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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §27 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler als Vorsitzenden und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde des Landes Steiermark und der Steirischen Ennswerke Ges.m.b.H. in Graz gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Oktober 1959, Zl. 96.131/113- 54.452/59, betreffend wasserrechtliche Bewilligungen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Enns, zu Recht erkannt;
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Laut Kundmachung der steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 1919 haben das Land Steiermark und ein Industriekonsortium ( Gesellschaft m.b. H. Vorbereitung des Ausbaues der steiermärkischen Wasserkräfte) am 7. April 1919 gemeinsam zwei Bauentwürfe, betreffend den Ausbau der Ennswasserkräfte zur Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens "im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 28. Jänner 1919, LGBl. Nr. 31," vorgelegt und "um die Konzessionserteilung" angesucht.Laut Kundmachung der steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 1919 haben das Land Steiermark und ein Industriekonsortium ( Gesellschaft m.b. H. Vorbereitung des Ausbaues der steiermärkischen Wasserkräfte) am 7. April 1919 gemeinsam zwei Bauentwürfe, betreffend den Ausbau der Ennswasserkräfte zur Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens "im Sinne des Paragraph 3, des Gesetzes vom 28. Jänner 1919, Landesgesetzblatt , Nr. 31," vorgelegt und "um die Konzessionserteilung" angesucht.
Nach diesen Bauentwürfen wurde beabsichtigt, die Wasserkraft der etwa 42 km langen Ennsstrecke Weng-Altenmarkt mit dem Rohgefälle von rund 209 m, zur Gewinnung elektrischer Energie auszunützen, und zwar entweder durch eine einheitliche Anlage oder durch 8 Stufenwerke.
Nach dem einen Entwurf (Stollen) sollte der Enns eine Wassermenge, bis 65 m3/sek. mittels eines nächst dem Gesäuseeingang zu erstellenden Wehres entnommen, durch einen Stollen gegen Weissenbach geleitet und in zwei Kraftwerken (Erbgraben, Weissenbach) abgearbeitet werden.
Nach dem anderen Entwurf (8-Stufen-Anlage) sollten längs der Enns 8 Teilwerke errichtet werden, durch welche das vorhandene Rohrgefälle ausgenützt werden sollte, und zwar das erste Werk in Weng-Johnsbach, das achte in Essling-Altenmarkt.
Über diese Bauentwürfe wurde mit der eingangs angeführten Kundmachung auf Grund der §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 28. Jänner 1919, LG. u. Verordgsbl. f. d Land Steiermark Nr. 31/1919, bzw. der §§ 81 a und 86 des Wasserrechtsgesetzes für Steiermark, LG. u. VerordgsBl. Nr. 8/1872, in der Fassung des vorbezogenen Gesetzes, die "amtliche Lokalerhebung und Verhandlung auf den 30. Mai 1919 und die folgenden Tage anberaumt. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Baubewilligung für die einzelnen Teile der Gesamtanlage dem Verfahren über das auf Grund der "angesuchten Konzessionserteilung sodann erst vorzulegende Detailprojekt" nach § 3 des Gesetzes LG. u. VerordgsBl. Nr. 31/1919 vorbehalten bleibe.Über diese Bauentwürfe wurde mit der eingangs angeführten Kundmachung auf Grund der Paragraphen 3 und 4 des Gesetzes vom 28. Jänner 1919, LG. u. Verordgsbl. f. d Land Steiermark Nr. 31 aus 1919,, bzw. der Paragraphen 81, a und 86 des Wasserrechtsgesetzes für Steiermark, LG. u. VerordgsBl. Nr. 8 aus 1872,, in der Fassung des vorbezogenen Gesetzes, die "amtliche Lokalerhebung und Verhandlung auf den 30. Mai 1919 und die folgenden Tage anberaumt. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Baubewilligung für die einzelnen Teile der Gesamtanlage dem Verfahren über das auf Grund der "angesuchten Konzessionserteilung sodann erst vorzulegende Detailprojekt" nach Paragraph 3, des Gesetzes LG. u. VerordgsBl. Nr. 31 aus 1919, vorbehalten bleibe.
Auf Grund des Ergebnisses dieser mündlichen Verhandlung erteilte die steiermärkische Landesregierung mit "Entscheidung" vom 24. Juni 1919 unter Berufung auf § 81 a des steiermärkischen Wasserrechtsgesetzes, Fassung nach LG. u. Verordgsbl. Nr. 31/1919, "dem steiermärkischen Landesrate namens des Landes Steiermark" die Konzession zur Ausnützung der Ennswasserkräfte in der Strecke Weng-Weissenbach bzw. Weng-Altenmarkt, alternativ nach den beiden vorgelegten generellen Bauentwürfen, unter Setzung von Bedingungen (Auflagen), wobei die Erteilung der Baubewilligung und die Entscheidung über Enteignungs- bzw. Entschädigungsfragen gemäß § 81 a des Wasserrechtsgesetzes dem Bauverfahren vorbehalten wurde. Während die sonstigen Bedingungen wasserbautechnische Belange betreffen, wurde in Punkt 8 die Konzessionsdauer mit 90 Jahren ab Rechtskraft "der Konzession" festgesetzt. In Punkt 9 wurde bestimmt, daß die Sonderentwürfe bei sonstigem Erlöschen der Konzession binnen Jahresfrist vom Tage des Eintrittes der Rechtskraft vorzulegen seien. Punkt 10 schließlich setzte die Frist, innerhalb welcher die Anlage bei sonstigem Erlöschen der Konzession auszuführen war - unvorgreiflich der Festsetzung besonderer Baubeginns- und Bauvollendungsfristen bei Erteilung der Baubewilligung - mit 6 Jahren ab Rechtskraft der Konzession fest.Auf Grund des Ergebnisses dieser mündlichen Verhandlung erteilte die steiermärkische Landesregierung mit "Entscheidung" vom 24. Juni 1919 unter Berufung auf Paragraph 81, a des steiermärkischen Wasserrechtsgesetzes, Fassung nach LG. u. Verordgsbl. Nr. 31 aus 1919,, "dem steiermärkischen Landesrate namens des Landes Steiermark" die Konzession zur Ausnützung der Ennswasserkräfte in der Strecke Weng-Weissenbach bzw. Weng-Altenmarkt, alternativ nach den beiden vorgelegten generellen Bauentwürfen, unter Setzung von Bedingungen (Auflagen), wobei die Erteilung der Baubewilligung und die Entscheidung über Enteignungs- bzw. Entschädigungsfragen gemäß Paragraph 81, a des Wasserrechtsgesetzes dem Bauverfahren vorbehalten wurde. Während die sonstigen Bedingungen wasserbautechnische Belange betreffen, wurde in Punkt 8 die Konzessionsdauer mit 90 Jahren ab Rechtskraft "der Konzession" festgesetzt. In Punkt 9 wurde bestimmt, daß die Sonderentwürfe bei sonstigem Erlöschen der Konzession binnen Jahresfrist vom Tage des Eintrittes der Rechtskraft vorzulegen seien. Punkt 10 schließlich setzte die Frist, innerhalb welcher die Anlage bei sonstigem Erlöschen der Konzession auszuführen war - unvorgreiflich der Festsetzung besonderer Baubeginns- und Bauvollendungsfristen bei Erteilung der Baubewilligung - mit 6 Jahren ab Rechtskraft der Konzession fest.
Auf Grund einer "Vorstellung" des steiermärkischen Landesrates vom 23. Juli 1919 wurde der Bescheid durch Hinzufügung einer Auflage (Punkt 11) mittels Ergänzungsbescheides vom 16. Oktober 1919 erweitert wie folgt: "Sollte sich die Einhaltung einer der in den vorstehenden Punkten 9 und 10 gesetzten Fristen als unmöglich erweisen, ist vor Ablauf derselben um eine entsprechende Verlängerung bei der steiermärkischen Landesregierung einzuschreiten, welche sich vorbehält, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe diese Verlängerung im erforderlichen Ausmaße zu erteilen."
Am 14. Oktober 1919 stellten die "Vorbereitung des Ausbaues der steirischen Wasserkräfte Ges.m.b.H." und der steiermärkische Landesrat bei der Landesregierung den Antrag, diese wasserrechtliche Konzession der inzwischen rechtlich existent gewordenen erstbezeichneten Gesellschaft, für welche das Land Steiermark bisher als Treuhänder aufgetreten sei, zu übertragen.
Dieses Ansuchen wurde mit Entscheidung vom 23. Oktober 1919 aufrecht erledigt. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß das Land Steiermark an der vorerwähnten Gesellschaft zur Hälfte beteiligt sei und deshalb die Voraussetzungen zur Anwendung des § 4 Z. 2 der Wasserrechtsnovelle vom Jahre 1919 "durch die Konzessionserteilung nicht berührt erscheinen"Dieses Ansuchen wurde mit Entscheidung vom 23. Oktober 1919 aufrecht erledigt. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß das Land Steiermark an der vorerwähnten Gesellschaft zur Hälfte beteiligt sei und deshalb die Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 4, Ziffer 2, der Wasserrechtsnovelle vom Jahre 1919 "durch die Konzessionserteilung nicht berührt erscheinen"
Den gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid - samt Ergänzungsbescheid - von anderen Wasserrechtswerbern eingebrachten Berufungen gab das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 23. April 1920 keine Folge. In der Begründung wurde aber zum Ausdruck gebracht, daß gegen die Ausführung der Projektsvariante "8-Stufenwerk" in technischer Beziehung ernste Bedenken bestünden. Auch eine gegen diese Berufungsentscheidung eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde blieb ohne Erfolg (Erkenntnis vom 18. Jänner 1921, Slg. Nr. 12.732/A).
Einem Ansuchen der Wasserrechtsinhaberin vom 8. April 1921, die am 24. April ablaufende Frist zur Einreichung des Detailprojektes bis 1. November 1921 zu erstrecken, wurde mit Entscheidung der steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 1921 stattgegeben,
Auf Grund eines Antrages der Wasserrechtsinhaberin vom 9. Juli 1921, u.a. auch das gegenständliche Wasserrecht auf die neugegründete "Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft" - im folgenden kurz "STEWEAG" genannt - zu übertragen und kraft der hiezu am 28. Oktober 1921 gegebenen Zustimmung der steiermärkischen Landesregierung ging das Wasserrecht zufolge Bescheides vom 27. März 1922 auf die STEWEAG über. Auch in diesem Bescheid wurde betont, daß die Bestimmungen des § 81 a des Wasserrechtsgesetzes zugunsten der neuen Wasserrechtsinhaberin Anwendung zu finden hätten.Auf Grund eines Antrages der Wasserrechtsinhaberin vom 9. Juli 1921, u.a. auch das gegenständliche Wasserrecht auf die neugegründete "Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft" - im folgenden kurz "STEWEAG" genannt - zu übertragen und kraft der hiezu am 28. Oktober 1921 gegebenen Zustimmung der steiermärkischen Landesregierung ging das Wasserrecht zufolge Bescheides vom 27. März 1922 auf die STEWEAG über. Auch in diesem Bescheid wurde betont, daß die Bestimmungen des Paragraph 81, a des Wasserrechtsgesetzes zugunsten der neuen Wasserrechtsinhaberin Anwendung zu finden hätten.
