Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §118 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Schimetschek, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde des F und der IG in X gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Mai 1960, Zl. 96.128/150-48.457/60, betreffend Enteignung nach dem Wasserrechtsgesetze zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Schimetschek, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde des F und der IG in römisch zehn gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Mai 1960, Zl. 96.128/150-48.457/60, betreffend Enteignung nach dem Wasserrechtsgesetze zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Februar 1960 in Punkt II seines Spruches hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung für die enteigneten Grundstücke bzw. Grundstücksteile bestätigt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Februar 1960 in Punkt römisch zwei seines Spruches hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung für die enteigneten Grundstücke bzw. Grundstücksteile bestätigt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, stellte im Dezember 1959 beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung unter Hinweis auf die Erklärung des Ennskraftwerkprojekte X zum bevorzugten Wasserbau und die ihr im Rahmen dieses Projektes durch den Landeshauptmann von Oberösterreich namens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 14. November 1959 für das Detailprojekt "Baumaßnahmen zur Sicherung des rechten Ufers des Stauraumes vom S-bach abwärts bis zum Kraftwerk und im Unterwasser einschließlich des rechten Pfeilers der Ennsbrücke" erteilte wasserrechtliche Bewilligung u.a. den Antrag, hinsichtlich der für dieses Detailprojekt benötigten Grundstücke Parz. Nr. 46/4 (richtig 46/1) Garten im Ausmaß von 191 m2 sowie Parz. Nr. 46/2 Wiese im Ausmaß von ca. 230 m, beide inneliegend in der EZ. 15 KG. X und beide im Eigentum der Beschwerdeführer, das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren durchzuführen.Die Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, stellte im Dezember 1959 beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung unter Hinweis auf die Erklärung des Ennskraftwerkprojekte römisch zehn zum bevorzugten Wasserbau und die ihr im Rahmen dieses Projektes durch den Landeshauptmann von Oberösterreich namens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 14. November 1959 für das Detailprojekt "Baumaßnahmen zur Sicherung des rechten Ufers des Stauraumes vom S-bach abwärts bis zum Kraftwerk und im Unterwasser einschließlich des rechten Pfeilers der Ennsbrücke" erteilte wasserrechtliche Bewilligung u.a. den Antrag, hinsichtlich der für dieses Detailprojekt benötigten Grundstücke Parz. Nr. 46/4 (richtig 46/1) Garten im Ausmaß von 191 m2 sowie Parz. Nr. 46/2 Wiese im Ausmaß von ca. 230 m, beide inneliegend in der EZ. 15 KG. römisch zehn und beide im Eigentum der Beschwerdeführer, das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren durchzuführen.
In Erledigung dieses Antrages ordnete das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung die mündliche Verhandlung für den 26. Jänner 1960 an und bezeichnete als Verhandlungsgegenstand den im vorstehenden näher umschriebenen Antrag.
Bei der mündlichen Verhandlung führte der technische Amtssachverständige aus, daß die Parz. Nr. 46/1 flußaufwärts der Straßenbrücke über die Enns, die Parz. Nr. 46/2 flußabwärts dieser Brücke gelegen sei. Bei der erstgenannten Parzelle wäre der für die Instandhaltung der Uferdeckwerke zu erwerbende anschließende Grundstreifen, der mindestens drei Meter breit sein müsse, an sich zwar geringer anzusetzen, doch befinde sich auf dieser Parzelle etwas oberhalb eine Hangstützmauer in Trockenmauerwerk, die als eine in der Natur vorhandene günstige Begrenzung des einzulößenden Grundstücksteiles angesehen werden könne, sodaß die Einlösungsgrenze am Fuße dieser vorhandenen Stützmauer festzulegen wäre. Diese Ausweitung des Einlösungsstreifens oberhalb des Uferdeckwerkes auf etwa das Doppelte sei ferner damit begründet, daß sich unterhalb desselben das Widerlager der Straßenbrücke befinde und somit diese Böschung bei höheren Hochwässern einem stärkeren Wasserangriff infolge des vorspringenden Brückenwiderlagers ausgesetzt sein könne. Unterhalb der Ennsbrücke sei der einzulösende Grundstreifen ungefähr drei Meter breit.
