochwässern die Wehrschützen zu ziehen und für eine Hintanhaltung von Schädigungen der Unterlieger zu sorgen. Bei einer Verletzung dieser Verpflichtung biete einzig und allein Paragraph 121, WRG die notwendige Handhabe, die Beschwerdeführerin zu verhalten, die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, wenn der Gefährdete oder Verletzte es verlange. Wenn tatsächlich eine Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin vorliege, wäre der Weg des Paragraph 121, WRG der allein richtige gewesen. Die von der Wasserrechtsbehörde für notwendig gehaltene Ergreifung von Maßnahmen in Durchführung der früheren Vorschreibungen hätte bei weitgehender Interpretation des Paragraph 121, WRG in diesem die rechtliche Grundlage finden können. Die belangte Behörde habe erklärt, dass es sich vorliegend um die Vorschreibung konkreter Maßnahmen in Durchführung der Konsens- (Kollaudierungs)bescheide in der Form einer einstweiligen Verfügung handle und dass über die künftigen Schäden die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden habe. Die Vorschreibung konkreter Maßnahmen in Durchführung der Bescheide stelle nach der Meinung der belangten Behörde nicht eine zusätzliche Ergänzung der seinerzeitigen Bescheide dar; also liege ihr kein fortgesetztes Verfahren zu Grunde. Es sei also ein neues Verfahren, das hinsichtlich der längst genehmigten Wasserkraftanlagen eingeleitet worden sei, um auf diese Weise doch zu zusätzlichen Bedingungen zu gelangen. Eine solche Vorgangsweise kenne aber das Wasserrechtsgesetz nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung u.a. auf die Bestimmungen des § 104 Abs. 1 erster Satz WRG gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Wasserrechtsbehörde bei Gefahr im Verzuge - zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen, zum Schutze privater Interessen auf Antrag einer Partei - die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde erster Instanz in seinem Bescheid vom 9. April 1957 damit begründet, dass es infolge der in Kürze eintretenden Hochwassergefahr und der rasch fortschreitenden neuerlichen Auffüllung der Stauräume durch Schlamm, Sand und Schotter notwendig wäre, die einstweilige Verfügung zu treffen und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Ergebnis der wasserwirtschaftlichen Untersuchungen, die auf Grund des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1956 verfügt worden seien, liege noch nicht vor, um eine endgültige Entscheidung treffen zu können. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat die Beschwerdeführerin dagegen vorgebracht, die Gefahr im Verzuge hätten die Unterlieger als Antragsteller in den im Pernegger Stauraum entstehenden Schlammbänken und in dem sich steigenden Ausmaß der Verschlammung überhaupt erblickt. In den ersteren sei von den Amtssachverständigen eine Gefahr überhaupt nicht erblickt worden, im letzteren keine akute Gefahr. Eine Gefahr, die zu einer einstweiligen Verfügung nötige, liege also nicht vor, hätte daher auch nicht glaubhaft gemacht werden können. Weder die Berührung öffentlicher noch der Schutz privater Interessen mache daher eine außerordentliche, nur in dringenden Fällen zur Abwehr von gefährlichen Situationen anzuordnende Maßnahme notwendig. Wenn dem Oberlieger nicht die Verpflichtung zur Reinhaltung der Mur auferlegt werde, die von der Wasserrechtsbehörde von Amts wegen aufzutragen wäre, werde es im wesentlichen weiterhin bei der jetzigen Schlammansammlung und Schlammabfuhr bleiben. Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides nur mit dem Hinweis entgegengetreten, dass nach den bei den beiden letzten Spülungen gemachten Erfahrungen ähnliche nachteilige Wirkungen auch bei einer weiteren ungeregelten Spülung zu erwarten wären. Wegen des alljährlich und nunmehr laufend folgenden Hochwassers sowie infolge der fortschreitenden Auffüllung der Stauräume liege aber Gefahr im Verzuge vor. Die Klärung aller einschlägigen Fragen im ordentlichen Verfahren hätte nicht abgewartet werden können. