RS Vwgh 2006/6/28 2005/08/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2006
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36a Abs5 Z1;
BAO §198;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0014 E 30. April 2002 RS 3 (hier mit dem Zusatz, dass auch ein reiner Buchgewinn sowie Geldmittel, die wirklich zur Verfügung standen, als tatsächliche Einkommensbasis herangezogen werden können)

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung über Widerruf und Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 5. September 1995, 95/08/0088, und vom 20. Februar 1996, 95/08/0287 zur damaligen Regelung des § 5 Abs. 5 Notstandshilfeverordnung; nunmehr vgl. die Bestimmung des § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080043.X01

Im RIS seit

14.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten