Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Borotha und die Räte Dr. Schimetschk, Penzinger, Dr. Striebl und Dr. Härtel als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde des JE in I gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Mai 1957, Zl. L.A.III/1 - 404/8, betreffend Einwendungen gegen eine Exekutionsführung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Franz Hager, und des Vertreters der belangten Behörde, Landesregierungsrat Dr. KK, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Borotha und die Räte Dr. Schimetschk, Penzinger, Dr. Striebl und Dr. Härtel als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde des JE in römisch eins gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Mai 1957, Zl. L.A.III/1 - 404/8, betreffend Einwendungen gegen eine Exekutionsführung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Franz Hager, und des Vertreters der belangten Behörde, Landesregierungsrat Dr. KK, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer ist mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 1. Februar 1954 der Auftrag erteilt worden, "den Werksbach von seinem Werke ab bis zum Fleischhauer F sofort abzueisen und das Grundeis restlos zu entfernen". Hiebei wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aus Gründen des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge ausgeschlossen.Dem Beschwerdeführer ist mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 1. Februar 1954 der Auftrag erteilt worden, "den Werksbach von seinem Werke ab bis zum Fleischhauer F sofort abzueisen und das Grundeis restlos zu entfernen". Hiebei wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG aus Gründen des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge ausgeschlossen.
Wegen Nichtbefolgung dieses Auftrages wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 19. Februar 1954 einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und gemäß § 120 Abs. 1 WRG über ihn eine Geldstrafe von 2.500,-- S, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest in der Dauer von 50 Tagen verhängt. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis wurde mit dem vom Amte der Niederösterreichischen Landesregierung namens des Landeshauptmannes erlassenen Berufungsbescheid vom 25. Oktober 1954 teilweise Folge gegeben und die Strafe auf 1.500,-Wegen Nichtbefolgung dieses Auftrages wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 19. Februar 1954 einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und gemäß Paragraph 120, Absatz eins, WRG über ihn eine Geldstrafe von 2.500,-- S, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest in der Dauer von 50 Tagen verhängt. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis wurde mit dem vom Amte der Niederösterreichischen Landesregierung namens des Landeshauptmannes erlassenen Berufungsbescheid vom 25. Oktober 1954 teilweise Folge gegeben und die Strafe auf 1.500,-
- S (Ersatzarreststrafe 4 Wochen) herabgesetzt, im übrigen aber das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschwerdeführet lediglich einer äußerst mangelhaften Befolgung des erhaltenen Auftrages für schuldig erkannt wurde.
In der Folge ist dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Krems ein Zahlungsaufschub bis 25. September 1955 erteilt und dieser um ein weiteres Monat verlängert worden. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 18. März 1955 und vom 23. Jänner 1957 wurden Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluß vom 31. Jänner 1957, Zl. E 366/1957, bewilligte das Bezirksgericht Krems auf Grund eines mit einem Rückstandausweis vom 29. Jänner 1957 belegten Antrages der Bezirkshauptmannschaft Krems zur Hereinbringung der verhängten Geldstrafe samt Nebengebühren die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf von in der Gewarsame des Beschwerdeführers befindlichen beweglichen Sachen jeder Art und durch Pfändung der in § 296 EO angeführten Wertpapiere. Wie das in den Akten der Bezirkshauptmannschaft Krems erliegende Versteigerungsedikt des Bezirksgerichtes Krems vom 7. März 1957 zeigt, ist beim Beschwerdeführer eine Menge von 10 m Brennholz gepfändet und deren Versteigerung für den 3. April 1957 angesetzt worden. Am 21. März 1957 hat der Beschwerdeführer gegen den