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darauf verwiesen, dass die Ablagerungen und Anlandungen in den Stauräumen und die anlässlich der Stauraumspülungen notwendigen Geschiebe- und Schlammtransporte seit jeher nach den gegebenen, von der Beschwerdeführerin nicht beeinflussbaren Umständen im größeren oder geringeren Umfange erfolgen. Die behauptete Gefahr plötzlicher Einstürze der Schlammbänke in den Stauseen und sich dadurch ergebende Gefahren der Unterlieger seien schon bei der Besprechung der Amtssachverständigen vom 14.Mai 1955 nicht bestätigt worden. Es ermangle daher an der Gefahr im Verzuge. Mit diesem Vorbringen kann jedoch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan werden.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung u.a. auf die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz eins, erster Satz WRG gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Wasserrechtsbehörde bei Gefahr im Verzuge - zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen, zum Schutze privater Interessen auf Antrag einer Partei - die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde erster Instanz in seinem Bescheid vom 9. April 1957 damit begründet, dass es infolge der in Kürze eintretenden Hochwassergefahr und der rasch fortschreitenden neuerlichen Auffüllung der Stauräume durch Schlamm, Sand und Schotter notwendig wäre, die einstweilige Verfügung zu treffen und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Ergebnis der wasserwirtschaftlichen Untersuchungen, die auf Grund des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1956 verfügt worden seien, liege noch nicht vor, um eine endgültige Entscheidung treffen zu können. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat die Beschwerdeführerin dagegen vorgebracht, die Gefahr im Verzuge hätten die Unterlieger als Antragsteller in den im Pernegger Stauraum entstehenden Schlammbänken und in dem sich steigenden Ausmaß der Verschlammung überhaupt erblickt. In den ersteren sei von den Amtssachverständigen eine Gefahr überhaupt nicht erblickt worden, im letzteren keine akute Gefahr. Eine Gefahr, die zu einer einstweiligen Verfügung nötige, liege also nicht vor, hätte daher auch nicht glaubhaft gemacht werden können. Weder die Berührung öffentlicher noch der Schutz privater Interessen mache daher eine außerordentliche, nur in dringenden Fällen zur Abwehr von gefährlichen Situationen anzuordnende Maßnahme notwendig. Wenn dem Oberlieger nicht die Verpflichtung zur Reinhaltung der Mur auferlegt werde, die von der Wasserrechtsbehörde von Amts wegen aufzutragen wäre, werde es im wesentlichen weiterhin bei der jetzigen Schlammansammlung und Schlammabfuhr bleiben. Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides nur mit dem Hinweis entgegengetreten, dass nach den bei den beiden letzten Spülungen gemachten Erfahrungen ähnliche nachteilige Wirkungen auch bei einer weiteren ungeregelten Spülung zu erwarten wären. Wegen des alljährlich und nunmehr laufend folgenden Hochwassers sowie infolge der fortschreitenden Auffüllung der Stauräume liege aber Gefahr im Verzuge vor. Die Klärung aller einschlägigen Fragen im ordentlichen Verfahren hätte nicht abgewartet werden können. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darauf verwiesen, dass die Ablagerungen und Anlandungen in den Stauräumen und die anlässlich der Stauraumspülungen notwendigen Geschiebe- und Schlammtransporte seit jeher nach den gegebenen, von der Beschwerdeführerin nicht beeinflussbaren Umständen im größeren oder geringeren Umfange erfolgen. Die behauptete Gefahr plötzlicher Einstürze der Schlammbänke in den Stauseen und sich dadurch ergebende Gefahren der Unterlieger seien schon bei der Besprechung der Amtssachverständigen vom 14.Mai 1955 nicht bestätigt worden. Es ermangle daher an der Gefahr im Verzuge. Mit diesem Vorbringen kann jedoch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan werden.

