Index
KOVGNorm
AVG §45 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Dietmann als Vorsitzenden und die Räte Dr. Chamrath, Dr. Strau, Dr. Lehne und Dr. Klecatsky als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde der H R in W gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. November 1957, Sch.Zl. I - 25.696, betreffend Kriegsopferversorgung (Witwenrente und Sterbegeld), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, J R , bezog eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. für die Dienstbeschädigungen: „Chronische Bronchitis und Lungenerweiterung, im Sinne der Verschlimmerung. Oberlappenfibrose beiderseits, entstanden.“ Er starb am 24. Oktober 1955. Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Witwenrente und des Sterbegeldes nach den §§ 34 und 47 KOVG mit der Begründung ab, daß der Tod des J R nach einem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15. Dezember 1955 weder als unmittelbare noch als mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung anzusehen sei. Das Sachverständigengutachten bezeichnete als Todesursache: „Luftröhrenkrebs, nach der derzeitigen Lehrmeinung ein reines Anlageleiden.“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit der Berufung legte sie eine Bestätigung des praktischen Arztes Dr. T. vom 16. Februar 1956 vor. Die ausführlich belegte Bestätigung des Dr. T., der J R bis zu seinem Tode behandelt hatte, gipfelte in der Folgerung, daß der Tod des J R „doch als eine mittelbare Folge der als Wehrdienstbeschädigung anerkannten Leiden angesehen werden kann“. Die belangte Behörde holte hierauf das Gutachten des Facharztes für innere Medizin Dr. M. vom 20. April 1956 ein, das unter Verwertung der Bestätigung des Dr. T. vom 16. Februar 1956 zu dem Ergebnis kam: „Mit Wahrscheinlichkeit muß angenommen werden, daß der Tod des Kriegsteilnehmers an 'chronischer Bronchitis und Lungenkrebs' eine unmittelbare Folge der als Wehrdienstbeschädigung anerkannten Leiden ... war.“ Der leitende Arzt des Landesinvalidenamtes äußerte zu diesem Sachverständigengutachten am 14. Mai 1956 gemäß § 90 Abs. 6 KOVG, daß die gutächtlichen Ausführungen nicht entsprechend wissenschaftlich fundiert seien, „um die Schlußfolgerung ableiten zu können, daß der Lungenkrebs eine mittelbare Dienstbeschädigungsfolge wäre. ... Ein internes zweites Gutachten ist daher notwendig bzw. wird es für zweckdienlich erachtet, eine gerichtsmedizinische Stellungnahme im Sinne der Frage der Schiedskommission abzuverlangen.“ Am 20. September 1956 nahm ein bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin Akteneinsicht. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 21. September 1956 schloß sich der Bevollmächtigte dem Sachverständigengutachten vom 20. April 1956 an. Die belangte Behörde holte auf die bezeichnete Äußerung des leitenden Arztes des Landesinvalidenamtes hin ein weiteres Gutachten des Facharztes für innere Medizin Dr. Dr. Sp. vom 17. Dezember 1956 ein, das in Auseinandersetzung mit dem gesamten Akteninhalt und vor allem auch mit dem Sachverständigengutachten vom 20. April 1956 insbesondere ausführte: „Es ist vollkommen abwegig, eine Kausalkette in der Form anzunehmen, wie dies in zwei ärztlichen Stellungnahmen geschah, daß die chronische Bronchitis als die Ursache des Krebsgeschehens in Frage käme; es fehlt einer solchen Kausalreihe der Zwang einer Naturgesetzlichkeit. ... Es läßt sich daher aus der bisher in Geltung gestandenen Anerkennung einer Bronchitis als Dienstbeschädigung keine Kausalität dieser Dienstbeschädigung für den Eintritt des Todes ableiten.“ Am 26. Jänner 1957 nahm abermals ein Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin Akteneinsicht. Dieser Bevollmächtigte hielt am 1. Februar 1957 in schriftlicher Form dem Sachverständigengutachten vom 17. Dezember 1956 das ältere Sachverständigengutachten vom 20. April 1956 entgegen und beantragte die Einholung eines „Klinikgutachtens“. Die belangte Behörde entschloß sich, angesichts der beiden einander widersprechenden Sachverständigengutachten vom 20. April 1956 und vom 17. Dezember 1956 eine „gerichtsmedizinische Stellungnahme“ einzuholen; dies mit folgender Begründung: „Es kann aber vom Senat nicht entschieden werden, welchem von beiden Gutachten überwiegende Beweiskraft beizumessen ist, weshalb es notwendig erscheint, den Vorschlag des leitenden Arztes, eine gerichtsmedizinische Stellungnahme zur Frage der eigentlichen Todesursache und der Kausalität des Todes einzuholen, aufzugreifen.