TE Vwgh Erkenntnis 1960/9/29 0587/57

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Veröffentlicht am 29.09.1960
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Index

Arbeitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §56
AZG §8 Abs1
  1. AZG § 8 heute
  2. AZG § 8 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 8 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 8 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Penzinger, Dr. Dolp und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde des AS in Y gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 13. Dezember 1956, Zl. 139.688 - ZAI - 1 - 1956, betreffend Arbeitszeitverlängerung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Walter Bauer, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialoberkommissär Dr. TW, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 22. September 1956 begehrte der Beschwerdeführer, der in Y einen Handel mit Altmetallen betreibt, das Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk möge ihm die Bewilligung für die Leistung von 15 bis 20 Überstunden pro Woche für 21 Arbeiter und Arbeiterinnen seines Betriebes erteilen. Zur Begründung dieses Ansuchens führte er an, daß sein Betrieb fortwährend zeitgebundene, große Aufträge zu erfüllen habe, und legte zum Beweis eine Bestätigung der E A.G. vor, wonach die vom Beschwerdeführer durchgeführten Lieferungen vorwiegend für Ablöseaufträge an die UdSSR verwendet werden. Der Beschwerdeführer gab weiter an, daß sich die Arbeit nicht programmgemäß in acht Stunden Arbeitszeit einteilen lasse und daß seine Dienstnehmer gerne bereit seien, Überstunden zu leisten. Einkäufer und Chauffeure seien eine volle Woche unterwegs und könnten ihre Arbeitszeit nicht im vorhinein bestimmen, weil sich diese nach dem Anfall der Ware richte. Außerdem sei die manuelle Leistung nicht gleich den errechneten Arbeitsstunden, da während der Fahrt der Einkäufer und während des Einkaufes und der Verrechnung der Chauffeur ohne Arbeit seien. Die Arbeitszeit der Hofpartie richte sich ebenfalls nach dem Anfall der Ware. Beim Kanzleipersonal sei eine Überstundenleistung insoweit erforderlich, als mindestens eine Arbeitskraft bei Rückkehr der Wagen zwecks Übernahme und Verrechnung anwesend sein müsse. Eine genaue Zeitberechnung sei auch hiebei nicht möglich.

Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid vom 13. Oktober 1956 unter Berufung auf § 2 der Verordnung vom 25. September 1956, BGBl. Nr. 195, mit der Begründung abgewiesen, daß es sich bei den mit dem Handel mit Altmetallen verbundenen Tätigkeiten nicht um unaufschiebbare Arbeiten handle; diese könnten ohne weiteres so eingeteilt werden, daß sie innerhalb der zulässigen täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit zu bewältigen seien. In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes aus: Die Annahme, daß es sich bei den in seinem Betrieb anfallenden Arbeiten nicht um unaufschiebbare Arbeiten handle, sei unrichtig, weil sie sich nach wirtschaftlichen Gegebenheiten richten müßten. Der Umfang der zu tätigenden Umsätze sei von vornherein nicht abzuschätzen. Die Möglichkeit der Erhöhung des Umsatzes durch Verlängerung der Arbeitszeit wirke im Sinn einer Preisreduktion. Die belangte Behörde habe die Vornahme von Erhebungen über diese Umstände unterlassen. Eine zusätzliche Einstellung geeigneter Arbeitskräfte sei nicht möglich. Darüber hinaus sei eine Genehmigung von Überstunden, sofern sie innerhalb der 60-Stunden-Woche liegen, auf Grund der Verordnung vom 31. August 1944, DRGBl. I S. 191, gar nicht erforderlich. Die Weitergeltung dieser Verordnung habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Juni 1956, Zl. 1244/55, festgestellt. Die Verordnung vom 25. September 1956, BGBl. Nr. 195, auf die sich der Bescheid erster Instanz stütze, sei gesetzwidrig, weil ihr die erforderliche Ermächtigung im Gesetz ermangle und sie gesetzesändernde Vorschriften enthalte. In der Berufung wurden abschließend die Anträge gestellt, 1.) die Entscheidung des Arbeitsinspektorates aufzuheben; 2.) festzustellen, daß Arbeitszeitverlängerungen, soweit sie innerhalb der 60-Stunden-Wochen-Grenze liegen, nicht genehmigungspflichtig seien; 3.) festzustellen, daß der Beschwerdeführer berechtigt sei, in dem von ihm beantragten Ausmaß Überstunden leisten zu lassen.Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid vom 13. Oktober 1956 unter Berufung auf Paragraph 2, der Verordnung vom 25. September 1956, BGBl. Nr. 195, mit der Begründung abgewiesen, daß es sich bei den mit dem Handel mit Altmetallen verbundenen Tätigkeiten nicht um unaufschiebbare Arbeiten handle; diese könnten ohne weiteres so eingeteilt werden, daß sie innerhalb der zulässigen täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit zu bewältigen seien. In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes aus: Die Annahme, daß es sich bei den in seinem Betrieb anfallenden Arbeiten nicht um unaufschiebbare Arbeiten handle, sei unrichtig, weil sie sich nach wirtschaftlichen Gegebenheiten richten müßten. Der Umfang der zu tätigenden Umsätze sei von vornherein nicht abzuschätzen. Die Möglichkeit der Erhöhung des Umsatzes durch Verlängerung der Arbeitszeit wirke im Sinn einer Preisreduktion. Die belangte Behörde habe die Vornahme von Erhebungen über diese Umstände unterlassen. Eine zusätzliche Einstellung geeigneter Arbeitskräfte sei nicht möglich. Darüber hinaus sei eine Genehmigung von Überstunden, sofern sie innerhalb der 60-Stunden-Woche liegen, auf Grund der Verordnung vom 31. August 1944, DRGBl. I S. 191, gar nicht erforderlich. Die Weitergeltung dieser Verordnung habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Juni 1956, Zl. 1244/55, festgestellt. Die Verordnung vom 25. September 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 195, auf die sich der Bescheid erster Instanz stütze, sei gesetzwidrig, weil ihr die erforderliche Ermächtigung im Gesetz ermangle und sie gesetzesändernde Vorschriften enthalte. In der Berufung wurden abschließend die Anträge gestellt, 1.) die Entscheidung des Arbeitsinspektorates aufzuheben; 2.) festzustellen, daß Arbeitszeitverlängerungen, soweit sie innerhalb der 60-Stunden-Wochen-Grenze liegen, nicht genehmigungspflichtig seien; 3.) festzustellen, daß der Beschwerdeführer berechtigt sei, in dem von ihm beantragten Ausmaß Überstunden leisten zu lassen.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgeändert und durch Anführung der anzuwendenden Gesetzesbestimmung, nämlich des § 8 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 231/1939, (kurz AZO) ergänzt. Die Begründung verweist zunächst darauf, daß gemäß § 8 Abs. 2 AZO eine über zehn Stunden täglich hinausgehende Arbeitszeit vom Arbeitsinspektorat nur zugelassen werden dürfe, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und im erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft fällt oder wenn die Arbeitszeitverlängerung aus dringenden Gründen des Gemeinwohles erforderlich ist. Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Bescheid wird ferner auf die Möglichkeit einer Arbeitszeitverlängerung an 30 Tagen ohne behördliche Genehmigung auf Grund des § 6 AZO sowie auf die Regelung der §§ 5 und 14 der Arbeitszeitordnung und des Abschnittes III der Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 667/1939, hingewiesen. Die Bezugnahme des erstinstanzlichen Bescheides auf § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 195/1956 beruhe auf einem Rechtsirrtum, da diese Vorschrift nur eine Verlängerung der Arbeitszeit auf Grund des § 8 Abs. 1 AZO betreffe. Die in der Berufungsschrift zitierte Verordnung vom 31. August 1944, DRGBl. I S. 191, über die 60-Stunden-Woche stehe, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. März 1956, Zl. B 169/55, ausgesprochen habe, nicht mehr in Kraft. Auch das vom Beschwerdeführer herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stehe auf demselben Standpunkt. Was die vom Beschwerdeführer behauptete Gesetzwidrigkeit der Verordnung BGBl. Nr. 195/1956 betreffe, so habe die Berufungsbehörde hierüber nicht zu entscheiden. Arbeitszeitverlängerungen müßten insbesondere deshalb grundsätzlich vermieden werden, weil durch die physische und psychische Überlastung der Arbeitskräfte die Krankheits- und Unfallsziffern nachteilig beeinflußt würden.