Es trifft allerdings zu, dass die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides nicht zu dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung Stellung genommen hat. Die darin gelegene Verletzung der Begründungspflicht (§ 60 AVG) kann jedoch zufolge § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1952 nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn anzunehmen ist, dass die belangte Behörde bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Voraussetzung ist indes nicht gegeben. Aus dem erstinstanzlichen Bescheid vom 9. April 1957 ist erkennbar, dass die Wasserrechtsbehörde die einstweilige Verfügung auf Antrag der Unterlieger getroffen hat. In einem solchen Falle ist aber gemäß § 104 Abs. 1 erster Satz WRG eine einstweilige Verfügung schon dann zulässig, wenn diese zum Schutz privater Interessen erforderlich ist. Unter den privaten Interessen muss aber auch der Schutz vor einem drohenden Schaden verstanden werden, gleichgültig ob für diesen, sei es im Verwaltungsverfahren, sei es im Wege der Klage vor Gericht, Ersatz begehrt werden kann. Die Gefahr des Eintrittes eines solchen Schadens hat die belangte Behörde als erwiesen angenommen. Diese Annahme ist durch die Aktenlage gedeckt. Dass durch die Stauraumspülungen in der Vergangenheit den Unterliegern ein Schaden erwachsen ist, ergibt sich nicht nur aus den Verhandlungsschriften über die Besprechung der gegenständlichen Angelegenheit, sondern auch daraus, dass in dem Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 1957 ein Übereinkommen zwischen der Beschwerdeführerin und den Unterliegern über die Leistung von Schadenersätzen für die Jahre 1954 und 1956 beurkundet wurde. Wenn die belangte Behörde unter diesen Umständen angenommen hat, dass bei weiteren ungeregelten Stauraumspülungen ähnliche Schäden für die Unterliegen auftreten werden, so steht dieser Schluss mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Übereinstimmung. Die Gefährdung privater Interessen, eine der Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung, ist daher gegeben.Es trifft allerdings zu, dass die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides nicht zu dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung Stellung genommen hat. Die darin gelegene Verletzung der Begründungspflicht (Paragraph 60, AVG) kann jedoch zufolge Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1952 nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn anzunehmen ist, dass die belangte Behörde bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Voraussetzung ist indes nicht gegeben. Aus dem erstinstanzlichen Bescheid vom 9. April 1957 ist erkennbar, dass die Wasserrechtsbehörde die einstweilige Verfügung auf Antrag der Unterlieger getroffen hat. In einem solchen Falle ist aber gemäß Paragraph 104, Absatz eins, erster Satz WRG eine einstweilige Verfügung schon dann zulässig, wenn diese zum Schutz privater Interessen erforderlich ist. Unter den privaten Interessen muss aber auch der Schutz vor einem drohenden Schaden verstanden werden, gleichgültig ob für diesen, sei es im Verwaltungsverfahren, sei es im Wege der Klage vor Gericht, Ersatz begehrt werden kann. Die Gefahr des Eintrittes eines solchen Schadens hat die belangte Behörde als erwiesen angenommen. Diese Annahme ist durch die Aktenlage gedeckt. Dass durch die Stauraumspülungen in der Vergangenheit den Unterliegern ein Schaden erwachsen ist, ergibt sich nicht nur aus den Verhandlungsschriften über die Besprechung der gegenständlichen Angelegenheit, sondern auch daraus, dass in dem Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 1957 ein Übereinkommen zwischen der Beschwerdeführerin und den Unterliegern über die Leistung von Schadenersätzen für die Jahre 1954 und 1956 beurkundet wurde. Wenn die belangte Behörde unter diesen Umständen angenommen hat, dass bei weiteren ungeregelten Stauraumspülungen ähnliche Schäden für die Unterliegen auftreten werden, so steht dieser Schluss mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Übereinstimmung. Die Gefährdung privater Interessen, eine der Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung, ist daher gegeben.

Aber auch die weitere Voraussetzung, nämlich die Gefahr im Verzuge, durfte die belangte Behörde nach der Aktenlage als gegeben annehmen. In dieser Hinsicht hat der angefochtene Bescheid darauf verwiesen, dass die bisherigen Verfügungen den Schluss rechtfertigen, dass bei weiteren ungeregelten Spülungen der Stauräume eine Gefahr entstehen könne, eine endgültige Ordnung der Spülungen aber nicht möglich wäre, weil die Ergebnisse der angeordneten Untersuchungen noch nicht vorliegen. Da nun aber die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt nicht bestritten hat und die behördliche Regelung sich nur auf die Zeit bis 15. April 1958 erstreckt, erscheint erwiesen, dass das Ergebnis der Untersuchungen und damit die endgültige Regelung der Angelegenheit nicht abgewartet werden kann, ohne für die Unterlieger die Gefahr weiterer Schädigungen bestehen zu lassen.

