Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §123;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Penzinger, Dr. Dolp und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde des R und der M J in S gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 16. August 1957, Zl. 96.101/956- 63.053 /57, betreffend den Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung in einer Wasserrechtsangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft in Wien, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, stellte am 31. August 1956 an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung den Antrag, die Beschwerdeführer zur Überlassung ihres in S Nr. 1 gelegenen und von der Antragstellerin - wegen der Baumaßnahmen im Rückstauraum des Donaukraftwerkes Ybbs-Persenbeug - beanspruchten Liegenschaftsbesitzes zu verhalten sowie die zustehende Entschädigung festzusetzen. Die mit den Beschwerdeführern gepflogenen Verhandlungen seien ergebnislos geblieben.
Die hierüber am 22. März und 18. April 1957 vom Amte der Oberösterreichischen Landesregierung abgeführten mündlichen Verhandlungen führten zu einer Einigung der Parteien auf gütlichem Wege bzw. zu einem in der Verhandlungsniederschrift vom 18. April 1957 und anschließend noch durch gesonderten Bescheid vom 6. Mai 1957 beurkundeten Übereinkommen. Beide Parteien stellten jedoch den Antrag, die Wasserrechtsbehörde möge über die Tragung der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer "'im gegenständlichen Entschädigungsverfahren" mittels eines besonderen Bescheides entscheiden, weil über diesen Punkt Einigung nicht erzielt worden sei.
Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid vom 11. Juni 1957 stellte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung daraufhin fest, daß die mitbeteiligte Partei gemäß § 106 des Wasserrechtsgesetzes (kurz: WRG) nicht verpflichtet sei, "die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer zu ersetzen", weil nach dieser Gesetzesstelle im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten ein Ersatz von Parteikosten nicht stattfinde.Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid vom 11. Juni 1957 stellte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung daraufhin fest, daß die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 106, des Wasserrechtsgesetzes (kurz: WRG) nicht verpflichtet sei, "die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer zu ersetzen", weil nach dieser Gesetzesstelle im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten ein Ersatz von Parteikosten nicht stattfinde.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben.
Über die gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachte Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 74 AVG hat grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Eine Ausnahme ist nur für den Fall vorgesehen, daß einzelne Verwaltungsvorschriften einen Kostenersatzanspruch des einen gegen einen anderen Beteiligten ausdrücklich statuieren.Gemäß Paragraph 74, AVG hat grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Eine Ausnahme ist nur für den Fall vorgesehen, daß einzelne Verwaltungsvorschriften einen Kostenersatzanspruch des einen gegen einen anderen Beteiligten ausdrücklich statuieren.
Das Wasserrechtsgesetz enthält in seinem § 106 wohl Bestimmungen über den Kostenersatz, doch findet nach Abs. 1 ein solcher im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten nicht statt. Es war also vorerst zu prüfen, ob gegenständlich ein Verfahren solcher Art vorlag.Das Wasserrechtsgesetz enthält in seinem Paragraph 106, wohl Bestimmungen über den Kostenersatz, doch findet nach Absatz eins, ein solcher im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten nicht statt. Es war also vorerst zu prüfen, ob gegenständlich ein Verfahren solcher Art vorlag.
