TE Vwgh Erkenntnis 1959/7/9 0671/58

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Veröffentlicht am 09.07.1959
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
94/03 Sonstige Angelegenheiten der Schiffahrt;

Norm

BinnSchiffVerwG 1935 §2;
BinnSchiffVerwG 1935 §3;
VwRallg;
WRG 1934 §12 Abs1;
WRG 1934 §5 Abs1 Satz1;
WRG 1934 §6;
WRG 1934 §87 ;
WRG 1934 §87 litb;
WRG 1959 §105 impl;
WRG 1959 §105 litb impl;
WRG 1959 §12 Abs1 impl;
WRG 1959 §5 Abs1 Satz1 impl;
WRG 1959 §6 impl;
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Magistratskommissärs Dr. Liska als Schriftführer, über die Beschwerde der "Donaukraftwerk Jochenstein Aktiengesellschaft" in Schärding gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Fortwirtschaft vom 22. Jänner 1958, Zl. 96140/870-35.780/57, betreffend Vorschreibung von Auflagen aus Anlaß eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über die Sicherung der Fährbetriebe in Obernzell und Engelhartszell abgesprochen worden ist (Punkt B, Z. 23 des Bescheidspruches), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über die Sicherung der Fährbetriebe in Obernzell und Engelhartszell abgesprochen worden ist (Punkt B, Ziffer 23, des Bescheidspruches), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Februar 1953 hatte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau zwischen Stromkilometer 2196 und 2230 und des Inn bis etwa Flußkilometer 3.0, sowie zur Errichtung des Wehres und des Kraftwerkes bei Stromkilometer 2203.330, der Schiffahrtsanlagen (Schleusen, Oberhafen und Unterhafen) und der in ihrem unmittelbaren Bereich sonst vorgesehenen Anlagen erteilt. Im Punkte "B" (Bedingungen und Auflagen) dieses Bescheides war unter Z. 18 neben anderem die Genehmigung oder Vorschreibung schadensverhütender oder schadensausgleichender Maßnahmen (erforderlichenfalls) vorbehalten worden. Im Punkte "E" war die Ergänzung der im Punkte "B" enthaltenen Vorschreibungen sowie die Genehmigung der übrigen Anlagen des Kraftwerkes und die Festsetzung der darauf bezüglichen Bedingungen und Auflagen durch spätere Bescheide ebenfalls vorbehalten worden. In der dem Bescheid beigegebenen Begründung war ausgeführt worden, daß die Dringlichkeit des Bauvorhabens die vorläufige Erledigung des Falles durch Teilbescheid notwendig gemacht habe. Die Regelung offengebliebener Fragen und die Festlegung der zur Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen noch im einzelnen zu erlassenden Bedingungen und Auflagen für den Bau und Betrieb der Anlagen werde durch weitere Bescheide der Wasserrechtsbehörde erfolgen, in denen auch zu bestimmen sein werde, wen die Bedingungen und Auflagen endgültig treffen sollten. Auf Grund der Ergebnisse des in der Folgezeit fortgeführten Ermittlungsverfahrens erging sodann der Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 1958, mit welchem bei gleichzeitiger Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die im Vorbescheid noch nicht erfaßten Anlagen sämtliche Bedingungen und Auflagen für Bau und Betrieb der Gesamtanlage zusammengefaßt wurden.Mit Bescheid vom 12. Februar 1953 hatte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau zwischen Stromkilometer 2196 und 2230 und des Inn bis etwa Flußkilometer 3.0, sowie zur Errichtung des Wehres und des Kraftwerkes bei Stromkilometer 2203.330, der Schiffahrtsanlagen (Schleusen, Oberhafen und Unterhafen) und der in ihrem unmittelbaren Bereich sonst vorgesehenen Anlagen erteilt. Im Punkte "B" (Bedingungen und Auflagen) dieses Bescheides war unter Ziffer 18, neben anderem die Genehmigung oder Vorschreibung schadensverhütender oder schadensausgleichender Maßnahmen (erforderlichenfalls) vorbehalten worden. Im Punkte "E" war die Ergänzung der im Punkte "B" enthaltenen Vorschreibungen sowie die Genehmigung der übrigen Anlagen des Kraftwerkes und die Festsetzung der darauf bezüglichen Bedingungen und Auflagen durch spätere Bescheide ebenfalls vorbehalten worden. In der dem Bescheid beigegebenen Begründung war ausgeführt worden, daß die Dringlichkeit des Bauvorhabens die vorläufige Erledigung des Falles durch Teilbescheid notwendig gemacht habe. Die Regelung offengebliebener Fragen und die Festlegung der zur Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen noch im einzelnen zu erlassenden Bedingungen und Auflagen für den Bau und Betrieb der Anlagen werde durch weitere Bescheide der Wasserrechtsbehörde erfolgen, in denen auch zu bestimmen sein werde, wen die Bedingungen und Auflagen endgültig treffen sollten. Auf Grund der Ergebnisse des in der Folgezeit fortgeführten Ermittlungsverfahrens erging sodann der Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 1958, mit welchem bei gleichzeitiger Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die im Vorbescheid noch nicht erfaßten Anlagen sämtliche Bedingungen und Auflagen für Bau und Betrieb der Gesamtanlage zusammengefaßt wurden.

