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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §50 Abs1 idF 1969/207;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde der G-Gen. m. b. H. in W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21. September 1956, Zl. 97.671- 40.442/56, betreffend die Instandhaltung einer Wasserkraftanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm eine Abänderung des in erster Instanz ergangenen Bescheides erfolgt ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Landeshauptmann von Steiermark hatte den "Erben nach LR" -
den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin - mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 14. April 1939 gemäß den §§ 9, 45, 82 Abs. 1 P. a und 102 des Wasserrechtsgesetzes 1934 u. a. die Verpflichtung auferlegt, die Uferschutzanlagen in der vom sogenannten S-wehr in L nachteilig beeinflußten Gewässerstrecke der M im Einvernehmen mit der M-bauleitung stets so instandzuhalten, daß eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte vermieden werde. Im gleichen Bescheid war außerdem festgestellt worden, daß die Instandhaltung des Hochwasserschutzdammes am linken M-ufer, welche Instandhaltung auch eine Erhöhung der "derzeitigen" Reste dieses Dammes beinhalte, lediglich der Gemeinde L obliege und daß die Wehreigentümer zu diesen Maßnahmen nicht beitragspflichtig seien. den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin - mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 14. April 1939 gemäß den Paragraphen 9, 45, 82, Absatz eins, P. a und 102 des Wasserrechtsgesetzes 1934 u. a. die Verpflichtung auferlegt, die Uferschutzanlagen in der vom sogenannten S-wehr in L nachteilig beeinflußten Gewässerstrecke der M im Einvernehmen mit der M-bauleitung stets so instandzuhalten, daß eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte vermieden werde. Im gleichen Bescheid war außerdem festgestellt worden, daß die Instandhaltung des Hochwasserschutzdammes am linken M-ufer, welche Instandhaltung auch eine Erhöhung der "derzeitigen" Reste dieses Dammes beinhalte, lediglich der Gemeinde L obliege und daß die Wehreigentümer zu diesen Maßnahmen nicht beitragspflichtig seien.
Im März 1955 führten die Gemeinde L und die Bundesbahndirektion Villach darüber Beschwerde, daß die Uferschutzanlagen nicht ordnungsgemäß instandgehalten würden. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung betraute daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag gemäß § 82 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947 (kurz "WRG") mit der Durchführung des erforderlichen Verfahrens und ermächtigte sie bei anstandslosem Ergebnis auch zur Entscheidung in seinem Namen.Im März 1955 führten die Gemeinde L und die Bundesbahndirektion Villach darüber Beschwerde, daß die Uferschutzanlagen nicht ordnungsgemäß instandgehalten würden. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung betraute daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag gemäß Paragraph 82, Absatz 4, des Wasserrechtsgesetzes, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947, (kurz "WRG") mit der Durchführung des erforderlichen Verfahrens und ermächtigte sie bei anstandslosem Ergebnis auch zur Entscheidung in seinem Namen.
