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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §49 Abs3 Z11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Mahnig und die Räte Dr. Koprivnikar, Dr. Schimetschek, Dr. Härtel und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Jänner 1958, Zl. M.Abt.14 - P 86/57, betreffend Sozialversicherungsbeiträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit festgestellt worden ist, daß die mitbeteiligte Partei nicht verpflichtet ist, die für die im November 1956 an die Dienstnehmer gewährten Zuwendungen vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte hatte mit dem Bescheide vom 10.September 1957 ausgesprochen, daß der von der mitbeteiligten Partei - der Firma E in W - im November 1954 anläßlich der Eröffnung eines zweiten Werkes in Wien und der im November 1956 anläßlich der Verleihung der Berechtigung zur Führung des Staatswappens unter der Bezeichnung "Prämie" über den Normalarbeitsverdienst hinaus an die Dienstnehmer ausbezahlte Betrag von insgesamt S 63.281,47 beitragspflichtiges Entgelt nach § 11 Abs. 1 erster Satz des Rentenbemessungsgesetzes bzw. nach § 49 Abs. 1 ASVG sei und daß die mitbeteiligte Partei verpflichtet sei, die dieser mit der Beitrags-Kontrollabrechnung NTG XI/54 und XI/56 vom 19. August 1957 dem angeführten Betrag entsprechend vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge in der Gesamthöhe von S 14.135,57 an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu entrichten. In der Begründung des Bescheides hatte die Wiener Gebietskrankenkasse ausgeführt, nach § 11 Abs. 2 Z. 3 des Rentenbemessungsgesetzes seien auch Belohnungen (Remunerationen), andere besondere Entlohnungen und Gewinnanteile, soweit sie nicht als Sonderzahlungen zu werten seien, dem beitragspflichtigen Entgelt im Sinne des § 11 Abs. 1 des Rentenbemessungsgesetzes zuzurechnen. Nach § 49 Abs. 1 des mit der Beitragsperiode Jänner 1956 wirksam gewordenen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes seien unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch habe oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Bei den Bezügen, die die mitbeteiligte Partei an die Dienstnehmer im November 1954 und im November 1956 in der angeführten Gesamthöhe ausbezahlt habe, seien die in den zitierten Gesetzesbestimmungen angeführten Voraussetzungen für das Vorliegen der Entgelteigenschaft gegeben. Es bestehe daher die Beitragspflicht. Den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse hatte die mitbeteiligte Partei durch einen Einspruch an den Landeshauptmann von Wien angefochten und in den Einspruchsausführungen vorgebracht, die Wiener Gebietskrankenkasse habe in einem im Juli 1954 aufgelegten Merkblatt für die Dienstgeber festgestellt, daß als Sonderzahlungen diejenigen Beträge anzusehen seien, die in größeren als der Beitragszeiträumen wiederkehren. Einmalige Leistungsprämien und Jubiläumsgelder seien nicht beitragspflichtige Sonderzahlungen. Da es sich bei den von der mitbeteiligten Partei im November 1954 anläßlich der Eröffnung eines zweiten Werkes ausbezahlten Beträgen um eine derartige, einmalige und nicht wiederkehrende Leistungsprämie gehandelt habe, sei dieser Auszahlungsbetrag nicht als beitragspflichtiges Entgelt anzusehen. Die im November 1956 an die Dienstnehmer ausbezahlten Beträge seien als einmalige und nicht wiederkehrende Sonderzahlung zu werten. Die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes könnten auf die im November 1954 ausbezahlten Beträge nicht angewendet werden. In dem von der Wiener Gebietskrankenkasse am 30. Oktober 1957 an den Landeshauptmann von Wien erstatteten Bericht, mit dem sie den Einspruch der mitbeteiligten Partei vorgelegt hatte, hatte die beschwerdeführende Partei zu den Einspruchsausführungen der mitbeteiligten Partei vorgebracht, daß sie gegen die von der mitbeteiligten Partei beantragte Aufhebung des Bescheides vom 10. September 1957 insoweit nichts einzuwenden habe, als sich der Bescheid auf die von der mitbeteiligten Partei im November 1954 an die Dienstnehmer anläßlich der Eröffnung des zweiten Werkes der Firma ausbezahlten Prämien bezogen habe. Hinsichtlich der von der mitbeteiligten Partei im November 1956 an die Dienstnehmer anläßlich der Verleihung der Berechtigung zur Führung des Staatswappens ausbezahlten Prämien vertrete die Wiener Gebietskrankenkasse nach wie vor die Auffassung, daß es sich dabei um ein Entgelt handle, das die Dienstnehmer über die ihnen zustehenden Bezüge hinaus von der Firma erhalten haben (§ 49 Abs. 1 ASVG). Eine Wertung der Prämie als Sonderzahlung (§ 49 Abs. 2 ASVG) komme nicht in Betracht, da das wesentliche Merkmal - die Wiederkehr einer solchen Zahlung - nicht gegeben sei. Die Wiener Gebietskrankenkasse beantrage daher, den Einspruch der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der letzterwähnten Prämie als unbegründet abzuweisen, da diese beitragspflichtig sei.Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte hatte mit dem Bescheide vom 10.September 1957 ausgesprochen, daß der von der mitbeteiligten Partei - der Firma E in W - im November 1954 anläßlich der Eröffnung eines zweiten Werkes in Wien und der im November 1956 anläßlich der Verleihung der Berechtigung zur Führung des Staatswappens unter der Bezeichnung "Prämie" über den Normalarbeitsverdienst hinaus an die Dienstnehmer ausbezahlte Betrag von insgesamt S 63.281,47 beitragspflichtiges Entgelt nach Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz des Rentenbemessungsgesetzes bzw. nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sei und daß die mitbeteiligte Partei verpflichtet sei, die dieser mit der Beitrags-Kontrollabrechnung NTG XI/54 und XI/56 vom 19. August 1957 dem angeführten Betrag entsprechend vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge in der Gesamthöhe von S 14.135,57 an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu entrichten. In der Begründung des Bescheides hatte die Wiener Gebietskrankenkasse ausgeführt, nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, des Rentenbemessungsgesetzes seien auch Belohnungen (Remunerationen), andere besondere Entlohnungen und Gewinnanteile, soweit sie nicht als Sonderzahlungen zu werten seien, dem beitragspflichtigen Entgelt im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, des Rentenbemessungsgesetzes zuzurechnen. Nach Paragraph 49, Absatz eins, des mit der Beitragsperiode Jänner 1956 wirksam gewordenen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes seien unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch habe oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Bei den Bezügen, die die mitbeteiligte Partei an die Dienstnehmer im November 1954 und im November 1956 in der angeführten Gesamthöhe ausbezahlt habe, seien die in den zitierten Gesetzesbestimmungen angeführten Voraussetzungen für das Vorliegen der Entgelteigenschaft gegeben. Es bestehe daher die Beitragspflicht. Den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse hatte die mitbeteiligte Partei durch einen Einspruch an den Landeshauptmann von Wien angefochten und in den Einspruchsausführungen vorgebracht, die Wiener Gebietskrankenkasse habe in einem im Juli 1954 aufgelegten Merkblatt für die Dienstgeber festgestellt, daß als Sonderzahlungen diejenigen Beträge anzusehen seien, die in größeren als der Beitragszeiträumen wiederkehren. Einmalige Leistungsprämien und Jubiläumsgelder seien nicht beitragspflichtige Sonderzahlungen. Da es sich bei den von der mitbeteiligten Partei im November 1954 anläßlich der Eröffnung eines zweiten Werkes ausbezahlten Beträgen um eine derartige, einmalige und nicht wiederkehrende Leistungsprämie gehandelt habe, sei dieser Auszahlungsbetrag nicht als beitragspflichtiges Entgelt anzusehen. Die im November 1956 an die Dienstnehmer ausbezahlten Beträge seien als einmalige und nicht wiederkehrende Sonderzahlung zu werten. Die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes könnten auf die im November 1954 ausbezahlten Beträge nicht angewendet werden. In dem von der Wiener Gebietskrankenkasse am 30. Oktober 1957 an den Landeshauptmann von Wien erstatteten Bericht, mit dem sie den Einspruch der mitbeteiligten Partei vorgelegt hatte, hatte die beschwerdeführende Partei zu den Einspruchsausführungen der mitbeteiligten Partei vorgebracht, daß sie gegen die von der mitbeteiligten Partei beantragte Aufhebung des Bescheides vom 10. September 1957 insoweit nichts einzuwenden habe, als sich der Bescheid auf die von der mitbeteiligten Partei im November 1954 an die Dienstnehmer anläßlich der Eröffnung des zweiten Werkes der Firma ausbezahlten Prämien bezogen habe. Hinsichtlich der von der mitbeteiligten Partei im November 1956 an die Dienstnehmer anläßlich der Verleihung der Berechtigung zur Führung des Staatswappens ausbezahlten Prämien vertrete die Wiener Gebietskrankenkasse nach wie vor die Auffassung, daß es sich dabei um ein Entgelt handle, das die Dienstnehmer über die ihnen zustehenden Bezüge hinaus von der Firma erhalten haben (Paragraph 49, Absatz eins, ASVG). Eine Wertung der Prämie als Sonderzahlung (Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) komme nicht in Betracht, da das wesentliche Merkmal - die Wiederkehr einer solchen Zahlung - nicht gegeben sei. Die Wiener Gebietskrankenkasse beantrage daher, den Einspruch der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der letzterwähnten Prämie als unbegründet abzuweisen, da diese beitragspflichtig sei.