Inzwischen hatte die STEWEAG bereits mit Eingabe vom 27. Oktober 1921 "das Detailprojekt des I. Bauabschnittes (Wasserfassung und Durchschlagsstollen bis Eisenzieher)" vorgelegt und um Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens ersucht. Sie hatte dabei darauf hingewiesen, daß um die "wasserrechtliche Behandlung des II. Bauabschnittes (Eisenzieher bis Unterwasserkanalmündung)" im Sinne des § 3 der Wasserrechtsnovelle 1919, nach welcher Bestimmung die Vorlage des Detailprojektes auch abschnittsweise erfolgen könne, später unter Vorlage der bezüglichen Detailpläne eingeschritten werden solle. Ergänzungen zum Detailprojekt für den I. Bauabschnitt wurden am 18. Mai 1922 nachgereicht.Inzwischen hatte die STEWEAG bereits mit Eingabe vom 27. Oktober 1921 "das Detailprojekt des römisch eins. Bauabschnittes (Wasserfassung und Durchschlagsstollen bis Eisenzieher)" vorgelegt und um Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens ersucht. Sie hatte dabei darauf hingewiesen, daß um die "wasserrechtliche Behandlung des römisch zwei. Bauabschnittes (Eisenzieher bis Unterwasserkanalmündung)" im Sinne des Paragraph 3, der Wasserrechtsnovelle 1919, nach welcher Bestimmung die Vorlage des Detailprojektes auch abschnittsweise erfolgen könne, später unter Vorlage der bezüglichen Detailpläne eingeschritten werden solle. Ergänzungen zum Detailprojekt für den römisch eins. Bauabschnitt wurden am 18. Mai 1922 nachgereicht.
Aus einer gutächtlichen Äußerung der Abteilung 16 der steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1922 geht hervor, daß sich die nunmehrige Wasserrechtsinhaberin gemäß dem eingereichten Detailprojekt für den Ausbau des Stollenprojektes (mit gewissen Änderungen) entschieden habe. Es sei nicht mehr der Ausbau in zwei Stufen, sondern nur mehr eine Stufe vorgesehen. Hinsichtlich der Frage der Aufrechterhaltung der Floßfahrt wäre das Projekt noch ergänzungsbedürftig.
Als die Projektswerberin mit Schreiben vom 2. September 1922 ersuchte, ihr für die noch erforderliche Projektsergänzung eine Frist bis Ende 1923 zu gewähren, erstreckte die steiermärkische Landesregierung die anfänglich mit vier Wochen bestimmte Frist zunächst bis 1. Juli 1923 (Erlaß vom 21. Oktober 1922), sodann mit Erlaß vom 25. Oktober 1923 bis 1. Juli 1924.
Nachdem die Wasserrechtsinhaberin am 18. Juni 1924 eine ergänzende Studie über den Floßfahrtsbetrieb an der Enns nachgebracht hatte, wurde die beantragte kommissionelle Verhandlung im allseitigen Einvernehmen zunächst auf das Frühjahr 1925 verschoben. Dieser Termin wurde jedoch nicht eingehalten. Die Projektswerberin beantragte vielmehr im Juni 1926, die Angelegenheit auf das folgende Jahr zu verschieben, die Einreichungsfrist für den Detailplan des II. Bauabschnittes und ebenso die Bauvollendungsfrist zu erstrecken.Nachdem die Wasserrechtsinhaberin am 18. Juni 1924 eine ergänzende Studie über den Floßfahrtsbetrieb an der Enns nachgebracht hatte, wurde die beantragte kommissionelle Verhandlung im allseitigen Einvernehmen zunächst auf das Frühjahr 1925 verschoben. Dieser Termin wurde jedoch nicht eingehalten. Die Projektswerberin beantragte vielmehr im Juni 1926, die Angelegenheit auf das folgende Jahr zu verschieben, die Einreichungsfrist für den Detailplan des römisch zwei. Bauabschnittes und ebenso die Bauvollendungsfrist zu erstrecken.
Auf Antrag des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Februar 1927 ermächtigte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft diese Behörde mit Erlaß vom 14. März 1927, für die Vollendung des Projektes eine Frist bis Ende 1930 zu gewähren. Die bescheidmäßige Fristverlängerung kam aber vorderhand nicht zustande, weil inzwischen die Kreditanstalt für Verkehrsmittel A.G. in Berlin um eine gleichartige wasserrechtliche Bewilligung eingeschritten war.
In die über das Ansuchen dieser Anstalt durchgeführte kommissionelle Erhebung und Verhandlung (18. - 23. Mai 1927) wurde auch das Ansuchen der STEWEAG um Genehmigung gewisser Abweichungen, welche das Detailprojekt für den ersten Bauabschnitt gegenüber dem generellen Projekt aufwies, einbezogen. Der hierüber ergangene Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juni 1927 erteilte wohl der genannten Kreditanstalt die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung, verfügte aber in seinem Punkte 22), daß die Konzession der STEWEAG für den Fall aufrecht bleibe, daß die Konzession der Kreditanstalt wegen Nichterlages einer Kaution bzw. eines entsprechenden Garantienachweises nicht in Kraft trete. In diesem Falle wäre auch über das Fristerstreckungsansuchen der STEWEAG, die Baubewilligung für den ersten Bauabschnitt und die Genehmigung einzelner Projektsänderungen abzusprechen.
Da die an die Kreditanstalt erteilte wasserrechtliche Bewilligung nach dem am 22. Jänner 1929 ergangenen Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft "als erloschen bzw. als nicht wirksam geworden zu betrachten ist", konnte daraufhin die Behandlung des Projektes der STEWEAG fortgesetzt werden.
Nachdem das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Erlaß vom 15. Mai 1929 hiezu die Ermächtigung erteilt hatte, erließ der Landeshauptmann von Steiermark den Bescheid vom 28. Juni 1929, mit welchem - auch unter Bezugnahme auf eine zwischenweilig erfolgte neuerliche Modifikation des Fristerstreckungsbegehrens - der Bescheid vom 24. Juni 1919 in den Punkten 9 und 10 dahin abgeändert wurde, daß an deren Stelle nachstehende Punkte zu treten hatten:
"9.) Das Detailprojekt für den 2. Bauabschnitt (Eisenzieher - Unterwassermündung) ist bei sonstigem Erlöschen der Konzession unter gleichzeitiger Erbringung des Nachweises der Finanzierung des Ennskraftunternehmens bis längstens 1. Juli 1930 vorzulegen; es bleibt der STEWEAG unbenommen, hiebei auch das bereits vorgelegte Detailprojekt für den 1. Bauabschnitt (Wehr - Eisenzieher) in neuer Fassung wieder vorzulegen.
10.) Der Bau der Anlage ist bei sonstigem Erlöschen der Konzession bis längstens 1. 7. 1931 zu beginnen und - unter gleichmäßigem normalen Baufortschritt - bis längstens 1. 7. 1936 zu vollenden.
11.) Bei der Baudurchführung hat jedenfalls als Richtschnur zu gelten, daß in erster Linie inländische Arbeiter zur Verwendung kommen und Inlandsunternehmungen für die Lieferungen der notwendigen Materialien und sonstigen Erfordernisse herangezogen werden.
12.) Bis zur Erlassung von die Ausfuhr elektrischer Energie aus österr. Elektrizitätswerken regelnden gesetzlichen Bestimmungen, die auch für das hier behandelte Ennswasserkraftwerk zu gelten haben werden, darf eine Stromausfuhr aus diesem Kraftwerke nur auf Grund einer jeweiligen Genehmigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft erfolgen.
Abgesehen von obigen Bedingungen werden diese Fristverlängerungen weiters noch an nachstehende Voraussetzungen bzw. Bedingungen geknüpft;
13.) Die bestehende Konzession der STEWEAG ist an eine neue Gesellschaft (Ges.m.b.H.) zu übertragen, an welcher die STEWEAG zu 60 %, das Land Steiermark zu 40 % beteiligt ist.
14.) Die STEWEAG hat im Sinne vorstehender Bedingung im Einvernehmen mit dem Lande Steiermark ein entsprechendes Ansuchen unter Vorlage des vereinbarten Gesellschaftsvertrages an den Herrn Landeshauptmann (Wasserrechtsbehörde) binnen 4 Wochen vorzulegen; ein fruchtloses Verstreichenlassen dieser Frist hätte ebenfalls das Erlöschen der Konzession zur Folge.
Durch die neuen Bedingungen 9) und 10) wird der Punkt 11) der ursprünglichen Konzession in der Fassung der Nachtragsentscheidung vom 16. Oktober 1919, Zl. 10 - 885/59, mit welchem lediglich ein Vorbehalt einer allfälligen Verlängerung der gegenständlichen Fristen, wie sie eben nunmehr erfolgt und übrigens nach den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes ohnedies im Ermessen der Wasserrechtsbehörde liegt, besonders ausgesprochen wurde, gegenstandslos.
Die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens bzw. die Entscheidung über das bereits vorgelegte Detailprojekt für den 1. Bauabschnitt (Wehr - Eisenzieher) bleibt bis zu dem Zeitpunkt des Vorliegens der gesamten Detailprojekte vorbehalten; für denselben Zeitpunkt bleibt auch die Entscheidung über die sich aus dem Detailprojekt für den 1. Bauabschnitt in der Fassung, wie dasselbe bei der kommissionellen Verhandlung im Mai 1927 vorlag, ergebenden bzw. damals kommissionell behandelten Projektsänderungen der STEWEAG gegenüber dem seinerzeit genehmigten generellen Projekte vorbehalten."