Bei der hierüber am 20. September 1955 abgeführten mündlichen Verhandlung wurde Einigung über die Durchführung der vom Amtssachverständigen als notwendig bezeichneten Herstellungsarbeiten und die Kostentragung erzielt, ausgenommen die Instandsetzung und Instandhaltung der am linken M-ufer wehraufwärts gelegenen Schutzbauten aus Holz ("Schlachten"), welche nach Ausweis der Akten auf eine Strecke von 140 m zunächst keinen Zusammenhang mit dem Schutzdamm aufweisen, auf eine weitere Strecke von ungefähr 250 m aber sich eng an den Damm anschmiegen. Die Beschwerdeführerin erklärte sich nur bereit, diese Holzverbauung so instandzusetzen und zu erhalten, wie sie vor dem Jahre 1940, in welchem eine Erhöhung der Verbauung vorgenommen worden sei, bestanden habe. Die Gemeinde L hingegen vertrat den Standpunkt, daß sie nur den Schutzdamm, nicht aber auch die Holzschutzbauten zu erhalten habe.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 1955 trug die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag der Beschwerdeführerin (und zwei weiteren Wasserberechtigten) unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 82 Abs. 4, 102 lit. a und 45 WRG auf, an der Wehranlage Instandsetzungsarbeiten bestimmter Art durchzuführen. Gleichzeitig wurde ein Kostenverteilungsschlüssel erstellt. Bezüglich der Erhaltung der am linken Ufer wehraufwärts liegenden Ufer- und Hochwasserschutzanlagen bestimmte der Bescheid "zur künftigen Auslegung" der Punkte III und IV des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. April 1939, Zl. 347/Si 2/8-1939, daß die Beschwerdeführerin die bezeichneten hölzernen Uferschutzanlagen in der Länge des Gefährdungsbereiches instandzusetzen und instandzuhalten habe. Unter diesen Anlagen sei eine Pilotage samt Schlachtenwand mit einer Höhe von höchstens 0.75 m über Normalwasserspiegel zu verstehen, nicht aber ein Uferschutz, wie er 1940 oder später in einem höheren Größenmaß errichtet worden sei. Soweit die "höhere Schlachtenwand" durch Hinterfüllung in einem Zusammenhang mit dem Uferschutzdamm stehe, komme ihre Erhaltung der Gemeinde L zu.Mit Bescheid vom 12. Oktober 1955 trug die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag der Beschwerdeführerin (und zwei weiteren Wasserberechtigten) unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 82, Absatz 4, 102, Litera a und 45 WRG auf, an der Wehranlage Instandsetzungsarbeiten bestimmter Art durchzuführen. Gleichzeitig wurde ein Kostenverteilungsschlüssel erstellt. Bezüglich der Erhaltung der am linken Ufer wehraufwärts liegenden Ufer- und Hochwasserschutzanlagen bestimmte der Bescheid "zur künftigen Auslegung" der Punkte römisch drei und römisch vier des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. April 1939, Zl. 347/Si 2/8-1939, daß die Beschwerdeführerin die bezeichneten hölzernen Uferschutzanlagen in der Länge des Gefährdungsbereiches instandzusetzen und instandzuhalten habe. Unter diesen Anlagen sei eine Pilotage samt Schlachtenwand mit einer Höhe von höchstens 0.75 m über Normalwasserspiegel zu verstehen, nicht aber ein Uferschutz, wie er 1940 oder später in einem höheren Größenmaß errichtet worden sei. Soweit die "höhere Schlachtenwand" durch Hinterfüllung in einem Zusammenhang mit dem Uferschutzdamm stehe, komme ihre Erhaltung der Gemeinde L zu.
Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde L Berufung, in der geltend gemacht wurde, daß die Gemeinde den Uferschutzdamm im Jahre 1939 auftragsgemäß um rund 0.5 m erhöht habe und daß gleichzeitig damit eine Erhöhung der Holzvorbauten durch den damaligen Wehranlagebesitzer vorgenommen worden sei. Es obliege deshalb den derzeitigen Wasserberechtigten die Erhaltung der Holzvorbauten auch im erweiterten Ausmaße. Geschähe dies nicht, dann müßte die Gemeinde den Damm verstärken, obwohl ein derartiger Uferschutz nur infolge des künstlichen Wasserstaues erforderlich sei.