Mit dem Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Jänner 1958 wurde dem Einspruche der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10. September 1957 stattgegeben und der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse aufgehoben. Unter einem stellte der Landeshauptmann von Wien fest, daß die mitbeteiligte Partei nicht verpflichtet sei, den auf dem Beitragskonto SG nnn vorgeschriebenen Betrag von S 14.135,57 an die Wiener Gebietskrankenkasse zu bezahlen. In der Begründung seines Bescheides wies der Landeshauptmann von Wien zunächst darauf hin, daß die Wiener Gebietskrankenkasse in ihrem Schreiben vom 30. Oktober 1957 die Beitragsfreiheit der im November 1954 von der mitbeteiligten Partei an die Dienstnehmer anläßlich der Eröffnung eines zweiten Werkes ausbezahlten Zuwendungen anerkannt habe, für die eine Beitragsvorschreibung von S 8.368,88 ergangen sei, während die Beitragsvorschreibung von S 5.766,69 für die im November 1956 von der mitbeteiligten Partei an die Dienstnehmer anläßlich der Verleihung der Berechtigung zur Führung des Bundeswappens ausbezahlten Zuwendungen aufrechterhalten worden sei. Die Zuwendung der mitbeteiligten Partei an die Dienstnehmer anläßlich der Verleihung der Berechtigung zur Führung des Bundeswappens stellt jedoch eine einmalige soziale Zuwendung aus dem besonderen Anlaß der gemäß § 58 Gewerbeordnung (BGBl. Nr. 136/1922 und 548/1935) gewährten Auszeichnung dar und sei daher nicht Entgelt (§ 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG).Mit dem Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Jänner 1958 wurde dem Einspruche der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10. September 1957 stattgegeben und der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse aufgehoben. Unter einem stellte der Landeshauptmann von Wien fest, daß die mitbeteiligte Partei nicht verpflichtet sei, den auf dem Beitragskonto SG nnn vorgeschriebenen Betrag von S 14.135,57 an die Wiener Gebietskrankenkasse zu bezahlen. In der Begründung seines Bescheides wies der Landeshauptmann von Wien zunächst darauf hin, daß die Wiener Gebietskrankenkasse in ihrem Schreiben vom 30. Oktober 1957 die Beitragsfreiheit der im November 1954 von der mitbeteiligten Partei an die Dienstnehmer anläßlich der Eröffnung eines zweiten Werkes ausbezahlten Zuwendungen anerkannt habe, für die eine Beitragsvorschreibung von S 8.368,88 ergangen sei, während die Beitragsvorschreibung von S 5.766,69 für die im November 1956 von der mitbeteiligten Partei an die Dienstnehmer anläßlich der Verleihung der Berechtigung zur Führung des Bundeswappens ausbezahlten Zuwendungen aufrechterhalten worden sei. Die Zuwendung der mitbeteiligten Partei an die Dienstnehmer anläßlich der Verleihung der Berechtigung zur Führung des Bundeswappens stellt jedoch eine einmalige soziale Zuwendung aus dem besonderen Anlaß der gemäß Paragraph 58, Gewerbeordnung Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1922, und 548 aus 1935,) gewährten Auszeichnung dar und sei daher nicht Entgelt (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG).
