TE Vwgh Erkenntnis 1960/6/9 0195/59

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Veröffentlicht am 09.06.1960
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Index

L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §323
ASVG §324 Abs3
JWG Wr 1955 §10
JWG Wr 1955 §9 Abs2
  1. ASVG § 323 heute
  2. ASVG § 323 gültig ab 01.01.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1979
  1. ASVG § 324 heute
  2. ASVG § 324 gültig ab 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2023
  3. ASVG § 324 gültig von 01.01.2015 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 324 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  5. ASVG § 324 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  6. ASVG § 324 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Spruch

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Schimetschek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes vom 11. Dezember 1958, Zl. M.D.R. 210/58, betreffend Ansprüche nach § 10 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes, zu Recht erkennt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Schimetschek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes vom 11. Dezember 1958, Zl. M.D.R. 210/58, betreffend Ansprüche nach Paragraph 10, des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes, zu Recht erkennt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der mj. KK, dem durch die Beschwerdeführerin laufend Waisenrente gewährt wird, wurde mit 19. August 1957 nach den Bestimmungen des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 14/1955, - kurz: Wr. JWG - in ein Lehrlingsheim der Stadt Wien eingewiesen.Der mj. KK, dem durch die Beschwerdeführerin laufend Waisenrente gewährt wird, wurde mit 19. August 1957 nach den Bestimmungen des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 14 aus 1955,, - kurz: Wr. JWG - in ein Lehrlingsheim der Stadt Wien eingewiesen.

Als das Städtische Bezirksjugendamt für den 11. Wiener Gemeindebezirk der Beschwerdeführerin am 21. August 1957 unter Berufung auf § 10 Wr. JWG bekanntgab, daß der dem KK zustehende Rentenanspruch zur Abdeckung der täglichen Verpflegskosten von S 25,-- ab sofort auf die Stadt Wien übergegangen sei, überwies die Beschwerdeführerin ab 1. September 1957 die Waisenrente zu 80 % an die Stadt Wien und zu 20 % weiterhin an den Vormund des Minderjährigen. Sie berief sich hiebei auf die Bestimmung des § 324 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wonach der Rentenanspruch für die Zeit einer geschlossenen Anstaltspflege des Rentenberechtigten höchstens bis zu 80 v.H. der Rente auf den Fürsorgeträger übergehe.Als das Städtische Bezirksjugendamt für den 11. Wiener Gemeindebezirk der Beschwerdeführerin am 21. August 1957 unter Berufung auf Paragraph 10, Wr. JWG bekanntgab, daß der dem KK zustehende Rentenanspruch zur Abdeckung der täglichen Verpflegskosten von S 25,-- ab sofort auf die Stadt Wien übergegangen sei, überwies die Beschwerdeführerin ab 1. September 1957 die Waisenrente zu 80 % an die Stadt Wien und zu 20 % weiterhin an den Vormund des Minderjährigen. Sie berief sich hiebei auf die Bestimmung des Paragraph 324, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wonach der Rentenanspruch für die Zeit einer geschlossenen Anstaltspflege des Rentenberechtigten höchstens bis zu 80 v.H. der Rente auf den Fürsorgeträger übergehe.

Da das Bezirksjugendamt sich dieser Rechtsauffassung nicht zuschließen vermochte, stellte es beim Magistrat der Stadt Wien den auf § 9 Abs. 2 Wr. JWG gestützten Antrag, die Beschwerdeführerin zur Überweisung des Rentenbetrages in voller Höhe zu verpflichten. Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, daß es sich vorliegend um eine Streitigkeit über einen Ersatzanspruch eines Fürsorgeträgers handle, die gemäß § 371 ASVG im schiedsgerichtlichen Verfahren auszutragen und deshalb der Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien entzogen sei.Da das Bezirksjugendamt sich dieser Rechtsauffassung nicht zuschließen vermochte, stellte es beim Magistrat der Stadt Wien den auf Paragraph 9, Absatz 2, Wr. JWG gestützten Antrag, die Beschwerdeführerin zur Überweisung des Rentenbetrages in voller Höhe zu verpflichten. Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, daß es sich vorliegend um eine Streitigkeit über einen Ersatzanspruch eines Fürsorgeträgers handle, die gemäß Paragraph 371, ASVG im schiedsgerichtlichen Verfahren auszutragen und deshalb der Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien entzogen sei.