Es bleibt daher nur noch zu prüfen, ob die von der belangten Behörde angeordneten Maßnahmen solche sind, die zu Recht auf die Vorschrift des § 104 Abs. 1 erster Satz WRG gestützt werden konnten. Hiebei ist davon auszugehen, dass die angeführte Gesetzesstelle die Wasserrechtsbehörde in dieser Hinsicht nur insofern einschränkt, als es sich um Maßnahmen handeln muss, die zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zum Schutz privater Interessen erforderlich sind. Eine weitere Beschränkung des Inhaltes einer auf § 104 Abs. 1 erster Satz WRG gegründeten einstweiligen Verfügung ergibt sich aus der rechtlichen Natur dieses Verwaltungsaktes. Die einstweilige Verfügung kann der unmittelbaren Gefahrenabwehr (etwa beim Auftreten außergewöhnlicher Hochwasser mit einer dadurch bedingten Überschwemmung) dienen, in welchem Falle ein inhaltlicher und rechtlicher Zusammenhang mit einer späteren endgültigen Maßnahme nicht erforderlich ist. Falls aber die einstweilige Verfügung nur der vorläufigen Gefahrenabwehr dient, muss zwischen der einstweiligen Verfügung und einer künftigen endgültigen Maßnahme sowohl ein sachlicher wie auch ein rechtlicher Zusammenhang bestehen. Dies ergibt sich aus der Erwägung, dass in derartigen Fällen nicht Inhalt einer einstweiligen Verfügung sein kann, was nicht Gegenstand einer endgültigen Maßnahme sein kann. Im vorliegenden Beschwerdefalle handelt es sich um einen durch wiederkehrende Hochwasser hervorgerufenen Übelstand. Die angefochtene einstweilige Verfügung muss daher mit der endgültigen Ordnung sowohl in einem sachlichen wie auch in einem rechtlichen Zusammenhang stehen. Durch diese einstweilige Verfügung wurde, wie sich insbesondere aus der Bescheidergänzung vom 12.Apri1 1957 ergibt, eine vorläufige Spülordnung für die Stauräume der Beschwerdeführerin angeordnet. Die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde bestritten, dass eine solche Maßnahme an sich geeignet ist, zumindest die Gefahr einer Schädigung der Unterlieger zu vermindern. Die vorläufige Spülordnung für die Stauräume der Beschwerdeführerin steht aber mit der endgültigen Bereinigung des festgestellten Übelstandes sowohl in einem sachlichen wie auch in einem rechtlichen Zusammenhang, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde die endgültige Spülordnung für die Stauräume in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf die Vorschriften des § 68 Abs. 3 AVG stützen kann. Es entspricht daher der angefochtene Bescheid auch in dieser Richtung der bestehenden Rechtslage.Es bleibt daher nur noch zu prüfen, ob die von der belangten Behörde angeordneten Maßnahmen solche sind, die zu Recht auf die Vorschrift des Paragraph 104, Absatz eins, erster Satz WRG gestützt werden konnten. Hiebei ist davon auszugehen, dass die angeführte Gesetzesstelle die Wasserrechtsbehörde in dieser Hinsicht nur insofern einschränkt, als es sich um Maßnahmen handeln muss, die zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zum Schutz privater Interessen erforderlich sind. Eine weitere Beschränkung des Inhaltes einer auf Paragraph 104, Absatz eins, erster Satz WRG gegründeten einstweiligen Verfügung ergibt sich aus der rechtlichen Natur dieses Verwaltungsaktes. Die einstweilige Verfügung kann der