Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §138 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Kadecka als Richter, im Beisein des Magistratskommissärs Dr. Liska als Schriftführer, über die Beschwerde des KL in K gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung (mittelbare Bundesverwaltung) vom 15. Februar 1958, Zl. WA 213/1/58, betreffend Abtragung von Bootsständen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Ausspruch über die Verpflichtung zur Bezahlung von Kommissionsgebühren aufrecht erhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid vom 24. November 1949 hatte das Amt der Kärntner Landesregierung dem Beschwerdeführer auf Grund des Ergebnisses der am 23. April 1949 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung gemäß § 4 Abs. 7 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947, kurz "WRG" - die Ausscheidung einer ungefähr 128 m2 großen, vor dem A und zwischen der Gastwirtschaft des Beschwerdeführers und dem und dem B (Parzelle 113 der KG. X) gelegenen Seegrundfläche aus den öffentlichen Wassergut, W-see, Grundstück Nr. 783/6, der KG. X, bewilligt und vorgeschrieben, daß die ausgeschiedene Seegrundfläche bis bis 31. Mai 1950 vollständig anzuschütten und dadurch zu Land zu machen ist. Die Ausscheidung dieser Seegrundfläche war an nachstehende Bedingungen geknüpft worden: "a) Auf der geschütteten Fläche darf kein Bauwerk, sondern nur ein Gastgarten errichtet werden. b) Die auf der anzuschüttenden Seegrundfläche befindlichen Bootsstände der Bootsvermietung und Überfuhr CF sind auf Kosten des Antragstellers in demselben Umfang seeeinwärts zu verlegen. c) Der Antragsteller hat allen Betriebsangehörigen und Kunden des vorgenannten Unternehmens einen ungehinderten einwandfreien Zugang zu den seewärts zu verlegenden Bootsständen durch den zu errichtenden Gastgarten zu gewährleisten und in der Nähe des Gastgarteneinganges die Aufstellung einer Hinweistafel des erwähnten Unternehmens zu dulden."Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid vom 24. November 1949 hatte das Amt der Kärntner Landesregierung dem Beschwerdeführer auf Grund des Ergebnisses der am 23. April 1949 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 4, Absatz 7, des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, kurz "WRG" - die Ausscheidung einer ungefähr 128 m2 großen, vor dem A und zwischen der Gastwirtschaft des Beschwerdeführers und dem und dem B (Parzelle 113 der KG. römisch zehn) gelegenen Seegrundfläche aus den öffentlichen Wassergut, W-see, Grundstück Nr. 783/6, der KG. römisch zehn, bewilligt und vorgeschrieben, daß die ausgeschiedene Seegrundfläche bis bis 31. Mai 1950 vollständig anzuschütten und dadurch zu Land zu machen ist. Die Ausscheidung dieser Seegrundfläche war an nachstehende Bedingungen geknüpft worden: "a) Auf der geschütteten Fläche darf kein Bauwerk, sondern nur ein Gastgarten errichtet werden. b) Die auf der anzuschüttenden Seegrundfläche befindlichen Bootsstände der Bootsvermietung und Überfuhr CF sind auf Kosten des Antragstellers in demselben Umfang seeeinwärts zu verlegen. c) Der Antragsteller hat allen Betriebsangehörigen und Kunden des vorgenannten Unternehmens einen ungehinderten einwandfreien Zugang zu den seewärts zu verlegenden Bootsständen durch den zu errichtenden Gastgarten zu gewährleisten und in der Nähe des Gastgarteneinganges die Aufstellung einer Hinweistafel des erwähnten Unternehmens zu dulden."