Punkt 23) enthält nachfolgende Auflage:

"Das Kraftwerksunternehmen hat die notwendigen technischen Einrichtungen zu treffen, um im Bereich der Ausnutzungsstrecke den Betrieb der rechtmäßig bestehenden Fähren in Obernzell und in Engelhartszell aufrechtzuerhalten, soweit durch den Bestand und Betrieb eine Beeinträchtigung eintritt. Eine durch den Stau verursachte Erhöhung der Betriebskosten ist vom Kraftwerksunternehmen zu tragen."

In der Begründung hiezu heißt es, daß dem Kraftwerksunternehmen im Interesse der Aufrechterhaltung der Verkehrswege, der Schiffahrt und der Fähren besondere Vorschreibungen aufzuerlegen waren.

Gegen diese Vorschreibung des Bescheides vom 22. Jänner 1958 richtet sich die vorliegende Beschwerde unter der Voraussetzung, daß unter den "notwendigen technischen Einrichtungen" auch die Motorisierung der Fähren gemeint sei. Des weiteren wird die Auferlegung der Abgeltung erhöhter Betriebskosten als durch das Wasserrechtsgesetz nicht gedeckt bezeichnet. Hingegen wird die Vorschreibung insoweit ausdrücklich anerkannt, als es sich dabei um "Anlegestellen und sonstige Einrichtungen für die Fähren am Ufer der Donau handelt". (Soweit sich die Beschwerde ursprünglich auch gegen andere Auflagen des angefochtenen Bescheides gerichtet hatte, wurde das darauf bezughabende Beschwerdevorbringen seither als gegenstandslos erklärt.)

