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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0736/57Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschluss gefasst:
Spruch
Die namens N von dem Masseverwalter Rechtsanwalt Dr. Hermann Haslwanter in Innsbruck erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7. Dezember 1956, Zl. IIa - 1819/12, und den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 5. Februar 1957, Zl. 140.156 - III - 22/57, betreffend die Zurücknahme einer gewerberechtlichen Konzession, zurückzuweisen.Die namens N von dem Masseverwalter Rechtsanwalt Dr. Hermann Haslwanter in Innsbruck erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7. Dezember 1956, Zl. römisch zwei a - 1819/12, und den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 5. Februar 1957, Zl. 140.156 - römisch drei - 22/57, betreffend die Zurücknahme einer gewerberechtlichen Konzession, zurückzuweisen.
Begründung
Mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7. Dezember 1956 ist die dem N laut Konzessionsurkunde der gleichen Behörde vom 19. Juli 1952 verliehene Konzession zum Betriebe einer Kunst-, Buch- und Musikalienhandlung im Standort Innsbruck, A-straße n gemäß § 57 Abs. 2 GewO zurückgenommen worden. Dagegen hat der anlässlich der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des N mit Edikt des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. April 1954 zum Masseverwalter bestellte Rechtsanwalt Dr. Hermann Haslwanter, der auch im vorausgegangenen Ermittlungsverfahren in dieser Eigenschaft als Vertreter des N aufgetreten war, Berufung ergriffen. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat mit Bescheid vom 5. Februar 1957 der Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.Mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7. Dezember 1956 ist die dem N laut Konzessionsurkunde der gleichen Behörde vom 19. Juli 1952 verliehene Konzession zum Betriebe einer Kunst-, Buch- und Musikalienhandlung im Standort Innsbruck, A-straße n gemäß Paragraph 57, Absatz 2, GewO zurückgenommen worden. Dagegen hat der anlässlich der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des N mit Edikt des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. April 1954 zum Masseverwalter bestellte Rechtsanwalt Dr. Hermann Haslwanter, der auch im vorausgegangenen Ermittlungsverfahren in dieser Eigenschaft als Vertreter des N aufgetreten war, Berufung ergriffen. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat mit Bescheid vom 5. Februar 1957 der Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Mit der vorliegenden, vom Masseverwalter erhobenen Beschwerde werden sowohl der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7. Dezember 1956 als auch der Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 5. Februar 1957 der Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Dr. Hermann Haslwanter hat die Beschwerde zwar namens des N erhoben, seine Vertretungsbefugnis jedoch lediglich aus seiner Bestellung als Masseverwalter für das im Konkurs verfangene Vermögen des N hergeleitet. Es war daher zunächst die Frage zu prüfen, ob Dr. Hermann Haslwanter überhaupt berechtigt war, namens des N Beschwerde zu erheben. Letzteres würde dann der Fall sein, wenn dem Masseverwalter die Eigenschaft eines gesetzlichen Vertreters des Gemeinschuldners auch insoweit zukäme, als eine Verfügung hinsichtlich der dem Gemeinschuldner zustehenden Gewerberechtigung getroffen wird. Gemäß § 1 der Konkursordnung wird mit der Korkurseröffnung das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freien Verfügung entzogen. Nach § 83 leg. cit. ist der Masseverwalter - von den dort angeführten, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen kraft seiner Bestellung im Verhältnis zu Dritten befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt. Wie nun der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31. Oktober 1957, Zl. 2192/55, ausgesprochen hat, zählt zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen zwar die mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung vorzunehmende Nutzung des Gewerberechtes, nicht aber die gewerberechtliche Befugnis selbst. Aus diesem Grunde ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht der Masseverwalter auch nicht befugt, über das der exekutiven Verwertung nicht zugängliche Gewerberecht selbst in welcher Form immer zu verfügen; er ist sohin auch nicht berechtigt, die Gewerbeberechtigung zurückzulegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird unter Erinnerung an Artikel 19, Abs.4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 220/1952, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnissen verwiesen. Zählt die Gewerbeberechtigung als höchstpersönliches Recht nicht zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen, dann fehlt dem Masseverwalter auch die Befugnis, den Gemeinschuldner in einem Verfahren, das die Zurücknahme dieser Gewerbeberechtigung gemäß § 57 Abs. 2 GewO betrifft, zu vertreten. Es treffen hier die gleichen Erwägungen zu, die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1954, Slg. Nr. 3590/A, über die mangelnde Vertretungsbefugnis und Parteistellung