“ Dieses Gutachten wurde am 18. Juli 1957 vom Vorstand des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien Prof. Dr. Sch. erstattet. Unter Bedachtnahme auf die beiden älteren Sachverständigengutachten heißt es darin insbesondere: „Es steht also sicher fest, daß J R an den Folgen dieser verhältnismäßig raschen und nicht sehr lange Zeit vor dem Tode aufgetretenen Krebserkrankung eines natürlichen Todes gestorben ist. ... Zusammenfassend kommt der Unterzeichnete zu dem Ergebnis, daß selbst die strenge Kausalität der bestehenden spastisch-chron. Bronchitis als Wehrdienstbeschädigung nicht ganz eindeutig erwiesen ist, aber unter der wohlwollenden Annahme, sie sei kausal bedingt, kann nicht behauptet werden, daß diese Erkrankung für sich genommen im überwiegenden Maße die Wahrscheinlichkeit für die Entstehung der bösartigen Krebserkrankung gebildet hat. Wahrscheinlicher erscheint es, daß diese anlagebedingt war und unbeeinflußt von jeder Dienstbeschädigung aufgetreten wäre.“ Insbesondere gestützt auf dieses Sachverständigengutachten vom 18. Juli 1957 gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, J R , bezog eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. für die Dienstbeschädigungen: „Chronische Bronchitis und Lungenerweiterung, im Sinne der Verschlimmerung. Oberlappenfibrose beiderseits, entstanden.“ Er starb am 24. Oktober 1955. Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Witwenrente und des Sterbegeldes nach den Paragraphen 34, und 47 KOVG mit der Begründung ab, daß der Tod des J R nach einem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15. Dezember 1955 weder als unmittelbare noch als mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung anzusehen sei. Das Sachverständigengutachten bezeichnete als Todesursache: „Luftröhrenkrebs, nach der derzeitigen Lehrmeinung ein reines Anlageleiden.“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit der Berufung legte sie eine Bestätigung des praktischen Arztes Dr. T. vom 16. Februar 1956 vor. Die ausführlich belegte Bestätigung des Dr. T., der J R bis zu seinem Tode behandelt hatte, gipfelte in der Folgerung, daß der Tod des J R „doch als eine mittelbare Folge der als Wehrdienstbeschädigung anerkannten Leiden angesehen werden kann“. Die belangte Behörde holte hierauf das Gutachten des Facharztes für innere Medizin Dr. M. vom 20. April 1956 ein, das unter Verwertung der Bestätigung des Dr. T. vom 16. Februar 1956 zu dem Ergebnis kam: „Mit Wahrscheinlichkeit muß angenommen werden, daß der Tod des Kriegsteilnehmers an 'chronischer Bronchitis und Lungenkrebs' eine unmittelbare Folge der als Wehrdienstbeschädigung anerkannten Leiden ... war.“ Der leitende Arzt des Landesinvalidenamtes äußerte zu diesem Sachverständigengutachten am 14. Mai 1956 gemäß Paragraph 90, Absatz 6, KOVG, daß die gutächtlichen Ausführungen nicht entsprechend wissenschaftlich fundiert seien, „um die Schlußfolgerung ableiten zu können, daß der Lungenkrebs eine mittelbare Dienstbeschädigungsfolge wäre. ... Ein internes zweites Gutachten ist daher notwendig bzw. wird es für zweckdienlich erachtet, eine gerichtsmedizinische Stellungnahme im Sinne der Frage der Schiedskommission abzuverlangen.“ Am 20. September 1956 nahm ein bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin Akteneinsicht. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 21. September 1956 schloß sich der Bevollmächtigte dem Sachverständigengutachten vom 20. April 1956 an. Die belangte Behörde holte auf die bezeichnete Äußerung des leitenden Arztes des Landesinvalidenamtes hin ein weiteres Gutachten des Facharztes für innere Medizin Dr. Dr. Sp. vom 17. Dezember 1956 ein, das in Auseinandersetzung mit dem gesamten Akteninhalt und vor allem auch mit dem Sachverständigengutachten vom 20. April 1956 insbesondere ausführte: „Es ist vollkommen abwegig, eine Kausalkette in der Form anzunehmen, wie dies in zwei ärztlichen Stellungnahmen geschah, daß die chronische Bronchitis als die Ursache des Krebsgeschehens in Frage käme; es fehlt einer solchen Kausalreihe der Zwang einer Naturgesetzlichkeit. ... Es läßt sich daher aus der bisher in Geltung gestandenen Anerkennung einer Bronchitis als Dienstbeschädigung keine Kausalität dieser Dienstbeschädigung für den Eintritt des Todes ableiten.