Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Donner und die Räte Dr. Strau, Dr. Lehne, Dr. Dolp und Dr. Klecatsky als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde des WH in W gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. August 1958, Sch.Zl. I - 18.077, betreffend Kriegsopferversorgung (Beschädigtenrente), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Donner und die Räte Dr. Strau, Dr. Lehne, Dr. Dolp und Dr. Klecatsky als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde des WH in W gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. August 1958, Sch.Zl. römisch eins - 18.077, betreffend Kriegsopferversorgung (Beschädigtenrente), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland hatte in seinem Bescheide vom 9. September 1953 den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Beschädigtenrente gemäß den §§ 7 und 8 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) abgewiesen. Als Dienstbeschädigungen waren dabei Stecksplitter im Rücken und im Mittelfellraum, Narben nach Granatsplitterverletzung am Rücken, am linken Unterarm, an beiden Oberarmen, am linken Oberschenkel und am rechten Gesäß anerkannt worden. Aus dem Gutachten vom 28. August 1953, auf das sich der angeführte Bescheid stützt, ergibt sich, daß ein ursächlicher Zusammenhang der bei dem Beschwerdeführer im Jahre 1951 aufgetretenen Lungentuberkulose mit dem Wehrdienst nicht angenommen wurde. Über die Berufung gegen diesen Bescheid erging der abweisliche Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Februar 1955, in dessen Spruch eine Anerkennung der Dienstbeschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 KOVG aufgenommen wurde. Auch in dem bezeichneten Berufungsbescheide wurde ein Zusammenhang der Lungentuberkulose mit dem Wehrdienst verneint. Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1956 wurde der bezeichnete Berufungsbescheid wegen der Unzulässigkeit der Aufnahme der Dienstbeschädigungen in den Spruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Es wurden zugleich eine Reihe von Verfahrensmängel, die sich u.a. auch auf die tatsächlichen Grundlagen der Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich der Tuberkulose bezogen, festgestellt. Die belangte Behörde holte nun zunächst ein Gutachten des Facharztes für Lungenerkrankungen Dr. Heinz G. vom 2. Jänner 1957 ein, in dem eine Anerkennung der Lungentuberkulose als Dienstbeschädigung und eine Gesamteinschätzung mit 90 v.H. vorgeschlagen wurde. In einer Äußerung "gemäß § 90 Abs. 6 KOVG" widersprach der leitende Arzt den angeführten Gutechten. Die belangte Behörde beschloß sodann die Einholung von Befunden der Wiener städtischen Poliklinik über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der bezeichneten Anstalt vom 27. bis 30. März 1951. Auch wurden Angaben der II. Chirurgischen Universitätsklinik über Untersuchungen in der Ambulanz aus den Jahren von 1950 bis 1956 eingeholt. Ferner wurde eine Stellungnahme der Lungenheilstätte der Stadt Wien Baumgartnerhöhe beschafft. Sodann erstattete der Facharzt für innere Medizin Dr. Kurt E. das fachärztliche Gutachten vom 4. Juli 1957 hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Folgen einer Erkrankung an Ruhr im Jahre 1941 bezüglich des Zustandes der Leber, des Magens und des Darmes. Die belangte Behörde holte auch eine Auskunft des Facharztes für innere Medizin Dr. Kurt N. ein, der den Beschwerdeführer an der internen Abteilung der Poliklinik zwischen 1947 und 1952 wiederholt untersucht und behandelt hatte. Dieser Auskunft vom 25. Oktober 1957 war zu entnehmen, daß es sich damals um ein vermutlich spezifisches Lymphom am Nacken gehandelt habe. Über Ersuchen des Sachverständigen Dr. Friedrich S. der nun zur Erstellung eines Gutachtens berufen worden war, wurde auch eine Auskunft des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt St. Pölten über die Dauer der Famulatur des Beschwerdeführers an diesem Krankenhaus eingeholt. Sodann erstattete der genannte Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. Friedrich S. das sehr ausführliche Gutachten vom 4. Februar 1958, das zu dem Ergebnis gelangte, daß die Lungentuberkulose nicht als Dienstbeschädigung anzusehen sei. Der Facharzt für Chirurgie Dr. Hannes M. machte