Wie sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt, war diesem Verfahren die Erklärung der Errichtung des Donaukraftwerkes Ybbs - Persenbeug zum bevorzugten Wasserbau und die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das hier maßgebliche Baulos vorausgegangen. Der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 31. August 1956 beruhte daher - wie dies auch die im Verfahren ergangene Kundmachung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Februar 1957 dartut - auf der Vorschrift des § 96 WRG, nach welcher im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten sowie über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträge erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung in einem gesonderten Verfahren (Entschädigungsverfahren) vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen ist. Die zwischen beiden Parteien erzielte Einigung umfaßte aber unbestrittenermaßen den Gegenstand des durch die mitbeteiligte Partei gestellten, auf Enteignung und Festsetzung der Entschädigung gerichteten Begehrens in vollem Umfang, sodaß die Begründung eines Zwangsrechtes ebenso zu entfallen hatte wie die erst dadurch fällig werdende Festlegung einer Entschädigung. (Die Beschwerdeführer subsumieren ihren "Anspruch auf Entschädigung" offenbar irrtümlich unter den Entschädigungsbegriff des § 99 WRG, obgleich er sich nur als solcher auf Kostenersatz im Sinne des § 106 WRG charakterisiert.) Dies ändert jedoch nichts daran, daß das behördlich beurkundete Übereinkommen erst im Zuge einer mündlichen Verhandlung zustandekam, die antragsgemäß die Einräumung von Zwangsrechten zum Gegenstande hatte, und daß daher bereits ein "Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten" im Sinne des § 106 Abs. 1 WRG im Gange war. Schon aus diesem Grunde konnte demnach den Beschwerdeführern der erhobene Anspruch nicht zukommen.Wie sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt, war diesem Verfahren die Erklärung der Errichtung des Donaukraftwerkes Ybbs - Persenbeug zum bevorzugten Wasserbau und die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das hier maßgebliche Baulos vorausgegangen. Der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 31. August 1956 beruhte daher - wie dies auch die im Verfahren ergangene Kundmachung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Februar 1957 dartut - auf der Vorschrift des Paragraph 96, WRG, nach welcher im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten sowie über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträge erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung in einem gesonderten Verfahren (Entschädigungsverfahren) vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen ist. Die zwischen beiden Parteien erzielte Einigung umfaßte aber unbestrittenermaßen den Gegenstand des durch die mitbeteiligte Partei gestellten, auf Enteignung und Festsetzung der Entschädigung gerichteten Begehrens in vollem Umfang, sodaß die Begründung eines Zwangsrechtes ebenso zu entfallen hatte wie die erst dadurch fällig werdende Festlegung einer Entschädigung. (Die Beschwerdeführer subsumieren ihren "Anspruch auf Entschädigung" offenbar irrtümlich unter den Entschädigungsbegriff des Paragraph 99, WRG, obgleich er sich nur als solcher auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 106, WRG charakterisiert.) Dies ändert jedoch nichts daran, daß das behördlich beurkundete Übereinkommen erst im Zuge einer mündlichen Verhandlung zustandekam, die antragsgemäß die Einräumung von Zwangsrechten zum Gegenstande hatte, und daß daher bereits ein "Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten" im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, WRG im Gange war. Schon aus diesem Grunde konnte demnach den Beschwerdeführern der erhobene Anspruch nicht zukommen.
Der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß auch der zweite Absatz des § 106 WRG einen solchen Anspruch nicht rechtfertigen würde. Denn nach dieser Vorschrift hat die Wasserrechtsbehörde in anderen Angelegenheiten auf Antrag im Bescheide zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist also, daß die Wasserrechtsbehörde über einen Wasserrechtsstreit einen Bescheid zu erlassen hat (" hat ... IM Bescheide .... zu bestimmen"), in welchem auch die Kostenersatzfrage entschieden werden kann. Auch die verwendeten Begriffe "Sachfälliger" und "Gegner" setzen die bescheidmäßige Erledigung eines Streites voraus. Liegt aber kein Streit mehr vor, weil sich die Partner geeinigt haben, dann entfällt die Möglichkeit, ihn durch Bescheid zu entscheiden, ebenso wie jene, die Partner des Übereinkommens weiterhin als "Gegner" oder "sachfällig" zu beurteilen.Der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß auch der zweite Absatz des Paragraph 106, WRG einen solchen Anspruch nicht rechtfertigen würde. Denn nach dieser Vorschrift hat die Wasserrechtsbehörde in anderen Angelegenheiten auf Antrag im Bescheide zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist also, daß die Wasserrechtsbehörde über einen Wasserrechtsstreit einen Bescheid zu erlassen hat (" hat ... IM Bescheide .... zu bestimmen"), in welchem auch die Kostenersatzfrage entschieden werden kann. Auch die verwendeten Begriffe "Sachfälliger" und "Gegner" setzen die bescheidmäßige Erledigung eines Streites voraus. Liegt aber kein Streit mehr vor, weil sich die Partner geeinigt haben, dann entfällt die Möglichkeit, ihn durch Bescheid zu entscheiden, ebenso wie jene, die Partner des Übereinkommens weiterhin als "Gegner" oder "sachfällig" zu beurteilen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erwies, war ihr gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 der Erfolg zu versagen. Wien, am 2. Juli 1959Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erwies, war ihr gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 der Erfolg zu versagen. Wien, am 2. Juli 1959
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957001902.X00Im RIS seit
19.09.2012Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015