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht näher dargelegt, auf welche rechtlichen Grundlage die hier in Frage stehende Vorschreibung beruht. Darauf mag es wohl auch zurückzuführen sein, daß die Beschwerde lediglich Ausführungen darüber enthält, daß die zum Fährbetriebe Berechtigten nicht Besitzer von Rechten seien, welche ihnen gemäß § 12 des Wasserrechtsgesetzes - kurz WRG - die Parteistellung im Verfahren sichern würden, abgesehen davon, daß sie mit solchen Rechten im Wasserbuche nicht eingetragen seien. Gleichwohl führt dieser Begründungsmangel nicht zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1952), weil aus der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift immerhin hervorgeht, welche Überlegungen rechtlicher Natur zu derartigen Vorschreibungen geführt haben. Danach war es die auf § 87 WRG gestützte Absicht der belangten Behörde, durch die getroffene Regelung die im öffentlichen Interesse gelegene Aufrechterhaltung der Überfuhrbetriebe zu sichern, dies bei besonderer Bedachtnahme auf die Sicherung des durch die Fährbetriebe beanspruchten Gemeingebrauches am Donaufluß. Es habe schon bei der am 23. Februar 1954 über Begehren der Beschwerdeführerin nach wasserrechtlicher Bewilligung einer Überfuhranlage (für die eine der hier in Frage stehenden Fähren) abgeführten mündlichen Verhandlung außer Zweifel gestanden, daß infolge der (durch das Projekt bedingten) Verringerung der Fließgeschwindigkeit der Donau die bestehende Fähre durch eine Fähre mit Motorantrieb zu ersetzen ist. Um den Betrieb im öffentlichen Interesse aufrechterhalten zu können, müsse die Fähre also motorisiert werden. Die nach § 3 des Binnenschiffahrts-Verwaltungsgesetzes erteilte Bewilligung zum Betriebe einer Überfuhr sei außerdem ein subjektives Recht, das neben den im § 12 WRG angeführten Rechten von der Wasserrechtsbehörde zu beachten und dessen Beeinträchtigung gegebenenfalls zu entschädigen sei. § 96 WRG gebe der Wasserrechtsbehörde die Handhabe, über die dem betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträge schon im Bewilligungsbescheid Verfügungen zu treffen. Da außerdem die Änderung der Betriebsart auch eine Erhöhung der Betriebskosten der Fährbetriebe mit sich bringe, die aus dem Betriebe allein nicht getragen werden könnten, ziehe die Vorschreibung der Motorisierung der Fähre auch jene der Anlastung der Betriebsmehrkosten nach sich. Es habe daher nach den Bestimmungen der §§ 87 und 96 WRG die Tragung der Mehrkosten für den Fährenbetrieb schon nach allgemeinen Grundsätzen einer angemessenen Entschädigung (§ 47 Abs. 2 WRG) im öffentlichen Interesse auf erlegt werden können.Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht näher dargelegt, auf welche rechtlichen Grundlage die hier in Frage stehende Vorschreibung beruht. Darauf mag es wohl auch zurückzuführen sein, daß die Beschwerde lediglich Ausführungen darüber enthält, daß die zum Fährbetriebe Berechtigten nicht Besitzer von Rechten seien, welche ihnen gemäß Paragraph 12, des Wasserrechtsgesetzes - kurz WRG - die Parteistellung im Verfahren sichern würden, abgesehen davon, daß sie mit solchen Rechten im Wasserbuche nicht eingetragen seien. Gleichwohl führt dieser Begründungsmangel nicht zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1952), weil aus der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift immerhin hervorgeht, welche Überlegungen rechtlicher Natur zu derartigen Vorschreibungen geführt haben. Danach war es die auf Paragraph 87, WRG gestützte Absicht der belangten Behörde, durch die getroffene Regelung die im öffentlichen Interesse gelegene Aufrechterhaltung der Überfuhrbetriebe zu sichern, dies bei besonderer Bedachtnahme auf die Sicherung des durch die Fährbetriebe beanspruchten Gemeingebrauches am Donaufluß. Es habe schon bei der am 23. Februar 1954 über Begehren der Beschwerdeführerin nach wasserrechtlicher Bewilligung einer Überfuhranlage (für die eine der hier in Frage stehenden Fähren) abgeführten mündlichen Verhandlung außer Zweifel gestanden, daß infolge der (durch das Projekt bedingten) Verringerung der Fließgeschwindigkeit der Donau die bestehende Fähre durch eine Fähre mit Motorantrieb zu ersetzen ist. Um den Betrieb im öffentlichen Interesse aufrechterhalten zu können, müsse die Fähre also motorisiert werden. Die nach Paragraph 3, des Binnenschiffahrts-Verwaltungsgesetzes erteilte Bewilligung zum Betriebe einer Überfuhr sei außerdem ein subjektives Recht, das neben den im Paragraph 12, WRG angeführten Rechten von der Wasserrechtsbehörde zu beachten und dessen Beeinträchtigung gegebenenfalls zu entschädigen sei. Paragraph 96, WRG gebe der Wasserrechtsbehörde die Handhabe, über die dem betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträge schon im Bewilligungsbescheid Verfügungen zu treffen. Da außerdem die Änderung der Betriebsart auch eine Erhöhung der Betriebskosten der Fährbetriebe mit sich bringe, die aus dem Betriebe allein nicht getragen werden könnten, ziehe die Vorschreibung der Motorisierung der Fähre auch jene der Anlastung der Betriebsmehrkosten nach sich. Es habe daher nach den Bestimmungen der Paragraphen 87 und 96 WRG die Tragung der Mehrkosten für den Fährenbetrieb schon nach allgemeinen Grundsätzen einer angemessenen Entschädigung (Paragraph 47, Absatz 2, WRG) im öffentlichen Interesse auf erlegt werden können.