schließlich in seinem Gutachten vom 25. Februar 1958 einen Vorschlag für die Einreihung und Einschätzung der Dienstbeschädigungen. Die Gesamteinschätzung sollte danach mit 20 v. H. vorgenommen werden. Nach Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme wurde der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers vom Abschluß des Ermittlungsverfahrens verständigt. Dies geschah nach dem Datum der Verständigung am 30. Juni 1958, doch zeigen die sonstigen auf diesem Aktenblatt enthaltenen Zeitangaben, daß die Verständigung am 30. Mai 1958 unterfertigt wurde. Am 23. Juni 1958 äußerte sich der Bevollmächtigte des Beschwerdefahrers zu dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Er machte geltend, daß es unbedingt notwendig sei, alle Röntgenbefunde des Krankenhauses Lainz einzuholen. Er brachte vor, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Folgen nach Ruhr und Gelbsucht unberücksichtigt geblieben seien. Abschließend führte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers an, daß er nach Einholung der geforderten Unterlagen eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Prim.Dr. K. nachreichen werde. Eine solche sei vor genauester Erhebung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht möglich. Die belangte Behörde gab sodann mit dem angefochtenen Bescheide der Berufung keine Folge. In Angelegenheit der Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich der Tuberkulose übernahm die Behörde die ausführliche Darstellung des Sachverständigen Dr. Friedrich S. Sie übernahm auch den Einreihungs- und Einschätzungsvorschlag des Sachverständigen Dr. Hannes M. mit dem Gesamteinschätzungsergebnis von 20 v.H. und den Vorschlag des Sachbearbeiters für Berufskunde, der erklärt hatte, daß berufliche Sonderverhältnisse nicht vorlägen. Zu den Einwendungen im Parteiengehör erklärte die Behörde, daß diese nicht geeignet gewesen seien, die Beweiskraft des Sachverständigengutachtens zu mindern. Insbesondere sei jedoch zu entgegnen, daß bereits eine große Anzahl von Krankengeschichten aus der Zeit ab 1947 eingeholt worden seien. Der Sachverständige Dr. S habe ein sehr umfangreiches und genaues Gutachten abgefaßt, aus dem ersichtlich sei, daß der Sachverständige "die Tuberkulose und ihren Ursprung wirklich erforscht" habe. Der Begutachter, der zur Erstellung seiner umfangreichen Äußerung bestimmt jeden wichtigen Befund gebraucht hätte, habe in keiner Weise das Fehlen eines solchen bemängelt. Über allfällige Ruhr- und Gelbsuchtsfolgen habe der Sachverständige Dr. E. ein Gutachten erstellt, welches von Dr. M., der den Einreihung- und Einschätzungsvorschlag erstattete, berücksichtigt worden sei.Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland hatte in seinem Bescheide vom 9. September 1953 den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Beschädigtenrente gemäß den Paragraphen 7 und 8 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) abgewiesen. Als Dienstbeschädigungen waren dabei Stecksplitter im Rücken und im Mittelfellraum, Narben nach Granatsplitterverletzung am Rücken, am linken Unterarm, an beiden Oberarmen, am linken Oberschenkel und am rechten Gesäß anerkannt worden. Aus dem Gutachten vom 28. August 1953, auf das sich der angeführte Bescheid stützt, ergibt sich, daß ein ursächlicher Zusammenhang der bei dem Beschwerdeführer im Jahre 1951 aufgetretenen Lungentuberkulose mit dem Wehrdienst nicht angenommen wurde. Über die Berufung gegen diesen Bescheid erging der abweisliche Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Februar 1955, in dessen Spruch eine Anerkennung der Dienstbeschädigungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KOVG aufgenommen wurde. Auch in dem bezeichneten Berufungsbescheide wurde ein Zusammenhang der Lungentuberkulose mit dem Wehrdienst verneint. Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1956 wurde der bezeichnete Berufungsbescheid wegen der Unzulässigkeit der Aufnahme der Dienstbeschädigungen in den Spruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Es wurden zugleich eine Reihe von Verfahrensmängel, die sich u.a. auch auf die tatsächlichen Grundlagen der Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich der Tuberkulose bezogen, festgestellt. Die belangte Behörde holte nun zunächst ein Gutachten des Facharztes für Lungenerkrankungen Dr. Heinz G. vom 2. Jänner 1957 ein, in dem eine Anerkennung der Lungentuberkulose als Dienstbeschädigung und eine Gesamteinschätzung mit 90 v.H. vorgeschlagen wurde. In einer Äußerung "gemäß Paragraph 90, Absatz 6, KOVG" widersprach der leitende Arzt den angeführten Gutechten. Die belangte Behörde beschloß sodann die Einholung von Befunden der Wiener städtischen Poliklinik über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der bezeichneten Anstalt vom 27. bis 30. März 1951. Auch wurden Angaben der römisch zwei. Chirurgischen Universitätsklinik über Untersuchungen in der Ambulanz aus den Jahren von 1950 bis 1956 eingeholt. Ferner wurde eine Stellungnahme der Lungenheilstätte der Stadt Wien Baumgartnerhöhe beschafft. Sodann erstattete der Facharzt für innere Medizin Dr. Kurt E. das fachärztliche Gutachten vom 4. Juli 1957 hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Folgen einer Erkrankung an Ruhr im Jahre 1941 bezüglich des Zustandes der Leber, des Magens und des Darmes. Die belangte Behörde holte auch eine Auskunft des Facharztes für innere Medizin Dr. Kurt N. ein, der den Beschwerdeführer an der internen Abteilung der Poliklinik zwischen 1947 und 1952 wiederholt untersucht und behandelt hatte. Dieser Auskunft vom 25. Oktober 1957 war zu entnehmen, daß es sich damals um ein vermutlich spezifisches Lymphom am Nacken gehandelt habe. Über Ersuchen des Sachverständigen Dr. Friedrich S. der nun zur Erstellung eines Gutachtens berufen worden war, wurde auch eine Auskunft des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt St. Pölten über die Dauer der Famulatur des Beschwerdeführers an diesem Krankenhaus eingeholt. Sodann erstattete der genannte Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. Friedrich S. das sehr ausführliche Gutachten vom 4. Februar 1958, das zu dem Ergebnis gelangte, daß die Lungentuberkulose nicht als Dienstbeschädigung anzusehen sei. Der Facharzt für Chirurgie Dr. Hannes M. machte schließlich in seinem Gutachten vom 25. Februar 1958 einen Vorschlag für die Einreihung und Einschätzung der Dienstbeschädigungen. Die Gesamteinschätzung sollte danach mit 20 v. H. vorgenommen werden. Nach Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme wurde der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers vom Abschluß des Ermittlungsverfahrens verständigt. Dies geschah nach dem Datum der Verständigung am 30. Juni 1958, doch zeigen die sonstigen auf diesem Aktenblatt enthaltenen Zeitangaben, daß die Verständigung am 30. Mai 1958 unterfertigt wurde. Am 23. Juni 1958 äußerte sich der Bevollmächtigte des Beschwerdefahrers zu dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Er machte geltend, daß es unbedingt notwendig sei, alle Röntgenbefunde des Krankenhauses Lainz einzuholen. Er brachte vor, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Folgen nach Ruhr und Gelbsucht unberücksichtigt geblieben seien. Abschließend führte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers an, daß er nach Einholung der geforderten Unterlagen eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Prim.Dr. K. nachreichen werde. Eine solche sei vor genauester Erhebung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht möglich. Die belangte Behörde gab sodann mit dem angefochtenen Bescheide der Berufung keine Folge. In Angelegenheit der Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich der Tuberkulose übernahm die Behörde die ausführliche Darstellung des Sachverständigen Dr. Friedrich S. Sie übernahm auch den Einreihungs- und Einschätzungsvorschlag des Sachverständigen Dr. Hannes M. mit dem Gesamteinschätzungsergebnis von 20 v.H. und den Vorschlag des Sachbearbeiters für Berufskunde, der erklärt hatte, daß berufliche Sonderverhältnisse nicht vorlägen. Zu den Einwendungen im Parteiengehör erklärte die Behörde, daß diese nicht geeignet gewesen seien, die Beweiskraft des Sachverständigengutachtens zu mindern. Insbesondere sei jedoch zu entgegnen, daß bereits eine große Anzahl von Krankengeschichten aus der Zeit ab 1947 eingeholt worden seien. Der Sachverständige Dr. S habe ein sehr umfangreiches und genaues Gutachten abgefaßt, aus dem ersichtlich sei, daß der Sachverständige "die Tuberkulose und ihren