Mit dem gleichen Bescheid war der Frau CF, der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, gemäß den §§ 5 Abs. 1, 34 Abs. 1, 82 Abs. 1 lit. e sowie 93 Abs. 1 WRG und § 6 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, die Bewilligung zum Einbau (Verlegung) von Bootsständen in die Seeparzelle Nr. 783/6 der KG. X, erteilt worden. Diese Bewilligung war an die Bedingungen gebunden, daß die Seeeinbauten im Winter eisfrei gehalten und diese Bauten bei sonstigem Erlöschen der Bewilligung bis 31. Mai 1950 fertiggestellt werden. Die Bewilligung ist überdies nur gegen Widerruf erteilt worden.Mit dem gleichen Bescheid war der Frau CF, der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins, 34, Absatz eins, 82, Absatz eins, Litera e, sowie 93 Absatz eins, WRG und Paragraph 6, des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1935,, die Bewilligung zum Einbau (Verlegung) von Bootsständen in die Seeparzelle Nr. 783/6 der KG. römisch zehn, erteilt worden. Diese Bewilligung war an die Bedingungen gebunden, daß die Seeeinbauten im Winter eisfrei gehalten und diese Bauten bei sonstigem Erlöschen der Bewilligung bis 31. Mai 1950 fertiggestellt werden. Die Bewilligung ist überdies nur gegen Widerruf erteilt worden.
In der Folgezeit stellte das Amt der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 12. Jänner 1956 gemäß § 102 Abs. 1 WRG fest, daß die mit dem Bescheide vom 24. November 1949 bewilligten Seeeinbauten mit der erteilten Bewilligung übereinstimmen und daß der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Bedingungen erfüllt habe. Gleichzeitig wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 7 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes die Bewilligung zur Benutzung der Bootsstände erteilt. Alle diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.In der Folgezeit stellte das Amt der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 12. Jänner 1956 gemäß Paragraph 102, Absatz eins, WRG fest, daß die mit dem Bescheide vom 24. November 1949 bewilligten Seeeinbauten mit der erteilten Bewilligung übereinstimmen und daß der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Bedingungen erfüllt habe. Gleichzeitig wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 7, des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes die Bewilligung zur Benutzung der Bootsstände erteilt. Alle diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Am 30. März 1956 stellte der Beschwerdeführer beim Amte der Kärntner Landesregierung den Antrag, die der mitbeteiligten Partei (Frau CF) erteilte Bewilligung zum Einbau von Bootsständen in die Seeparzelle Nr. 783/6 für erloschen zu erklären, weil die mitbeteiligte Partei die Bedingungen des Genehmigungsbescheides nicht genügend beachtet habe, sodaß die Bootsbrücke infolge Eisganges zerstört worden sei. Er beantragte ferner, die Neuerrichtung von Bootsständen an der bisherigen Stelle abzulehnen. Das Amt der Kärntner Landesregierung gab diesen Anträgen mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid vom 17. April 1956 im wesentlichen mit der Begründung keine Folge, daß weder § 34 WRG, noch der Bewilligungsbescheid vom 24. November 1949 eine Sanktion für den Fall der Nichterfüllung von Bedingungen enthalte. Im übrigen wurde darauf verwiesen, daß Frau F beabsichtige, die zerstörte Anlage wiederherzustellen, wofür eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich sei.Am 30. März 1956 stellte der Beschwerdeführer beim Amte der Kärntner Landesregierung den Antrag, die der mitbeteiligten Partei (Frau CF) erteilte Bewilligung zum Einbau von Bootsständen in die Seeparzelle Nr. 783/6 für erloschen zu erklären, weil die mitbeteiligte Partei die Bedingungen des Genehmigungsbescheides nicht genügend beachtet habe, sodaß die Bootsbrücke infolge Eisganges zerstört worden sei. Er beantragte ferner, die Neuerrichtung von Bootsständen an der bisherigen Stelle abzulehnen. Das Amt der Kärntner Landesregierung gab diesen Anträgen mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid vom 17. April 1956 im wesentlichen mit der Begründung keine Folge, daß weder Paragraph 34, WRG, noch der Bewilligungsbescheid vom 24. November 1949 eine Sanktion für den Fall der Nichterfüllung von Bedingungen enthalte. Im übrigen wurde darauf verwiesen, daß Frau F beabsichtige, die zerstörte Anlage wiederherzustellen, wofür eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, dem diese Berufung zur Entscheidung vorgelegt wurde, behob mit Bescheid vom 1. Juni 1958 den angefochtenen Bescheid mangels Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge.