unmittelbaren Gefahrenabwehr (etwa beim Auftreten außergewöhnlicher Hochwasser mit einer dadurch bedingten Überschwemmung) dienen, in welchem Falle ein inhaltlicher und rechtlicher Zusammenhang mit einer späteren endgültigen Maßnahme nicht erforderlich ist. Falls aber die einstweilige Verfügung nur der vorläufigen Gefahrenabwehr dient, muss zwischen der einstweiligen Verfügung und einer künftigen endgültigen Maßnahme sowohl ein sachlicher wie auch ein rechtlicher Zusammenhang bestehen. Dies ergibt sich aus der Erwägung, dass in derartigen Fällen nicht Inhalt einer einstweiligen Verfügung sein kann, was nicht Gegenstand einer endgültigen Maßnahme sein kann. Im vorliegenden Beschwerdefalle handelt es sich um einen durch wiederkehrende Hochwasser hervorgerufenen Übelstand. Die angefochtene einstweilige Verfügung muss daher mit der endgültigen Ordnung sowohl in einem sachlichen wie auch in einem rechtlichen Zusammenhang stehen. Durch diese einstweilige Verfügung wurde, wie sich insbesondere aus der Bescheidergänzung vom 12.Apri1 1957 ergibt, eine vorläufige Spülordnung für die Stauräume der Beschwerdeführerin angeordnet. Die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde bestritten, dass eine solche Maßnahme an sich geeignet ist, zumindest die Gefahr einer Schädigung der Unterlieger zu vermindern. Die vorläufige Spülordnung für die Stauräume der Beschwerdeführerin steht aber mit der endgültigen Bereinigung des festgestellten Übelstandes sowohl in einem sachlichen wie auch in einem rechtlichen Zusammenhang, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde die endgültige Spülordnung für die Stauräume in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf die Vorschriften des Paragraph 68, Absatz 3, AVG stützen kann. Es entspricht daher der angefochtene Bescheid auch in dieser Richtung der bestehenden Rechtslage.

Ergibt sich aber, dass die durch den angefochtenen Bescheid erlassene vorläufige Ordnung für die Spülung der Stauräume der Beschwerdeführerin dem Gesetz entspricht, dann war es entbehrlich, außer auf § 104 WRG noch auf andere gesetzliche Bestimmungen Bezug zu nehmen. Denn die Regelung einstweiliger Verfügungen im Bereiche des Wasserrechtes erfolgt ausschließlich in dieser Gesetzesstelle. Bei dieser Rechtslage ist es entbehrlich, auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, durch welches dargetan werden soll, dass die von der belangten Behörde zur Stützung der einstweiligen Verfügung herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend sind, diese Verfügung zu tragen.Ergibt sich aber, dass die durch den angefochtenen Bescheid erlassene vorläufige Ordnung für die Spülung der Stauräume der Beschwerdeführerin dem Gesetz entspricht, dann war es entbehrlich, außer auf Paragraph 104, WRG noch auf andere gesetzliche Bestimmungen Bezug zu nehmen. Denn die Regelung einstweiliger Verfügungen im Bereiche des Wasserrechtes erfolgt ausschließlich in dieser Gesetzesstelle. Bei dieser Rechtslage ist es entbehrlich, auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, durch welches dargetan werden soll, dass die von der belangten Behörde zur Stützung der einstweiligen Verfügung herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend sind, diese Verfügung zu tragen.

