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23/04 ExekutionsordnungNorm
ASVG §410;Rechtssatz
Die Versicherungsträger sind nach den Bestimmungen des ASVG berechtigt, über Einwendungen gegen einen vollstreckbaren Rückstandsausweis (§ 35 EO) mit Bescheid abzusprechen. Sie sind auch berechtigt und verpflichtet, ein Begehren wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen. (Hinweis auf die im E vom 28.9.1951, Zl. 0849/49, VwSlg. 2252 A/1951 vertretene gegenteilige Rechtsauffassung wurde durch das Inkrafttreten der ASVG hinfällig)Die Versicherungsträger sind nach den Bestimmungen des ASVG berechtigt, über Einwendungen gegen einen vollstreckbaren Rückstandsausweis (Paragraph 35, EO) mit Bescheid abzusprechen. Sie sind auch berechtigt und verpflichtet, ein Begehren wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen. (Hinweis auf die im E vom 28.9.1951, Zl. 0849/49, VwSlg. 2252 A/1951 vertretene gegenteilige Rechtsauffassung wurde durch das Inkrafttreten der ASVG hinfällig)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1956001657.X01Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016