Über Berufung der STEWEAG änderte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 11. März 1930 die Bedingungen 9) und 10) des eben erwähnten Bescheides ab wie folgt:
" 9.) Das Detailprojekt für den zweiten Bauabschnitt (Eisenzieher - Unterwassermündung) ist bei sonstigem Erlöschen des Konsenses bis längstens 30. 4. 1931 vorzulegen; es bleibt der STEWEAG unbenommen, hiebei auch das bereits vorgelegte Detailprojekt für den ersten Bauabschnitt (Wehr - Eisenzieher) in neuer Fassung wieder vorzulegen.
10.) Der Bau der Anlage ist bei sonstigem Erlöschen des Konsenses längstens ein Jahr nach Rechtskraft der Genehmigung des Detailprojektes zu beginnen und - unter gleichmäßigem normalen Baufortschritt - in weiteren 5 Jahren zu vollenden."
Nachdem inzwischen die Frist zur Gesuchstellung, betreffend die Konzessionsübertragung an eine neu zu bildende Gesellschaft, (Punkt 13 und 14 des Bescheides vom 28. Juni 1929) mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 4. Oktober 1929 bis 15. November 1929, sodann mit Bescheid vom 12. Dezember 1929 bis 15. Jänner 1930 und schließlich mit Bescheid vom 16. Jänner 1930 bis 31. Jänner 1930 verlängert worden war, wurde am 23. Jänner 1930 durch die STEWEAG ein Ansuchen um Übertragung des Wasserrechtes an die neu errichtete "Steirische Ennswerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung " vorgelegt.
Mit Bescheid vom 17. Juni 1930 übertrug der Landeshauptmann von Steiermark die "dermalen der STEWEAG allein zustehende wasserrechtliche Konzession zur Ausnützung der Ennswasserkräfte zwischen Weng und Weissenbach auf die laut vorliegenden Notariatsaktes gebildete Gesellschaft "Steirische Ennswerke Ges.m.b.H.", unter der ausdrücklichen Bedingung, daß eine weitere Übertragung dieser wasserrechtlichen Konzession vor vollständiger Baudurchführung nur wieder durch Verfügung der Wasserrechtsbehörde (Landeshauptmann) erfolgen kann."
Im übrigen wurden die Bedingungen der "seinerzeitigen Konzession vom Jahre 1919, ergänzt bzw. abgeändert durch die Bedingungen des Fristverlängerungsbescheides vom Jahre 1929" nach Maßgabe der mit dem Berufungsbescheide des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft erfolgten Änderungen, als unverändert aufrecht erklärt und die "Konzessionsbedingungen" neuerlich zusammengefaßt.
Am 30. April 1931 legte die Steirische Ennswerke Gesellschaft m. b.H. (kurz "Steirische Ennswerke") einen Gesamtbauentwurf für die ganze Wasserkraftanlage der Ennsstufe Admont-Weissenbach vor und ersuchte um die wasserrechtliche Bewilligung. Dem darüber erstatteten Amtsgutachten des Landesbauamtes vom 15. Juli 1931 ist zu entnehmen, daß nach den vorgelegten Unterlagen das 8- Stufenprojekt vollständig fallen gelassen worden ist, während das im generellen Projekt vorgesehene 2-Stufenprojekt nunmehr als Einstufenprojekt zur Ausführung kommen sollte, des weiteren, daß gewisse Ergänzungen der Planungsunterlagen noch zu fordern seien. Auf Grund einer in diesem Sinne am 21. Juli 1931 ergangenen Aufforderung brachten die Steirischen Ennswerke am 3. März 1933 Ergänzungen zu ihrem Projekt bei. Am 10. Jänner 1934 legten sie weiters einen Entwurf für eine im Rahmen des schrittweise geplanten Ausbaues des Gesamtwerkes als "erstes Stück" zu errichtende "speicherfähige Arbeitsstufe Kummerbrücke-Hieflau" - auch "Gesäusekraftwerk" bezeichnet - vor. Bei diesem Anlasse wurde darauf hingewiesen, daß dieses Bauwerk den "heutigen energiewirtschaftlichen Bedürfnissen am besten entspricht", während der dazugehörige zweite Ausbau als identisch mit dem am 30. April 1931 und am 3. März 1933 ergänzten Entwurf anzusehen sei. Hiezu stellte das Landesbauamt im Amtsgutachten vom 21. November 1934 fest, daß es sich um zwei (teilweise zusammengehörige) Entwürfe handle ("Große Lösung" - "Kombinierte Lösung"). Am 2. Mai 1935 legten die Steirischen Ennswerke einen abgeänderten Entwurf für das "Gesäusekraftwerk Kummerbrücke - Hieflau" vor und betonten, daß dieser Entwurf dem seit 6. März 1933 abgeschlossenen Detailprojekt des Ennskraftwerkes Admont - Weissenbach nicht widerspreche, sondern nur jene vorläufige Ausnützung der Ennswasserkraft anstrebe, die den heutigen Verhältnissen entspreche. Sollte es in einem späteren Zeitpunkt zum Ausbau des Ennskraftwerkes Admont - Weissenbach kommen, dann würde das "Gesäusekraftwerk" nur mehr als Überschuß- und Reservekraftwerk weiterbetrieben werden. Es werde daher um Erweiterung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 17. Juni 1930 auf das Gesäusekraftwerk Kummerbrücke - Hieflau ersucht. Die"Hydrographische Landesabteilung" äußerte sich hiezu am 14. Mai 1935 u.a. in dem Sinne, daß eine Abänderung gegenüber dem ursprünglich (3. März 1933) vorgelegten Projekte nicht gegeben sei.
Am 6. Juni 1935 gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in einem an die Landeshauptmannschaft Steiermark gerichteten Erlaß seine Auffassung dahingehend bekannt, daß die Steirischen Ennswerke wohl das Detailprojekt für die Ausnützung der Wasserkräfte der Enns zwischen Weng und Weissenbach vorgelegt, jedoch zu verstehen gegeben haben, daß angesichts der energiewirtschaftlichen Verhältnisse ein Ausbau des Projektes nicht sofort stattfinden könne, weshalb auch das Baugenehmigungsverfahren für das Detailprojekt vorläufig nicht durchgeführt worden sei. Nunmehr hätten die Steirischen Ennswerke das "Große Ennsprojekt" durch das zuletzt eingebrachte Ansuchen gewissermaßen ergänzt (Kleines Ennsprojekt). Es sei nunmehr vorerst nur die wasserrechtliche Bewilligung für dieses "Kleine Projekt" zu erteilen, wofür nach § 83 Abs. 1 des nunmehr geltenden Wasserrechtsgesetzes 1934 die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben sei.Am 6. Juni 1935 gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in einem an die Landeshauptmannschaft Steiermark gerichteten Erlaß seine Auffassung dahingehend bekannt, daß die Steirischen Ennswerke wohl das Detailprojekt für die Ausnützung der Wasserkräfte der Enns zwischen Weng und Weissenbach vorgelegt, jedoch zu verstehen gegeben haben, daß angesichts der energiewirtschaftlichen Verhältnisse ein Ausbau des Projektes nicht sofort stattfinden könne, weshalb auch das Baugenehmigungsverfahren für das Detailprojekt vorläufig nicht durchgeführt worden sei. Nunmehr hätten die Steirischen Ennswerke das "Große Ennsprojekt" durch das zuletzt eingebrachte Ansuchen gewissermaßen ergänzt (Kleines Ennsprojekt). Es sei nunmehr vorerst nur die wasserrechtliche Bewilligung für dieses "Kleine Projekt" zu erteilen, wofür nach Paragraph 83, Absatz eins, des nunmehr geltenden Wasserrechtsgesetzes 1934 die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben sei.
Erst am 25. Mai 1951 traten die Steirischen Ennswerke an das Amt der steiermärkischen Landesregierung neuerlich mit einem Ersuchen um Fortsetzung des in der Zwischenzeit zu keinerlei abschließender Erledigung gelangten wasserrechtlichen Verfahrens heran. Sie beriefen sich dabei auf die am 30. April 1931 fristgerecht erfolgte Vorlage des Detailprojektes für den zweiten Bauabschnitt des Stollenprojektes und die zwischenweilig auf Grund der Aufforderung der Wasserrechtsbehörde beigebrachten Ergänzungen. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, daß aus verschiedenen Rücksichten "Abänderungsvorschläge" hinsichtlich der bereits vorgelegten Detailprojekte notwendig sein würden. Sie beantragten unter einem, nicht nur das Verfahren hinsichtlich der beiden Sonderentwürfe des Stollenprojektes, sondern auch hinsichtlich der Stufe III des Achtstufenprojektes (Strecke Gstatterboden - Hieflau) fortzusetzen und für die Vorlage der Detailprojekte zu den übrigen Stufen des Achtstufenprojektes eine Frist von zwei Jahren zu gewähren.Erst am 25. Mai 1951 traten die Steirischen Ennswerke an das Amt der steiermärkischen Landesregierung neuerlich mit einem Ersuchen um Fortsetzung des in der Zwischenzeit zu keinerlei abschließender Erledigung gelangten wasserrechtlichen Verfahrens heran. Sie beriefen sich dabei auf die am 30. April 1931 fristgerecht erfolgte Vorlage des Detailprojektes für den zweiten Bauabschnitt des Stollenprojektes und die zwischenweilig auf Grund der Aufforderung der Wasserrechtsbehörde beigebrachten Ergänzungen. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, daß aus verschiedenen Rücksichten "Abänderungsvorschläge" hinsichtlich der bereits vorgelegten Detailprojekte notwendig sein würden. Sie beantragten unter einem, nicht nur das Verfahren hinsichtlich der beiden Sonderentwürfe des Stollenprojektes, sondern auch hinsichtlich der Stufe römisch drei des Achtstufenprojektes (Strecke Gstatterboden - Hieflau) fortzusetzen und für die Vorlage der Detailprojekte zu den übrigen Stufen des Achtstufenprojektes eine Frist von zwei Jahren zu gewähren.
Wie sich aus einem weiteren Ansuchen der Steirischen Ennswerke (und der STEWEAG) vom 9. Mai 1955 in Verbindung mit einem ergänzenden Schriftsatz vom 20. November 1956 ergibt, hat das Amt der steiermärkischen Landesregierung bzw. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in der Folge die wasserrechtliche Bewilligung für den Ausbau der Kraftwerksstufe Gstatterboden - Hieflau erteilt, während der Ausbau des Stollenprojektes offenbar endgültig fallen gelassen worden war. Nunmehr wurde mit diesem Ansuchen die wasserrechtliche Bewilligung für die Stufe 8 des Achtstufenprojektes (Ennskraftwerk Altenmarkt) angestrebt und hiebei nach wie vor die "wasserrechtliche Konzession" zur Ausnützung der Ennswasserkräfte zwischen Wenig und Weissenbach bzw. Altenmarkt vom 24. Juni 1919 bzw. 17. Juni 1930 als Grundlage auch dieses Detailprojektes angeführt. Die STEWEAG erklärte, in das wasserrechtliche Verfahren hinsichtlich dieser Stufe 8 einzutreten und die wasserrechtliche Bewilligung für sich anzustreben.