Am 18. Juni 1956 beantragte der Beschwerdeführer nunmehr beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt die Erlassung einer Verfügung, wonach die ohne jedes Recht und ohne jeden Titel wiedererrichteten Bootsstände der mitbeteiligten Partei einschließlich der darauf erbauten Hütte sofort abzutragen seien. Gleichzeitig begehrte der Beschwerdeführer den Ersatz der Kosten, weil die mitbeteiligte Partei ihm durch ihre ungesetzlichen Bauten "ununterbrochen" Auslagen und Kosten verursacht habe. Am 20. Dezember 1956 stellte der Beschwerdeführer bei der gleichen Behörde schließlich noch den Antrag, von dem im Bescheid vom 24. November 1949 enthaltenen Widerrufsvorbehalt Gebrauch zu machen und die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung zum Einbau von Bootsständen zu widerrufen sowie zu verfügen, daß die ohne jede Bewilligung und an anderer Stelle neu errichteten Bootsstände abzutragen seien. Allen diesen Anträgen, einschließlich der in der Eingabe vom 30. März 1956 gestellten Anträge gab der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle mit Bescheid vom 2. April 1957 gemäß den § 34 und 106 WRG und § 74 AVG keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, wenn auch die Bewilligung der mitbeteiligten Partei an die Bedingung gebunden sei, daß diese Einbauten im Winter eisfrei zu halten seien, so enthalte weder der Bescheid des Landeshauptmannes vom 24. November 1949 noch die Vorschrift des § 34 WRG eine Bestimmung, daß bei Nichteinhaltung einer Bewilligung das erteilte Recht erlösche. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens sei anzunehmen, daß bei der Wiederherstellung der durch Eisschub beschädigten Bootsstände hinsichtlich der südöstlichsten Bootsstände höchstens eine Verschiebung von 30 cm entstanden sei.Am 18. Juni 1956 beantragte der Beschwerdeführer nunmehr beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt die Erlassung einer Verfügung, wonach die ohne jedes Recht und ohne jeden Titel wiedererrichteten Bootsstände der mitbeteiligten Partei einschließlich der darauf erbauten Hütte sofort abzutragen seien. Gleichzeitig begehrte der Beschwerdeführer den Ersatz der Kosten, weil die mitbeteiligte Partei ihm durch ihre ungesetzlichen Bauten "ununterbrochen" Auslagen und Kosten verursacht habe. Am 20. Dezember 1956 stellte der Beschwerdeführer bei der gleichen Behörde schließlich noch den Antrag, von dem im Bescheid vom 24. November 1949 enthaltenen Widerrufsvorbehalt Gebrauch zu machen und die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung zum Einbau von Bootsständen zu widerrufen sowie zu verfügen, daß die ohne jede Bewilligung und an anderer Stelle neu errichteten Bootsstände abzutragen seien. Allen diesen Anträgen, einschließlich der in der Eingabe vom 30. März 1956 gestellten Anträge gab der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle mit Bescheid vom 2. April 1957 gemäß den Paragraph 34 und 106 WRG und Paragraph 74, AVG keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, wenn auch die Bewilligung der mitbeteiligten Partei an die Bedingung gebunden sei, daß diese Einbauten im Winter eisfrei zu halten seien, so enthalte weder der Bescheid des Landeshauptmannes vom 24. November 1949 noch die Vorschrift des Paragraph 34, WRG eine Bestimmung, daß bei Nichteinhaltung einer Bewilligung das erteilte Recht erlösche. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens sei anzunehmen, daß bei der Wiederherstellung der durch Eisschub beschädigten Bootsstände hinsichtlich der südöstlichsten Bootsstände höchstens eine Verschiebung von 30 cm entstanden sei.