Ursprung wirklich erforscht" habe. Der Begutachter, der zur Erstellung seiner umfangreichen Äußerung bestimmt jeden wichtigen Befund gebraucht hätte, habe in keiner Weise das Fehlen eines solchen bemängelt. Über allfällige Ruhr- und Gelbsuchtsfolgen habe der Sachverständige Dr. E. ein Gutachten erstellt, welches von Dr. M., der den Einreihung- und Einschätzungsvorschlag erstattete, berücksichtigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, daß die belangte Behörde bzw. die von ihr beauftragten Ärzte bei der Sammlung der Grundlagen für die Erstellung der Gutachten nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt hätten. Zwei wichtige Beweisdokumente seien nicht beigeschafft worden. Die Krankengeschichte des Krankenhauses Lainz aus dem Jahre 1954 sei aber deshalb unbedingt nötig gewesen, weil damals der linke Pleuraraum direkt habe inspiziert werden können. Auch sei ein Röntgenschirmbild vom 1. Juli 1947, das im Rahmen einer Untersuchung der österreichischen Hochschülerschaft angefertigt worden sei und im Wiener Gesundheitsamt aufliege, nicht beigeschafft, worden. Dieses Bild sei deshalb sehr wichtig, weil es in der linken Lunge einen kirschgroßen epihilären alten Herd zwischen der 5. und 6. Hinterrippe zeige. Zu diesen Einwendungen des Beschwerdeführers ist zu erwägen, daß gemäß § 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 soweit, die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in dem II. Teil des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen hat. Der Zweck des Ermittlungsverfahren ist es gemäß § 37 AVG 1950 den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt zustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Sondervorschriften des § 90 KOVG 1957 über das Ermittlungsverfahren lassen die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes unberührt. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner Rechtsprechung, so etwa in den Erkenntnissen vom 27. Juni 1956, Zl. 102/54 und vom 12. Juni 1959, Zl. 2498/56, ausgesprochen, daß der Verfahrensgrundsatz über die Amtswegigkeit des behördlichen Vorgehens (§ 39 Abs. 2 AVG 1950) die Partei nicht von der Verpflichtung enthebt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die Verzögerung des Verfahrens hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des nach seiner Darstellung sehr wichtigen Beweismittels, das er an zweiter Stelle erwähnt, nämlich des Röntgenschirmbildes vom 1. Ju1i 1947 im Verwaltungsverfahren keinerlei Beweisanträge gestellt. Aus den Akten ergaben sich auch keine Hinweise auf dieses zusätzliche Erkenntnismittel. Unter diesen Umständen kann der Verwaltungsgerichtshof in diesem Punkt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht als gegeben erachten. Anders verhält es sich mit den Krankengeschichten des Krankenhauses Lainz aus dem Jahre 1954 und den bei diesem Aufenthalt erstellten Befunden. In dieser Hinsicht hatte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers Anträge gestellt. Die belangte Behörde hat diese auch nicht übergangen, sondern ihre Abweisung begründet. Der tragende Gedanke dieser Begründung liegt darin, daß der Begutachter der doch zur Erstellung seines umfangreichen Gutachtens jeden wichtigen Befund gebraucht hätte, das Fehlen eines solchen Befundes nicht bemängelt hatte. Nun ist aber der Schluß, daß ein Sachverständiger, der die vorliegenden Befunde für ausreichend hielt, ein Gutachten zu erstellen, weitere Befunde, falls er auf ihre Zugänglichkeit aufmerksam gemacht würde, als bedeutungslos beurteilen würde, nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Wenn der vom Beschwerdeführer informierte Bevollmächtigte auf die Notwendigkeit der Einholung der im Krankenhaus Lainz erstellten Krankengeschichte und der dortigen Befunde hinwies, so war die belangte Behörde ohne Befragung des Sachverständigen nicht berechtigt, zu der Anschauung zu gelangen, daß die zusätzlichen Erkenntnismittel nicht geeignet seien, das Sachverhaltsbild zu ergänzen oder zu ändern. Somit hält der Verwaltungsgerichtshof in diesem Punkt einen Verfahrensmangel für gegeben, weil die Begründung für die Abweisung der Beweisanträge nicht hinreicht (§§ 58 und 60 AVG 1950).In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, daß die belangte Behörde