Hierüber leitete das Amt der steiermärkischen Landesregierung mit Kundmachung vom 23. Mai 1957 das Verfahren ein. Als Gegenstand der am 11. Juni 1957 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde bezeichnet die "Feststellung, ob die Ausführung des Detailprojektes der Stufe Altenmarkt vom Standpunkte der in den Bedingungen der wasserrechtlichen Bewilligung der steiermärkischen Landesregierung vom 24. Juni 1919, Zl. 10 - 677/18, in der Fassung des Bescheides vom 17. Juni 1930, Zl. 347 St 131/29, geäußerten Gesichtspunkte zulässig ist und welche Abweichungen im öffentlichen Interesse eine Benachteiligung fremder Rechte notwendig und zulässig sind", ferner die Entscheidung über allfällige Zwangsrechte und Entschädigungen.
Die Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr (kurz: "Ennskraftwerke") erklären, durch das Vorhaben als Unterlieger mit fünf ausgebauten Kraftwerken und zwei weiteren wasserrechtlich bewilligten Stufen sowie als Projektant des Speicherwerkes Kastenreith in ihren Rechten betroffen zu werden. Sie bestritt die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark zur Durchführung des Verfahrens, weil sich das Projekt über zwei Länder erstrecke (§ 83 Abs. 3 WRG). Sie behauptete ferner, daß die wasserrechtliche Konzession vom Jahre 1919 (1930) erloschen sei, weil das Detailprojekt für den zweiten Bauabschnitt nicht bis zum 30. April 1931 eingereicht worden sei. Das Projekt weiche zudem von dem Achtstufenprojekt des Jahres 1919 (1930) wesentlich ab. Die plangemäß vorgesehene Bauvariante mit Krafthaus beim "Frenzgraben" wäre jedenfalls durch das behauptete Wasserrecht nicht gedeckt, weil dieses die Ausnützung der Enns nur bis zur Altenmarkter Brücke vorsehe. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft habe am 30. Jänner 1956 die wasserrechtliche Rahmenverfügung Nr. 12 erlassen, laut welcher eine Verleihung von Wasserkraftnutzungsrechten in den Jahren 1956 und 1957 für die Enns von der Mündung des Erzbaches abwärts bis zur Mündung des Gaflenzbaches nicht erfolgen dürfe und nach Ablauf dieser Frist nur dann zulässig sei, wenn ein Stufenplan für den Wasserkraftausbau in dieser Ennsstrecke vorliege. Das Projekt befinde sich in Widerstreit mit dem am 29. Mai 1957 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorgelegten Entwurf zum Speicherkraftwerk Kastenreith. Das Projekt sei weiters als Bestandteil eines Großkraftwerkes anzusehen, dessen Errichtung laut § 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes nicht Aufgabe einer Landesgesellschaft sei.Die Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr (kurz: "Ennskraftwerke") erklären, durch das Vorhaben als Unterlieger mit fünf ausgebauten Kraftwerken und zwei weiteren wasserrechtlich bewilligten Stufen sowie als Projektant des Speicherwerkes Kastenreith in ihren Rechten betroffen zu werden. Sie bestritt die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark zur Durchführung des Verfahrens, weil sich das Projekt über zwei Länder erstrecke (Paragraph 83, Absatz 3, WRG). Sie behauptete ferner, daß die wasserrechtliche Konzession vom Jahre 1919 (1930) erloschen sei, weil das Detailprojekt für den zweiten Bauabschnitt nicht bis zum 30. April 1931 eingereicht worden sei. Das Projekt weiche zudem von dem Achtstufenprojekt des Jahres 1919 (1930) wesentlich ab. Die plangemäß vorgesehene Bauvariante mit Krafthaus beim "Frenzgraben" wäre jedenfalls durch das behauptete Wasserrecht nicht gedeckt, weil dieses die Ausnützung der Enns nur bis zur Altenmarkter Brücke vorsehe. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft habe am 30. Jänner 1956 die wasserrechtliche Rahmenverfügung Nr. 12 erlassen, laut welcher eine Verleihung von Wasserkraftnutzungsrechten in den Jahren 1956 und 1957 für die Enns von der Mündung des Erzbaches abwärts bis zur Mündung des Gaflenzbaches nicht erfolgen dürfe und nach Ablauf dieser Frist nur dann zulässig sei, wenn ein Stufenplan für den Wasserkraftausbau in dieser Ennsstrecke vorliege. Das Projekt befinde sich in Widerstreit mit dem am 29. Mai 1957 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorgelegten Entwurf zum Speicherkraftwerk Kastenreith. Das Projekt sei weiters als Bestandteil eines Großkraftwerkes anzusehen, dessen Errichtung laut Paragraph 4, des 2. Verstaatlichungsgesetzes nicht Aufgabe einer Landesgesellschaft sei.
Mit Bescheid vom 1. Juli 1957 stellte der Landeshauptmann von Steiermark unter Bezugnahme auf die §§ 9, 82 Abs. 1 a des Wasserrechtsgesetzes 1934 (WRG), Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947, fest, daß die Ausführung des Ennskraftwerkes Altenmarkt (Stufe VIII) unter Einhaltung der in der wasserrechtlichen Bewilligung der steiermärkischen Landesregierung vom 24. Juni 1919, in der Fassung des Bescheides vom 17. Juni 1930, gestellten Bedingungen, soweit diese auf die Stufe VIII Bezug haben, gemäß dem eingereichten Detailprojekt zulässig sei. Die im Detailprojekt gegenüber dem generellen Projekt in Ansehung der Stufe VIII (Essling - Altenmarkt) vorgesehenen geringfügigen Abweichungen seien öffentlicher Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig.Mit Bescheid vom 1. Juli 1957 stellte der Landeshauptmann von Steiermark unter Bezugnahme auf die Paragraphen 9, 82, Absatz eins, a des Wasserrechtsgesetzes 1934 (WRG), Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, fest, daß die Ausführung des Ennskraftwerkes Altenmarkt (Stufe römisch acht) unter Einhaltung der in der wasserrechtlichen Bewilligung der steiermärkischen Landesregierung vom 24. Juni 1919, in der Fassung des Bescheides vom 17. Juni 1930, gestellten Bedingungen, soweit diese auf die Stufe römisch acht Bezug haben, gemäß dem eingereichten Detailprojekt zulässig sei. Die im Detailprojekt gegenüber dem generellen Projekt in Ansehung der Stufe römisch acht (Essling - Altenmarkt) vorgesehenen geringfügigen Abweichungen seien öffentlicher Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig.
Den dagegen erhobenen Berufungen gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 12. Juli 1958 dahin Folge, daß es den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz verwies. In der Begründung wurde ausgeführt, daß das Wasserrechtsgesetz keinen Raum für einen Feststellungsbescheid solcher Art biete, vielmehr eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, um die projektierte Anlage errichten zu dürfen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde seien überdies wesentliche Abweichungen zwischen dem gegenwärtigen und dem seinerzeitigen Achtstufenprojekt festzustellen, da die Einbeziehung der über die Altenmarkter Ennsbrücke hinausreichenden Projektstrecke durch die Konzession vom Jahre 1919 nicht gedeckt sei. Die Ennsstrecke zwischen der Mündung des Laussabaches und der Mündung des Frenzbaches sei eine Grenzstrecke, hinsichtlich welcher die wasserrechtliche Verfügung den Behörden der Länder Steiermark und Oberösterreich zukomme. Die Frage des Erlöschens der Konzession vom Jahre 1919 sei nicht gebührend behandelt worden, ebensowenig jene der Wasserbucheintragung dieses Wasserrechtes. Ergebe sich, daß die Konzession tatsächlich noch aufrecht bestehe, dann bedürfe es jedenfalls noch eines zusätzlichen Anlagengenehmigungsverfahrens, sonst aber eines normalen Bewilligungsverfahrens.Den dagegen erhobenen Berufungen gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 12. Juli 1958 dahin Folge, daß es den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz verwies. In der Begründung wurde ausgeführt, daß das Wasserrechtsgesetz keinen Raum für einen Feststellungsbescheid solcher Art biete, vielmehr eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, um die projektierte Anlage errichten zu dürfen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde seien überdies wesentliche Abweichungen zwischen dem gegenwärtigen und dem seinerzeitigen Achtstufenprojekt festzustellen, da die Einbeziehung der über die Altenmarkter Ennsbrücke hinausreichenden Projektstrecke durch die Konzession vom Jahre 1919 nicht gedeckt sei. Die Ennsstrecke zwischen der Mündung des Laussabaches und der Mündung des Frenzbaches sei eine Grenzstrecke, hinsichtlich welcher die wasserrechtliche Verfügung den Behörden der Länder Steiermark und Oberösterreich zukomme. Die Frage des Erlöschens der Konzession vom Jahre 1919 sei nicht gebührend behandelt worden, ebensowenig jene der Wasserbucheintragung dieses Wasserrechtes. Ergebe sich, daß die Konzession tatsächlich noch aufrecht bestehe, dann bedürfe es jedenfalls noch eines zusätzlichen Anlagengenehmigungsverfahrens, sonst aber eines normalen Bewilligungsverfahrens.
Auf Grund dieses Bescheides suchten die Projektswerber am 2. August 1958 (bei Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung vom Jahre 1919/1930) um "die Anlagengenehmigung für das Wasserkraftwerk Altenmarkt gemäß dem vorliegenden Projekte" an.Auf Grund dieses Bescheides suchten die Projektswerber am 2. August 1958 (bei Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung vom Jahre 1919 aus 1930,) um "die Anlagengenehmigung für das Wasserkraftwerk Altenmarkt gemäß dem vorliegenden Projekte" an.