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 abgeändert und durch Anführung der anzuwendenden Gesetzesbestimmung, nämlich des Paragraph 8, Absatz 2, der Arbeitszeitordnung, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 231 aus 1939,, (kurz AZO) ergänzt. Die Begründung verweist zunächst darauf, daß gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AZO eine über zehn Stunden täglich hinausgehende Arbeitszeit vom Arbeitsinspektorat nur zugelassen werden dürfe, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und im erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft fällt oder wenn die Arbeitszeitverlängerung aus dringenden Gründen des Gemeinwohles erforderlich ist. Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Bescheid wird ferner auf die Möglichkeit einer Arbeitszeitverlängerung an 30 Tagen ohne behördliche Genehmigung auf Grund des Paragraph 6, AZO sowie auf die Regelung der Paragraphen 5 und 14 der Arbeitszeitordnung und des Abschnittes römisch drei der Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 667 aus 1939,, hingewiesen. Die Bezugnahme des erstinstanzlichen Bescheides auf Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1956, beruhe auf einem Rechtsirrtum, da diese Vorschrift nur eine Verlängerung der Arbeitszeit auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins, AZO betreffe. Die in der Berufungsschrift zitierte Verordnung vom 31. August 1944, DRGBl. römisch eins S. 191, über die 60-Stunden-Woche stehe, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. März 1956, Zl. B 169/55, ausgesprochen habe, nicht mehr in Kraft. Auch das vom Beschwerdeführer herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stehe auf demselben Standpunkt. Was die vom Beschwerdeführer behauptete Gesetzwidrigkeit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1956, betreffe, so habe die Berufungsbehörde hierüber nicht zu entscheiden. Arbeitszeitverlängerungen müßten insbesondere deshalb grundsätzlich vermieden werden, weil durch die physische und psychische Überlastung der Arbeitskräfte die Krankheits- und Unfallsziffern nachteilig beeinflußt würden.

In der zur heutigen Verhandlung verwiesenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird als Verfahrensmangel gerügt, daß es das Arbeitsinspektorat ebenso wie die belangte Behörde unterlassen habe, die im Antrag des Beschwerdeführers zum Nachweis der Notwendigkeit einer Arbeitszeitüberschreitung gemachten Angaben über die Arbeitsweise seines Betriebes zu überprüfen, und ohne Erhebungen festgestellt habe, daß es sich nicht um unaufschiebbare Arbeiten handle. Der Schwerpunkt der Beschwerde liegt aber in der nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Nach dem bereits in der Berufungsschrift zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1956 (richtig vom 7. Juni 1956), Zl. 1244/52, stehe die Verordnung vom 12. Dezember 1939, DRGBl. I S. 2403, nicht, wie irrtümlich in der Berufung ausgeführt, die Verordnung über die 60-Stunden-Woche vom 31. August 1944, DRGBl. I S. 191, noch in Kraft. Danach sei eine tägliche Arbeitszeitverlängerung um zwei Stunden und damit eine wöchentliche Gesamtarbeitszeit von 60 Stunden zulässig, ohne daß es hiezu einer behördlichen Genehmigung bedürfe. Hierauf sei die belangte Behörde offenbar absichtlich nicht eingegangen. Wenn es auch richtig sei, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung einer Überstundenleistung von 15 bis 20 Stunden pro Woche gerichtet gewesen sei, so lasse dies allein die Anwendung der Verordnung vom 25. September 1956, BGBl. Nr. 195, nicht als ungerechtfertigt erscheinen, da es selbstverständlich für den Beschwerdeführer von größter Bedeutung gewesen wäre, wenn. ihm wenigstens eine Genehmigung im Sinne des § 8 Abs.1 AZO erteilt worden wäre. Überdies enthalte seine Berufung ausdrücklich das Begehren, festzustellen, daß eine Arbeitszeitverlängerung, soweit sie innerhalb der 60-Stunden-Woche liege, nicht genehmigungspflichtig sei. Die Abweisung dieses Begehrens sei daher keinesfalls gerechtfertigt. Eine Bedachtnahme auf die Bestimmung der Verordnung BGBl. Nr. 