Nun enthält aber bereits der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides einen Hinweis darauf, dass über die bisher gestellten Entschädigungsansprüche erst nach Durchführung einer eigenen Verhandlung und Einholung der entsprechenden Unterlagen entschieden werden wird. Wenn dieser Hinweis auch in den Spruch des Bescheides aufgenommen wurde, so erweist er sich seiner rechtlichen Natur nach doch nur als eine unverbindliche Mitteilung, das heißt als eine den Bescheidcharakter entbehrende Verständigung der Parteien des Verwaltungsverfahrens, dass über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche erst nach Durchführung einer eigenen Verhandlung und Einholung der entsprechendem Unterlagen entschieden werde. Auf Grund der Ausführungen in der Berufung hat sich die belangte Behörde jedoch veranlasst gesehen, nunmehr im Spruche ihres Bescheides eine Feststellung über die Zuständigkeit zur Entscheidung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche zu treffen. Für eine solche Feststellung ist aber in einer auf § 104 Abs. 1 erster Satz WRG gegründeten einstweiligen Verfügung kein Raum. Schon daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes dieses Teiles des angefochtenen Bescheides. Dazu kommt noch, dass die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die vorerwähnte Mitteilung im erstinstanzlichen Bescheid vom 9. April 1957 richtete, als unzulässig zurückweisen hätte müssen, da in dieser Hinsicht ein der Rechtskraft fähiger Abspruch überhaupt nicht vorlag. Eine weitere Rechtswidrigkeit des Inhaltes ergibt sich daraus, dass die Feststellung der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung eines Rechtsstreites überhaupt nicht Inhalt eines verwaltungsbehördlichen Bescheides sein kann. Ist die Verwaltungsbehörde der Meinung, dass sie zur Erledigung einer Rechtssache nicht zuständig ist, so hat sie den Parteiantrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen. Sie kann zwar in einem solchen Falle in der Begründung ihres Bescheides auch ausführen, welche Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sie für zuständig erachtet, sie ist aber nicht berufen, hierüber einen der Rechtskraft fähigen Feststellungsbescheid zu erlassen.Nun enthält aber bereits der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides einen Hinweis darauf, dass über die bisher gestellten Entschädigungsansprüche erst nach Durchführung einer eigenen Verhandlung und Einholung der entsprechenden Unterlagen entschieden werden wird. Wenn dieser Hinweis auch in den Spruch des Bescheides aufgenommen wurde, so erweist er sich seiner rechtlichen Natur nach doch nur als eine unverbindliche Mitteilung, das heißt als eine den Bescheidcharakter entbehrende Verständigung der Parteien des Verwaltungsverfahrens, dass über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche erst nach Durchführung einer eigenen Verhandlung und Einholung der entsprechendem Unterlagen entschieden werde. Auf Grund der Ausführungen in der Berufung hat sich die belangte Behörde jedoch veranlasst gesehen, nunmehr im Spruche ihres Bescheides eine Feststellung über die Zuständigkeit zur Entscheidung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche zu treffen. Für eine solche Feststellung ist aber in einer auf Paragraph 104, Absatz eins, erster Satz WRG gegründeten einstweiligen Verfügung kein Raum. Schon daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes dieses Teiles des angefochtenen Bescheides. Dazu kommt noch, dass die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die vorerwähnte Mitteilung im erstinstanzlichen Bescheid vom 9. April 1957 richtete, als unzulässig zurückweisen hätte müssen, da in dieser Hinsicht ein der Rechtskraft fähiger Abspruch überhaupt nicht vorlag. Eine weitere Rechtswidrigkeit des Inhaltes ergibt sich daraus, dass die Feststellung der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung eines Rechtsstreites überhaupt nicht Inhalt eines verwaltungsbehördlichen Bescheides sein kann. Ist die Verwaltungsbehörde der Meinung, dass sie zur Erledigung einer Rechtssache nicht zuständig ist, so hat sie den Parteiantrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen. Sie kann zwar in einem solchen Falle in der Begründung ihres Bescheides auch ausführen, welche Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sie für zuständig erachtet, sie ist aber nicht berufen, hierüber einen der Rechtskraft fähigen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Der angefochtene Bescheid musste daher, soweit mit ihm festgestellt wurde, dass bis zur Einleitung des Entschädigungsverfahrens im Sinne des § 99 WRG durch die Verwaltungsbehörde über eingetretene Schäden mangels einer Übereinkunft nicht die Wasserrechtsbehörde, sondern die Gerichte im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden haben, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden. Im übrigen aber war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Der angefochtene Bescheid musste daher, soweit mit ihm festgestellt wurde, dass bis zur Einleitung des Entschädigungsverfahrens im Sinne des Paragraph 99, WRG durch die Verwaltungsbehörde über eingetretene Schäden mangels einer Übereinkunft nicht die Wasserrechtsbehörde, sondern die Gerichte im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden haben, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden. Im übrigen aber war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 1958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1957001566.X00

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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