Die belangte Behörde führte am 6. April 1956 eine ergänzende mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch. Der Amtsachverständige führte hiebei u. a. aus, daß im Rückstaubereich der Wehranlage erhebliche Sohlenhebungen eingetreten seien, weshalb die Uferbeschlachtung in der ursprünglichen Höhe nicht geeignet sei, das Ufer vor Anbrüchen und Auskolkungen zu schützen. Der Damm sei an sich standfest, habe aber bei Hochwässern trotz Berasung nicht standzuhalten vermocht. Aus diesem Grunde sei zu seinem Schutze etwa 1940 im Zuge einer Erneuerung der Uferbeschlachtung diese alleinstehend hochgezogen worden. Würde die Uferbeschlachtung nur in der ursprünglichen Höhe instandgehalten, müßte mit Dammunterwaschungen und Dammbrüchen gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, daß eine Erhöhung der Schlachtenwand nur deshalb notwendig geworden sei, weil die Gemeinde zwischen Damm und Wand Abfallstoffe eingebracht habe, deren Wegschwemmen verhindert werden sollte. Eine Erhöhung der Fluß-Sohle sei nicht eingetreten. Sollte dies dennoch der Fall sein, würde die Beschwerdeführerin die Erhöhung durch Baggerarbeiten beseitigen. In einer weiteren Eingabe vom 11. September 1956 gab die Gemeinde L der belangten Behörde u. a. noch zu bedenken, daß die Wehrbesitzer seinerzeit die Erhöhung der Schlachtenwand tatsächlich, wenn auch ohne "formelle Entscheidung" durchgeführt hätten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie bestimmte, daß es an Stelle der Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides zu den Punkten III und IV des seinerzeitigen Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark zu heißen habe:Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie bestimmte, daß es an Stelle der Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides zu den Punkten römisch drei und römisch vier des seinerzeitigen Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark zu heißen habe:
"Zu den in Abschnitt III des Bescheides der Landeshauptmannschaft Steiermark vom 14. 4. 1939 genannten Uferschutzanlagen gehört die Uferbeschlachtung am linken M-ufer in der (ordnungsgemäß) bestehenden Art, Länge und Höhe, die demnach im Einvernehmen mit der M-bauleitung wieder so instandzusetzen und instandzuhalten ist, daß eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte vermieden wird.""Zu den in Abschnitt römisch drei des Bescheides der Landeshauptmannschaft Steiermark vom 14. 4. 1939 genannten Uferschutzanlagen gehört die Uferbeschlachtung am linken M-ufer in der (ordnungsgemäß) bestehenden Art, Länge und Höhe, die demnach im Einvernehmen mit der M-bauleitung wieder so instandzusetzen und instandzuhalten ist, daß eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte vermieden wird."
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Über sie hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach der Vorschrift des § 45 WRG sind die Wasserberechtigten, soferne keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, verhalten, ihre Anlagen und die dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustande und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die entsprechende Instandhaltung der im unmittelbaren Anlagenbereich befindlichen Gewässerstrecken. Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben.Nach der Vorschrift des Paragraph 45, WRG sind die Wasserberechtigten, soferne keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, verhalten, ihre Anlagen und die dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustande und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die entsprechende Instandhaltung der im unmittelbaren Anlagenbereich befindlichen Gewässerstrecken. Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben.
Die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag und mit ihr die belangte Behörde haben auf der Grundlage dieser Gesetzesstelle über die Verpflichtung zur Instandsetzung und Instandhaltung von Uferschutzbauten abgesprochen. Die belangte Behörde hat sich dabei auch auf den Abschnitt III des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. April 1939 bezogen, laut welchem die Rechtsvorgänger der nunmehr am sogenannten S-wehr Wasserberechtigten verpflichtet worden waren, die Uferschutzanlagen in der vom Wehr nachteilig beeinflußten Strecke wehrauf- und -abwärts stets so instandzuhalten, daß eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte vermieden wird. Sie hat festgestellt, daß zu diesen Uferschutzanlagen die Uferbeschlachtung am linken M-ufer in der ordnungsgemäß bestehenden Art, Länge und Höhe gehöre, die demnach wieder so instandzusetzen und instandzuhalten sei, daß eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte vermieden werde.Die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag und mit ihr die belangte Behörde haben auf der Grundlage dieser Gesetzesstelle über die Verpflichtung zur Instandsetzung und Instandhaltung von Uferschutzbauten abgesprochen. Die belangte Behörde hat sich dabei auch auf den Abschnitt römisch drei des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. April 1939 bezogen, laut welchem die Rechtsvorgänger der nunmehr am sogenannten S-wehr Wasserberechtigten verpflichtet worden waren, die Uferschutzanlagen in der vom Wehr nachteilig beeinflußten Strecke wehrauf- und -abwärts stets so instandzuhalten, daß eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte vermieden wird. Sie hat festgestellt, daß zu diesen Uferschutzanlagen die Uferbeschlachtung am linken M-ufer in der ordnungsgemäß bestehenden Art, Länge und Höhe gehöre, die demnach wieder so instandzusetzen und instandzuhalten sei, daß eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte vermieden werde.