195/1956 sei schon aus diesem Grunde notwendig. Falls der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht des Beschwerdeführers teile, daß diese Verordnung gesetzwidrig sei, werde der Antrag (gemeint ist wohl die Anregung) gestellt, deren Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.In der zur heutigen Verhandlung verwiesenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird als Verfahrensmangel gerügt, daß es das Arbeitsinspektorat ebenso wie die belangte Behörde unterlassen habe, die im Antrag des Beschwerdeführers zum Nachweis der Notwendigkeit einer Arbeitszeitüberschreitung gemachten Angaben über die Arbeitsweise seines Betriebes zu überprüfen, und ohne Erhebungen festgestellt habe, daß es sich nicht um unaufschiebbare Arbeiten handle. Der Schwerpunkt der Beschwerde liegt aber in der nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Nach dem bereits in der Berufungsschrift zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1956 (richtig vom 7. Juni 1956), Zl. 1244/52, stehe die Verordnung vom 12. Dezember 1939, DRGBl. römisch eins S. 2403, nicht, wie irrtümlich in der Berufung ausgeführt, die Verordnung über die 60-Stunden-Woche vom 31. August 1944, DRGBl. römisch eins S. 191, noch in Kraft. Danach sei eine tägliche Arbeitszeitverlängerung um zwei Stunden und damit eine wöchentliche Gesamtarbeitszeit von 60 Stunden zulässig, ohne daß es hiezu einer behördlichen Genehmigung bedürfe. Hierauf sei die belangte Behörde offenbar absichtlich nicht eingegangen. Wenn es auch richtig sei, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung einer Überstundenleistung von 15 bis 20 Stunden pro Woche gerichtet gewesen sei, so lasse dies allein die Anwendung der Verordnung vom 25. September 1956, BGBl. Nr. 195, nicht als ungerechtfertigt erscheinen, da es selbstverständlich für den Beschwerdeführer von größter Bedeutung gewesen wäre, wenn. ihm wenigstens eine Genehmigung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AZO erteilt worden wäre. Überdies enthalte seine Berufung ausdrücklich das Begehren, festzustellen, daß eine Arbeitszeitverlängerung, soweit sie innerhalb der 60-Stunden-Woche liege, nicht genehmigungspflichtig sei. Die Abweisung dieses Begehrens sei daher keinesfalls gerechtfertigt. Eine Bedachtnahme auf die Bestimmung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1956, sei schon aus diesem Grunde notwendig. Falls der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht des Beschwerdeführers teile, daß diese Verordnung gesetzwidrig sei, werde der Antrag (gemeint ist wohl die Anregung) gestellt, deren Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.

Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der vom Beschwerdeführer an das Arbeitsinspektorat gestellte Antrag war darauf gerichtet, die Leistung von 15 bis 20 Überstunden wöchentlich zu bewilligen, was einer Arbeitszeitverlängerung auf mehr als zehn Stunden täglich gleichkommt. Eine über zehn Stunden täglich hinausgehende Arbeitszeit kann aber das Arbeitsinspektorat gemäß § 8 Abs. 2 AZO, welche Bestimmung weder durch die Verordnung über den Arbeitsschutz, DRGBl. I S. 2403/1939, noch durch die Verordnung betreffend die Zulassung von Arbeitszeitverlängerungen beim Nachweis eines dringenden Bedürfnisses, BGBl. Nr. 195/1956, eine Änderung erfahren hat, nur zulassen, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und im erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft fällt oder wenn die Arbeitszeitverlängerung aus dringenden Gründen des Gemeinwohles erforderlich ist. Daß eine dieser beiden Voraussetzungen im konkreten Fall vorgelegen wäre, konnte die belangte Behörde auch ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Recht verneinen, weil das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers, selbst wenn es sich als richtig herausgestellt hätte, eine rechtliche Qualifikation in dieser Richtung nicht zuläßt. Wenn nämlich der Beschwerdeführer in seinem Antrag darauf hingewiesen hat, daß die manuelle Arbeitsleistung seiner Dienstnehmer nicht mit der Zahl der verrechneten Stunden übereinstimme, weil der Einkäufer während der Fahrt und der