Soweit die belangte Behörde mit diesen Ausführungen ihre Auffassung zu erkennen gegeben hat, daß es sich bei den vom Projekt der Beschwerdeführerin berührten Berechtigungen zum Betrieb von Überfuhren um Rechte handle, die nach den Grundsätzen des Wasserrechtsgesetzes zu beachten und deren Beeinträchtigung daher gegebenenfalls zu entschädigen sei, kann ihr nicht gefolgt werden.

Nach § 12 Abs. 1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 87) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Gemäß Abs. 2 der gleichen Gesetzesstelle sind als bestehende Rechte in diesem Sinne rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Die beiden zuletzt angeführten Arten von Rechten kommen für den Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht. Die Regelung des Betriebes von Überfuhranlagen aber hat der Gesetzgeber - wie überhaupt die Regelung der Schiff- und Floßfahrt - in die Wasserrechtsgesetzgebung nicht einbezogen. Er hat im § 6 Abs. 1 WRG vielmehr auf die hiefür bestehendem Sondervorschriften hingewiesen und im Abs. 2 zur Klarstellung der Rechtslage bei Überfuhranlagen noch ausgeführt, das solche Anlagen unter den Voraussetzungen des § 34 WRG der Bewilligung bedürfen, d. h. also, insoweit sie bauliche Herstellungen (Anlagestellen, Stützen, Drahtüberspannungen) bedingen.Nach Paragraph 12, Absatz eins, WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 87,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Gemäß Absatz 2, der gleichen Gesetzesstelle sind als bestehende Rechte in diesem Sinne rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. Die beiden zuletzt angeführten Arten von Rechten kommen für den Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht. Die Regelung des Betriebes von Überfuhranlagen aber hat der Gesetzgeber - wie überhaupt die Regelung der Schiff- und Floßfahrt - in die Wasserrechtsgesetzgebung nicht einbezogen. Er hat im Paragraph 6, Absatz eins, WRG vielmehr auf die hiefür bestehendem Sondervorschriften hingewiesen und im Absatz 2, zur Klarstellung der Rechtslage bei Überfuhranlagen noch ausgeführt, das solche Anlagen unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, WRG der Bewilligung bedürfen, d. h. also, insoweit sie bauliche Herstellungen (Anlagestellen, Stützen, Drahtüberspannungen) bedingen.

Sicherlich ist das Recht zur Benützung öffentlicher Gewässer für den Betrieb von - Überfuhren - abgesehen von seiner näheren Regelung durch Sondervorschriften - dem Begriffe des "Gemeingebrauches" i. Sinne des § 5 Abs. 1 erster Satz WRG als jener Bestimmung der Wasserrechtsgesetzgebung zuzuordnen, welche gegenüber den speziellen nachfolgenden Vorschriften der §§ 6 und 8 WRG als übergeordnete, generelle Norm anzusehen ist (vgl. hiezu die einschlägigen Ausführungen zu § 6 WRG im Kommentar zum Wasserrechtsgesetz von Dr. Karl Haager-Vanderhag). Kann aber der Gemeingebrauch laut § 12 Abs. 2 WRG - wenngleich dort nur auf die im Wasserrechtsgesetz (§ 8) besonders geregelten Formen des Gemeingebrauches verwiesen wird - grundsätzlich nicht zu den durch das Wasserrechtsgesetz geschützten fremden Rechten gerechnet werden, dann können die Wasserrechtsbehörden nicht berufen sein, die durch ein Wasserbauprojekt bedingte Beeinträchtigung eines Überfuhrbetriebes gemäß § 12 Abs. 1 WRG als Verletzung fremder Rechte wahrzunehmen, allenfalls die Berechtigung zum Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 3 WRG durch Zwangsrechte zu beseitigen oder zu beschränken und hiefür Entschädigungen zu bestimmen (§ 99 WRG). Auf diese Rechtslage weist auch § 84 Abs. 3 und 4 WRG hin, nach welcher Gesetzesstelle den "Interessenten am Gemeingebrauch" im Verfahren nur das Recht zukommt, ihre Interessen darzulegen, nicht aber das - den Parteien vorbehaltene - Recht zur Erhebung von Einwendungen (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1916, Slg. Nr. 11.212, über den rechtlichen Charakter des Gemeingebrauches). Daß aber die nach der Sondervorschrift des Binnenschiffahrts-Verwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, für den Überfuhrbetrieb erteilte Bewilligung (§ 3 des Gesetzes) keines der im § 12 WRG erfaßten Rechte darstellt, bedarf keiner besonderen Begründung.Sicherlich ist das Recht zur Benützung öffentlicher Gewässer für den Betrieb von - Überfuhren - abgesehen von seiner näheren Regelung durch Sondervorschriften - dem Begriffe des "Gemeingebrauches" i. Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz WRG als jener Bestimmung der Wasserrechtsgesetzgebung zuzuordnen, welche gegenüber den speziellen nachfolgenden Vorschriften der Paragraphen 6 und 8 WRG als übergeordnete, generelle Norm anzusehen ist vergleiche hiezu die einschlägigen Ausführungen zu Paragraph 6, WRG im Kommentar zum Wasserrechtsgesetz von Dr. Karl Haager-Vanderhag). Kann aber der Gemeingebrauch laut Paragraph 12, Absatz 2, WRG - wenngleich dort nur auf die im Wasserrechtsgesetz (Paragraph 8,) besonders geregelten Formen des Gemeingebrauches verwiesen wird - grundsätzlich nicht zu den durch das Wasserrechtsgesetz geschützten fremden Rechten gerechnet werden, dann können die Wasserrechtsbehörden nicht berufen sein, die durch ein Wasserbauprojekt bedingte Beeinträchtigung eines Überfuhrbetriebes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG als Verletzung fremder Rechte wahrzunehmen, allenfalls die Berechtigung zum Betrieb im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, WRG durch Zwangsrechte zu beseitigen oder zu beschränken und hiefür Entschädigungen zu bestimmen (Paragraph 99, WRG). Auf diese Rechtslage weist auch Paragraph 84, Absatz 3 und 4 WRG hin, nach welcher Gesetzesstelle den "Interessenten am Gemeingebrauch" im Verfahren nur das Recht zukommt, ihre Interessen darzulegen, nicht aber das - den Parteien vorbehaltene - Recht zur Erhebung von Einwendungen vergleiche , hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1916, Slg. Nr. 11.212, über den rechtlichen Charakter des Gemeingebrauches). Daß aber die nach der Sondervorschrift des Binnenschiffahrts-Verwaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1935,, für den Überfuhrbetrieb erteilte Bewilligung (Paragraph 3, des Gesetzes) keines der im Paragraph 12, WRG erfaßten Rechte darstellt, bedarf keiner besonderen Begründung.

Soweit die belangte Behörde den bekämpften Bescheid auf andere Überlegungen gestützt hat, entspricht er somit nicht dem Gesetze.

Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung aber auch von der Vorschrift des § 87 WRG ausgegangen. Nach dieser Bestimmung kann ein Unternehmen im öffentlichen Interesse insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden, wenn u.a. eine erhebliche Beeinträchtigung der Schiffahrt zu besorgen ist. Der Betrieb von Überfuhren zählt sowohl nach § 6 WRG als auch nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrts-Verwaltungsgesetzes, insbesondere dessen §§ 2 und 3 begrifflich zur Schiffahrt.Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung aber auch von der Vorschrift des Paragraph 87, WRG ausgegangen. Nach dieser Bestimmung kann ein Unternehmen im öffentlichen Interesse insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden, wenn u.a. eine erhebliche Beeinträchtigung der Schiffahrt zu besorgen ist. Der Betrieb von Überfuhren zählt sowohl nach Paragraph 6, WRG als auch nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrts-Verwaltungsgesetzes, insbesondere dessen Paragraphen 2 und 3 begrifflich zur Schiffahrt.