Über dieses Ansuchen wurde das Verfahren mit Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. September 1958 eingeleitet. Bei der am 6. und 7. Oktober 1958 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter der Ennskraftwerke, daß diese als Unterlieger mit 5 ausgebauten Kraftwerken und zwei weiteren wasserrechtlich bewilligten Stufen ein berechtigtes und durch die Rahmenverfügung Nr. 12 bestätigtes rechtliches Interesse an einem Ausbau der oberliegenden Ennsstrecke durch speicherfähige Kraftwerke haben. Des weiteren sei über das Projekt Kastenreith bereits das wasserrechtliche Verfahren eingeleitet worden. Die behauptete Konzession des Jahres 1919 sei erloschen. Eine Anlagengenehmigung sei außerdem nicht mehr tunlich, weil ein solches Verfahren nur nach dem außer Kraft getretenen steiermärkischen Landeswasserrecht vorgesehen gewesen sei. Jedenfalls seien die in der Konzession vorgesehenen Fristen bezüglich des Achtstufenprojektes nicht eingehalten worden. Im Wasserbuch sei die STEWEAG und seien nicht die Steirischen Ennswerke als berechtigt eingetragen, außerdem nicht ein Achtstufenprojekt, sondern ein Siebenstufenprojekt vorgemerkt.
Die Einwendungen der übrigen Verhandlungsteilnehmer können im Hinblick darauf vernachlässigt werden, daß sie teils gleichartige Gesichtspunkte wie die Einwendungen der Ennskraftwerke enthalten, teils sich nur auf Details der Projektsdurchführung beziehen, welche für die Erledigung des Beschwerdefalles unwesentlich erscheinen.
Am 4. Dezember 1958 erließ der Landeshauptmann von Steiermark einen nunmehr auf die Bewilligung zur Errichtung der Anlagen des Ennskraftwerkes Altenmarkt (Stufe VIII) lautenden Bescheid, der nach seinem Spruche die "Ausübung des mit der wasserrechtlichen Bewilligung der steiermärkischen Landesregierung vom 24. Juni 1919 in der Fassung des Bescheides vom 17. Juli 1930 (richtig; 17. Juni 1930) erteilten Wasserbenutzungsrechtes" ermöglichen sollte.Am 4. Dezember 1958 erließ der Landeshauptmann von Steiermark einen nunmehr auf die Bewilligung zur Errichtung der Anlagen des Ennskraftwerkes Altenmarkt (Stufe römisch acht) lautenden Bescheid, der nach seinem Spruche die "Ausübung des mit der wasserrechtlichen Bewilligung der steiermärkischen Landesregierung vom 24. Juni 1919 in der Fassung des Bescheides vom 17. Juli 1930 (richtig; 17. Juni 1930) erteilten Wasserbenutzungsrechtes" ermöglichen sollte.
In bezug auf die die Zuständigkeit dieser Behörde verneinenden Einwendungen der Ennskraftwerke wurde in der Bescheidbegründung zum Ausdruck gebracht, daß die gegenständliche Entscheidung "keinen rechtsverleihenden Charakter besitze", daher nur jene Behörde hiefür zuständig sein könne, die das der "Anlagengenehmigung zugrundeliegende Wasserrecht verliehen hat". Alle Anlagenteile lägen in Steiermark, sodaß nur der Landeshauptmann von Steiermark berufen gewesen sei, in der Sache abzusprechen. Da ein neues Wasserkraftnutzungsrecht nicht verliehen worden sei, sei auch kein Verstoß gegen die Rahmenverfügung Nr. 12 zu ersehen, ebensowenig ein dem Bauvorhaben Kastenreith widerstreitendes Vorhaben. Ein Erlöschen des Wasserrechtes sei nicht eingetreten. Insbesondere sei die Berechtigung zur Ausführung auch des Achtstufenprojektes ungeachtet der Tatsache aufrecht geblieben, daß innerhalb der ursprünglich gestellten Frist ein solches Detailprojekt nicht eingereicht worden war. Die Eintragung der Bewilligung im Wasserbuche sei jedenfalls erfolgt.
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Am 18. November 1958 legten die Steirischen Ennswerke gemeinsam mit der STEWEAG dem Amte der steiermärkischen Landesregierung Pläne zum Ausbau des Ennskraftwerkes "Krippau" vor und ersuchten ebenfalls bei Berufung auf das Wasserrecht aus dem Jahre 1919 um die erforderliche Genehmigung. Das Land Steiermark, dessen Beitritt zu diesem Wasserbenutzungsrecht durch Bescheid des Landeshauptmannes vom 13. Februar 1959 gemäß § 23 Abs. 3 WRG zur Kenntnis genommen wurde, erklärte am 16. Februar 1959, sich diesem Ansuchen anzuschließen. Hierüber fand am 6. und 7. März 1959 die mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Ennskraftwerke gleichartige Einwendungen wie bei der Verhandlung über das Projekt Altenmarkt erhoben. Insbesonders wurde auch darauf verwiesen, daß das vorliegende Projekt mit dem alten 8-Stufenprojekt (Stufe VI - VII) keineswegs übereinstimme.Am 18. November 1958 legten die Steirischen Ennswerke gemeinsam mit der STEWEAG dem Amte der steiermärkischen Landesregierung Pläne zum Ausbau des Ennskraftwerkes "Krippau" vor und ersuchten ebenfalls bei Berufung auf das Wasserrecht aus dem Jahre 1919 um die erforderliche Genehmigung. Das Land Steiermark, dessen Beitritt zu diesem Wasserbenutzungsrecht durch Bescheid des Landeshauptmannes vom 13. Februar 1959 gemäß Paragraph 23, Absatz 3, WRG zur Kenntnis genommen wurde, erklärte am 16. Februar 1959, sich diesem Ansuchen anzuschließen. Hierüber fand am 6. und 7. März 1959 die mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Ennskraftwerke gleichartige Einwendungen wie bei der Verhandlung über das Projekt Altenmarkt erhoben. Insbesonders wurde auch darauf verwiesen, daß das vorliegende Projekt mit dem alten 8-Stufenprojekt (Stufe römisch sechs - römisch sieben) keineswegs übereinstimme.
Durch Bescheid des Landeshauptmannes vom 28. April 1959, Zl. 3 - 347 E 19/88-1958, wurde auch dieses Detailprojekt - einschließlich einer projektsbedingten Stauerhöhung - unter Bezugnahme auf das bestehende Wasserrecht aus den Jahren 1919/1930 wasserrechtlich bewilligt. Die Begründung hält sich im Rahmen der für die Bewilligung des Projektes Altenmarkt angeführten Gründe. Ausführlich wurde dargelegt, daß es sich bei der Genehmigung eines derartigen Detailprojektes nicht um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung im Sinne der Verleihung eines Wasserrechtes handle, da dieses ja bereits bestehe.Durch Bescheid des Landeshauptmannes vom 28. April 1959, Zl. 3 - 347 E 19/88-1958, wurde auch dieses Detailprojekt - einschließlich einer projektsbedingten Stauerhöhung - unter Bezugnahme auf das bestehende Wasserrecht aus den Jahren 1919 aus 1930, wasserrechtlich bewilligt. Die Begründung hält sich im Rahmen der für die Bewilligung des Projektes Altenmarkt angeführten Gründe. Ausführlich wurde dargelegt, daß es sich bei der Genehmigung eines derartigen Detailprojektes nicht um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung im Sinne der Verleihung eines Wasserrechtes handle, da dieses ja bereits bestehe.
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Am 16. Februar 1959 legten schließlich die Steirischen Ennswerke und das Land Steiermark dem Landeshauptmann von Steiermark noch ein weiteres Bauvorhaben zur wasserrechtlichen Bewilligung vor, nämlich die Erweiterung des Projektes Altenmarkt bis zur Frenzbachmündung in der Weise, daß das Krafthaus für die Stufe VIII nicht gegenüber der Laussamündung, sondern in einer Kaverne knapp vor der Mündung des Frenzgrabens in die Enns errichtet werden sollte.Am 16. Februar 1959 legten schließlich die Steirischen Ennswerke und das Land Steiermark dem Landeshauptmann von Steiermark noch ein weiteres Bauvorhaben zur wasserrechtlichen Bewilligung vor, nämlich die Erweiterung des Projektes Altenmarkt bis zur Frenzbachmündung in der Weise, daß das Krafthaus für die Stufe römisch acht nicht gegenüber der Laussamündung, sondern in einer Kaverne knapp vor der Mündung des Frenzgrabens in die Enns errichtet werden sollte.
In der über dieses Bauvorhaben am 3. und 4. April 1959 abgeführten Verhandlung brachten die Projektswerber zum Ausdruck, daß damit die Verleihung eines neuen Wasserrechtes als Erweiterung des Wasserrechtes aus den Jahren 1919/1930 angestrebt werde. Dieses zusätzlich zu erwerbende Wasserrecht stehe und falle daher mit dem alten Wasserrecht. Auch in diesem Falle wurden im wesentlichen gleichartige Einwendungen wie in den beiden vorangegangenen Verfahren vorgebracht.In der über dieses Bauvorhaben am 3. und 4. April 1959 abgeführten Verhandlung brachten die Projektswerber zum Ausdruck, daß damit die Verleihung eines neuen Wasserrechtes als Erweiterung des Wasserrechtes aus den Jahren 1919 aus 1930, angestrebt werde. Dieses zusätzlich zu erwerbende Wasserrecht stehe und falle daher mit dem alten Wasserrecht. Auch in diesem Falle wurden im wesentlichen gleichartige Einwendungen wie in den beiden vorangegangenen Verfahren vorgebracht.
Der Landeshauptmann von Steiermark erließ sodann den Bescheid vom 28. April 1959, Zl. 3 - 347 E 5/71-1959, mit welchem die wasserrechtliche Bewilligung "für die Erweiterung des mit dem Bescheid der steiermärkischen Landesregierung vom 24. 6. 1919 ... in der Fassung des Bescheides vom 17. Juni 1930 ... verliehenen Wasserbenutzungsrechtes durch Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers in der anschließenden Ennsstrecke abwärts der Altenmarkter Brücke bis zur Frenzbachmündung und Situierung des Krafthauses der Stufe Altenmarkt bei der Frenzbachmündung" erteilt wurde.
In der Begründung wurde neben einer Wiederholung der in den beiden Vorbescheiden gebrachten Argumente besonders ausgeführt, daß ein Widerstreit mit dem Projekt Kastenreith im Sinne des § 17 WRG nicht vorliege.In der Begründung wurde neben einer Wiederholung der in den beiden Vorbescheiden gebrachten Argumente besonders ausgeführt, daß ein Widerstreit mit dem Projekt Kastenreith im Sinne des Paragraph 17, WRG nicht vorliege.