“ Am 26. Jänner 1957 nahm abermals ein Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin Akteneinsicht. Dieser Bevollmächtigte hielt am 1. Februar 1957 in schriftlicher Form dem Sachverständigengutachten vom 17. Dezember 1956 das ältere Sachverständigengutachten vom 20. April 1956 entgegen und beantragte die Einholung eines „Klinikgutachtens“. Die belangte Behörde entschloß sich, angesichts der beiden einander widersprechenden Sachverständigengutachten vom 20. April 1956 und vom 17. Dezember 1956 eine „gerichtsmedizinische Stellungnahme“ einzuholen; dies mit folgender Begründung: „Es kann aber vom Senat nicht entschieden werden, welchem von beiden Gutachten überwiegende Beweiskraft beizumessen ist, weshalb es notwendig erscheint, den Vorschlag des leitenden Arztes, eine gerichtsmedizinische Stellungnahme zur Frage der eigentlichen Todesursache und der Kausalität des Todes einzuholen, aufzugreifen.“ Dieses Gutachten wurde am 18. Juli 1957 vom Vorstand des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien Prof. Dr. Sch. erstattet. Unter Bedachtnahme auf die beiden älteren Sachverständigengutachten heißt es darin insbesondere: „Es steht also sicher fest, daß J R an den Folgen dieser verhältnismäßig raschen und nicht sehr lange Zeit vor dem Tode aufgetretenen Krebserkrankung eines natürlichen Todes gestorben ist. ... Zusammenfassend kommt der Unterzeichnete zu dem Ergebnis, daß selbst die strenge Kausalität der bestehenden spastisch-chron. Bronchitis als Wehrdienstbeschädigung nicht ganz eindeutig erwiesen ist, aber unter der wohlwollenden Annahme, sie sei kausal bedingt, kann nicht behauptet werden, daß diese Erkrankung für sich genommen im überwiegenden Maße die Wahrscheinlichkeit für die Entstehung der bösartigen Krebserkrankung gebildet hat. Wahrscheinlicher erscheint es, daß diese anlagebedingt war und unbeeinflußt von jeder Dienstbeschädigung aufgetreten wäre.“ Insbesondere gestützt auf dieses Sachverständigengutachten vom 18. Juli 1957 gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der von der belangten Behörde zum Zwecke der Klärung des von der Beschwerdeführerin behaupteten ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Dienstbeschädigung und dem Tod des J R angestellte Erkenntnisvorgang (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1953, Slg.Nr. 3159/A) wird von der Beschwerde in Ansehung der in diesem Erkenntnisvorgang eingeschlossenen Beweiswürdigung bekämpft. Nach § 41 Abs. 1 VwGG 1952 hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen, für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG 1950) zu überprüfen. Die Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an den von der Behörde angenommenen Sachverhalt umfaßt begrifflich auch die Bindung an die das Gesamtbild des Sachverhaltes (§ 37 AVG 1950) darstellenden Einzelannahmen der Behörde und an die diesen Annahmen zugrunde liegenden Akte freier Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG. 1950). Der Verwaltungsgerichtshof ist - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Anwendungsfall des § 38 Abs. 2 VwGG 1952 - nur dann nicht an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt gebunden, wenn die belangte Behörde im Wege eines wesentlich rechtswidrigen Verwaltungsverfahrens zu ihrer Sachverhaltsannähme gelangt und deshalb der angefochtene Bescheid nach § 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist. Auch die daraus entspringende Kontrollbefugnis bezieht sich wieder auf die vom Gesamtbild des Sachverhaltes (§ 37 AVG. 1950) umfaßten Einzelannahmen der Behörde und auf die diesen Annahmen zugrunde liegenden Akte freier Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG 1950). Doch überantwortet eben § 45 Abs. 2 AVG 1950 die Beweiswürdigung der „freien Überzeugung“ der Behörde, ohne sie durch Rechtsnormen in Form von Beweisregeln zu binden. Da also der Denkprozeß der Beweiswürdigung nicht durch Rechtsvorschriften determiniert ist, kann in diesem Bereich auch niemals eine vom Verwaltungsgerichtshof nach § 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1952 wahrzunehmende Rechtswidrigkeit auftreten. Selbstverständlich gilt dies nicht für solche Denkprozesse, die mit den Denkgesetzen nicht im Einklang stehen, sich damit der logischen Kettung an das Ermittlungsergebnis entledigen und so nicht mehr dem Begriff der Beweiswürdigung unterstellt werden können. Solche unschlüssige, nur dem Scheine nach Akte der Beweiswürdigung darstellende Denkakte vermögen den Verwaltungsgerichtshof in keiner Weise zu binden.Der von der belangten Behörde zum Zwecke der Klärung des von der Beschwerdeführerin behaupteten ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Dienstbeschädigung und dem Tod des J R angestellte Erkenntnisvorgang vergleiche , etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1953, Slg.Nr. 