Die Beschwerdeführer erklärten demgegenüber, hinsichtlich der Grundparzelle Nr. 46/l nur mit jener Beanspruchung einverstanden zu sein, welche durch das Uferdeckwerk bedingt werde, einschließlich eines zwei Meter breiten Streifens über der Krone des Uferdeckwerkes hangaufwärts. Bezüglich der anderen Parzelle erklärten sie ihr Einverständnis für eine Beanspruchung durch das Uferdeckwerk zuzüglich eines drei Meter breiten Streifens hangaufwärts.
Der landwirtschaftliche Sachverständige brachte in seinem zur Entschädigungsfrage erstellten Gutachten zum Ausdruck, daß es sich bei beiden beanspruchten Grundflächen um verhältnismäßig steile, hinter den Häusern gelegene Wiesenparzellen handle, welche bis an den Treppelweg am Ennsufer reichen. Sie seien als landwirtschaftliche Grundstücke zu bewerten, weil sie tatsächlich auch nur landwirtschaftlichen Zwecken gedient haben. Die vorhandenen Gebäude gehen bis an die Hangkante und der Hang zeige keinerlei Merkmale einer Verbauung. Beide Parzellen seien als gleichwertig anzusetzen. Der Preis betrage S 4,-- je Quadratmeter, weil beide Parzellen steile, zum Teil mit Bäumen bestandene Hangwiesen seien. Mit Rücksicht auf den großen Grundverlust solle zur Abgeltung aller Erschwernisse ein Zuschlag von S 3.50 je Quadratmeter zuerkannt werden, sodaß sich der Endpreis mit S 7.50 je Quadratmeter ergebe.
Die Ausführungen dieses Sachverständigen bezüglich der Bewertung der Baumbestände können vernachlässigt werden, weil die in dieser Richtung ergangene Entscheidung unangefochten geblieben ist.
Diesem Gutachten widersprachen die Beschwerdeführer mit der Begründung, daß der Einheitswert für diesen Grund durch Bescheid des Finanzamtes Steyr mit S 20,-- je Quadratmeter bestimmt worden sei. Der Bescheid beziehe sich auf eine Gesamtfläche von 1451 m2, von der 236 m2 durch ein Einfamilienhaus verbaut seien. Das abzulösende Grundstück könne zweifellos auch als Baufläche verwertet werden. Die Häuser in X stünden zum Teil auf der Hangseite der Enns. Es sei den Beschwerdeführern eine Teilverbauung der zu enteignenden Grundfläche vorgeschlagen worden, wofür wohl eine gewerbliche Bewilligung, jedoch keine Baubewilligung vorliege. Damit sie die verbleibenden Restflächen der beiden Parzellen erreichen könnten, werde vorgeschlagen, in das Uferdeckwerk eine Stiege einzubauen. Auf einen über die Parz. Nr. 46/1 verlaufenden Abwasserkanal sei Rücksicht zu nehmen.Diesem Gutachten widersprachen die Beschwerdeführer mit der Begründung, daß der Einheitswert für diesen Grund durch Bescheid des Finanzamtes Steyr mit S 20,-- je Quadratmeter bestimmt worden sei. Der Bescheid beziehe sich auf eine Gesamtfläche von 1451 m2, von der 236 m2 durch ein Einfamilienhaus verbaut seien. Das abzulösende Grundstück könne zweifellos auch als Baufläche verwertet werden. Die Häuser in römisch zehn stünden zum Teil auf der Hangseite der Enns. Es sei den Beschwerdeführern eine Teilverbauung der zu enteignenden Grundfläche vorgeschlagen worden, wofür wohl eine gewerbliche Bewilligung, jedoch keine Baubewilligung vorliege. Damit sie die verbleibenden Restflächen der beiden Parzellen erreichen könnten, werde vorgeschlagen, in das Uferdeckwerk eine Stiege einzubauen. Auf einen über die Parz. Nr. 46/1 verlaufenden Abwasserkanal sei Rücksicht zu nehmen.