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Gegen diese drei Bescheide brachten die im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Ennskraftwerke A.G., die Republik Österreich für die Bereiche der Bundeswasserbauverwaltung, der Bundesstraßenverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen, die Neusiedler A.G. für Papierfabrikation in Wien, die Gemeinde Weyer-Land und Frau KW Berufungen an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ein, welches in Stattgebung dieser Rechtsmittel mit dem heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Bescheid vom 16. Oktober 1959 die von den nunmehr Mitbeteiligten bekämpften drei Entscheidungen des Landeshauptmannes von Steiermark aufhob und die auf die wasserrechtliche Konzession vom Jahre 1919 gestützten Ansuchen der Steirischen Ennswerke Ges.m.b.H. und der STEWEAG um Anlagengenehmigung für das Kraftwerk Altenmarkt bzw. die Ansuchen des Landes Steiermark und der Steirischen Ennswerke Ges.m.b.H. um Erweiterung des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes und Situierung des Krafthauses bei der Frenzbachmündung sowie um Anlagengenehmigung für das Kraftwerk Krippau und die dadurch bedingte Stauerhöhung bei Altenmarkt als einer rechtlichen Grundlage entbehrend abwies.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemeinsam erhobene Beschwerde des Landes Steiermark und der Steirischen Ennswerke Ges.m.b.H.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde und die dazu erstatteten Gegenschriften erwogen:
Die belangte Behörde gründete ihre Entscheidung darauf, daß die wasserrechtliche Bewilligung ("Konzession") vom Jahre 1919 hinsichtlich des sogenannten Achtstufenentwurfes nicht mehr aufrecht sei und deshalb den drei in Berufung gezogenen, auf der Voraussetzung des Fortbestandes der Bewilligung auch hinsichtlich des Achtstufenentwurfes aufgebauten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden die Rechtsgrundlage fehle.
Für eine Überprüfung dieser Rechtsauffassung ist es zunächst geboten, die Rechtslage zu betrachten, die zur Zeit der Erlassung des Bewilligungsbescheides vom Jahre 1919 bestanden hat.
Damals galt für das Land Steiermark das Wasserrechtsgesetz vom 18. Jänner 1872, LG.u.VerordgsBl. Nr. 8 in der Fassung der Novelle LG.u.VerordgsBl. Nr. 31/1919. § 17 dieses Gesetzes ordnete an daß die Errichtung von Triebwerken und Stauanlagen an und in öffentlichen oder Privatgewässern der behördlichen Bewilligung bedürfe. Das hiefür vorgesehene Verfahren (§ 72: Erfordernisse der Gesuchstellung, § 75: Aufgebotsverfahren, § 76: Abgekürztes Verfahren, § 77: Kommissionelle Verhandlung) konnte gemäß § 81 a bei Wasserbauten von außerordentlicher und allgemeiner volkswirtschaftlicher Wichtigkeit mit ausdrücklicher Zustimmung des steiermärkischen Landesrates besonders abgekürzt werden. Diese Abkürzung bestand darin, daß zunächst auf Grund einer bloß generellen planlichen Darstellung der beabsichtigten Anlage oder Unternehmung, von Angaben über Zweck und Umfang von Anlage und Unternehmung, weiter solcher über das beanspruchte Gewässer und die erforderliche Wassermenge sowie einer allgemeinen Beschreibung der Art und Weise der Ausführung auf Grundlage der planlichen Darstellung, nach sofortiger vorläufiger Überprüfung die kommissionelle Verhandlung auf möglichst kurze Zeit, längstens aber drei Wochen anzuberaumen war. Das Erkenntnis mußte binnen 14 Tagen nach Abschluß des kommissionellen Verfahrens gefällt werden, wobei auch die Frist zu bestimmen war, innerhalb welcher das Detailprojekt vorzulegen war. Die Entscheidung über Gegenstand und Umfang von Enteignungen blieb dem Verfahren über das Detailprojekt vorbehalten. Die Vorlage des Detailprojektes konnte auch abschnittsweise erfolgen, in diesem Falle waren den Parteien nach Möglichkeit die "Baukonsense" abschnittsweise zu erteilen, ohne daß das Vorliegen des vollständigen Detailprojektes abgewartet werden mußte. Rechtsmittel hatten keine aufschiebende Wirkung.Damals galt für das Land Steiermark das Wasserrechtsgesetz vom 18. Jänner 1872, LG.u.VerordgsBl. Nr. 8 in der Fassung der Novelle LG.u.VerordgsBl. Nr. 31 aus 1919,. Paragraph 17, dieses Gesetzes ordnete an daß die Errichtung von Triebwerken und Stauanlagen an und in öffentlichen oder Privatgewässern der behördlichen Bewilligung bedürfe. Das hiefür vorgesehene Verfahren (Paragraph 72 :, Erfordernisse der Gesuchstellung, Paragraph 75 :, Aufgebotsverfahren, Paragraph 76 :, Abgekürztes Verfahren, Paragraph 77 :, Kommissionelle Verhandlung) konnte gemäß Paragraph 81, a bei Wasserbauten von außerordentlicher und allgemeiner volkswirtschaftlicher Wichtigkeit mit ausdrücklicher Zustimmung des steiermärkischen Landesrates besonders abgekürzt werden. Diese Abkürzung bestand darin, daß zunächst auf Grund einer bloß generellen planlichen Darstellung der beabsichtigten Anlage oder Unternehmung, von Angaben über Zweck und Umfang von Anlage und Unternehmung, weiter solcher über das beanspruchte Gewässer und die erforderliche Wassermenge sowie einer allgemeinen Beschreibung der Art und Weise der Ausführung auf Grundlage der planlichen Darstellung, nach sofortiger vorläufiger Überprüfung die kommissionelle Verhandlung auf möglichst kurze Zeit, längstens aber drei Wochen anzuberaumen war. Das Erkenntnis mußte binnen 14 Tagen nach Abschluß des kommissionellen Verfahrens gefällt werden, wobei auch die Frist zu bestimmen war, innerhalb welcher das Detailprojekt vorzulegen war. Die Entscheidung über Gegenstand und Umfang von Enteignungen blieb dem Verfahren über das Detailprojekt vorbehalten. Die Vorlage des Detailprojektes konnte auch abschnittsweise erfolgen, in diesem Falle waren den Parteien nach Möglichkeit die "Baukonsense" abschnittsweise zu erteilen, ohne daß das Vorliegen des vollständigen Detailprojektes abgewartet werden mußte. Rechtsmittel hatten keine aufschiebende Wirkung.
Der Bescheid vom 24. Juni 1919 stützte sich auf diese Vorschriften und erteilte "auf Grundlage des Ergebnisses der über die beiden Bauentwürfe des Landes Steiermark in der Zeit vom 30.
5. bis 6. 6. 1919 ... durchgeführten Amtshandlung dem steiermärkischen Landesrate namens des Landes Steiermark die Konzession zur Ausnützung der Ennswasserkräfte in der Strecke Weng - Weissenbach bzw. Weng - Altenmarkt, alternativ nach den beiden vorgelegten generellen Bauentwürfen". Die Konzessionsdauer wurde mit 90 Jahren festgesetzt und verfügt, daß die "Sonderentwürfe bei sonstigem Erlöschen der Konzession binnen Jahresfrist vom Tage des Eintrittes der Rechtskraft derselben an gerechnet" vorzulegen seien, während die Bauvollendungsfrist mit 6 Jahren bestimmt wurde. Da der Nachtragsbescheid vom 16. Oktober 1919 eine Verlängerung dieser Fristen ermöglichte, war die Wasserrechtsbehörde ermächtigt, die von der "Vorbereitung des Ausbaues der steirischen Wasserkräfte Ges.m.b.H." als Rechtsnachfolgerin des Landes Steiermark erbetene Erstreckung der zur Einreichung des Detailprojektes gesetzten Frist bis 1. November 1921 zu gewähren.
Es ergab sich hieraus für die eben genannte Wasserrechtsinhaberin die Notwendigkeit, die Unterlagen für das zur endgültigen Ausführung bestimmte (Detail-)Projekt bis zu diesem Tage bei sonstigem Rechtsverlust bei der Wasserrechtsbehörde einzureichen. Denn der Bescheid vom 24. Juni 1919 hatte die wasserrechtliche Bewilligung unter der ausdrücklichen Resolutivbedingung erteilt, "die Sonderentwürfe" binnen bestimmter Frist "bei sonstigem Erlöschen der Konzession" vorzulegen. Wenn die Beschwerdeführer dazu vorbringen, daß sich eine darauf bezughabende Bestimmung im steiermärkischen Wasserrechtsgesetz nicht finde und Erlöschensgründe überhaupt nicht angeführt seien, es sich daher nur um eine "Ordnungsvorschrift" zur Vermeidung eines Verfahrensstillstandes gehandelt habe, kann ihnen der Verwaltungsgerichtshof darin ebensowenig folgen wie in der weiteren Annahme, daß die Erlöschensfolge bei Nichteinhaltung der Frist nur durch einen gesonderten Bescheid hätte bewirkt werden können. (Ein solcher Bescheid hätte im übrigen höchstes die Feststellung zum Gegenstand haben können, daß die Konzession auf Grund Eintrittes der hiefür festgesetzten Bedingung erloschen sei. Die Rechtswirkung des Eintrittes der Bedingung war jedoch bereits mit dem Ablauf der Frist verbunden.)