Mit Bescheid vom 10. November 1958 entschied der Magistrat der Stadt Wien unter Hinweis auf die §§ 9 Abs. 2 und 10 Wr. JWG, daß die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, die seit 1. September 1957 fällig gewesenen, dem Bezirksjugendamte nicht überwiesenen Waisenrentenanteile nachzuzahlen und ab 1. Dezember 1958 die Rente in voller Höhe zu überweisen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß ein Lehrlingsheim keineswegs als eine geschlossene Anstalt im Sinne des § 324 Abs. 3 ASVG anzusehen sei, weil der Gesetzgeber darunter nach dem verwendeten Klammerausdruck Alters-, Siechenheime und ähnliche Einrichtungen verstanden habe und ein Lehrlingsheim solchen Einrichtungen nicht gleichgestellt werden könne. Es sei auch der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretene Schluß nicht zulässig, daß dem § 4 Abs. 3 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954, (JWG) und damit auch den § 10 Wr. JWG durch § 324 Abs. 3 ASVG derogiert worden sei. Es könne nämlich nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise denselben Tatbestand einmal auf der Grundlage des Art. 10 B-VG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und einmal auf jener des Art. 12 B-VG (Jugendwohlfahrtsgesetz) habe regeln wollen. Mit Bescheid vom 10. November 1958 entschied der Magistrat der Stadt Wien unter Hinweis auf die Paragraphen 9, Absatz 2 und 10 Wr. JWG, daß die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, die seit 1. September 1957 fällig gewesenen, dem Bezirksjugendamte nicht überwiesenen Waisenrentenanteile nachzuzahlen und ab 1. Dezember 1958 die Rente in voller Höhe zu überweisen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß ein Lehrlingsheim keineswegs als eine geschlossene Anstalt im Sinne des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG anzusehen sei, weil der Gesetzgeber darunter nach dem verwendeten Klammerausdruck Alters-, Siechenheime und ähnliche Einrichtungen verstanden habe und ein Lehrlingsheim solchen Einrichtungen nicht gleichgestellt werden könne. Es sei auch der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretene Schluß nicht zulässig, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1954,, (JWG) und damit auch den Paragraph 10, Wr. JWG durch Paragraph 324, Absatz 3, ASVG derogiert worden sei. Es könne nämlich nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise denselben Tatbestand einmal auf der Grundlage des Artikel 10, B-VG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und einmal auf jener des Artikel 12, B-VG (Jugendwohlfahrtsgesetz) habe regeln wollen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung verwies die Beschwerdeführerin darauf, daß die Aufzählung der Anstalten in § 324 Abs. 3 ASVG eine bloß demonstrative sei und daher alle Anstalten gemeint seien, die dazu dienen, hilfsbedürftige Menschen aufzunehmen. Es lägen zwei Gesetzesbestimmungen vor, die den gleichen Tatbestand, nämlich den Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers gegenüber einem Sozialversicherungsträger regeln. Hievon hebe das zeitlich spätere Spezialgesetz (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) die früher ergangene allgemeine Norm (Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz), soweit sich ein Widerspruch ergebe, auf. Zuständig zur Entscheidung des Streites sei deshalb auch das Schiedsgericht der Sozialversicherung.In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung verwies die Beschwerdeführerin darauf, daß die Aufzählung der Anstalten in Paragraph 324, Absatz 3, ASVG eine bloß demonstrative sei und daher alle Anstalten gemeint seien, die dazu dienen, hilfsbedürftige Menschen aufzunehmen. Es lägen zwei Gesetzesbestimmungen vor, die den gleichen Tatbestand, nämlich den Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers gegenüber einem Sozialversicherungsträger regeln. Hievon hebe das zeitlich spätere Spezialgesetz (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) die früher ergangene allgemeine Norm (Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz), soweit sich ein Widerspruch ergebe, auf. Zuständig zur Entscheidung des Streites sei deshalb auch das Schiedsgericht der Sozialversicherung.