Eine nachträgliche Bewilligung für die Errichtung der Bootsstände sei nicht erforderlich. Im gegenständlichen Falle handle es sich um keine Änderung im Sinne des § 34 WRG. Bezüglich des Antrages, der mitbeteiligten Partei Kosten aufzuerlegen, werde auf § 74 Abs. 1 AVG verwiesen, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen habe.Eine nachträgliche Bewilligung für die Errichtung der Bootsstände sei nicht erforderlich. Im gegenständlichen Falle handle es sich um keine Änderung im Sinne des Paragraph 34, WRG. Bezüglich des Antrages, der mitbeteiligten Partei Kosten aufzuerlegen, werde auf Paragraph 74, Absatz eins, AVG verwiesen, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen habe.
§ 106 Abs. 2 WRG finde keine Anwendung, da die mitbeteiligte Partei keinesfalls sachfällig geworden sei. Hingegen wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 AVG die durch die Verhandlung an Ort und Stelle der Behörde erwachsenden Kommissionsgebühren im Betrage von S 360,-- zur Bezahlung vorgeschrieben.Paragraph 106, Absatz 2, WRG finde keine Anwendung, da die mitbeteiligte Partei keinesfalls sachfällig geworden sei. Hingegen wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die durch die Verhandlung an Ort und Stelle der Behörde erwachsenden Kommissionsgebühren im Betrage von S 360,-- zur Bezahlung vorgeschrieben.
Der gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Klagenfurt ergriffenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid keine Folge. In der diesem Bescheid beigegebenen Begründung hieß es, der Beschwerdeführer verweise darauf, daß die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung vom 24. November 1949 an die Bedingung der zeitgerechten Bauvollendung und der Eisfreihaltung geknüpft worden sei. Er sei der Meinung, daß diese Bewilligung eo ipso erloschen sei, weil die Bedingungen nicht erfüllt worden seien. Hiezu sei zu bemerken, daß die Bedingungen des Wasserrechtsgesetzes keine de facto-Bedingungen seien, welche durch ihr Eintreten oder Aufhören automatisch Rechtswirkungen erzeugen, sondern Auflagen seien, deren Einhaltung durch Strafen erzwungen werden könnten, deren Nichteinhaltung jedoch die Behörde nur in wenigen Fällen berechtige, die Bewilligung als verwirkt zu erklären. Wären die Bootsstände tatsächlich zerstört oder soweit beschädigt worden, daß ihre Reparatur einer Neuerrichtung gleichgekommen wäre, so hätte dies in sinngemäßer Anwendung des § 29 WRG der Wasserrechtsbehörde angezeigt werden müssen. Die Behörde hätte dann zu entscheiden gehabt, ob eine Bewilligung für die Neuerrichtung erforderlich sei oder nicht. In dieser Frage müsse sich die Wasserrechtsbehörde auf das Gutachten von Sachverständigen stützen. Die Sachverständigen hätten übereinstimmend wie die Zeugen ausgesagt, daß durch das Eis eine Reihe von Piloten gebrochen und verschoben worden waren, daß jedoch ein "Geradeklopfen" und Frischbelegen der Brücke dieselbe wieder gebrauchsfähig gemacht habe. Es könne daher nur von einer Reparatur nicht aber von einer Neuerrichtung die Rede sein. Es sei richtig, daß die Bewilligung jederzeit widerrufen werden könnte, wenn zureichende Gründe hiefür vorlägen. Ebenso richtig sei auch, daß das Zusammensperren zweier Konkurrenten auf einem so beschränkten Raum unleidliche Verhältnisse hervorrufen müsse. Die Wasserrechtsbehörde hätte sich jedoch nicht dazu entschließen können, nur aus diesem Grunde einen der beiden Konkurrenten von dem Platz der Berufsausübung gewaltsam zu entfernen, weil sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei nicht mehr junge Leute seien.Der gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Klagenfurt ergriffenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid keine Folge. In der diesem Bescheid beigegebenen Begründung hieß es, der Beschwerdeführer verweise darauf, daß die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung vom 24. November 1949 an die Bedingung der zeitgerechten Bauvollendung und der Eisfreihaltung geknüpft worden sei. Er sei der Meinung, daß diese Bewilligung eo ipso erloschen sei, weil die Bedingungen nicht erfüllt worden seien. Hiezu sei zu bemerken, daß die Bedingungen des Wasserrechtsgesetzes keine de facto-Bedingungen seien, welche durch ihr Eintreten oder Aufhören automatisch Rechtswirkungen erzeugen, sondern Auflagen seien, deren Einhaltung durch Strafen erzwungen werden könnten, deren Nichteinhaltung jedoch die Behörde nur in wenigen Fällen berechtige, die Bewilligung als verwirkt zu erklären. Wären die Bootsstände tatsächlich zerstört oder soweit beschädigt worden, daß ihre Reparatur einer Neuerrichtung gleichgekommen wäre, so hätte dies in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 29, WRG der Wasserrechtsbehörde angezeigt werden müssen. Die Behörde hätte dann zu entscheiden gehabt, ob eine Bewilligung für die Neuerrichtung erforderlich sei oder nicht. In dieser Frage müsse sich die Wasserrechtsbehörde auf das Gutachten von Sachverständigen stützen. Die Sachverständigen hätten übereinstimmend wie die Zeugen ausgesagt, daß durch das Eis eine Reihe von Piloten gebrochen und verschoben worden waren, daß jedoch ein "Geradeklopfen" und Frischbelegen der Brücke dieselbe wieder gebrauchsfähig gemacht habe. Es könne daher nur von einer Reparatur nicht aber von einer Neuerrichtung die Rede sein. Es sei richtig, daß die Bewilligung jederzeit widerrufen werden könnte, wenn zureichende Gründe hiefür vorlägen. Ebenso richtig sei auch, daß das Zusammensperren zweier Konkurrenten auf einem so beschränkten Raum unleidliche Verhältnisse hervorrufen müsse. Die Wasserrechtsbehörde hätte sich jedoch nicht dazu entschließen können, nur aus diesem Grunde einen der beiden Konkurrenten von dem Platz der Berufsausübung gewaltsam zu entfernen, weil sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei nicht mehr junge Leute seien.
In der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und hiezu im wesentlichen vorgebracht, daß die Meinung, die Bedingungen des Wasserrechtsgesetzes seien nur Auflagen, unrichtig sei. Da die mitbeteiligte Partei die Bedingungen nicht erfüllt habe, hätte die Behörde die Bewilligung als verwirkt feststellen müssen. Es sei erwiesen, daß die seinerzeit errichteten Bootsstände vollkommen zerstört worden waren. Bei einem solchen Sachverhalt könne man nicht mehr von einer Reparatur im Sinne des § 29 WRG sprechen. Durch die Wiedererrichtung der Anlage werde in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen, weshalb hiefür eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich gewesen wäre. Die mitbeteiligte Partei habe eine andere Brücke an einer anderen Stelle errichtet. Die belangte Behörde gebe selbst zu, daß das Zusammensperren zweier Konkurrenten auf einem so beschränkten Raum unleidliche Verhältnisse hervorgerufen habe. Schon die wirtschaftliche Lage der mitbeteiligten Partei gegenüber der des Beschwerdeführers hätte es geboten erscheinen lassen, vom Widerruf Gebrauch zu machen. Auch die Kostenentscheidung sei rechtsirrig, da das Verfahren nur durch das Verhalten der mitbeteiligten Partei notwendig geworden wäre.In der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und hiezu im wesentlichen vorgebracht, daß die Meinung, die Bedingungen des Wasserrechtsgesetzes seien nur Auflagen, unrichtig sei. Da die mitbeteiligte Partei die Bedingungen nicht erfüllt habe, hätte die Behörde die Bewilligung als verwirkt feststellen müssen. Es sei erwiesen, daß die seinerzeit errichteten Bootsstände vollkommen zerstört worden waren. Bei einem solchen Sachverhalt könne man nicht mehr von einer Reparatur im Sinne des Paragraph 29, WRG sprechen. Durch die Wiedererrichtung der Anlage werde in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen, weshalb hiefür eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich gewesen wäre. Die mitbeteiligte Partei habe eine andere Brücke an einer anderen Stelle errichtet. Die belangte Behörde gebe selbst zu, daß das Zusammensperren zweier Konkurrenten auf einem so beschränkten Raum unleidliche Verhältnisse hervorgerufen habe. Schon die wirtschaftliche Lage der mitbeteiligten Partei gegenüber der des Beschwerdeführers hätte es geboten erscheinen lassen, vom Widerruf Gebrauch zu machen. Auch die Kostenentscheidung sei rechtsirrig, da das Verfahren nur durch das Verhalten der mitbeteiligten Partei notwendig geworden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In dem abgewickelten Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer neben dem Antrag auf Kostenersatz im wesentlichen zwei Anträge gestellt: 1.) den Antrag, die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 24. November 1949 erteilte Bewilligung zum Einbau von Bootsständen im Wörthersee für erloschen zu erklären bzw. diese Bewilligung zu widerrufen, und 2.) den Antrag, der mitbeteiligten Partei aufzutragen, die ohne Bewilligung wiedererrichteten Bootsstände zu beseitigen. Beide Anträge haben die Wasserrechtsbehörde erster Instanz und die belangte Behörde als im Gesetze nicht begründet angesehen, weshalb sie zur Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Begehrens gelangt sind. Ein derartige abweisliche Erledigung kann nur dann rechtswidrig sein, wenn dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf die Erlassung der beantragten Bescheide zusteht. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Rechtsgrundlage angegeben, auf die er seine Anträge gestützt hat. Als solche Rechtsgrundlage kommt bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nur die Bestimmung des § 121 Abs. 1 WRG in Betracht. Ihr zufolge ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten die eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen, wenn der dadurch Gefährdete oder Verletzte es verlangt oder das öffentliche Interesse es erheischt. In dieser Gesetzesstelle ist das Recht des Gefährdeten oder Verletzten enthalten, von der Wasserrechtsbehörde zu begehren, gegen denjenigen, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, einen wasserpolizeilichen Auftrag zu erlassen, die eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen. Auf die Bestimmung des Absatzes 2 des § 121 WRG, die gleichfalls die Möglichkeit eines Eingreifens der Wasserrechtsbehörde bietet, kann der Beschwerdeführer seine Anträge nicht gründen, weil diese Gesetzesbestimmung ein Antragsrecht überhaupt nicht vorsieht. Die Anwendung der Vorschrift des Absatzes 1 verlangt allerdings, daß eine Übertretung von Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes vorliegt. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, wonach die Bootsstände der mitbeteiligten Partei nicht an der gleichen Stelle errichtet wurden, muß geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer der Meinung ist, daß für die Errichtung eine neuerliche wasserrechtliche Bewilligung erforderlich war, die nach der Aktenlage nicht erwirkt wurde. In dieser Hinsicht bestehen sohin gegen die Anwendung der vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen keine Bedenken. Das im § 121 Abs. 1 WRG vorgesehene Antragsrecht steht aber lediglich dem Gefährdeten oder Verletzten zu. Als Gefährdeter oder Verletzter kann bloß derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung oder die unterlassene Arbeit eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im § 12 Abs. 2 WRG angeführten Rechte, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum in Betracht.In dem abgewickelten Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer neben dem Antrag auf Kostenersatz im wesentlichen zwei Anträge gestellt: 1.) den Antrag, die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 24. November 1949 erteilte Bewilligung zum Einbau von