Die Wasserrechtsbehörde war gemäß § 81 a des steiermärkischen Wasserrechtsgesetzes verpflichtet, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher das Detailprojekt vorzulegen sei. Ob sie vom Gesetzgeber ermächtigt war, an die Nichteinhaltung dieser Frist ebenso die Folge des Erlöschens der Bewilligung zu knüpfen, wie dies § 79 Abs. 2 des Gesetzes für den Fall der nicht fristgemäßen Bauvollendung vorsah, kann dahingestellt bleiben, weil der Bescheid jedenfalls mit diesem Inhalt in Rechtskraft erwachsen ist und das erteilte Recht daher in dieser Art beschränkt blieb. Von einer bloßen "Ordnungsvorschrift" kann aber bei einer so unverkennbaren Androhung des Rechtsverlustes nicht die Rede sein. Übrigens soll nicht übersehen werden, daß das hier angewendete "besonders verkürzte Verfahren" den Zweck hatte, die rascheste Durchführung von Wasserbauten mit außerordentlicher Wichtigkeit für die Volkswirtschaft zu ermöglichen und daß es dieser Zweckrichtung des Gesetzes nicht zuwiderlaufen konnte, wenn von vornherein angenommen wurde, daß eine mehr als ein Jahr dauernde Vorbereitung der Planung des Detailprojektes auf eine Fehlplanung im generellen Projekt und damit auf die Notwendigkeit verweisen werde, das erteilte Recht wieder erlöschen zu lassen, dies nicht zuletzt deshalb, um den Weg für anderweitige rascher realisierbare Projekte frei zu machen.Die Wasserrechtsbehörde war gemäß Paragraph 81, a des steiermärkischen Wasserrechtsgesetzes verpflichtet, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher das Detailprojekt vorzulegen sei. Ob sie vom Gesetzgeber ermächtigt war, an die Nichteinhaltung dieser Frist ebenso die Folge des Erlöschens der Bewilligung zu knüpfen, wie dies Paragraph 79, Absatz 2, des Gesetzes für den Fall der nicht fristgemäßen Bauvollendung vorsah, kann dahingestellt bleiben, weil der Bescheid jedenfalls mit diesem Inhalt in Rechtskraft erwachsen ist und das erteilte Recht daher in dieser Art beschränkt blieb. Von einer bloßen "Ordnungsvorschrift" kann aber bei einer so unverkennbaren Androhung des Rechtsverlustes nicht die Rede sein. Übrigens soll nicht übersehen werden, daß das hier angewendete "besonders verkürzte Verfahren" den Zweck hatte, die rascheste Durchführung von Wasserbauten mit außerordentlicher Wichtigkeit für die Volkswirtschaft zu ermöglichen und daß es dieser Zweckrichtung des Gesetzes nicht zuwiderlaufen konnte, wenn von vornherein angenommen wurde, daß eine mehr als ein Jahr dauernde Vorbereitung der Planung des Detailprojektes auf eine Fehlplanung im generellen Projekt und damit auf die Notwendigkeit verweisen werde, das erteilte Recht wieder erlöschen zu lassen, dies nicht zuletzt deshalb, um den Weg für anderweitige rascher realisierbare Projekte frei zu machen.
Wenn der wasserrechtlichen Bewilligung ein Ermittlungsverfahren über zwei einander im wesentlichen ausschließende Bauentwürfe voranging und die Bewilligung "alternativ" nach diesen Bauentwürfen erteilt wurde, dann ist auch in diesem Punkte nicht zu prüfen, ob eine derartige Bewilligung angesichts der eindeutig von jeweils einem Wasserbauunternehmen handelnden Bestimmungen der §§ 17 und 81 a des steiermärkischen Wasserrechtsgesetzes im Gesetze gedeckt war. Denn auch in dieser Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Bewilligungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Allerdings kann es nicht zweifelhaft sein, daß diese Bewilligung nicht zum Ausdruck brachte, es könne die innerhalb der Vorlagefrist für das Detailprojekt durch Einreichung von Projektsunterlagen für eines der Projekte getroffene Wahl nach Fristablauf wieder rückgängig gemacht werden. Mußte nämlich innerhalb dieser Frist bei sonstigem Rechtsverlust die Entscheidung für eines der beiden Projekte fallen, dann ergibt sich daraus zwangsläufig, daß nach Fristablauf die wasserrechtliche Bewilligung endgültig nur jenes Projekt umfassen sollte, für welches sich der Bewilligungswerber entschieden hatte. Wurde also nach Endigung der Frist geltend gemacht, daß nicht das bereits eingereichte Detailprojekt, sondern ein nunmehr erst vorzulegendes Detailprojekt verwirklicht werden solle, dann mußte dies notwendigerweise einer Fristversäumung mit den im Bescheid angekündigten Rechtsfolgen gleichzuhalten sein. Das Projekt, auf welches sich die wasserrechtliche Bewilligung endgültig beziehen sollte, war in diesem Falle zu spät gewählt und damit die Bewilligung verwirkt worden.Wenn der wasserrechtlichen Bewilligung ein Ermittlungsverfahren über zwei einander im wesentlichen ausschließende Bauentwürfe voranging und die Bewilligung "alternativ" nach diesen Bauentwürfen erteilt wurde, dann ist auch in diesem Punkte nicht zu prüfen, ob eine derartige Bewilligung angesichts der eindeutig von jeweils einem Wasserbauunternehmen handelnden Bestimmungen der Paragraphen 17 und 81 a des steiermärkischen Wasserrechtsgesetzes im Gesetze gedeckt war. Denn auch in dieser Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Bewilligungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Allerdings kann es nicht zweifelhaft sein, daß diese Bewilligung nicht zum Ausdruck brachte, es könne die innerhalb der Vorlagefrist für das Detailprojekt durch Einreichung von Projektsunterlagen für eines der Projekte getroffene Wahl nach Fristablauf wieder rückgängig gemacht werden. Mußte nämlich innerhalb dieser Frist bei sonstigem Rechtsverlust die Entscheidung für eines der beiden Projekte fallen, dann ergibt sich daraus zwangsläufig, daß nach Fristablauf die wasserrechtliche Bewilligung endgültig nur jenes Projekt umfassen sollte, für welches sich der Bewilligungswerber entschieden hatte. Wurde also nach Endigung der Frist geltend gemacht, daß nicht das bereits eingereichte Detailprojekt, sondern ein nunmehr erst vorzulegendes Detailprojekt verwirklicht werden solle, dann mußte dies notwendigerweise einer Fristversäumung mit den im Bescheid angekündigten Rechtsfolgen gleichzuhalten sein. Das Projekt, auf welches sich die wasserrechtliche Bewilligung endgültig beziehen sollte, war in diesem Falle zu spät gewählt und damit die Bewilligung verwirkt worden.
Daß § 81 a des steiermärkischen Wasserrechtsgesetzes die Möglichkeit offen ließ, das Detailprojekt auch abschnittsweise vorzulegen und die Baukonsense abschnittsweise zu erteilen, ohne daß das Vorliegen des vollständigen Detailprojektes abgewartet werden mußte, hatte nach dem Wortlaut der maßgeblichen Gesetzesstelle (6. Absatz) nur eine Erleichterung in der Durchführung des Detailbewilligungsverfahrens zum Inhalte, ohne aber an der Frist zur Vorlage des Gesamt-Detailprojektes (5. Absatz) etwas zu ändern. Diese Frist blieb also auch dann unverändert bestehen, wenn sich der Wasserrechtsinhaber entschloß, das Detailprojekt abschnittsweise vorzulegen.Daß Paragraph 81, a des steiermärkischen Wasserrechtsgesetzes die Möglichkeit offen ließ, das Detailprojekt auch abschnittsweise vorzulegen und die Baukonsense abschnittsweise zu erteilen, ohne daß das Vorliegen des vollständigen Detailprojektes abgewartet werden mußte, hatte nach dem Wortlaut der maßgeblichen Gesetzesstelle (6. Absatz) nur eine Erleichterung in der Durchführung des Detailbewilligungsverfahrens zum Inhalte, ohne aber an der Frist zur Vorlage des Gesamt-Detailprojektes (5. Absatz) etwas zu ändern. Diese Frist blieb also auch dann unverändert bestehen, wenn sich der Wasserrechtsinhaber entschloß, das Detailprojekt abschnittsweise vorzulegen.
Daß die Versäumung der Frist zur Vorlage des Detailprojektes nur ein "Formalfehler" sein konnte, wie dies die Beschwerde wahrhaben will, und daß der Konsenswerber auch zum Zeitpunkte der Vorlage des Detailprojektes noch nicht wissen habe können, welches Projekt er nun endgültig ausführen werde, daß weiters erst der weitgehende Ausbau einer der beiden Varianten das Wahlrecht konsumieren konnte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als stichhältig zu erkennen. Der mit der Fristversäumung verbundene Rechtsverlust wurde im Bewilligungsbescheid so eindeutig festgelegt, daß jeder Versuch, die Wirkung der Fristversäumnis zu verkleinern, fehlschlagen muß. Der Konsenswerber mußte im Zeitpunkte des Ablaufes der zur Vorlage des Detailprojektes gesetzten Frist wissen, für welches Projekt er sich entschieden habe, weil er - wie bereits oben dargelegt - nach dem Willen der bescheiderlassenden Behörde nur bis zu diesem Zeitpunkt ein Wahlrecht haben sollte. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Wahlrecht auch in einem späteren Zeitpunkt noch bestehen konnte. Daß die Behörde im Bescheid noch ausdrücklich hätte aussprechen müssen, unter welchen Voraussetzungen im Hinblick auf die gesetzten Fristen eines der beiden Alternativprojekte aus der Bewilligung ausscheiden solle, ist bei diesem Ergebnis nicht zu ersehen.
Es war weiters zu untersuchen, welche Schritte der Wasserberechtigte unternommen hat, um der Vorschrift, ein Detailprojekt fristgerecht vorzulegen, gerecht zu werden.
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß die Frist zur Einreichung des Detailprojektes am 1. November 1921 geendet habe. Die in diesem Zeitpunkt aus dem Bewilligungsbescheide vom 24. Juni 1919 und dem das Wasserrecht übertragenden Bescheide vom 23. Oktober 1919 allein berechtigte Partei "Vorbereitung des Ausbaues der steirischen Wasserkräfte Ges.m.b.H." hat aber ein solches Projekt bis zum 1. November 1921 nicht eingereicht. Wohl hat die STEWEAG am 27. Oktober 1921 - also innerhalb der Frist - "das Detailprojekt des I. Bauabschnittes (Wasserfassung und Durchschlagsstollen bis Eisenzieher)" im eigenen Namen vorgelegt, doch wurde das Wasserrecht an diese Gesellschaft erst mit Bescheid vom 27. März 1922 übertragen. Sie konnte daher am 1. November 1921 die Detailpläne nicht mit befreiender Wirkung für den in diesem Zeitpunkt Wasserberechtigten vorlegen, da ja nur dieser allein berechtigt sein konnte, durch Einbringung des Detailprojektes seinen Willen zur Ausführung eines Wasserbauvorhabens bestimmter Art kundzutun und damit auch das eingeräumte Wahlrecht auszuüben. Daraus geht aber zwingend hervor, daß das Wasserrecht infolge Versäumung der Frist zur Vorlage der Detailpläne bereits mit Ablauf des 1. November 1921 erloschen ist.Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß die Frist zur Einreichung des Detailprojektes am 1. November 1921 geendet habe. Die in diesem Zeitpunkt aus dem Bewilligungsbescheide vom 24. Juni 1919 und dem das Wasserrecht übertragenden Bescheide vom 23. Oktober 1919 allein berechtigte Partei "Vorbereitung des Ausbaues der steirischen Wasserkräfte Ges.m.b.H." hat aber ein solches Projekt bis zum 1. November 1921 nicht eingereicht. Wohl hat die STEWEAG am 27. Oktober 1921 - also innerhalb der Frist - "das Detailprojekt des römisch eins. Bauabschnittes (Wasserfassung und Durchschlagsstollen bis Eisenzieher)" im eigenen Namen vorgelegt, doch wurde das Wasserrecht an diese Gesellschaft erst mit Bescheid vom 27. März 1922 übertragen. Sie konnte daher am 1. November 1921 die Detailpläne nicht mit befreiender Wirkung für den in diesem Zeitpunkt Wasserberechtigten vorlegen, da ja nur dieser allein berechtigt sein konnte, durch Einbringung des Detailprojektes seinen Willen zur Ausführung eines Wasserbauvorhabens bestimmter Art kundzutun und damit auch das eingeräumte Wahlrecht auszuüben. Daraus geht aber zwingend hervor, daß das Wasserrecht infolge Versäumung der Frist zur Vorlage der Detailpläne bereits mit Ablauf des 1. November 1921 erloschen ist.