Mit dem Bescheide vom 11. Dezember 1958 gab das Amt der Wiener Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes der Berufung nicht Folge.

Über die gegen diesen Berufungsbescheid wegen „Gesetzwidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde“ erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach der in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des § 4 JWG ergangenen Vorschrift des § 9 Wr. JWG hat die Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege grundsätzlich der Minderjährige zu tragen, dem diese Maßnahmen zugute kommen. Aus dieser Bestimmung ist die Anordnung des § 10 zu begreifen, welche die Rechtsansprüche solcher Minderjähriger auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhaltes und auf Rentenansprüche öffentlich-rechtlicher Natur im Wege der Legalzession in Ansprüche der den Unterhalt im Rahmen öffentlicher Jugendwohlfahrtspflege gewährenden Stadt Wien in dem Zeitpunkt umwandelt, in welchem die Tatsache der Unterhaltsgewährung dem Dritten schriftlich angezeigt wird. Es handelt sich also auch in solchen Fällen um eine dem Jugendlichen zuzurechnende Leistung von Kostenersatz.Nach der in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Paragraph 4, JWG ergangenen Vorschrift des Paragraph 9, Wr. JWG hat die Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege grundsätzlich der Minderjährige zu tragen, dem diese Maßnahmen zugute kommen. Aus dieser Bestimmung ist die Anordnung des Paragraph 10, zu begreifen, welche die Rechtsansprüche solcher Minderjähriger auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhaltes und auf Rentenansprüche öffentlich-rechtlicher Natur im Wege der Legalzession in Ansprüche der den Unterhalt im Rahmen öffentlicher Jugendwohlfahrtspflege gewährenden Stadt Wien in dem Zeitpunkt umwandelt, in welchem die Tatsache der Unterhaltsgewährung dem Dritten schriftlich angezeigt wird. Es handelt sich also auch in solchen Fällen um eine dem Jugendlichen zuzurechnende Leistung von Kostenersatz.

Die Bestimmungen der §§ 323 ff ASVG regeln nach der Überschrift zu Abschnitt II des Fünften Teiles die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Fürsorgeträgern. Was unter dem Begriff „Fürsorgeträger“ zu verstehen ist, sagt das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz nicht, sondern setzt diesen Begriff als bekannt voraus. Es stellt aber in § 323 ausdrücklich fest, daß die gesetzlichen Pflichten der Träger der öffentlichen Fürsorge zur Unterstützung Hilfsbedürftiger durch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz nicht berührt werden. § 324 Abs. 1 und 2 wiederum handeln von dem Falle der Unterstützung Hilfsbedürftiger durch einen Fürsorgeträger auf Grund gesetzlicher Verpflichtung, während der hier maßgeblich herangezogene Absatz 3 dieser Gesetzesstelle den Fall der Verpflegung Rentenberechtigter auf Kosten eines Fürsorgeträgers in einer geschlossenen Anstalt zum Gegenstande hat.Die Bestimmungen der Paragraphen 323, ff ASVG regeln nach der Überschrift zu Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Fürsorgeträgern. Was unter dem Begriff „Fürsorgeträger“ zu verstehen ist, sagt das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz nicht, sondern setzt diesen Begriff als bekannt voraus. Es stellt aber in Paragraph 323, ausdrücklich fest, daß die gesetzlichen Pflichten der Träger der öffentlichen Fürsorge zur Unterstützung Hilfsbedürftiger durch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz nicht berührt werden. Paragraph 324, Absatz eins, und 2 wiederum handeln von dem Falle der Unterstützung Hilfsbedürftiger durch einen Fürsorgeträger auf Grund gesetzlicher Verpflichtung, während der hier maßgeblich herangezogene Absatz 3 dieser Gesetzesstelle den Fall der Verpflegung Rentenberechtigter auf Kosten eines Fürsorgeträgers in einer geschlossenen Anstalt zum Gegenstande hat.