Rückstandausweis der Bezirkshauptmannschaft Krems unter Berufung auf die §§ 35 und 36 EO Einwendungen erhoben und behauptet, eine Exekutionsführung sei unzulässig; einerseits weil nach § 31 Abs. 3 VStG Vollstreckungsverjährung eingetreten sei, andererseits weil Landeshauptmann-Stellvertreter Ing. K ihm zugesichert habe, daß die über ihn verhängte Strafe nicht vollzogen werden würde, demnach auf den Strafanspruch verzichtet worden sei. Gleichzeitig beantragte er die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 lit. c VStG. Im Hinblick auf das damit anhängig gemachte Verwaltungsverfahren schob das Bezirksgericht Krems die Exekution bei Aufrechterhaltung der bisherigen Exekutionsschritte gemäß § 42 Z. 5 EO bis zur Entscheidung über die Einwendungen auf.Mit Beschluß vom 31. Jänner 1957, Zl. E 366 aus 1957,, bewilligte das Bezirksgericht Krems auf Grund eines mit einem Rückstandausweis vom 29. Jänner 1957 belegten Antrages der Bezirkshauptmannschaft Krems zur Hereinbringung der verhängten Geldstrafe samt Nebengebühren die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf von in der Gewarsame des Beschwerdeführers befindlichen beweglichen Sachen jeder Art und durch Pfändung der in Paragraph 296, EO angeführten Wertpapiere. Wie das in den Akten der Bezirkshauptmannschaft Krems erliegende Versteigerungsedikt des Bezirksgerichtes Krems vom 7. März 1957 zeigt, ist beim Beschwerdeführer eine Menge von 10 m Brennholz gepfändet und deren Versteigerung für den 3. April 1957 angesetzt worden. Am 21. März 1957 hat der Beschwerdeführer gegen den Rückstandausweis der Bezirkshauptmannschaft Krems unter Berufung auf die Paragraphen 35 und 36 EO Einwendungen erhoben und behauptet, eine Exekutionsführung sei unzulässig; einerseits weil nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG Vollstreckungsverjährung eingetreten sei, andererseits weil Landeshauptmann-Stellvertreter Ing. K ihm zugesichert habe, daß die über ihn verhängte Strafe nicht vollzogen werden würde, demnach auf den Strafanspruch verzichtet worden sei. Gleichzeitig beantragte er die Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, VStG. Im Hinblick auf das damit anhängig gemachte Verwaltungsverfahren schob das Bezirksgericht Krems die Exekution bei Aufrechterhaltung der bisherigen Exekutionsschritte gemäß Paragraph 42, Ziffer 5, EO bis zur Entscheidung über die Einwendungen auf.
Mit Bescheid vom 1. April 1957 wies die Bezirkshauptmannschaft die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Rückstandausweis vom 29. Jänner 1957 und gegen die Vollstreckung des Straferkenntnisses sowie den Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens mit der Begründung ab, ein Verzicht auf den Vollzug der Strafe sei nach der von ihr eingeholten Auskunft des zuständigen Referenten des Amtes der Landesregierung, Hofrat Dr. H, nicht erfolgt. Es sei dem Beschwerdeführer lediglich unter der von ihm nicht eingehaltenen Bedingung der Erfüllung ihm in einem anderen wasserrechtlichen Verfahren erteilter Aufträge ein Strafauschub in Aussicht gestellt worden; Vollstreckungsverjährung liege aber nicht vor, weil der Strafvollzug noch innerhalb der Frist des § 31 Abs. 3 VStG in die Wege geleitet worden sei, der weitere Ablauf des Vollstreckungsverfahrens aber für die Vollstreckungsverjährung nicht in Betracht komme.Mit Bescheid vom 1. April 1957 wies die Bezirkshauptmannschaft die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Rückstandausweis vom 29. Jänner 1957 und gegen die Vollstreckung des Straferkenntnisses sowie den Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens mit der Begründung ab, ein Verzicht auf den Vollzug der Strafe sei nach der von ihr eingeholten Auskunft des zuständigen Referenten des Amtes der Landesregierung, Hofrat Dr. H, nicht erfolgt. Es sei dem Beschwerdeführer lediglich unter der von ihm nicht eingehaltenen Bedingung der Erfüllung ihm in einem anderen wasserrechtlichen Verfahren erteilter Aufträge ein Strafauschub in Aussicht gestellt worden; Vollstreckungsverjährung liege aber nicht vor, weil der Strafvollzug noch innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG in die Wege geleitet worden sei, der weitere Ablauf des Vollstreckungsverfahrens aber für die Vollstreckungsverjährung nicht in Betracht komme.
Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. Mai 1957 nicht Folge. Sie stützte sich dabei im wesentlichen auf die von der ersten Instanz angeführten Gründe und berief sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1950, Slg. N.F.Nr. 1809/A.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ergriffene Beschwerde hat der Gerichtshof erwogen:
Eine unrichtige Auslegung der Vorschrift des § 31 Abs. 3 VStG, auch unter Berücksichtigung des hiezu ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1950, Slg. N.F.Nr. 1809/A, erblickt der Beschwerdeführer darin, daß in seinem Fall die belangte Behörde bereits nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens, also seit Februar 1954, in der Lage gewesen wäre, für die Vollstreckung der über ihn verhängten Geldstrafe Sorge zu tragen. Ihr langes Zuwarten könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Der Beschwerdeführer meint also offenbar, die Geltung der in dem zitierten Erkenntnis ausgesprochene Grundsatz sei auf jene Fälle beschränkt, in denen die besonderen Umstände des Einzelfalles es unmöglich gemacht haben, die Strafe innerhalb der Frist des § 31 Abs. 3 VStG zu vollstrecken. Damit hat der Beschwerdeführer jedoch das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mißverstanden. In diesem Erkenntnis wurde zwar darauf hingewiesen, daß der Ablauf der gerichtlichen Exekution der Einflußnahme der Verwaltungsbehörde entzogen ist und daß die Dauer des Verfahrens bei gewissen Exekutionsarten, wie z.B. bei der Exekution auf Liegenschaften, der Zwangsverwaltung, der Zwangsverpachtung und Pfändung von Dienstbezügen, von vornherein gar nicht absehbar ist. Dies aber nur um aufzuzeigen, warum eine Auslegung des § 31 Abs. 3 in dem Sinne, daß auch die Beendigung dieses Verfahrens noch innerhalb der dort bestimmten Frist stattgefunden haben müsse, zu unmöglichen Konsequenzen führen würde. Auf Grund dieser Überlegungen kam der Gerichtshof jedoch zu der Auffassung, daß die Frist des § 31 Abs. 3 VStG in jeden Fall gewährt ist, wenn die Verwaltungsbehörde den Antrag auf gerichtliche Exekution zur Hereinbringung der Geldstrafe innerhalb dieser Frist beim zuständigen Gericht eingebracht hat, wie dies auch im vorliegenden Beschwerdefall geschehen ist, es sei denn, daß sie selbst durch eigene Verfügung im Sinne des § 53 Abs. 2 VStG in den Lauf des gerichtlichen Exekutionsverfahrens eingreift. Die Auffassung des Gerichtshofes, daß dieser Grundsatz generell gelten müsse, kommt im Erkenntnis selbst insoferne zum Ausdruck, als expressis verbis darauf hingewiesen wurde, daß in dem damals zur Behandlung stehenden verhältnismäßig einfachen Rechtsfall die Folgen, die bei einer anderen Auslegung sich ergeben würden und die der Gerichtshof nicht hinnehmen zu können glaubte, nicht so offen zutage getreten sind, wie dies sonst der Fall sein könnte. Dies vermochte jedoch nichts daran zu ändern, daß der Verwaltungsgerichtshof in jenem Fall - und so auch in dem heute zur Entscheidung stehenden - die von ihm allgemein als richtig erkannte Auslegung des § 31 Abs. 3 VStG an der er auch weiterhin festhält, seiner Entscheidung zugrunde zu legen hatte. Unter diesem Gesichtspunkt ist somit eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die Abweisung seiner Einwendung gegen die Vollstreckung der Geldstrafe nicht feststellbar.Eine unrichtige Auslegung der Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 3, VStG, auch unter Berücksichtigung des hiezu ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1950, Slg. N.F.Nr. 1809/A, erblickt der Beschwerdeführer darin, daß in seinem Fall die belangte Behörde bereits nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens, also seit Februar 1954, in der Lage gewesen wäre, für die Vollstreckung der über ihn verhängten Geldstrafe Sorge zu tragen. Ihr langes Zuwarten könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Der Beschwerdeführer meint also offenbar, die Geltung der in dem zitierten Erkenntnis ausgesprochene Grundsatz sei auf jene Fälle beschränkt, in denen die besonderen Umstände des Einzelfalles es unmöglich gemacht haben, die Strafe innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG zu vollstrecken. Damit hat der Beschwerdeführer jedoch das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mißverstanden. In diesem Erkenntnis wurde zwar darauf hingewiesen, daß der Ablauf der gerichtlichen Exekution der Einflußnahme der Verwaltungsbehörde entzogen ist und daß die Dauer des Verfahrens bei gewissen Exekutionsarten, wie z.B. bei der Exekution auf Liegenschaften, der Zwangsverwaltung, der Zwangsverpachtung und Pfändung von Dienstbezügen, von vornherein gar nicht