Damit wurde eine Regelung getroffen, die offenbar auf der Bestimmung des § 45 Abs. 2 WRG beruht, wonach die Wasserberechtigten nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf außerhalb des unmittelbaren Anlagenbereiches liegende Gewässerstrecken durch entsprechende Maßnahmen zu beheben haben. Denn der Rückstaubereich einer Wasserkraftanlage kann begrifflich nicht mehr zum unmittelbaren Anlagenbereich gerechnet werden (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1933, Slg. Nr. 17.649/A).Damit wurde eine Regelung getroffen, die offenbar auf der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, WRG beruht, wonach die Wasserberechtigten nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf außerhalb des unmittelbaren Anlagenbereiches liegende Gewässerstrecken durch entsprechende Maßnahmen zu beheben haben. Denn der Rückstaubereich einer Wasserkraftanlage kann begrifflich nicht mehr zum unmittelbaren Anlagenbereich gerechnet werden vergleiche , hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1933, Slg. Nr. 17.649/A).
Die Gemeinde L hat in der unterlassenen Instandhaltung der ihrem Hochwasserschutzdamm vorgelagerten Holzschutzbauten offensichtlich eine Verletzung der der Beschwerdeführerin im § 45 Abs. 2 WRG auferlegten Verpflichtungen und gleichzeitig eine Verletzung ihres Rechtes auf Unterlassung nachteiliger Einwirkungen auf diesen ihrer Erhaltung anvertrauten Hochwasserschutzdamm erblickt.Die Gemeinde L hat in der unterlassenen Instandhaltung der ihrem Hochwasserschutzdamm vorgelagerten Holzschutzbauten offensichtlich eine Verletzung der der Beschwerdeführerin im Paragraph 45, Absatz 2, WRG auferlegten Verpflichtungen und gleichzeitig eine Verletzung ihres Rechtes auf Unterlassung nachteiliger Einwirkungen auf diesen ihrer Erhaltung anvertrauten Hochwasserschutzdamm erblickt.
Gegenstand der Berufungsentscheidung mußte daher die Beantwortung der Frage sein, ob die Wasserberechtigten verpflichtet seien, die hölzernen Uferschutzanlagen wehraufwärts am linken M-ufer auf die Länge des Gefährdungsbereiches in einem die Vorschreibungen des erstinstanzlichen Bescheides übersteigenden Ausmaß instandzusetzen und instandzuhalten. Dieses Ausmaß war durch die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag derart umschrieben worden, daß - ausgenommen den Bereich der mit dem Damm zusammenhängenden "höheren Schlachtenwand" - eine Pilotage samt wasserbautechnisch entsprechender Schlachtenwand mit einer Höhe von höchstens 0.75 m über Normalwasserspiegel errichtet und nach Maßgabe der Notwendigkeit hinterfüllt werden müsse. Das Berufungsbegehren hingegen war darauf gerichtet, daß der gesamte hölzerne Uferschutz in der "bestehenden Höhe" durch die Beschwerdeführerin erhalten bzw. erneuert werde.