3159/A) wird von der Beschwerde in Ansehung der in diesem Erkenntnisvorgang eingeschlossenen Beweiswürdigung bekämpft. Nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1952 hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen, für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG 1950) zu überprüfen. Die Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an den von der Behörde angenommenen Sachverhalt umfaßt begrifflich auch die Bindung an die das Gesamtbild des Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG 1950) darstellenden Einzelannahmen der Behörde und an die diesen Annahmen zugrunde liegenden Akte freier Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG. 1950). Der Verwaltungsgerichtshof ist - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Anwendungsfall des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG 1952 - nur dann nicht an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt gebunden, wenn die belangte Behörde im Wege eines wesentlich rechtswidrigen Verwaltungsverfahrens zu ihrer Sachverhaltsannähme gelangt und deshalb der angefochtene Bescheid nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist. Auch die daraus entspringende Kontrollbefugnis bezieht sich wieder auf die vom Gesamtbild des Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG. 1950) umfaßten Einzelannahmen der Behörde und auf die diesen Annahmen zugrunde liegenden Akte freier Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950). Doch überantwortet eben Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 die Beweiswürdigung der „freien Überzeugung“ der Behörde, ohne sie durch Rechtsnormen in Form von Beweisregeln zu binden. Da also der Denkprozeß der Beweiswürdigung nicht durch Rechtsvorschriften determiniert ist, kann in diesem Bereich auch niemals eine vom Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1952 wahrzunehmende Rechtswidrigkeit auftreten. Selbstverständlich gilt dies nicht für solche Denkprozesse, die mit den Denkgesetzen nicht im Einklang stehen, sich damit der logischen Kettung an das Ermittlungsergebnis entledigen und so nicht mehr dem Begriff der Beweiswürdigung unterstellt werden können. Solche unschlüssige, nur dem Scheine nach Akte der Beweiswürdigung darstellende Denkakte vermögen den Verwaltungsgerichtshof in keiner Weise zu binden.
Unter diesem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren maßgebenden Gesichtswinkel erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung durchaus einwandfrei. Wenn sie bei Vorliegen der beiden einander widersprechenden Sachverständigengutachten vom 20. April 1956 und vom 17. Dezember 1956 das dritte, durch die wissenschaftliche und berufliche Stellung des Sachverständigen besonders qualifizierte Gutachten vom 18. Juli 1957 zur Klarstellung des Beweiswertes der beiden ersteren Gutachten einholte und sie sich sodann auf dieses Gutachten vom 18. Juli 1957 stützte, so kann darin keine den Denkgesetzen widersprechende Vorgangsweise erblickt werden.
Unbegründet ist auch der Beschwerdeeinwand, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, auch noch das Gutachten eines „Krebsforschers“ einzuholen. Nach §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG 1950 hatte die belangte Behörde den für die Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Der hieraus entspringenden Verpflichtung zur Feststellung eines vollständigen und durch die Ermittlungsergebnisse gedeckten Sachverhaltsbildes ist die belangte Behörde nachgekommen. Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, welche die belangte Behörde zur Einholung gerade eines Gutachtens eines „Krebsforschers“ gezwungen hätte.Unbegründet ist auch der Beschwerdeeinwand, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, auch noch das Gutachten eines „Krebsforschers“ einzuholen. Nach Paragraphen 37, und 39 Absatz 2, AVG 1950 hatte die belangte Behörde den für die Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Der hieraus entspringenden Verpflichtung zur Feststellung eines vollständigen und durch die Ermittlungsergebnisse gedeckten Sachverhaltsbildes ist die belangte Behörde nachgekommen. Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, welche die belangte Behörde zur Einholung gerade eines Gutachtens eines „Krebsforschers“ gezwungen hätte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, 18. September 1959
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957002421.X00Im RIS seit
15.10.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023