absehbar ist. Dies aber nur um aufzuzeigen, warum eine Auslegung des Paragraph 31, Absatz 3, in dem Sinne, daß auch die Beendigung dieses Verfahrens noch innerhalb der dort bestimmten Frist stattgefunden haben müsse, zu unmöglichen Konsequenzen führen würde. Auf Grund dieser Überlegungen kam der Gerichtshof jedoch zu der Auffassung, daß die Frist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG in jeden Fall gewährt ist, wenn die Verwaltungsbehörde den Antrag auf gerichtliche Exekution zur Hereinbringung der Geldstrafe innerhalb dieser Frist beim zuständigen Gericht eingebracht hat, wie dies auch im vorliegenden Beschwerdefall geschehen ist, es sei denn, daß sie selbst durch eigene Verfügung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, VStG in den Lauf des gerichtlichen Exekutionsverfahrens eingreift. Die Auffassung des Gerichtshofes, daß dieser Grundsatz generell gelten müsse, kommt im Erkenntnis selbst insoferne zum Ausdruck, als expressis verbis darauf hingewiesen wurde, daß in dem damals zur Behandlung stehenden verhältnismäßig einfachen Rechtsfall die Folgen, die bei einer anderen Auslegung sich ergeben würden und die der Gerichtshof nicht hinnehmen zu können glaubte, nicht so offen zutage getreten sind, wie dies sonst der Fall sein könnte. Dies vermochte jedoch nichts daran zu ändern, daß der Verwaltungsgerichtshof in jenem Fall - und so auch in dem heute zur Entscheidung stehenden - die von ihm allgemein als richtig erkannte Auslegung des Paragraph 31, Absatz 3, VStG an der er auch weiterhin festhält, seiner Entscheidung zugrunde zu legen hatte. Unter diesem Gesichtspunkt ist somit eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die Abweisung seiner Einwendung gegen die Vollstreckung der Geldstrafe nicht feststellbar.
Was aber die weitere Einwendung betrifft, die Exekutionsführung sei unzulässig gewesen, weil Landeshauptmann-Stellvertreter Ing. K dem Beschwerdeführer zugesichert habe, die über ihn verhängte Strafe werde nicht vollzogen werden, so kann es nach Ansicht des Gerichtshofes dahin gestellt bleiben, ob die belangte Behörde mit Recht oder mit Unrecht annahm, daß eine solche Zusage nicht gegeben worden ist. Denn selbst wenn eine solche Zusage in der vom Beschwerdeführer behaupteten Form gegeben worden wäre, würde sie der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Geldstrafe nicht entgegenstehen. Dies deshalb, weil das in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis nur durch einen ebenfalls der Rechtskraft fähigen Bescheid, sei es zur Gänze, z. B. durch nach bewilligter Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgter Einstellung des Strafverfahrens, sei es zeitweilig, z. B. durch Gewährung eines Strafaufschubes gemäß § 53 Abs. 2 VStG außer Wirksamkeit gesetzt bzw. in seiner Wirksamkeit gehemmt werden kann. Eine formlose Zusicherung der vom Beschwerdeführer behaupteten Art, die überdies gegen das Gesetz verstoßen würde, kann auf den Rechtsbestand des Anspruches auf Vollzug der verhängten Strafe und damit auch auf die Zulässigkeit ihrer Vollstreckung im Zwangswege keinen Einfluß haben. Es erweist sich daher die in der Beschwerde erhobene Rechtsrüge auch in dieser Richtung als verfehlt.Was aber die weitere Einwendung betrifft, die Exekutionsführung sei unzulässig gewesen, weil Landeshauptmann-Stellvertreter Ing. K dem Beschwerdeführer zugesichert habe, die über ihn verhängte Strafe werde nicht vollzogen werden, so kann es nach Ansicht des Gerichtshofes dahin gestellt bleiben, ob die belangte Behörde mit Recht oder mit Unrecht annahm, daß eine solche Zusage nicht gegeben worden ist. Denn selbst wenn eine solche Zusage in der vom Beschwerdeführer behaupteten Form gegeben worden wäre, würde sie der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Geldstrafe nicht entgegenstehen. Dies deshalb, weil das in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis nur durch einen ebenfalls der Rechtskraft fähigen Bescheid, sei es zur Gänze, z. B. durch nach bewilligter Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgter Einstellung des Strafverfahrens, sei es zeitweilig, z. B. durch Gewährung eines Strafaufschubes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, VStG außer Wirksamkeit gesetzt bzw. in seiner Wirksamkeit gehemmt werden kann. Eine formlose Zusicherung der vom Beschwerdeführer behaupteten Art, die überdies gegen das Gesetz verstoßen würde, kann auf den Rechtsbestand des Anspruches auf Vollzug der verhängten Strafe und damit auch auf die Zulässigkeit ihrer Vollstreckung im Zwangswege keinen Einfluß haben. Es erweist sich daher die in der Beschwerde erhobene Rechtsrüge auch in dieser Richtung als verfehlt.