Wollte die belangte Behörde, wie dies aus dem bekämpften Bescheid hervorgeht, der Beschwerdeführerin und den übrigen Berechtigten die Durchführung einer über den Rahmen des erstinstanzlichen Bescheides hinausgehenden "entsprechenden Maßnahme" (§ 45 Abs. 2 WRG) auftragen, dann mußte ein solcher Auftrag vor allem eine präzise Anführung der erforderlichen Leistungen beinhalten. Die bloße Auferlegung der Verpflichtung einer Instandhaltung und Instandsetzung der Uferbeschlachtung derart, daß "eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte vermieden wird", wurde aber der Vorschrift des § 45 Abs. 2 WRG ebensowenig gerecht, wie dies im Falle des im Spruche des Bescheides zitierten Absatzes III des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. April 1939 der Fall war. Denn der zur Entscheidung stehende Rechtsstreit hatte zum Gegenstand, ob und inwieweit hier eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte vorliege, die als "nachteilige Wirkung der Anlage auf eine andere Gewässerstrecke" zu qualifizieren und deshalb durch Maßnahmen bestimmter Art zu beheben sei. Nur unter diesem Gesichtspunkte konnten die verfügten Maßnahmen als entsprechend gelten. Die bekämpfte Entscheidung hat zwar festgestellt, daß die Uferbeschlachtung am linken M-ufer zu den durch die Wasserberechtigten zu erhaltenden Anlagen gehöre. Sie hat aber ihr Ausmaß nur mit dem unbestimmten Begriff "ordnungsgemäß bestehende Art, Länge und Höhe" umschrieben und die Instandsetzungs- und Erhaltungspflicht in der erwähnten unbestimmten Art umgrenzt. Die belangte Behörde ist damit der ihr auferlegten Verpflichtung, den Streitfall durch Festsetzung entsprechender Maßnahmen zu bereinigen, nicht nachgekommen und hat dadurch der Vorschrift des § 45 Abs. 2 bzw. des § 121 Abs. 1 WRG zuwidergehandelt.Wollte die belangte Behörde, wie dies aus dem bekämpften Bescheid hervorgeht, der Beschwerdeführerin und den übrigen Berechtigten die Durchführung einer über den Rahmen des erstinstanzlichen Bescheides hinausgehenden "entsprechenden Maßnahme" (Paragraph 45, Absatz 2, WRG) auftragen, dann mußte ein solcher Auftrag vor allem eine präzise Anführung der erforderlichen Leistungen beinhalten. Die bloße Auferlegung der Verpflichtung einer Instandhaltung und Instandsetzung der Uferbeschlachtung derart, daß "eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte vermieden wird", wurde aber der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 2, WRG ebensowenig gerecht, wie dies im Falle des im Spruche des Bescheides zitierten Absatzes römisch drei des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. April 1939 der Fall war. Denn der zur Entscheidung stehende Rechtsstreit hatte zum Gegenstand, ob und inwieweit hier eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte vorliege, die als "nachteilige Wirkung der Anlage auf eine andere Gewässerstrecke" zu qualifizieren und deshalb durch Maßnahmen bestimmter Art zu beheben sei. Nur unter diesem Gesichtspunkte konnten die verfügten Maßnahmen als entsprechend gelten. Die bekämpfte Entscheidung hat zwar festgestellt, daß die Uferbeschlachtung am linken M-ufer zu den durch die Wasserberechtigten zu erhaltenden Anlagen gehöre. Sie hat aber ihr Ausmaß nur mit dem unbestimmten Begriff "ordnungsgemäß bestehende Art, Länge und Höhe" umschrieben und die Instandsetzungs- und Erhaltungspflicht in der erwähnten unbestimmten Art umgrenzt. Die belangte Behörde ist damit der ihr auferlegten Verpflichtung, den Streitfall durch Festsetzung entsprechender Maßnahmen zu bereinigen, nicht nachgekommen und hat dadurch der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 2, bzw. des Paragraph 121, Absatz eins, WRG zuwidergehandelt.
