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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §122 Abs1 Z5;Rechtssatz
Die Qualifizierung einer Beleidigung als erheblich ist nicht von subjektiven Empfinden des Beleidigten, sondern von objektiven Maßstäben abhängig. Es gnügt, daß der Beleidigte wegen der ihm zugefügten Beleidigung überhaupt Beschwerde führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955001446.X01Im RIS seit
20.02.2002