Unter diesen Umständen kann aber auch darin, daß der zuständige Referent des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung den angefochtenen Bescheid unterfertigte, obgleich sich der Beschwerdeführer auf ihn als Zeugen für die von ihm behauptete Zusicherung der Nichtvollstreckung der Strafe berufen und der Referent sich, wenn auch in formloser Weise, zu dieser Frage geäußert hatte, wobei sich die erste Instanz in ihrer Entscheidung über die Einwendung des Beschwerdeführers auf diese Stellungnahme stützte, ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1952 nicht gelegen sein. Es kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob der in der Beschwerde behauptete Sachverhalt den Beamten verpflichtet hätte, sich gemäß § 7 Abs. 1 AVG der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Denn eine Verletzung dieser Pflicht macht die vorgenommene Amtshandlung nicht ungültig. Sie kann höchstens als Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Ein solcher führt aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn bei seiner Vermeidung die Behörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Da nun - wie aus Anlaß der Behandlung der Rechtsrüge ausgeführt wurde - die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Vollstreckbarkeit der Strafe aus rein rechtlichen Überlegungen keinen Erfolg haben konnten, wobei es auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Zusicherung der Abstandnahme vom Strafvollzug in dem von ihm behaupteten Sinne erteilt worden ist, bei der rechtlichen Beurteilung seines Antrages gar nicht ankam, konnte der geltend gemachte Verfahrensmangel auf die Gesetzmäßigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung keinen Einfluß haben.Unter diesen Umständen kann aber auch darin, daß der zuständige Referent des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung den angefochtenen Bescheid unterfertigte, obgleich sich der Beschwerdeführer auf ihn als Zeugen für die von ihm behauptete Zusicherung der Nichtvollstreckung der Strafe berufen und der Referent sich, wenn auch in formloser Weise, zu dieser Frage geäußert hatte, wobei sich die erste Instanz in ihrer Entscheidung über die Einwendung des Beschwerdeführers auf diese Stellungnahme stützte, ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1952 nicht gelegen sein. Es kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob der in der Beschwerde behauptete Sachverhalt den Beamten verpflichtet hätte, sich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AVG der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Denn eine Verletzung dieser Pflicht macht die vorgenommene Amtshandlung nicht ungültig. Sie kann höchstens als Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Ein solcher führt aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn bei seiner Vermeidung die Behörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Da nun - wie aus Anlaß der Behandlung der Rechtsrüge ausgeführt wurde - die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Vollstreckbarkeit der Strafe aus rein rechtlichen Überlegungen keinen Erfolg haben konnten, wobei es auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Zusicherung der Abstandnahme vom Strafvollzug in dem von ihm behaupteten Sinne erteilt worden ist, bei der rechtlichen Beurteilung seines Antrages gar nicht ankam, konnte der geltend gemachte Verfahrensmangel auf die Gesetzmäßigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung keinen Einfluß haben.
Nur nebenbei sei bemerkt, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des Strafverfahrens auch unabhängig von den zugleich gegen die Vollstreckung des Straferkenntnisses erhobenen Einwendungen hätte abgewiesen werden müssen, weil eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Ablaufens der Frist gemäß § 31 Abs. 3 VStG nur in jenen Fällen in Betracht kommen kann, in denen das Strafverfahren in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, was im Beschwerdefall nicht der Fall war.Nur nebenbei sei bemerkt, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des Strafverfahrens auch unabhängig von den zugleich gegen die Vollstreckung des Straferkenntnisses erhobenen Einwendungen hätte abgewiesen werden müssen, weil eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Ablaufens der Frist gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG nur in jenen Fällen in Betracht kommen kann, in denen das Strafverfahren in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, was im Beschwerdefall nicht der Fall war.
Aus diesen Erwägungen mußte der Beschwerde ein Erfolg versagt werden. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Erwägungen mußte der Beschwerde ein Erfolg versagt werden. Sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. Dezember 1958
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1957001264.X00Im RIS seit
18.08.2015Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015