Doch selbst, wenn man, wie dies offenbar die belangte Behörde getan hat, davon ausgeht, daß die seitens der STEWEAG innerhalb der Frist getätigte Planvorlage durch die nachher erfolgte Übertragung des Wasserrechtes saniert worden sei und darum als rechtzeitig zu gelten habe, ist für die Beschwerde nichts gewonnen. Denn es wird in der Beschwerde nicht bestritten, daß das Projekt für "den I. Bauabschnitt (Wasserfassung und Durchschlagsstollen bis Eisenzieher)" eindeutig das sogenannte "Stollenprojekt" im Gegensatz zu dem der anderen Wahlmöglichkeit entsprechenden "8-Stufenprojekt" zum Gegenstande hatte und damit die Frist für die Einreichung eines der letztgenannten Variante zugehörigen Detailprojektes nicht genützt worden war.Doch selbst, wenn man, wie dies offenbar die belangte Behörde getan hat, davon ausgeht, daß die seitens der STEWEAG innerhalb der Frist getätigte Planvorlage durch die nachher erfolgte Übertragung des Wasserrechtes saniert worden sei und darum als rechtzeitig zu gelten habe, ist für die Beschwerde nichts gewonnen. Denn es wird in der Beschwerde nicht bestritten, daß das Projekt für "den römisch eins. Bauabschnitt (Wasserfassung und Durchschlagsstollen bis Eisenzieher)" eindeutig das sogenannte "Stollenprojekt" im Gegensatz zu dem der anderen Wahlmöglichkeit entsprechenden "8-Stufenprojekt" zum Gegenstande hatte und damit die Frist für die Einreichung eines der letztgenannten Variante zugehörigen Detailprojektes nicht genützt worden war.
Auch bei Heranziehung der von der belangten Behörde gewonnenen Rechtsansicht kommt man deshalb nur zu dem Schluß, daß am 1. November 1921 die Wahl zugunsten des Stollenprojektes getroffen worden war und die wasserrechtliche Bewilligung daher endgültig nicht das Achtstufenprojekt zum Gegenstande haben konnte.
Von einer solchen Rechtslage sind auch die Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juni 1929 und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 11. März 1930 ausgegangen, als die für die Bauvollendung gesetzte Frist verlängert und der STEWEAG gestattet wurde, das Detailprojekt für den "2. Bauabschnitt (Eisenzieher - Unterwassermündung)" bis längstens 30. April 1931 vorzulegen.
Wenn die Beschwerde aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Juni 1930 aber entnehmen will, daß durch die darin enthaltenen Hinweise auf das Achtstufenprojekt "rechtsverbindlich ausgedrückt sei, daß die Behörde zu diesem Zeitpunkt den aufrechten Rechtsbestand in bezug auf das 8- Stufenprojekt gegeben ansieht", übergeht sie vor allem die Tatsache, daß dieser Bescheid nur die Übertragung der "dermalen der STEWEAG allein zustehenden wasserrechtlichen Konzession zur Ausnützung der Ennswasserkräfte zwischen Weng und Weissenbach" auf die Steirischen Ennswerke Ges. m.b.H. zum Gegenstande hatte. Sieht man davon ab, daß mit diesem Bescheid zufolge Erlöschens des im Grundbescheide vorn Jahre 1919 begründeten Wasserrechtes eine Berechtigung übertragen worden ist, die in Wahrheit nicht mehr bestanden hat und darum auch nicht mehr übertragen werden konnte, dann muß jedenfalls beachtet werden, daß nur jenes Recht von der STEWEAG auf die Steirische Ennswerke Ges. m.b.H. übergehen konnte, welches der STEWEAG kraft der getroffenen Wahl endgültig verbleiben konnte, also das Recht zur Ausführung des Stollenprojektes. Wenn die Behörde in Verkennung dieser Rechtslage in den neuerlich zusammengefaßten Bescheidbedingungen auch jene wiedergegeben hat, welche im Jahre 1919 für den Fall der Ausführung des 8-Stufenprojektes aufgestellt worden waren, kam dem jedenfalls rechtsbegründende Wirkung nicht zu.
Ist der Schluß zwingend, daß bereits nach dem 1. November 1921 die Ausführung des 8-Stufenprojektes - ob in der ursprünglich geplanten oder in gewandelter Form - einer neuerlichen und gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte, dann ist es entbehrlich, sich mit jenen Beschwerdeausführungen auseinanderzusetzen, welche darzutun unternehmen, daß das ursprüngliche 8-Stufenprojekt infolge der seither in mannigfacher Hinsicht eingetretenen Änderungen nur mehr in wesentlich anderer Art zur Ausführung gelangen könnte. Wenn der Behörde, wie die Beschwerde meint, im Jahre 1919 bewußt sein mußte, daß der Ausbau und damit auch die Detailplanung eines so großen Projektes nur in einem längerem Zeitraum zur Durchführung kommen konnte, dann ist es nicht verständlich, warum gleichwohl für die Vorlage der Detailprojekte eine Frist nur bis zum 1. November 1921 gewährt wurde und aus einem solchen Titel bis dahin nicht mehr um Fristverlängerung angesucht worden ist. Daß dem Lande Steiermark übrigens die anfänglich innegehabte "Vorzugsstellung" in dieser Wasserrechtsangelegenheit nicht verblieben ist, ergibt sich aus der Tatsache der Übertragung seiner Rechte an andere juristische Personen, sodaß der Hinweis auf die sogenannten Legalkonzessionen anderer Bundesländer schon aus diesem Grunde verfehlt ist.
Daß die Vorlagefrist für das Stollenprojekt versäumt worden sei, hat der bekämpfte Bescheid nicht ausgesprochen, weshalb der in der Beschwerde gerügte Mangel einer Begründung für einen solchen Ausspruch ins Leere geht.
Die Verfahrensrüge ist auch nicht berechtigt bezüglich der Behauptung, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, nunmehr selbst über die Ansuchen auf wasserrechtliche Bewilligungen zu entscheiden. Denn das Begehren der Beschwerdeführer war in allen drei Berufungsfällen ausdrücklich darauf gerichtet gewesen, auf der Grundlage der wasserrechtlichen Bewilligung vom Jahre 1919 eine wasserrechtliche Bewilligung für die Ausführung von Projekten zu erlangen, deren Verwirklichung bei Nichtbestand der behaupteten rechtlichen Grundlage nicht nur ein anderslautendes Begehren, sondern auch ein neues Verfahren im Sinne der §§ 103 ff WRG 1959 bedingt hätte.Die Verfahrensrüge ist auch nicht berechtigt bezüglich der Behauptung, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, nunmehr selbst über die Ansuchen auf wasserrechtliche Bewilligungen zu entscheiden. Denn das Begehren der Beschwerdeführer war in allen drei Berufungsfällen ausdrücklich darauf gerichtet gewesen, auf der Grundlage der wasserrechtlichen Bewilligung vom Jahre 1919 eine wasserrechtliche Bewilligung für die Ausführung von Projekten zu erlangen, deren Verwirklichung bei Nichtbestand der behaupteten rechtlichen Grundlage nicht nur ein anderslautendes Begehren, sondern auch ein neues Verfahren im Sinne der Paragraphen 103, ff WRG 1959 bedingt hätte.
Insofern die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 21. Jänner 1960 zur ungeteilten Hand für das Projekt "Ennskraftwerk Altenmarkt" nach dem Stand vom 1. August 1959 die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat, erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Klaglosstellung der Beschwerdeführer für diesen Teil der im angefochtenen Bescheid behandelten wasserrechtlichen Bewilligungen im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG 1952 gleichwohl nicht als gegeben, weil einerseits für den Fall des aufrechten Bestandes des im Jahre 1919 begründeten Wasserrechtes die mit dem neuerlich ergangenen Bescheid erteilte Bewilligung noch nicht das Erlöschen des früheren Wasserrechtes im Sinne des § 27 WRG 1959 zur Folge gehabt hätte, anderseits das frühere Wasserrecht mit 90 Jahren befristet war, das neuerlich erteilte aber nur auf 15 Jahre Geltung haben soll.Insofern die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 21. Jänner 1960 zur ungeteilten Hand für das Projekt "Ennskraftwerk Altenmarkt" nach dem Stand vom 1. August 1959 die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat, erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Klaglosstellung der Beschwerdeführer für diesen Teil der im angefochtenen Bescheid behandelten wasserrechtlichen Bewilligungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1952 gleichwohl nicht als gegeben, weil einerseits für den Fall des aufrechten Bestandes des im Jahre 1919 begründeten Wasserrechtes die mit dem neuerlich ergangenen Bescheid erteilte Bewilligung noch nicht das Erlöschen des früheren Wasserrechtes im Sinne des Paragraph 27, WRG 1959 zur Folge gehabt hätte, anderseits das frühere Wasserrecht mit 90 Jahren befristet war, das neuerlich erteilte aber nur auf 15 Jahre Geltung haben soll.
Da sie die Beschwerde somit in allen Punkten als unbegründet erwies, mußte ihr gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 der Erfolg versagt werden.Da sie die Beschwerde somit in allen Punkten als unbegründet erwies, mußte ihr gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 der Erfolg versagt werden.
Wien, am 12. Mai 1960
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002553.X00Im RIS seit
21.08.2015Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015