Im Verhandlungsprotokoll erscheint abschließend festgehalten, daß laut Mitteilung der Gemeinde X hinsichtlich der zu enteignenden Grundstücke eine Baugenehmigung weder erteilt wurde noch in Behandlung steht, weiters eine Grundteilungsgenehmigung nicht vorliegt. Für X bestehe kein genehmigter Verbauungsplan.Im Verhandlungsprotokoll erscheint abschließend festgehalten, daß laut Mitteilung der Gemeinde römisch zehn hinsichtlich der zu enteignenden Grundstücke eine Baugenehmigung weder erteilt wurde noch in Behandlung steht, weiters eine Grundteilungsgenehmigung nicht vorliegt. Für römisch zehn bestehe kein genehmigter Verbauungsplan.
Auf Grund dieses Verhandlungsergebnisses erging der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Februar 1960, mit welchem unter Berufung auf die §§ 60, 65, 100 (2) und 114 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 (kurz: WRG), die beantragte Enteignung ausgesprochen und den Beschwerdeführern je Quadratmeter enteigneter Grundfläche eine Entschädigung von S 7.50 zuzüglich eines Betrages von S 3.250,-- für die auf den Grundstücken befindlichen Bäume zuerkannt wurde. Gleichzeitig wurde das Begehren der Beschwerdeführer nach Einbau einer Stiege in das Uferdeckwerk und auf Berücksichtigung des durch die Grundparzelle Nr. 46/1 verlaufenden Abwasserkanales zurückgewiesen.Auf Grund dieses Verhandlungsergebnisses erging der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Februar 1960, mit welchem unter Berufung auf die Paragraphen 60, 65, 100, (2) und 114 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, (kurz: WRG), die beantragte Enteignung ausgesprochen und den Beschwerdeführern je Quadratmeter enteigneter Grundfläche eine Entschädigung von S 7.50 zuzüglich eines Betrages von S 3.250,-- für die auf den Grundstücken befindlichen Bäume zuerkannt wurde. Gleichzeitig wurde das Begehren der Beschwerdeführer nach Einbau einer Stiege in das Uferdeckwerk und auf Berücksichtigung des durch die Grundparzelle Nr. 46/1 verlaufenden Abwasserkanales zurückgewiesen.
In der Begründung verwies der Landeshauptmann bezüglich des Umfanges der enteigneten Grundteile auf das Gutachten des technischen Amtssachverständigen. Hinsichtlich der zuerkannten Entschädigung wurde ausgeführt, daß beide Grundflächen der Natur nach Wiesen seien, steil zur Enns abfallen und nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Grundlage für die Annahme festzustellen gewesen sei, daß diese Grundstücke nicht als landwirtschaftlich genutzt zu bewerten seien. Für die Bemessung der Entschädigung sei die Art der Verwendung im Zeitpunkte der Enteignung maßgebend. Die Möglichkeit einer zukünftigen Verwendung des Grundes für Bauzwecke habe daher außer Betracht zu bleiben, wenn die Voraussetzungen einer derartigen Verwendung im Enteignungszeitpunkte noch nicht gegeben sind. Eine andere Verwendung als eine solche für landwirtschaftliche Zwecke sei nicht behauptet und auch nicht nachgewiesen worden. Der vom Sachverständigen ermittelte Entschädigungsbetrag erscheine angemessen. Der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte, für Steuerzwecke ermittelte Einheitswert sei unmaßgeblich, zumal es sich dabei um einen Mischwert handle, der den Wert der landwirtschaftlichen und Baugründe umfasse. Die Forderungen hinsichtlich der Uferstiege und des Abwasserkanals wären im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für das Detailprojekt vorzubringen gewesen, nicht aber im Enteignungsverfahren.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wandten die Beschwerdeführer ein, daß selbst nach dem Gutachten des Amtssachverständigen mehr als erforderlich enteignet worden sei, weil sein Hinweis, daß die auf Parzelle Nr. 46/1 vorhandene Stützmauer eine günstige Abgrenzung vorstelle, über das Erfordernis nichts besage. Außerdem sei dabei hinsichtlich der Höhe weit über das sich aus dem Pegelstand der Enns ergebende notwendige Ausmaß hinausgegangen worden, wie sich dies aus dem Ausmaß an Grundbeanspruchung bei der Grundnachbarin ergebe, bei der man sich mit einer Grundbreite von drei Metern über dem vermauerten Ufergelände begnügt habe. Auch der Hinweis auf den Schutz des Brückenwiderlagers sei nicht gerechtfertigt, zumal auch der höchste Hochwasserstand dieses Widerlager niemals berühre. Die Beschwerdeführer würden durch die Enteignung in ihrem Besitz derart eingeengt, daß beim Wohnhaus nur mehr ein ganz enger Streifen bleibe, während bei schon längst beabsichtigten Verbauung der Parzelle Nr. 46/1 keine Möglichkeit einer Reparatur der hiefür vorgesehenen Stützmauer verbliebe. Es werde die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zur Beurteilung des unbedingt erforderlichen Ausmaßes der Grundbeanspruchung beantragt.
Die Grundeinschätzung sei zu niedrig veranschlagt, da in X landwirtschaftlicher Grund selbst außerhalb des Ortes um S 4,-- nicht zu erhalten sei. Es sei auch auf die Wertminderung des verbleibenden Grundstückrestes Bedacht zu nehmen gewesen. Durch das große Ausmaß der Enteignung werde, wie der Sachverständige selbst zugegeben habe, der Gesamtbesitz entwertet. Die hiefür in Anschlag gebrachte Abgeltung von S 3.50 je Quadratmeter sei nicht näher begründet worden. Es sei jedenfalls auf die Einheitsbewertung durch das Finanzamt geeignet Bedacht zu nehmen gewesen. Da es sich um einen Hausbesitz mit anschließendem Garten handle, solle ein Gebäudeschätzmeister und ein Schätzmeister für Grundstücke im Ortsgebiet zusätzlich vernommen werden. Das Begehren nach Errichtung einer Uferstiege sei zu Unrecht abgewiesen worden, weil diese für den unbeschwerten Zugang zu dem restlichen Grundbesitz notwendig sei.Die Grundeinschätzung sei zu niedrig veranschlagt, da in römisch zehn landwirtschaftlicher Grund selbst außerhalb des Ortes um S 4,-- nicht zu erhalten sei. Es sei auch auf die Wertminderung des verbleibenden Grundstückrestes Bedacht zu nehmen gewesen. Durch das große Ausmaß der Enteignung werde, wie der Sachverständige selbst zugegeben habe, der Gesamtbesitz entwertet. Die hiefür in Anschlag gebrachte Abgeltung von S 3.50 je Quadratmeter sei nicht näher begründet worden. Es sei jedenfalls auf die Einheitsbewertung durch das Finanzamt geeignet Bedacht zu nehmen gewesen. Da es sich um einen Hausbesitz mit anschließendem Garten handle, solle ein Gebäudeschätzmeister und ein Schätzmeister für Grundstücke im Ortsgebiet zusätzlich vernommen werden. Das Begehren nach Errichtung einer Uferstiege sei zu Unrecht abgewiesen worden, weil diese für den unbeschwerten Zugang zu dem restlichen Grundbesitz notwendig sei.
Die belangte Behörde veranlaßte im fortgesetzten Ermittlungsverfahren zur Gewinnung eines besseren Überblickes die Vorlage eines ergänzenden Lageplanes, der die Parzellengrenzen sowie die Grenzen der Grundeinlösung aufweist, weiters von Querprofilen mit Eintragung der Einlösungsgrenze, der Wasserspiegellage des Hochwassers 1899 und des rechnungsmäßigen Höchsthochwassers, des Grundeinlösungsplanes, schließlich auch zweier Photos mit der Ansicht des rechten Ennsufers oberhalb und unterhalb der Straßenbrücke und eingetragener Böschungspflasteroberkante sowie der Grundeinlösungsgrenze.
Auf Grund der dergestalt ergänzten Unterlagen erstattete ein Amtssachverständiger der belangten Behörde ein weiteres Gutachten über das erforderliche Grundausmaß. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, daß die vom Amtssachverständigen anläßlich der mündlichen Verhandlung für die Beanspruchung von Grund aus der Parzelle Nr. 46/1 als maßgeblich bezeichneten Momente nicht entscheidend seien bzw. nicht zutreffen. Gleichwohl sei die Beanspruchung in dem ausgesprochenen Ausmaß gerechtfertigt. Dies ergebe sich aus folgen Überlegungen:
Das oberhalb der Straßenbrücke anschließend an die Parzelle Nr. 46/1 am Böschungsrand situierte Gebäude der Beschwerdeführer sowie die daran flußaufwärts anschließenden Objekte der Nachbarparzellen befinden sich im engeren Bereich des Unterwassers und bedürfen beim Ablauf eines größeren Hochwasserereignisses seitens der Konsenswerber einer besonderen Aufmerksamkeit. Unmittelbar unterhalb der Parzelle Nr. 46/1 wird das Ennsprofil, das zwischen den Ufersicherungen (Leitwerken) eine Breite von rund 60 m aufweist, durch zwei Pfeiler der Straßenbrücke von je drei Metern Breite um 10 % eingeengt. Ferner ist im Unterwasser als Folge der im Sturzbett nicht zur Gänze vernichteten Energie des durch die Wehranlage fließenden Wassers mit einer Wellenbildung zu rechnen, die im extremen Fall bei Eintreten des rechnungsmäßigen Höchsthochwassers die Kote 340 erreichen und in Anbetracht der Objekte (Häuser) flußbauliche Sofortmaßnahmen erforderlich machen kann. Bei Eintreten dieses Ereignisses sei auf der Böschungsfläche ein Streifen von 3.5 m Breite erforderlich, der vom Wasser benetzt und angegriffen werden kann. Von dem zur Einlösung vorgesehenen Grundstreifen von 7 m Breite verbleibt ein Streifen von 3.5 m, der zur Herstellung eines Baugerüstes zum Zuführen und Einbringen eines groben Blockwurfes erforderlich ist, da sonst allenfalls auftretende Rutschungen oberhalb des Böschungspflasters das Wohnhaus G gefährden könnten. Ferner ist dieser Grundstreifen auch zu Ausbesserungsarbeiten am Böschungspflaster selbst erforderlich. Unterhalb der Straßenbrücke ist der zur Einlösung gelangende Grundstreifen auf Parzelle Nr. 46/2 so schmal, daß Ausbesserungsarbeiten bei Auftreten eines Hochwassers ohnehin nur in begrenztem Umfang vorgenommen werden können und eine weitere Verringerung dieses Grundstreifens unmöglich erscheint.
Es erging sodann der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1960, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführer nicht Folge gegeben wurde.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde wurde erwogen:
Die Beschwerdeführer sind im Recht, wenn sie vorbringen, daß ihnen entgegen der Vorschrift des § 45 Abs. 3 AVG keine Gelegenheit geboten wurde, von dem durch die belangte Behörde eingeholten zusätzlichen Sachverständigengutachten Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Dennoch stellt diese Verletzung von Verfahrensvorschriften keinen entscheidenden Mangel des Verfahrens im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1952 dar, weil die belangte Behörde auch bei Beachtung dieser Vorschrift offenbar zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.Die Beschwerdeführer sind im Recht, wenn sie vorbringen, daß ihnen entgegen der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG keine Gelegenheit geboten wurde, von dem durch die belangte Behörde eingeholten zusätzlichen Sachverständigengutachten Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Dennoch stellt diese Verletzung von Verfahrensvorschriften keinen entscheidenden Mangel des Verfahrens im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1952 dar, weil die belangte Behörde auch bei Beachtung dieser Vorschrift offenbar zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Beschwerdeführer bekämpfen nämlich die in der Begründung des angefochtenen Bescheides im vollen Wortlaut wiedergegebenen und, wenngleich nicht ausdrücklich als einem Gutachten entnommen bezeichneten, so doch unverkennbar auf sachverständiger Grundlage erstellten Ausführungen über die Notwendigkeit einer größeren Beanspruchung der Grundparzelle Nr.46/1 nur mit der Behauptung, daß ihr Wohnhaus durch Rutschungen nicht gefährdet werden könne, da es auf einem Felsen stehe. Eine derartige Behauptung aber, die überdies der notwendigen sachverständigen Grundlage entbehrt, hätte den Beschwerdeführern im Verfahren offenbar umsoweniger zum Erfolg verhelfen können, als es als bekannt vorausgesetzt werden kann, daß intensive Rutschungen auch in felsigem Terrain eintreten können. Die weitere Behauptung der Beschwerdeführer, daß diese Parzelle überdies nicht im ausgesprochenen Ausmaß zu enteignen gewesen sei, weil für die Reparaturen am Böschungspflaster eine geringere Fläche ausreichen würde, ist ebenfalls nicht geeignet, die in dieser Richtung getroffene Entscheidung als rechtswidrig zu kennzeichnen, da ja die Beanspruchung einer größeren Fläche nach dem Sachverständigengutachten in erster Linie für die eben erwähnten Sicherungsarbeiten anläßlich von Katastrophenhochwässern und nur in zweiter Linie auch für Reparaturen am Böschungspflaster zu erfolgen hatte. Soweit die Beschwerde aber auf das anläßlich der mündlichen Verhandlung abgegebene technische Gutachten eingeht, übersieht sie, daß dieses nicht als Grundlage des angefochtenen Bescheides diente. Ebenso unmaßgeblich mußte es sein, an welcher Stelle inzwischen Grenzsteine zur Aufstellung gelangt sind, weil daraus kein Schluß auf die tatsächliche rechtliche Situation abgeleitet werden konnte. Wenn die Beschwerdeführer schließlich meinen, daß zur Ermöglichung von Reparaturen am Böschungspflaster die Auferlegung einer Servitut genügt hätte, lassen sie wiederum außer acht, daß die Enteignung nach der Bescheidbegründung in erster Linie erfolgt ist, um notfalls ein Baugerüst aufzuführen und mit seiner Hilfe Sicherungsarbeiten größeren Umfanges vorzunehmen. Da nicht zu verkennen ist, daß das Grundstück durch die notwendigerweise bedingte Umgestaltung und ständige Bereithaltung zu derartigen Arbeiten seiner dermaligen Widmung dauernd entzogen wird, kann nicht gefunden werden, daß seine Enteignung nicht notwendig gewesen sei.
Soweit sich jedoch die Beschwerdeausführungen auf die Beanspruchung der Grundparzelle Nr. 46/2 beziehen und auch hier dartun wollen, daß mehr als notwendig enteignet worden sei, ist dem entgegenzuhalten, daß sich die Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit der Inanspruchnahme in dem vom Uferdeckwerk erfaßten Teil, einschließlich eines 3 m breiten Streifens über der Krone des Uferdeckwerkes hangaufwärts einverstanden erklärt haben. Diese Ausmaße überschreitet aber der ca. 230 m2 umfassende beanspruchte Grundstreifen der Parz. Nr. 46/2 nach dem anläßlich der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Befund des technischen Amtssachverständigen nicht und wird dies auch in der Beschwerde nicht behauptet. Dazu kommt, daß dieser Grundstreifen nach dem oben wiedergegebenen, zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten so schmal ist, daß "Ausbesserungsarbeiten in diesem Bereich nur in begrenztem Umfang vorgenommen werden können und eine weitere Verringerung dieses Grundstreifens unmöglich erscheine".