Damit allein schon erscheint ein hinreichender Hinweis darauf geboten, was nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unter den Fürsorgeträgern verstanden werden soll: Jene öffentlichen Einrichtungen, welche auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zur Unterstützung Hilfsbedürftiger berufen sind. Darüber hinaus aber ist es allgemein bekannt, daß sich mit der Einführung der fürsorgerechtlichen Vorschriften des ehemaligen Deutschen Reiches in Österreich - es sind dies insbesondere die Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924, DRGBl. I S. 100 (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 397/1938) und die in der Folge erlassene Vierte Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechtes vom 9. November 1944, DRGBl. I S. 323 - (nunmehr Wiener Landesrecht gemäß LGBl. für Wien Nr. 11/1949) für die danach zu Fürsorgeleistungen berufenen Bezirks- und Landesfürsorgeverbände der Begriff „Fürsorgeträger“ herausgebildet hat, wobei die Stadt Wien sowohl als Bezirks- als auch als Landesfürsorgeverband zu gelten hat. Die „gesetzlichen Pflichten zur Unterstützung Hilfsbedürftiger“ sind also unzweifelhaft in diesen fürsorgerechtlichen Vorschriften begründet. Der Begriff der „Hilfsbedürftigkeit“, den das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in den §§ 323 und 324 verwendet, ist somit auch identisch mit dem gleichlautenden Begriff der §§ 1 ff der „Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge“. Danach ist hilfsbedürftig, wer den notwendigen Lebensbedarf (§ 6) für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderer Seite, insbesondere von Angehörigen, erhält.Damit allein schon erscheint ein hinreichender Hinweis darauf geboten, was nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unter den Fürsorgeträgern verstanden werden soll: Jene öffentlichen Einrichtungen, welche auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zur Unterstützung Hilfsbedürftiger berufen sind. Darüber hinaus aber ist es allgemein bekannt, daß sich mit der Einführung der fürsorgerechtlichen Vorschriften des ehemaligen Deutschen Reiches in Österreich - es sind dies insbesondere die Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924, DRGBl. römisch eins S. 100 (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 397 aus 1938,) und die in der Folge erlassene Vierte Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechtes vom 9. November 1944, DRGBl. römisch eins S. 323 - (nunmehr Wiener Landesrecht gemäß LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1949,) für die danach zu Fürsorgeleistungen berufenen Bezirks- und Landesfürsorgeverbände der Begriff „Fürsorgeträger“ herausgebildet hat, wobei die Stadt Wien sowohl als Bezirks- als auch als Landesfürsorgeverband zu gelten hat. Die „gesetzlichen Pflichten zur Unterstützung Hilfsbedürftiger“ sind also unzweifelhaft in diesen fürsorgerechtlichen Vorschriften begründet. Der Begriff der „Hilfsbedürftigkeit“, den das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in den Paragraphen 323 und 324 verwendet, ist somit auch identisch mit dem gleichlautenden Begriff der Paragraphen eins, ff der „Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge“. Danach ist hilfsbedürftig, wer den notwendigen Lebensbedarf (Paragraph 6,) für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderer Seite, insbesondere von Angehörigen, erhält.

Der in § 324 Abs. 3 ASVG geregelte Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers gilt demnach für jene Fälle, in denen einem im vorstehend beschriebenen Sinne Hilfsbedürftigen durch einen Fürsorgeträger Fürsorgeleistungen in Form von Anstaltspflege bestimmter Art zugewendet werden.Der in Paragraph 324, Absatz 3, ASVG geregelte Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers gilt demnach für jene Fälle, in denen einem im vorstehend beschriebenen Sinne Hilfsbedürftigen durch einen Fürsorgeträger Fürsorgeleistungen in Form von Anstaltspflege bestimmter Art zugewendet werden.