Chauffeur in der Zeit. des Einkaufes und der Verrechnung ohne Arbeit seien, so geht daraus nur hervor, daß sich für die genannten Beschäftigten gewisse Arbeitspausen ergeben. Dies ist aber keine Besonderheit des vom Beschwerdeführer geführten Betriebes, sondern eine allgemeine Erscheinung bei Kraftwagenlenkern und Beifahrern, die für sich allein noch nicht dazu berechtigt, in diesem Falle von Arbeitsbereitschaft zu sprechen. Überdies hat der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, daß diese Arbeitspausen einen im Verhältnis zur Arbeitszeit erheblichen Umfang erreichen, sodaß die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 AZO auch dann nicht erfüllt wären, wenn man von dem Begriff der Arbeitsbereitschaft ausginge. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel ist daher nicht gegeben. Dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Leistung von 15 bis 20 Überstunden wöchentlich zu bewilligen, den er auch in seiner Berufung vollinhaltlich aufrechterhalten hat (siehe den oben angeführten Berufungsantrag Nr. 3), konnte daher nicht stattgegeben werden. Die Bestätigung der abweisenden Entscheidung erster Instanz durch den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, daß die Rechtsgrundlage hiefür im § 8 Abs. 2 AZO gegeben sei, entsprach daher dem Gesetz.Der vom Beschwerdeführer an das Arbeitsinspektorat gestellte Antrag war darauf gerichtet, die Leistung von 15 bis 20 Überstunden wöchentlich zu bewilligen, was einer Arbeitszeitverlängerung auf mehr als zehn Stunden täglich gleichkommt. Eine über zehn Stunden täglich hinausgehende Arbeitszeit kann aber das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AZO, welche Bestimmung weder durch die Verordnung über den Arbeitsschutz, DRGBl. römisch eins S. 2403 aus 1939,, noch durch die Verordnung betreffend die Zulassung von Arbeitszeitverlängerungen beim Nachweis eines dringenden Bedürfnisses, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1956,, eine Änderung erfahren hat, nur zulassen, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und im erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft fällt oder wenn die Arbeitszeitverlängerung aus dringenden Gründen des Gemeinwohles erforderlich ist. Daß eine dieser beiden Voraussetzungen im konkreten Fall vorgelegen wäre, konnte die belangte Behörde auch ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Recht verneinen, weil das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers, selbst wenn es sich als richtig herausgestellt hätte, eine rechtliche Qualifikation in dieser Richtung nicht zuläßt. Wenn nämlich der Beschwerdeführer in seinem Antrag darauf hingewiesen hat, daß die manuelle Arbeitsleistung seiner Dienstnehmer nicht mit der Zahl der verrechneten Stunden übereinstimme, weil der Einkäufer während der Fahrt und der Chauffeur in der Zeit. des Einkaufes und der Verrechnung ohne Arbeit seien, so geht daraus nur hervor, daß sich für die genannten Beschäftigten gewisse Arbeitspausen ergeben. Dies ist aber keine Besonderheit des vom Beschwerdeführer geführten Betriebes, sondern eine allgemeine Erscheinung bei Kraftwagenlenkern und Beifahrern, die für sich allein noch nicht dazu berechtigt, in diesem Falle von Arbeitsbereitschaft zu sprechen. Überdies hat der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, daß diese Arbeitspausen einen im Verhältnis zur Arbeitszeit erheblichen Umfang erreichen, sodaß die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AZO auch dann nicht erfüllt wären, wenn man von dem Begriff der Arbeitsbereitschaft ausginge. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel ist daher nicht gegeben. Dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Leistung von 15 bis 20 Überstunden wöchentlich zu bewilligen, den er auch in seiner Berufung vollinhaltlich aufrechterhalten hat (siehe den oben angeführten Berufungsantrag Nr. 3), konnte daher nicht stattgegeben werden. Die Bestätigung der abweisenden Entscheidung erster Instanz durch den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, daß die Rechtsgrundlage hiefür im Paragraph 8, Absatz 2, AZO gegeben sei, entsprach daher dem Gesetz.