Die Überprüfung, ob ein Wasserbauprojekt dazu angetan sei, die Schiffahrt aus dem Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses erheblich zu beeinträchtigen, wird sich auf die Beantwortung der Frage zu erstrecken haben, ob denn Befahren des betreffenden Gewässerbereiches mit Schiffen gegenüber dem bisherigen Zustand eine entscheidende Behinderung entstehe. Denn das öffentliche Interesse wird regelmäßig darauf gerichtet sein, den weiterhin als notwendig erkannten Schiffsverkehr ebenso ungestört aufrechtzuerhalten wie etwa den Verkehr auf Schiene und Straße.

Im gegenständlichen Fall mußte also davon ausgegangen werden, daß der bisherige Schiffsverkehr mit bestimmten Schiffstypen abgewickelt worden ist, nämlich mit sogenannten Rollfähren, die ihren Antrieb durch die Wasserströmung erhielten. Die Fortführung dieses Schiffsverkehres ist nach Annahme der belangten Behörde wegen des Wegfalles einer ausreichenden Treibkraft des Wassers unmöglich geworden. Dies bedeutet, daß die im Projektsbereich bisher geübte Überfuhr-Schiffahrt nicht mehr weitergeführt werden kann, weil sie durch das Projekt eine entscheidende Behinderung erfahren hat. Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der weiteren Verbindung beider Ufer durch Überfuhren muß also gemäß § 12 Abs. 1 WRG - soll das Projekt bewilligungsfähig sein - zur Setzung von Auflagen führen, welche die vorerwähnte Behinderung ausgleichen, demnach an die Stelle des nicht mehr möglichen bisherigen Schiffahrtsbetriebes einen Schiffsverkehr setzen, der den veränderten Bedingungen durch die Verwendung einer anderen Schiffstype gerecht wird. Die Kosten dieser Umstellung werden notwendigerweise der Projektsherrin zur Last fallen, da die Umstellung durch das Projekt bedingt wurde. Dabei wird allerdings nicht übersehen werden dürfen, daß der Zweck einer derartigen Maßnahme nicht die Schadloshaltung des Fährenunternehmers, sondern nur die Sicherung der Fortführung des Fährbetriebes sein kann, weil nur dieser Gesichtspunkt die Annahme eines öffentlichen Interesses zu rechtfertigen vermag.Im gegenständlichen Fall mußte also davon ausgegangen werden, daß der bisherige Schiffsverkehr mit bestimmten Schiffstypen abgewickelt worden ist, nämlich mit sogenannten Rollfähren, die ihren Antrieb durch die Wasserströmung erhielten. Die Fortführung dieses Schiffsverkehres ist nach Annahme der belangten Behörde wegen des Wegfalles einer ausreichenden Treibkraft des Wassers unmöglich geworden. Dies bedeutet, daß die im Projektsbereich bisher geübte Überfuhr-Schiffahrt nicht mehr weitergeführt werden kann, weil sie durch das Projekt eine entscheidende Behinderung erfahren hat. Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der weiteren Verbindung beider Ufer durch Überfuhren muß also gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG - soll das Projekt bewilligungsfähig sein - zur Setzung von Auflagen führen, welche die vorerwähnte Behinderung ausgleichen, demnach an die Stelle des nicht mehr möglichen bisherigen Schiffahrtsbetriebes einen Schiffsverkehr setzen, der den veränderten Bedingungen durch die Verwendung einer anderen Schiffstype gerecht wird. Die Kosten dieser Umstellung werden notwendigerweise der Projektsherrin zur Last fallen, da die Umstellung durch das Projekt bedingt wurde. Dabei wird allerdings nicht übersehen werden dürfen, daß der Zweck einer derartigen Maßnahme nicht die Schadloshaltung des Fährenunternehmers, sondern nur die Sicherung der Fortführung des Fährbetriebes sein kann, weil nur dieser Gesichtspunkt die Annahme eines öffentlichen Interesses zu rechtfertigen vermag.