Wohl hat § 3 der Reichsgrundsätze das unmittelbare Eingreifen der Fürsorgebehörden auch zugunsten minderjähriger Jugendlicher vorgesehen, um Störungen ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung zu verhindern; doch kann dies nach derselben Gesetzesstelle nur geschehen, soweit dazu nicht die Jugendhilfe berufen ist. Unter „Jugendhilfe“ müssen aber zweifelsohne alle jene Maßnahmen verstanden werden, welche durch die zum Ziele „öffentlicher Jugendwohlfahrtspflege“ (§ 2 JWG) getroffene Spezialgesetzgebung vorgesehen worden sind, wie vorliegend die im Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz zusammengefaßten Vorsorgen zugunsten Jugendlicher. Solche Maßnahmen sind jedoch nicht Leistungen der Fürsorgeträger (Fürsorgebehörden) nach dem geltenden Fürsorgerecht, sondern Leistungen sui generis, was nicht ausschließt, daß ihr völliger oder teilweiser Ersatz durch die Fürsorgeträger gegenüber den Kostenträgern der Jugendwohlfahrt häufig subsidiär zu übernehmen sein wird.Wohl hat Paragraph 3, der Reichsgrundsätze das unmittelbare Eingreifen der Fürsorgebehörden auch zugunsten minderjähriger Jugendlicher vorgesehen, um Störungen ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung zu verhindern; doch kann dies nach derselben Gesetzesstelle nur geschehen, soweit dazu nicht die Jugendhilfe berufen ist. Unter „Jugendhilfe“ müssen aber zweifelsohne alle jene Maßnahmen verstanden werden, welche durch die zum Ziele „öffentlicher Jugendwohlfahrtspflege“ (Paragraph 2, JWG) getroffene Spezialgesetzgebung vorgesehen worden sind, wie vorliegend die im Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz zusammengefaßten Vorsorgen zugunsten Jugendlicher. Solche Maßnahmen sind jedoch nicht Leistungen der Fürsorgeträger (Fürsorgebehörden) nach dem geltenden Fürsorgerecht, sondern Leistungen sui generis, was nicht ausschließt, daß ihr völliger oder teilweiser Ersatz durch die Fürsorgeträger gegenüber den Kostenträgern der Jugendwohlfahrt häufig subsidiär zu übernehmen sein wird.

Die Bestimmung des § 10 Wr. JWG steht mithin in keinerlei Zusammenhang mit jener des § 324 Abs. 3 ASVG, weil letztere Bestimmung eine primäre Leistung durch die Fürsorgebehörden voraussetzt, während die Unterhaltsgewährung im Rahmen der Jugendwohlfahrtspflege nicht als derartige Leistung zu gelten hat.Die Bestimmung des Paragraph 10, Wr. JWG steht mithin in keinerlei Zusammenhang mit jener des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG, weil letztere Bestimmung eine primäre Leistung durch die Fürsorgebehörden voraussetzt, während die Unterhaltsgewährung im Rahmen der Jugendwohlfahrtspflege nicht als derartige Leistung zu gelten hat.

Der Fürsorgeträger kann sonach in allen jenen Fällen von Jugendwohlfahrtspflege, in denen der Minderjährige einen Rentenanspruch besitzt, schon deshalb nicht dazu gelangen, einen auf § 324 Abs. 3 ASVG gestützten Überweisungsanspruch geltend zu machen, weil die „Verpflegung des Minderjährigen auf Kosten des Fürsorgeträgers“ voraussetzt, daß eine Maßnahme der allgemeinen Fürsorge vorliege, also auch die Einweisung in die Anstalt durch den Fürsorgeträger veranlaßt worden ist. Hat der Fürsorgeträger aber nur Kostenersatz an den Träger der Jugendwohlfahrtsmaßnahme zu leisten, weil die Verpflegskosten von den nach dem Gesetze hiezu Verpflichteten nicht einbringlich sind und deshalb ein Fall von Hilfsbedürftigkeit vorliegt, dann kann nicht davon die Rede sein, daß die Verpflegung „auf Kosten des Fürsorgeträgers“ stattfinde.Der Fürsorgeträger kann sonach in allen jenen Fällen von Jugendwohlfahrtspflege, in denen der Minderjährige einen Rentenanspruch besitzt, schon deshalb nicht dazu gelangen, einen auf Paragraph 324, Absatz 3, ASVG gestützten Überweisungsanspruch geltend zu machen, weil die „Verpflegung des Minderjährigen auf Kosten des Fürsorgeträgers“ voraussetzt, daß eine Maßnahme der allgemeinen Fürsorge vorliege, also auch die Einweisung in die Anstalt durch den Fürsorgeträger veranlaßt worden ist. Hat der Fürsorgeträger aber nur Kostenersatz an den Träger der Jugendwohlfahrtsmaßnahme zu leisten, weil die Verpflegskosten von den nach dem Gesetze hiezu Verpflichteten nicht einbringlich sind und deshalb ein Fall von Hilfsbedürftigkeit vorliegt, dann kann nicht davon die Rede sein, daß die Verpflegung „auf Kosten des Fürsorgeträgers“ stattfinde.

Daraus folgt, daß die Beschwerdeführerin zu Unrecht die Auffassung vertritt, es handle sich im Beschwerdefall um einen Anwendungsfall des § 324 Abs. 3 ASVG. Richtigerweise kann nur davon die Rede sein, daß auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrtspflege in einer Anstalt untergebrachte Jugendliche die Kosten ihres Aufenthaltes zu ersetzen haben und darum die ihnen zustehende Rente im Ausmaß der erwachsenen Kosten unmittelbar an den Kostenträger (Stadt Wien) zu leisten ist. Der Jugendliche wird also jedenfalls zunächst nicht „auf Kosten eines Fürsorgeträgers“ verpflegt, sondern auf Kosten des Trägern der Jugendwohlfahrtsmaßnahme bzw. auf seine Kosten. Den etwa ausstehenden Teil der Verpflegskosten haben laut § 9 Abs. 1 Wr. JWG die zum Unterhalt des Jugendlichen gesetzlich verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu tragen. Nur insoweit, als die Verpflegskosten in dieser Art nicht gedeckt werden, sind sie gemäß der ausdrücklichen Vorschrift des § 9 Abs. 3 Wr. JWG als Erziehungsaufwand nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen.Daraus folgt, daß die Beschwerdeführerin zu Unrecht die Auffassung vertritt, es handle sich im Beschwerdefall um einen Anwendungsfall des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG. Richtigerweise kann nur davon die Rede sein, daß auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrtspflege in einer Anstalt untergebrachte Jugendliche die Kosten ihres Aufenthaltes zu ersetzen haben und darum die ihnen zustehende Rente im Ausmaß der erwachsenen Kosten unmittelbar an den Kostenträger (Stadt Wien) zu leisten ist. Der Jugendliche wird also jedenfalls zunächst nicht „auf Kosten eines Fürsorgeträgers“ verpflegt, sondern auf Kosten des Trägern der Jugendwohlfahrtsmaßnahme bzw. auf seine Kosten. Den etwa ausstehenden Teil der Verpflegskosten haben laut Paragraph 9, Absatz eins, Wr. JWG die zum Unterhalt des Jugendlichen gesetzlich verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu tragen. Nur insoweit, als die Verpflegskosten in dieser Art nicht gedeckt werden, sind sie gemäß der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 3, Wr. JWG als Erziehungsaufwand nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen.

Dies bedeutet - woraus sich abermals die Richtigkeit der im Vorstehenden aufgezeigten Gedankengänge ergibt -, daß eine subsidiäre Leistung eines Fürsorgeträgers in solchen Fällen erst einzutreten hat, wenn alle anderen in den §§ 9 und 10 Wr. JWG angeführten Wege zur Kosteneinbringung erfolglos beschritten worden sind. Einer dieser Wege aber ist die Anspruchsbefriedigung im Wege der Legalzession des § 10 Wr. JWG.Dies bedeutet - woraus sich abermals die Richtigkeit der im Vorstehenden aufgezeigten Gedankengänge ergibt -, daß eine subsidiäre Leistung eines Fürsorgeträgers in solchen Fällen erst einzutreten hat, wenn alle anderen in den Paragraphen 9 und 10 Wr. JWG angeführten Wege zur Kosteneinbringung erfolglos beschritten worden sind. Einer dieser Wege aber ist die Anspruchsbefriedigung im Wege der Legalzession des Paragraph 10, Wr. JWG.