Was den in der Berufung des Beschwerdeführers unter 2.) gestellten Antrag betrifft, festzustellen, daß Arbeitszeitverlängerungen, soweit sie innerhalb der 60-Stunden-Woche liegen, nicht genehmigungspflichtig seien, so hat die belangte Behörde darüber spruchmäßig nicht entschieden. Lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird darauf Bezug genommen und erklärt, daß „mangels einer gesetzlichen Ermächtigung“ diesem Antrag nicht stattgegeben werden konnte. Entspricht diese Erledigung auch nicht den formellen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, so kann sich der Beschwerdeführer hiedurch gleichwohl nicht beschwert erachten, weil sich das von ihm gestellte Feststellungsbegehren als unzulässig erweist. Wohl sind die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit an sich berechtigt, Feststellungsbescheide über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses auch dann zu erlassen, wenn, wie im gegenwärtigen Fall, eine ausdrückliche Anordnung in der zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschrift fehlt; ein solcher Feststellungsbescheid hat jedoch zur Voraussetzung, daß ein im öffentlichen oder im rechtlichen Interesse einer Partei begründeter Anlaß hiezu gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1956, Slg. N. F. Nr. 4175/A). Ein solcher Anlaß liegt aber nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Über die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Entscheidung gestellte Frage, ob eine Verlängerung der Arbeitszeit, die täglich zehn Stunden nicht übersteigt, einer behördlichen Genehmigung bedarf oder nicht, hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, wenn bei ihr ein Antrag auf Genehmigung einer solchen Arbeitszeitverlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AZO gestellt wird, und es hat das Gericht hierüber im Rahmen der Strafvorschrift des § 25 AZO zu befinden, sofern eine Anzeige wegen einer ohne Genehmigung vorgenommenen derartigen Arbeitszeitverlängerung erstattet wird. Dem Beschwerdeführer standen somit zweierlei gesetzlich vorgesehene Wege offen, über die behördlicherseits vertretene Rechtsauffassung Klarheit zu gewinnen, sei es, daß er vorsichtshalber um eine Genehmigung angesucht, sei es, daß er im Bewußtsein seines Rechtes ohne Genehmigung eine Arbeitszeitverlängerung eingeführt hätte. Aus diesen Gründen kann dem Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an einer gesonderten bescheidmäßigen Feststellung dieser Frage nicht zuerkannt werden.Was den in der Berufung des Beschwerdeführers unter 2.) gestellten Antrag betrifft, festzustellen, daß Arbeitszeitverlängerungen, soweit sie innerhalb der 60-Stunden-Woche liegen, nicht genehmigungspflichtig seien, so hat die belangte Behörde darüber spruchmäßig nicht entschieden. Lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird darauf Bezug genommen und erklärt, daß „mangels einer gesetzlichen Ermächtigung“ diesem Antrag nicht stattgegeben werden konnte. Entspricht diese Erledigung auch nicht den formellen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, so kann sich der Beschwerdeführer hiedurch gleichwohl nicht beschwert erachten, weil sich das von ihm gestellte Feststellungsbegehren als unzulässig erweist. Wohl sind die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit an sich berechtigt, Feststellungsbescheide über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses auch dann zu erlassen, wenn, wie im gegenwärtigen Fall, eine ausdrückliche Anordnung in der zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschrift fehlt; ein solcher Feststellungsbescheid hat jedoch zur Voraussetzung, daß ein im öffentlichen oder im rechtlichen Interesse einer Partei begründeter Anlaß hiezu gegeben ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1956, Slg. N. F. Nr. 4175/A). Ein solcher Anlaß liegt aber nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Über die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Entscheidung gestellte Frage, ob eine Verlängerung der Arbeitszeit, die täglich zehn Stunden nicht übersteigt, einer behördlichen Genehmigung bedarf oder nicht, hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, wenn bei ihr ein Antrag auf Genehmigung einer solchen Arbeitszeitverlängerung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AZO gestellt wird, und es hat das Gericht hierüber im Rahmen der Strafvorschrift des Paragraph 25, AZO zu befinden, sofern eine Anzeige wegen einer ohne Genehmigung vorgenommenen derartigen Arbeitszeitverlängerung erstattet wird. Dem Beschwerdeführer standen somit zweierlei gesetzlich vorgesehene Wege offen, über die behördlicherseits vertretene Rechtsauffassung Klarheit zu gewinnen, sei es, daß er vorsichtshalber um eine Genehmigung angesucht, sei es, daß er im Bewußtsein seines Rechtes ohne Genehmigung eine Arbeitszeitverlängerung eingeführt hätte. Aus diesen Gründen kann dem Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an einer gesonderten bescheidmäßigen Feststellung dieser Frage nicht zuerkannt werden.

Bei dieser Sachlage erübrigte sich, ein Eingehen auf die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 25. September 1956, BGBl. Nr. 195, weil diese Durchführungsverordnung zu § 8 Abs. 1 der Arbeitszeitordnung zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine über zehn Stunden hinausgehende tägliche Arbeitszeit zu bewilligen, nicht heranzuziehen war und von der belangten Behörde auch nicht herangezogen wurde. Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs.1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Bei dieser Sachlage erübrigte sich, ein Eingehen auf die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 25. September 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 195, weil diese Durchführungsverordnung zu Paragraph 8, Absatz eins, der Arbeitszeitordnung zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine über zehn Stunden hinausgehende tägliche Arbeitszeit zu bewilligen, nicht heranzuziehen war und von der belangten Behörde auch nicht herangezogen wurde. Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. September 1960

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1957000587.X00

Im RIS seit

03.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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