Im übrigen verkennt die Beschwerdeführerin das Maß der ihr gemäß § 45 Abs. 2 WRG auferlegten Verpflichtungen. Sie könnte die Tatsache des Bestehens einer Schutzdammanlage und die Erhaltungspflicht der Gemeinde L nur dann als pflichtenbefreienden Umstand werten, wenn und insoweit der Schutzdamm eine nachteilige Wirkung der Wasserkraftanlage auf die betreffende Gewässerstrecke hintanhalten würde, ohne daß der Damm selbst dabei in Mitleidenschaft gezogen würde. Nun ist aber im Verwaltungsverfahren unbestrittenermaßen hervorgekommen, daß der Damm selbst streckenweise eines zusätzlichen Schutzes durch die strittigen Holzbauten bedarf, weil er sonst durch die gewöhnlichen Wassereinwirkungen - innerhalb des Rückstaubereiches der Wasserkraftanlage - beschädigt würde. Die Beschwerdeführerin hat übrigens eingeräumt, daß sie gehalten sei, die im erstinstanzlichen Bescheid festgelegten (verminderten) Erhaltungsarbeiten zu leisten. Daß diese Arbeiten in dem im erstinstanzlichen Bescheid bezeichneten Ausmaß nicht genügen, hat der amtliche Sachverständige anläßlich der durch die belangte Behörde durchgeführten örtlichen Verhandlung in hinreichender und schlüssiger Weise dargetan und ausgeführt, daß bei einer derartigen Instandsetzung der Damm ernstlich gefährdet wäre.Im übrigen verkennt die Beschwerdeführerin das Maß der ihr gemäß Paragraph 45, Absatz 2, WRG auferlegten Verpflichtungen. Sie könnte die Tatsache des Bestehens einer Schutzdammanlage und die Erhaltungspflicht der Gemeinde L nur dann als pflichtenbefreienden Umstand werten, wenn und insoweit der Schutzdamm eine nachteilige Wirkung der Wasserkraftanlage auf die betreffende Gewässerstrecke hintanhalten würde, ohne daß der Damm selbst dabei in Mitleidenschaft gezogen würde. Nun ist aber im Verwaltungsverfahren unbestrittenermaßen hervorgekommen, daß der Damm selbst streckenweise eines zusätzlichen Schutzes durch die strittigen Holzbauten bedarf, weil er sonst durch die gewöhnlichen Wassereinwirkungen - innerhalb des Rückstaubereiches der Wasserkraftanlage - beschädigt würde. Die Beschwerdeführerin hat übrigens eingeräumt, daß sie gehalten sei, die im erstinstanzlichen Bescheid festgelegten (verminderten) Erhaltungsarbeiten zu leisten. Daß diese Arbeiten in dem im erstinstanzlichen Bescheid bezeichneten Ausmaß nicht genügen, hat der amtliche Sachverständige anläßlich der durch die belangte Behörde durchgeführten örtlichen Verhandlung in hinreichender und schlüssiger Weise dargetan und ausgeführt, daß bei einer derartigen Instandsetzung der Damm ernstlich gefährdet wäre.
Die belangte Behörde konnte auf dieser Grundlage durchaus zu dem Ergebnis gelangen, daß es sich hier um Arbeiten handle, die der Dammerhalterin nicht zur Last fielen, weil die Gefährdung des Dammes durch "nachteilige Wirkungen" der Anlage der Beschwerdeführerin und nicht durch andere Einwirkungen hervorgerufen wurde, also etwa durch solche, deren Abwehr der Schutzdamm zu dienen hatte (Hochwässer).
Gleichwohl mußte der bekämpfte Bescheid aus den oben geschilderten Überlegungen gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Gleichwohl mußte der bekämpfte Bescheid aus den oben geschilderten Überlegungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Wien, am 18. Dezember 1958
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1956002172.X00Im RIS seit
06.02.2017Zuletzt aktualisiert am
20.02.2017