Bootsständen im Wörthersee für erloschen zu erklären bzw. diese Bewilligung zu widerrufen, und 2.) den Antrag, der mitbeteiligten Partei aufzutragen, die ohne Bewilligung wiedererrichteten Bootsstände zu beseitigen. Beide Anträge haben die Wasserrechtsbehörde erster Instanz und die belangte Behörde als im Gesetze nicht begründet angesehen, weshalb sie zur Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Begehrens gelangt sind. Ein derartige abweisliche Erledigung kann nur dann rechtswidrig sein, wenn dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf die Erlassung der beantragten Bescheide zusteht. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Rechtsgrundlage angegeben, auf die er seine Anträge gestützt hat. Als solche Rechtsgrundlage kommt bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nur die Bestimmung des Paragraph 121, Absatz eins, WRG in Betracht. Ihr zufolge ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten die eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen, wenn der dadurch Gefährdete oder Verletzte es verlangt oder das öffentliche Interesse es erheischt. In dieser Gesetzesstelle ist das Recht des Gefährdeten oder Verletzten enthalten, von der Wasserrechtsbehörde zu begehren, gegen denjenigen, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, einen wasserpolizeilichen Auftrag zu erlassen, die eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen. Auf die Bestimmung des Absatzes 2 des Paragraph 121, WRG, die gleichfalls die Möglichkeit eines Eingreifens der Wasserrechtsbehörde bietet, kann der Beschwerdeführer seine Anträge nicht gründen, weil diese Gesetzesbestimmung ein Antragsrecht überhaupt nicht vorsieht. Die Anwendung der Vorschrift des Absatzes 1 verlangt allerdings, daß eine Übertretung von Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes vorliegt. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, wonach die Bootsstände der mitbeteiligten Partei nicht an der gleichen Stelle errichtet wurden, muß geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer der Meinung ist, daß für die Errichtung eine neuerliche wasserrechtliche Bewilligung erforderlich war, die nach der Aktenlage nicht erwirkt wurde. In dieser Hinsicht bestehen sohin gegen die Anwendung der vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen keine Bedenken. Das im Paragraph 121, Absatz eins, WRG vorgesehene Antragsrecht steht aber lediglich dem Gefährdeten oder Verletzten zu. Als Gefährdeter oder Verletzter kann bloß derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung oder die unterlassene Arbeit eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im Paragraph 12, Absatz 2, WRG angeführten Rechte, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum in Betracht.
Daraus ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes oder ein Anspruch auf Widerruf einer wasserrechtlichen Bewilligung überhaupt nicht zusteht. Ihm stünde vielmehr nur ein Anspruch darauf zu, daß die Wasserrechtsbehörde der mitbeteiligten Partei den Auftrag zur Beseitigung der Bootsstände erteilt, wenn es sich hiebei um eine eigenmächtige Neuerung handelt und wenn der Beschwerdeführer Gefährdeter oder Verletzter im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG ist. Diese letztere Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben.Daraus ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes oder ein Anspruch auf Widerruf einer wasserrechtlichen Bewilligung überhaupt nicht zusteht. Ihm stünde vielmehr nur ein Anspruch darauf zu, daß die Wasserrechtsbehörde der mitbeteiligten Partei den Auftrag zur Beseitigung der Bootsstände erteilt, wenn es sich hiebei um eine eigenmächtige Neuerung handelt und wenn der Beschwerdeführer Gefährdeter oder Verletzter im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, WRG ist. Diese letztere Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben.
