RS Vwgh 2006/6/30 2003/03/0209

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §127 Abs1 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §127 Abs2 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §32;

Rechtssatz

In Bezug auf die Auswirkungen eines Eisenbahnbauvorhabens auf das Grundwasser hat der VwGH mit Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl 95/03/0032, ausgesprochen, dass dann, wenn es an einer Absicht auf Benutzung oder Erschließung des Grundwassers fehlt, auch eine allfällige mit der Errichtung und dem Betrieb eines Eisenbahntunnels verbundene Änderung des Grundwassers grundsätzlich (vom Fall des § 32 WRG abgesehen) wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig ist, weil weder eine Bewilligungspflicht nach § 127 Abs 2 noch nach § 10 Abs 1 oder 2 WRG gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030209.X04

Im RIS seit

11.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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