Aus all dem ergibt sich, daß die Annahme der Beschwerdeführerin, die Stadt Wien sei bei der in ihrem Falle durchgeführten Maßnahme der Jugendwohlfahrt bzw. bei ihrem auf § 10 Wr. JWG gestützten Begehren als Fürsorgeträger im Sinne des § 324 Abs. 3 ASVG aufgetreten, irrig ist.Aus all dem ergibt sich, daß die Annahme der Beschwerdeführerin, die Stadt Wien sei bei der in ihrem Falle durchgeführten Maßnahme der Jugendwohlfahrt bzw. bei ihrem auf Paragraph 10, Wr. JWG gestützten Begehren als Fürsorgeträger im Sinne des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG aufgetreten, irrig ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als rechtswidrig. Dies aus folgenden Erwägungen:

Nach § 9 Abs. 2 Wr. JWG ist über die im Absatz 1 nominierte Verpflichtung zur Kostentragung im Verwaltungswege zu entscheiden, wobei der Magistrat Wien in erster Instanz einzuschreiten hat. Dies bedeutet aber nur, daß über die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung der nach der bezogenen Gesetzesstelle mit dieser Verpflichtung belasteten Personen, d. i. primär des Minderjährigen, in dessen Interesse die Maßnahme ergriffen worden ist, und subsidiär der unterhaltspflichtigen Angehörigen, zur Tragung der durch Maßnahmen der Jugendwohlfahrt erwachsenden Kosten im Verwaltungswege zu entscheiden ist. Daß der Verwaltungsweg zufolge der Bestimmung des § 9 Abs. 2 auch für die Geltendmachung von Ansprüchen, die der Stadt Wien gemäß § 10 Wr. JWG zustehen, offensteht, ist damit noch nicht gesagt. Die Legalzession des § 10 bewirkt den Übergang von Rechtsansprüchen dem Minderjährigen gegen einen Dritten auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhalts oder, wie im vorliegenden Fall, von Rentenansprüchen öffentlich-rechtlicher Natur im Ausmaß der erwachsenden Kosten auf die Stadt Wien. Diese Wirkung tritt ein, wenn und sobald die Behörde dem Dritten die Unterhaltsgewährung schriftlich anzeigt. Es handelt sich bei solchen Ansprüchen nicht um den im § 9 Abs. 1 geregelten Kostenanspruch gegenüber dem Minderjährigen, sondern um Ansprüche gegen dritte Personen, die selbst dann, wenn diese Personen dem im § 9 Abs. 1 genannten Personenkreis zugehören, auf einem anderen Rechtsgrund basieren. Dies ergibt sich schon aus der Vorschrift des § 1394 ABGB, wonach für die Zession - und dieser Grundsatz muß auch für eine Legalzession Geltung beanspruchen - die Regel Platz greift, daß die Rechte des Zessionars mit den Rechten des Zedenten in Rücksicht auf die überlassene Forderung dieselben sind, d. h. der von Gesetzes wegen auf die Stadt Wien übergegangene Anspruch unterliegt in Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Regelung denselben materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften, die bisher für seine Geltendmachung durch den Zedenten gegenüber dem debitor cessus maßgebend waren. Ist der Anspruch des Zedenten (des Minderjährigen), wie diesBeschwerdefall offenbar zutrifft, bereits in vollstreckbarer Form rechtskräftig, festgestellt, so wird es dem Zessionar (der Stadt Wien) freistehen, unter Nachweis des Überganges der Forderung und der Beachtung der Vorschrift des § 9 der Exekutionsordnung gegen den debitor cessus (die Beschwerdeführerin) sofort Exekution zu führen, wobei es der Beschwerdeführerin überlassen bleibt, ihren Rechtsstandpunkt in diesem Verfahren mit Einwendungen geltend zu machen. Andernfalls muß aber der Anspruch in dem Verfahren geltend gemacht werden, welches dem Zedenten offen gestanden wäre. Dies war aber jedenfalls nicht der im § 9 Abs. 2 des Wr. JWG festgelegte Verwaltungsweg.