Mit dem Bescheid vom 24. November 1949 wurde dem Beschwerdeführer die Ausscheidung einer Grundfläche aus dem öffentlichen Wassergute des Wörthersees bewilligt. Eine auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 7 WRG gestützte Bewilligung ist indes kein bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG. Auch der Betrieb der Ruderbootsverleihung, den der Beschwerdeführer unterhält, ist keine Wasserbenutzung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes (vgl. diesfalls das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1958, Slg. N.F. Nr. 4647/A). Als bestehendes Recht kann der Beschwerdeführer aber auch nicht eine Nutzungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG geltend machen, weil dort nur die Nutzungsbefugnisse an privatem Gewässer geregelt sind, der W-see aber ein öffentliches Gewässer ist.Mit dem Bescheid vom 24. November 1949 wurde dem Beschwerdeführer die Ausscheidung einer Grundfläche aus dem öffentlichen Wassergute des Wörthersees bewilligt. Eine auf die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 7, WRG gestützte Bewilligung ist indes kein bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG. Auch der Betrieb der Ruderbootsverleihung, den der Beschwerdeführer unterhält, ist keine Wasserbenutzung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes vergleiche , diesfalls das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1958, Slg. N.F. Nr. 4647/A). Als bestehendes Recht kann der Beschwerdeführer aber auch nicht eine Nutzungsbefugnis im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, WRG geltend machen, weil dort nur die Nutzungsbefugnisse an privatem Gewässer geregelt sind, der W-see aber ein öffentliches Gewässer ist.
Als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG bleibt vorliegend daher nur das Grundeigentum, und zwar das Eigentum an jener Grundfläche, die der Beschwerdeführer durch deren Ausscheidung aus dem öffentlichen Wassergute des W-sees erworben und durch Anschüttung zu Land gemacht hat. Nun hat aber der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet, durch die seiner Meinung nach rechtswidrige Errichtung der Bootsstände durch die mitbeteiligte Partei in diesem seinem Eigentum einen Schaden erlitten zu haben oder gefährdet zu sein. Sein Vorbringen läuft lediglich darauf hinaus, daß er durch den Betrieb der Bootsverleihung der mitbeteiligten Partei beeinträchtigt werde. Gegen einen solchen Schaden gewährt aber § 121 WRG keinen Schutz. Daraus folgt, daß die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig hätte zurückweisen müssen. Wenn die belangte Behörde diese Anträge als unbegründet abgewiesen hat, so ist der Beschwerdeführer dadurch in keinem Recht verletzt.Als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG bleibt vorliegend daher nur das Grundeigentum, und zwar das Eigentum an jener Grundfläche, die der Beschwerdeführer durch deren Ausscheidung aus dem öffentlichen Wassergute des W-sees erworben und durch Anschüttung zu Land gemacht hat. Nun hat aber der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet, durch die seiner Meinung nach rechtswidrige Errichtung der Bootsstände durch die mitbeteiligte Partei in diesem seinem Eigentum einen Schaden erlitten zu haben oder gefährdet zu sein. Sein Vorbringen läuft lediglich darauf hinaus, daß er durch den Betrieb der Bootsverleihung der mitbeteiligten Partei beeinträchtigt werde. Gegen einen solchen Schaden gewährt aber Paragraph 121, WRG keinen Schutz. Daraus folgt, daß die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig hätte zurückweisen müssen. Wenn die belangte Behörde diese Anträge als unbegründet abgewiesen hat, so ist der Beschwerdeführer dadurch in keinem Recht verletzt.
Aus diesem Grund erweist sich aber auch der Ausspruch über die Verpflichtung der Bezahlung der Kommissionsgebühren als rechtswidrig. Waren die Anträge des Beschwerdeführers mangels Parteistellung nach § 121 WRG zurückzuweisen, dann war auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht erforderlich. Die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 76 und 77 AVG sind daher nicht gegeben.Aus diesem Grund erweist sich aber auch der Ausspruch über die Verpflichtung der Bezahlung der Kommissionsgebühren als rechtswidrig. Waren die Anträge des Beschwerdeführers mangels Parteistellung nach Paragraph 121, WRG zurückzuweisen, dann war auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht erforderlich. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Paragraphen 76 und 77 AVG sind daher nicht gegeben.
Der angefochtene Bescheid mußte daher, soweit mit ihm der Ausspruch über die Verpflichtung zur Bezahlung der Kommissionsgebühren aufrecht erhalten wurde, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Der angefochtene Bescheid mußte daher, soweit mit ihm der Ausspruch über die Verpflichtung zur Bezahlung der Kommissionsgebühren aufrecht erhalten wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, im übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Juni 1960
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958000717.X00Im RIS seit
30.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016