bzw. die von ihr beauftragten Ärzte bei der Sammlung der Grundlagen für die Erstellung der Gutachten nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt hätten. Zwei wichtige Beweisdokumente seien nicht beigeschafft worden. Die Krankengeschichte des Krankenhauses Lainz aus dem Jahre 1954 sei aber deshalb unbedingt nötig gewesen, weil damals der linke Pleuraraum direkt habe inspiziert werden können. Auch sei ein Röntgenschirmbild vom 1. Juli 1947, das im Rahmen einer Untersuchung der österreichischen Hochschülerschaft angefertigt worden sei und im Wiener Gesundheitsamt aufliege, nicht beigeschafft, worden. Dieses Bild sei deshalb sehr wichtig, weil es in der linken Lunge einen kirschgroßen epihilären alten Herd zwischen der 5. und 6. Hinterrippe zeige. Zu diesen Einwendungen des Beschwerdeführers ist zu erwägen, daß gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 soweit, die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in dem römisch zwei. Teil des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen hat. Der Zweck des Ermittlungsverfahren ist es gemäß Paragraph 37, AVG 1950 den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt zustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Sondervorschriften des Paragraph 90, KOVG 1957 über das Ermittlungsverfahren lassen die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes unberührt. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner Rechtsprechung, so etwa in den Erkenntnissen vom 27. Juni 1956, Zl. 102/54 und vom 12. Juni 1959, Zl. 2498/56, ausgesprochen, daß der Verfahrensgrundsatz über die Amtswegigkeit des behördlichen Vorgehens (Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950) die Partei nicht von der Verpflichtung enthebt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die Verzögerung des Verfahrens hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des nach seiner Darstellung sehr wichtigen Beweismittels, das er an zweiter Stelle erwähnt, nämlich des Röntgenschirmbildes vom 1. Ju1i 1947 im Verwaltungsverfahren keinerlei Beweisanträge gestellt. Aus den Akten ergaben sich auch keine Hinweise auf dieses zusätzliche Erkenntnismittel. Unter diesen Umständen kann der Verwaltungsgerichtshof in diesem Punkt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht als gegeben erachten. Anders verhält es sich mit den Krankengeschichten des Krankenhauses Lainz aus dem Jahre 1954 und den bei diesem Aufenthalt erstellten Befunden. In dieser Hinsicht hatte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers Anträge gestellt. Die belangte Behörde hat diese auch nicht übergangen, sondern ihre Abweisung begründet. Der tragende Gedanke dieser Begründung liegt darin, daß der Begutachter der doch zur Erstellung seines umfangreichen Gutachtens jeden wichtigen Befund gebraucht hätte, das Fehlen eines solchen Befundes nicht bemängelt hatte. Nun ist aber der Schluß, daß ein Sachverständiger, der die vorliegenden Befunde für ausreichend hielt, ein Gutachten zu erstellen, weitere Befunde, falls er auf ihre Zugänglichkeit aufmerksam gemacht würde, als bedeutungslos beurteilen würde, nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Wenn der vom Beschwerdeführer informierte Bevollmächtigte auf die Notwendigkeit der Einholung der im Krankenhaus Lainz erstellten Krankengeschichte und der dortigen Befunde hinwies, so war die belangte Behörde ohne Befragung des Sachverständigen nicht berechtigt, zu der Anschauung zu gelangen, daß die zusätzlichen Erkenntnismittel nicht geeignet seien, das Sachverhaltsbild zu ergänzen oder zu ändern. Somit hält der Verwaltungsgerichtshof in diesem Punkt einen Verfahrensmangel für gegeben, weil die Begründung für die Abweisung der Beweisanträge nicht hinreicht (Paragraphen 58 und 60 AVG 1950).