Damit aber erweisen sich die gegen die Auflage von Motorisierungsmaßnahmen grundsätzlich erhobenen Bedenken der Beschwerde als gegenstandslos. Die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen setzte allerdings voraus, daß völlig klargestellt wurde, in welchem Maße die Überfuhrbetriebe durch die Projektsausführung beeinträchtigt werden und welche im einzelnen genau zu bestimmenden Vorkehrungen zur Abwendung der Beeinträchtigung durch die Beschwerdeführerin zu treffen sind. Durfte die belangte Behörde nämlich der Beschwerdeführerin die beantragte Bewilligung laut § 87 WRG nur unter entsprechenden Bedingungen erteilen, dann mußten die Vorschreibungen vor allem eine präzise Anführung der erforderlichen Leistungen beinhalten. Die bloße Auferlegung der nicht näher umschriebenen Verpflichtung, "die notwendigen technischen Einrichtungen zu treffen, um den Betrieb der Fähren aufrechtzuerhalten, soweit eine Beeinträchtigung eintritt", wurde der Vorschrift der §§ 12 Abs. 1 und 87 WRG jedenfalls nicht gerecht.Damit aber erweisen sich die gegen die Auflage von Motorisierungsmaßnahmen grundsätzlich erhobenen Bedenken der Beschwerde als gegenstandslos. Die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen setzte allerdings voraus, daß völlig klargestellt wurde, in welchem Maße die Überfuhrbetriebe durch die Projektsausführung beeinträchtigt werden und welche im einzelnen genau zu bestimmenden Vorkehrungen zur Abwendung der Beeinträchtigung durch die Beschwerdeführerin zu treffen sind. Durfte die belangte Behörde nämlich der Beschwerdeführerin die beantragte Bewilligung laut Paragraph 87, WRG nur unter entsprechenden Bedingungen erteilen, dann mußten die Vorschreibungen vor allem eine präzise Anführung der erforderlichen Leistungen beinhalten. Die bloße Auferlegung der nicht näher umschriebenen Verpflichtung, "die notwendigen technischen Einrichtungen zu treffen, um den Betrieb der Fähren aufrechtzuerhalten, soweit eine Beeinträchtigung eintritt", wurde der Vorschrift der Paragraphen 12, Absatz eins und 87 WRG jedenfalls nicht gerecht.

Mit der Sicherung des weiteren Überfuhrbetriebes in einer nach den einschlägigen Erfahrungen geeigneten Art muß aber die Behinderung des bisherigen Schiffahrtsbetriebes als beseitigt gelten. Daß allfällige höhere Betriebskosten ebenfalls einer solchen Behinderung zuzuzählen wären, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil diese Kosten gewöhnlich auf dem Wege über die Tarifgestaltung den Schiffsbenützern angelastet werden können und ein öffentliches Interesse an der Erhaltung bestimmter Benützungspreise nicht als von vornherein gegeben angenommen werden kann. Daß aber die Motorisierung der Fähren außergewöhnlich hohe und die Benützer weit über Gebühr belastende Kosten nach sich ziehen müßte, hat die belangte Behörde nicht vorausgesetzt. Die Tragung der Mehrkosten (eines motorisierten Betriebes), dufte die belangte Behörde unter diesen Umständen der Beschwerdefühererin nicht auferlegen.

Der angefochtene Bescheid mußte daher in dem in Beschwerde gezogenen Teile gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Wien, am 9. Juli 1959Der angefochtene Bescheid mußte daher in dem in Beschwerde gezogenen Teile gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Wien, am 9. Juli 1959

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Schifffahrt Schiffahrt Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeingebrauch Schifffahrt Schiffahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1958000671.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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