Den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien bekämpft die Wiener Gebietskrankenkasse insoweit mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, als mit diesem festgestellt wurde, daß die mitbeteiligte Partei nicht verpflichtet sei, die von der Wiener Gebietskrankenkasse für die von der mitbeteiligten Partei im November 1956 an die Dienstnehmer gewährten Zuwendungen vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde hat - wie der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann - die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für die von dieser den Dienstnehmern im November 1956 aus Anlaß der Verleihung der Berechtigung zur Führung des österreichischen Staatswappens gewährten Zuwendungen in der Auffassung verneint, diese Zuwendungen haben nach der Vorschrift des § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG nicht als Entgelt im Sinne der Vorschrift des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG zu gelten; bei den von der mitbeteiligten Partei im November 1956 gewährten Zuwendungen handle es sich um soziale Zuwendungen aus dem oben angeführten Anlaß.Die belangte Behörde hat - wie der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann - die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für die von dieser den Dienstnehmern im November 1956 aus Anlaß der Verleihung der Berechtigung zur Führung des österreichischen Staatswappens gewährten Zuwendungen in der Auffassung verneint, diese Zuwendungen haben nach der Vorschrift des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG nicht als Entgelt im Sinne der Vorschrift des Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG zu gelten; bei den von der mitbeteiligten Partei im November 1956 gewährten Zuwendungen handle es sich um soziale Zuwendungen aus dem oben angeführten Anlaß.
Der Verwaltungsgerichtshof konnte dieser im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung der belangten Behörde nicht beitreten.
Gemäß § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG haben als Engelt im Sinne der Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers nicht zu gelten, die aus einem besonderen Anlaß gewährt werden, wie zum Beispiel Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Ausbildungs- und Studienbeihilfen, Krankenstandsaushilfen.Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG haben als Engelt im Sinne der Vorschriften des Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers nicht zu gelten, die aus einem besonderen Anlaß gewährt werden, wie zum Beispiel Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Ausbildungs- und Studienbeihilfen, Krankenstandsaushilfen.
Die in der eben wiedergegebenen gesetzlichen Vorschrift enthaltene beispielsweise Aufzählung verschiedener Anlässe, aus denen solche Zuwendungen gewährt werden können, die nicht als Entgelt im Sinne der Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG zu gelten haben, läßt erkennen, welchen Inhalt der Gesetzgeber dem von ihm gewählten Ausdruck "soziale Zuwendungen" gegeben hat. Es fällt zunächst auf, daß alle in § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG beispielsweise angeführten Zuwendungen die Bezeichnung "Beihilfen" bzw. "Aushilfen" führen. Schon diese Ausdrucksweise läßt erkennen, daß der Gesetzgeber im § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG unter "sozialen Zuwendungen" Leistungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer verstanden wissen wollte, die ihren Grund in der dem Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnisse gegenüber der Treuepflicht des Dienstnehmers obliegenden Fürsorgepflicht haben. Allen in der bezogenen gesetzlichen Vorschrift angeführten Beispielsfällen von "sozialen Zuwendungen" des Dienstgebers liegt als auslösende Ursache für die Zuwendung ein sich in der persönlichen oder familiären Sphäre des Dienstnehmers abspielendes Ereignis zugrunde, durch das dem Dienstnehmer erhöhte finanzielle Aufwendungen im Vergleich zu anderen Dienstnehmern erwachsen oder durch Verdienstentgang oder eine Schmälerung des Verdienstes infolge Krankheit ein Ausfall oder eine Schmälerung des Einkommens eintritt. In keinem der in der bezogenen gesetzlichen Vorschrift angeführten Beispielsfälle scheint als Anlaß einer "sozialen Zuwendung" des Dienstgebers ein in der Sphäre des Dienstgebers eingetretenes Ereignis irgendwelcher Art auf. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß als "soziale Zuwendungen" im Sinne der Vorschrift des § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG nur solche Zuwendungen des Dienstgebers an seine Dienstnehmer gewertet werden können, die ihren Grund in einem durch Ereignisse in der persönlichen oder familiären Sphäre des Dienstnehmers hervorgerufenen Notstand oder in einer durch ein solches Ereignis geschwächten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit haben. Der Umstand, daß als "soziale Zuwendungen" im Sinne der Vorschrift des § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG stets nur Leistungen des Dienstgebers angesehen werden können, die durch die persönlichen und familiären Verhältnisse des einzelnen Dienstnehmers ausgelöst werden, schließt es auch aus, daß vom Dienstgeber generell an alle seine Dienstnehmer gewährte Zuwendungen als "soziale Zuwendungen" im Sinne der bezogenen Vorschrift behandelt werden können, da es in der Regel kaum zutreffen wird, daß hinsichtlich aller Dienstnehmer die gleichen außergewöhnlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen sozialen Zuwendung gegeben seien.Die in der eben wiedergegebenen gesetzlichen Vorschrift enthaltene beispielsweise Aufzählung verschiedener Anlässe, aus denen solche Zuwendungen gewährt werden können, die nicht als Entgelt im Sinne der Vorschriften des Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG zu gelten haben, läßt erkennen, welchen Inhalt der Gesetzgeber dem von ihm gewählten Ausdruck "soziale Zuwendungen" gegeben hat. Es fällt zunächst auf, daß alle in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG beispielsweise angeführten Zuwendungen die Bezeichnung "Beihilfen" bzw. "Aushilfen" führen. Schon diese Ausdrucksweise läßt erkennen, daß der Gesetzgeber im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG unter "sozialen Zuwendungen" Leistungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer verstanden wissen wollte, die ihren Grund in der dem Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnisse gegenüber der Treuepflicht des Dienstnehmers obliegenden Fürsorgepflicht haben. Allen in der bezogenen gesetzlichen Vorschrift angeführten Beispielsfällen von "sozialen Zuwendungen" des Dienstgebers liegt als auslösende Ursache für die Zuwendung ein sich in der persönlichen oder familiären Sphäre des Dienstnehmers abspielendes Ereignis zugrunde, durch das dem Dienstnehmer erhöhte finanzielle Aufwendungen im Vergleich zu anderen Dienstnehmern erwachsen oder durch Verdienstentgang oder eine Schmälerung des Verdienstes infolge Krankheit ein Ausfall oder eine Schmälerung des Einkommens eintritt. In keinem der in der bezogenen gesetzlichen Vorschrift angeführten Beispielsfälle scheint als Anlaß einer "sozialen Zuwendung" des Dienstgebers ein in der Sphäre des Dienstgebers eingetretenes Ereignis irgendwelcher Art auf. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß als "soziale Zuwendungen" im Sinne der Vorschrift des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG nur solche Zuwendungen des Dienstgebers an seine Dienstnehmer gewertet werden können, die ihren Grund in einem durch Ereignisse in der persönlichen oder familiären Sphäre des Dienstnehmers hervorgerufenen Notstand oder in einer durch ein solches Ereignis geschwächten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit haben. Der Umstand, daß als "soziale Zuwendungen" im Sinne der Vorschrift des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG stets nur Leistungen des Dienstgebers angesehen werden können, die durch die persönlichen und familiären Verhältnisse des einzelnen Dienstnehmers ausgelöst werden, schließt es auch aus, daß vom Dienstgeber generell an alle seine Dienstnehmer gewährte Zuwendungen als "soziale Zuwendungen" im Sinne der bezogenen Vorschrift behandelt werden können, da es in der Regel kaum zutreffen wird, daß hinsichtlich aller Dienstnehmer die gleichen außergewöhnlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen sozialen Zuwendung gegeben seien.
Die Auffassung der belangten Behörde, daß die von der mitbeteiligten Partei aus Anlaß der dieser verliehenen Berechtigung zur Führung des österreichischen Staatswappens - somit aus Anlaß eines in der Sphäre des Dienstgebers gelegenen Ereignisses - den Dienstnehmern im November 1956 gewährte Zuwendung eine soziale Zuwendung im Sinne der Vorschrift des § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG darstelle und daher nicht Entgelt im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sei und daß daher die mitbeteiligte Partei nicht verpflichtet sei, die ihr vom Versicherungsträger für diese Zuwendungen vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, erweist sich somit als rechtswidrig.Die Auffassung der belangten Behörde, daß die von der mitbeteiligten Partei aus Anlaß der dieser verliehenen Berechtigung zur Führung des österreichischen Staatswappens - somit aus Anlaß eines in der Sphäre des Dienstgebers gelegenen Ereignisses - den Dienstnehmern im November 1956 gewährte Zuwendung eine soziale Zuwendung im Sinne der Vorschrift des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG darstelle und daher nicht Entgelt im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sei und daß daher die mitbeteiligte Partei nicht verpflichtet sei, die ihr vom Versicherungsträger für diese Zuwendungen vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, erweist sich somit als rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfange seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher im Umfange seiner Anfechtung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 10. Februar 1960
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958000386.X00Im RIS seit
08.08.2003Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016