Unter dem Gesichtspunkte der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Lymphdrüsenschwellung am rechten Nacken des Beschwerdeführers, die in den Jahren 1947 bis 1950 vorhanden war, vom Sachverständigen und der Behörde unrichtig beurteilt worden sei. Die ganze Entwicklung und immerwiederkehrende Rückbildung lasse eindeutig erschließen, daß es sich um eine tuberkulöse Lymphdrüsenentzündung gehandelt habe. Als Beweis hiefür legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Stellungnahme des Prim. Dr. K. vom 10. Oktober 1958 vor. Unter Hinweis auf diese fachliche Äußerung macht der Beschwerdeführer auch geltend, daß die Beurteilung der Dysenterie und der Beschwerden im Oberbauch unrichtig erfolgt sei. Zusammenfassend sei festzustellen, daß in Wahrheit ein Zusammenhang zwischen der am 21. November 1944 erlittenen Brustkörperverletzung und der später aufgetretenen Lungentuberkulose links bestehe und daß auch eine kriegsbedingte Gastritis und eine chronische Hepatopathie bestünden. Durch das letztere Leiden sei eine chronische Magersucht ausgelöst worden. Der Beschwerdeführer hat im weiteren Zuge des Verfahrens eine bereits in der Beschwerde angekündigte zweite ausführliche Stellungnahme des Lungenfacharztes Dr. Karl K. vom 9. Dezember 1958 vorgelegt.
Das Beschwerdevorbringen zielt darauf ab, das Ergebnis des Verfahrens als unrichtig zu erweisen. In diesem Sinne wird Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes behauptet. Es wird jedoch nicht etwa eine unrichtige Anwendung des Gesetzes bei der Beurteilung der Kausalitätsfrage, sondern eine unrichtige Lösung der tatsächlichen Seite der Kausalfrage bzw. hinsichtlich der Gastritis und der Hepatopathie auch ein unrichtiges Ergebnis im Bereich der Diagnose behauptet. Hier handelt es sich um den Bereich der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist, wie insbesondere aus dem § 41 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1952 hervorgeht, nicht in der Lage, durch die Verwertung neuer Beweismittel zu einem eigenen Sachverhaltsbilde zu gelangen und darauf eine von der behördlichen Entscheidung abweichende Rechtsfindung aufzubauen. Doch gewinnt der Hinweis auf die Stellungnahme des Prim.Dr. Karl K. unter einem anderen Gesichtspunkte Gewicht. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, hatte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers bei seiner abschließenden Stellungnahme bereits angekündigt, daß Prim.Dr. K. sich äußern werde. Doch sollte dies erst nach Einholung der Krankengeschichten und Befunde des Krankenhauses Lainz erfolgen. Die belangte Behörde hat sich nun entschlossen, diese Befunde nicht einzuholen. Somit ist zu prüfen, ob sie berechtigt war, das Ermittlungsverfahren abzuschließen, ohne zuvor den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers in Kenntnis zu setzen, daß seinen Anträgen keine Folge gegeben werde. Wird in einem abschließenden Parteiengehör der Antrag auf die Durchführung weiterer Erhebungen durch die Behörde gestellt, so ist es in der Regel gewiß nicht erforderlich, den Antragsteller davon zu verständigen, daß seine Anträge verworfen werden. Er erhält durch den angefochtenen Bescheid die Mitteilung von dem Schicksal seiner Anträge und ist in der Lage, das behördliche Vorgehen in diesem Punkte zu bekämpfen. Anders kann es sich verhalten, wenn die Partei zwar behördliche Ermittlungen beantragt, aber im Zusammenhang mit diesen die Vorlage eines Beweismittels aus eigener Initiative in Aussicht stellt. In einem solchen Falle kann es erforderlich sein, die Partei davon zu verständigen, daß die Behörde nichts weiter zu unternehmen gedenkt, weil die Partei nur durch diese Verständigung in die Lage versetzt wird, der Behörde noch rechtzeitig das angekündigte Beweismittel zu unterbreiten. Diese Forderung läßt sich für den vorliegenden Fall aus der allgemeinen Anordnung des § 37 AVG 1950 ableiten, daß es Zweck des Ermittlungsverfahrens sei, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Durch das Unterbleiben einer Verständigung von dem Mißerfolge seiner Beweisanträge war der Beschwerdeführer daran gehindert, nunmehr doch aus eigenem den Versuch zur Beschaffung der fraglichen Beweismittel zu unternehmen, den behandelnden Arzt auf Grund dieser Unterlagen Stellung nehmen zu lassen und diese Stellungnahme der Behörde zu unterbreiten, bzw. für dieses Vorgehen eine Frist zu erbitten. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht in der Lage, die Bedeutungslosigkeit des eben festgestellten Mangels für den Ausgang des Verfahrens festzustellen, da sowohl die vorläufige ärztliche Stellungnahme des Prim.Dr. Karl K. vom 10. Oktober 1958 als auch die fachärztliche Stellungnahme vom 9. Dezember 1958 eine Fülle von Material und Erwägungen enthalten, von denen von vornherein keineswegs gesagt werden kenn, daß sie, im Verfahren unterbreitet, keinen Einfluß auf die Erkenntnis- und Willensbildung der belangten Behörde erlangt hätten. Aus den angeführten Gründen mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z 3 VwGG 1952 aufgehoben werden. Wien, am 8. Juli 1960Das Beschwerdevorbringen zielt darauf ab, das Ergebnis des Verfahrens als unrichtig zu erweisen. In diesem Sinne wird Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes behauptet. Es wird jedoch nicht etwa eine unrichtige Anwendung des Gesetzes bei der Beurteilung der Kausalitätsfrage, sondern eine unrichtige Lösung der tatsächlichen Seite der Kausalfrage bzw. hinsichtlich der Gastritis und der Hepatopathie auch ein unrichtiges Ergebnis im Bereich der Diagnose behauptet. Hier handelt es sich um den Bereich der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist, wie insbesondere aus dem Paragraph 41, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1952 hervorgeht, nicht in der Lage, durch die Verwertung neuer Beweismittel zu einem eigenen Sachverhaltsbilde zu gelangen und darauf eine von der behördlichen Entscheidung abweichende Rechtsfindung aufzubauen. Doch gewinnt der Hinweis auf die Stellungnahme des Prim.Dr. Karl K. unter einem anderen Gesichtspunkte Gewicht. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, hatte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers bei seiner abschließenden Stellungnahme bereits angekündigt, daß Prim.Dr. K. sich äußern werde. Doch sollte dies erst nach Einholung der Krankengeschichten und Befunde des Krankenhauses Lainz erfolgen. Die belangte Behörde hat sich nun entschlossen, diese Befunde nicht einzuholen. Somit ist zu prüfen, ob sie berechtigt war, das Ermittlungsverfahren abzuschließen, ohne zuvor den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers in Kenntnis zu setzen, daß seinen Anträgen keine Folge gegeben werde. Wird in einem abschließenden Parteiengehör der Antrag auf die Durchführung weiterer Erhebungen durch die Behörde gestellt, so ist es in der Regel gewiß nicht erforderlich, den Antragsteller davon zu verständigen, daß seine Anträge verworfen werden. Er erhält durch den angefochtenen Bescheid die Mitteilung von dem Schicksal seiner Anträge und ist in der Lage, das behördliche Vorgehen in diesem Punkte zu bekämpfen. Anders kann es sich verhalten, wenn die Partei zwar behördliche Ermittlungen beantragt, aber im Zusammenhang mit diesen die Vorlage eines Beweismittels aus eigener Initiative in Aussicht stellt. In einem solchen Falle kann es erforderlich sein, die Partei davon zu verständigen, daß die Behörde nichts weiter zu unternehmen gedenkt, weil die Partei nur durch diese Verständigung in die Lage versetzt wird, der Behörde noch rechtzeitig das angekündigte Beweismittel zu unterbreiten. Diese Forderung läßt sich für den vorliegenden Fall aus der allgemeinen Anordnung des Paragraph 37, AVG 1950 ableiten, daß es Zweck des Ermittlungsverfahrens sei, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Durch das Unterbleiben einer Verständigung von dem Mißerfolge seiner Beweisanträge war der Beschwerdeführer daran gehindert, nunmehr doch aus eigenem den Versuch zur Beschaffung der fraglichen Beweismittel zu unternehmen, den behandelnden Arzt auf Grund dieser Unterlagen Stellung nehmen zu lassen und diese Stellungnahme der Behörde zu unterbreiten, bzw. für dieses Vorgehen eine Frist zu erbitten. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht in der Lage, die Bedeutungslosigkeit des eben festgestellten Mangels für den Ausgang des Verfahrens festzustellen, da sowohl die vorläufige ärztliche Stellungnahme des Prim.Dr. Karl K. vom 10. Oktober 1958 als auch die fachärztliche Stellungnahme vom 9. Dezember 1958 eine Fülle von Material und Erwägungen enthalten, von denen von vornherein keineswegs gesagt werden kenn, daß sie, im Verfahren unterbreitet, keinen Einfluß auf die Erkenntnis- und Willensbildung der belangten Behörde erlangt hätten. Aus den angeführten Gründen mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1952 aufgehoben werden. Wien, am 8. Juli 1960
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958002198.X00Im RIS seit
27.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016