RS Vwgh 1960/10/21 2489/58

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Veröffentlicht am 21.10.1960
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1220;
  1. ABGB § 1220 heute
  2. ABGB § 1220 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1220 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Unter "Vermögen" iSd § 1220 ABGB ist auch ein Arbeitseinkommen zu verstehen, das nicht nur zur Bestreitung des eigenen anständigen Unterhaltes des Vaters und seiner Familie ausreicht, sondern ihm bei sparsamer Lebensführung auch ermöglicht, der Tochter eine Aussteuer daraus zu bestreiten.Unter "Vermögen" iSd Paragraph 1220, ABGB ist auch ein Arbeitseinkommen zu verstehen, das nicht nur zur Bestreitung des eigenen anständigen Unterhaltes des Vaters und seiner Familie ausreicht, sondern ihm bei sparsamer Lebensführung auch ermöglicht, der Tochter eine Aussteuer daraus zu bestreiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1958002489.X03

Im RIS seit

21.10.1960

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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