des öffentlichen Verwalters nach dem Verwaltergesetz in einem den Bestand der Gewerbeberechtigung des bisher Verfügungsberechtigten betreffenden Verfahren zu Grunde gelegen sind. Auf den konkreten Fall bezogen, bedeutet dies, dass mangels Vertretungsbefugnis des Masseverwalters eine dem N zuzurechnende Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel- und Wiederaufbau vom 5. Februar 1957 und den - übrigens auch mangels Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anfechtbaren - Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7. Dezember 1956 nicht vorliegt.Dr. Hermann Haslwanter hat die Beschwerde zwar namens des N erhoben, seine Vertretungsbefugnis jedoch lediglich aus seiner Bestellung als Masseverwalter für das im Konkurs verfangene Vermögen des N hergeleitet. Es war daher zunächst die Frage zu prüfen, ob Dr. Hermann Haslwanter überhaupt berechtigt war, namens des N Beschwerde zu erheben. Letzteres würde dann der Fall sein, wenn dem Masseverwalter die Eigenschaft eines gesetzlichen Vertreters des Gemeinschuldners auch insoweit zukäme, als eine Verfügung hinsichtlich der dem Gemeinschuldner zustehenden Gewerberechtigung getroffen wird. Gemäß Paragraph eins, der Konkursordnung wird mit der Korkurseröffnung das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freien Verfügung entzogen. Nach Paragraph 83, leg. cit. ist der Masseverwalter - von den dort angeführten, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen kraft seiner Bestellung im Verhältnis zu Dritten befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt. Wie nun der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31. Oktober 1957, Zl. 2192/55, ausgesprochen hat, zählt zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen zwar die mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung vorzunehmende Nutzung des Gewerberechtes, nicht aber die gewerberechtliche Befugnis selbst. Aus diesem Grunde ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht der Masseverwalter auch nicht befugt, über das der exekutiven Verwertung nicht zugängliche Gewerberecht selbst in welcher Form immer zu verfügen; er ist sohin auch nicht berechtigt, die Gewerbeberechtigung zurückzulegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird unter Erinnerung an Artikel 19, Absatz 4,, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1952,, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnissen verwiesen. Zählt die Gewerbeberechtigung als höchstpersönliches Recht nicht zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen, dann fehlt dem Masseverwalter auch die Befugnis, den Gemeinschuldner in einem Verfahren, das die Zurücknahme dieser Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, GewO betrifft, zu vertreten. Es treffen hier die gleichen Erwägungen zu, die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1954, Slg. Nr. 3590/A, über die mangelnde Vertretungsbefugnis und Parteistellung des öffentlichen Verwalters nach dem Verwaltergesetz in einem den Bestand der Gewerbeberechtigung des bisher Verfügungsberechtigten betreffenden Verfahren zu Grunde gelegen sind. Auf den konkreten Fall bezogen, bedeutet dies, dass mangels Vertretungsbefugnis des Masseverwalters eine dem N zuzurechnende Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel- und Wiederaufbau vom 5. Februar 1957 und den - übrigens auch mangels Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anfechtbaren - Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7. Dezember 1956 nicht vorliegt.
Die von Rechtsanwalt Dr. Hermann Haslwanter namens des N eingebrachte Beschwerde musste demnach gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG 1952 sie zulässig zurückgewiesen werden.Die von Rechtsanwalt Dr. Hermann Haslwanter namens des N eingebrachte Beschwerde musste demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1952 sie zulässig zurückgewiesen werden.
Da die in Beschwerde gezogenen Bescheide nur dem Masseverwalter, nicht aber dem N selbst zugestellt worden sind, vermochten sie nach dem Vorgesagten N gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu erzeugen, es sei denn, dass sie ihm tatsächlich zugekommen wären (§ 31 AVG), worüber den Nachweis die Behörde zu führen hätte. Die Frage, ob die Gewerbeberechtigung des N gemäß § 57 Abs. 2 GewO zurückzunehmen ist, kann daher erst emtschieden werden, wenn ein entsprechendes Verfahren unter dessen Beteiligung durchgeführt wird.Da die in Beschwerde gezogenen Bescheide nur dem Masseverwalter, nicht aber dem N selbst zugestellt worden sind, vermochten sie nach dem Vorgesagten N gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu erzeugen, es sei denn, dass sie ihm tatsächlich zugekommen wären (Paragraph 31, AVG), worüber den Nachweis die Behörde zu führen hätte. Die Frage, ob die Gewerbeberechtigung des N gemäß Paragraph 57, Absatz 2, GewO zurückzunehmen ist, kann daher erst emtschieden werden, wenn ein entsprechendes Verfahren unter dessen Beteiligung durchgeführt wird.
Wien, am 27. Mai 1958
Schlagworte
Masseverwalter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1957000735.X00Im RIS seit
24.02.2009Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017