Bei der Festsetzung der Entschädigung waren gemäß § 118 Abs. 1 WRG die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Danach ist das Wasserbauunternehmen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 3. März 1960, Zl. 1986/57, ausgeführt hat, verpflichtet, dem Enteigneten den Verkehrswert zu ersetzen.Bei der Festsetzung der Entschädigung waren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, WRG die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 7 des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Danach ist das Wasserbauunternehmen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 3. März 1960, Zl. 1986/57, ausgeführt hat, verpflichtet, dem Enteigneten den Verkehrswert zu ersetzen.
Es war daher zunächst zu prüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, daß es sich bei den von der Enteignung erfaßten Grundflächen um landwirtschaftlich genutzte bzw. Wiesenflächen handle, gerechtfertigt ist. Dies war zu bejahen. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer, wie dies der angefochtene Bescheid richtig angenommen hat, dem diesbezüglich bei der mündlichen Verhandlung niedergelegten Befund des landwirtschaftlichen Sachverständigen nicht entgegengetreten sind, ist im Ermittlungsverfahren nichts hervorgekommen, was auf eine anderweitige Nutzung der Grundstücke hingewiesen hätte. Daß die Parzelle Nr. 46/1 grundbücherlich als Garten ausgewiesen ist, vermag an der Feststellung ihrer tatsächlichen Nutzung als Wiese nichts zu ändern. Ebensowenig kann der geäußerten Absicht der Beschwerdeführer, allenfalls auf diesen Grundstücken - trotz ihrer exponierten Hanglage - Baulichkeiten zu errichten, Bedeutung hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung zukommen, weil ein solches Bauvorhaben keineswegs konkret aufgezeigt wurde.
Wohl aber ist der Beschwerde beizupflichten, wenn sie den Sachverständigenbeweis hinsichtlich des Grundwertes als unzureichend rügt. Denn die Beschwerdeführer haben einerseits den Schätzwert von S 4,-- je Quadratmeter (der Zuschlag von S 3,50 bezog sich bei ausdrücklicher Rücksichtnahme auf den "großen Grundverlust" offenbar auf die Wertminderung des Gesamtgrundstückes) als zu niedrig bekämpft, anderseits hat der landwirtschaftliche Sachverständige nicht angegeben, von welchen Grundlagen er bei seiner Schätzung ausgegangen ist. Zwar ist es richtig, daß der für Steuerzwecke ermittelte Einheitswert des Gesamtgrundstückes im Hinblick auf dessen teilweise Verbauung keinesfalls zur Wertermittlung für eine nicht verbaute Teilfläche hätte dienen können. Es ist aber unerläßlich, daß ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert eines Grundstückes aussagt, von welchen Grundlagen die Wertermittlung ausgeht. Die bloße Nennung von Preisen kann nicht genügen, um ein solches Gutachten als ausreichend zu kennzeichnen. Diesem Mangel konnte auch nicht damit abgeholfen werden, daß die belangte Behörde auf eine gerichtlich festgesetzte Wertfestsetzung hinsichtlich einer in diesem Gebiet gelegenen Ackerfläche verwies, zumal die genannten Wertansätze den vom Amtssachverständigen genannten Wert von S 4,-- je Quadratmeter beträchtlich übersteigen.
In dieser Richtung ist der angefochtene Bescheid mithin auf einem ergänzungsbedürftig gebliebenen Sachverhalt aufgebaut.
Was endlich die Zurückweisung des Begehrens der Beschwerdeführer nach Entscheidung über die Anlegung einer Ufertreppe anbelangt, so entsprach sie der Rechtslage, weil Gegenstand des Verfahrens allein die Frage der Grundenteignung war.
Der angefochtene Bescheid mußte daher, soweit mit ihm der erstinstanzliche Bescheid in Punkt II seines Spruches hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung für den enteigneten Grund und Boden bestätigt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1952 aufgehoben werden, während die Beschwerde im übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 9. März 1961Der angefochtene Bescheid mußte daher, soweit mit ihm der erstinstanzliche Bescheid in Punkt römisch zwei seines Spruches hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung für den enteigneten Grund und Boden bestätigt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1952 aufgehoben werden, während die Beschwerde im übrigen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 9. März 1961
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960001401.X00Im RIS seit
13.06.2016Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016