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Wr. JWG ist über die im Absatz 1 nominierte Verpflichtung zur Kostentragung im Verwaltungswege zu entscheiden, wobei der Magistrat Wien in erster Instanz einzuschreiten hat. Dies bedeutet aber nur, daß über die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung der nach der bezogenen Gesetzesstelle mit dieser Verpflichtung belasteten Personen, d. i. primär des Minderjährigen, in dessen Interesse die Maßnahme ergriffen worden ist, und subsidiär der unterhaltspflichtigen Angehörigen, zur Tragung der durch Maßnahmen der Jugendwohlfahrt erwachsenden Kosten im Verwaltungswege zu entscheiden ist. Daß der Verwaltungsweg zufolge der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, auch für die Geltendmachung von Ansprüchen, die der Stadt Wien gemäß Paragraph 10, Wr. JWG zustehen, offensteht, ist damit noch nicht gesagt. Die Legalzession des Paragraph 10, bewirkt den Übergang von Rechtsansprüchen dem Minderjährigen gegen einen Dritten auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhalts oder, wie im vorliegenden Fall, von Rentenansprüchen öffentlich-rechtlicher Natur im Ausmaß der erwachsenden Kosten auf die Stadt Wien. Diese Wirkung tritt ein, wenn und sobald die Behörde dem Dritten die Unterhaltsgewährung schriftlich anzeigt. Es handelt sich bei solchen Ansprüchen nicht um den im Paragraph 9, Absatz eins, geregelten Kostenanspruch gegenüber dem Minderjährigen, sondern um Ansprüche gegen dritte Personen, die selbst dann, wenn diese Personen dem im Paragraph 9, Absatz eins, genannten Personenkreis zugehören, auf einem anderen Rechtsgrund basieren. Dies ergibt sich schon aus der Vorschrift des Paragraph 1394, ABGB, wonach für die Zession - und dieser Grundsatz muß auch für eine Legalzession Geltung beanspruchen - die Regel Platz greift, daß die Rechte des Zessionars mit den Rechten des Zedenten in Rücksicht auf die überlassene Forderung dieselben sind, d. h. der von Gesetzes wegen auf die Stadt Wien übergegangene Anspruch unterliegt in Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Regelung denselben materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften, die bisher für seine Geltendmachung durch den Zedenten gegenüber dem debitor cessus maßgebend waren. Ist der Anspruch des Zedenten (des Minderjährigen), wie diesBeschwerdefall offenbar zutrifft, bereits in vollstreckbarer Form rechtskräftig, festgestellt, so wird es dem Zessionar (der Stadt Wien) freistehen, unter Nachweis des Überganges der Forderung und der Beachtung der Vorschrift des Paragraph 9, der Exekutionsordnung gegen den debitor cessus (die Beschwerdeführerin) sofort Exekution zu führen, wobei es der Beschwerdeführerin überlassen bleibt, ihren Rechtsstandpunkt in diesem Verfahren mit Einwendungen geltend zu machen. Andernfalls muß aber der Anspruch in dem Verfahren geltend gemacht werden, welches dem Zedenten offen gestanden wäre. Dies war aber jedenfalls nicht der im Paragraph 9, Absatz 2, des Wr. JWG festgelegte Verwaltungsweg.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, daß die Austragung der gegenständlichen Streitfrage im Verwaltungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Wr. JWG nicht zulässig war und dem Magistrat der Stadt Wien zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine seine Zuständigkeit begründende gesetzliche Grundlage fehlte. Daß die belangte Behörde die Unzuständigkeit der ersten Instanz auf Grund der ihr vorgelegenen Berufung nicht wahrgenommen und den erstinstanzlichen Bescheid nicht aus diesem Grunde aufgehoben hat, bildet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 führen mußte.Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, daß die Austragung der gegenständlichen Streitfrage im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, Wr. JWG nicht zulässig war und dem Magistrat der Stadt Wien zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine seine Zuständigkeit begründende gesetzliche Grundlage fehlte. Daß die belangte Behörde die Unzuständigkeit der ersten Instanz auf Grund der ihr vorgelegenen Berufung nicht wahrgenommen und den erstinstanzlichen Bescheid nicht aus diesem Grunde aufgehoben hat, bildet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu seiner Aufhebung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 führen mußte.

Wien, am 9. Juni 1960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1959000195.X04

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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