TE Vwgh Erkenntnis 1961/5/25 0641/60

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.1961
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §43 Abs1;
WRG 1959 §44 Abs2;
WRG 1959 §99 Abs1 lita;
  1. WRG 1959 § 43 heute
  2. WRG 1959 § 43 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 43 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 43 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 99 heute
  2. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 99 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 99 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. WRG 1959 § 99 gültig von 11.08.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  7. WRG 1959 § 99 gültig von 08.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 99 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 99 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 99 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde der Gemeinde Strobl gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Februar 1960, Zl. 98.512/2-31.070/60, betreffend wasserrechtliche Bewilligung eines Regulierungsbaues und Beitragsleistung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, stellte am 4. Juli 1959 beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung den Antrag, ihr die wasserrechtliche Bewilligung zu Regulierungsarbeiten im Bereiche des Ischlflusses auf Grund eines hiezu von der Traunbauleitung Gmunden erstellten Projektes zu erteilen. Nach diesem Projekte sollen zwei Gefällsstufen (Sohlrampen) in Aigen-Voglhub in Flußkilometer 7.222 und 6.985 zwecks Beseitigung größerer Sohleneintiefungen und zur Sicherung der bestehenden beidseitigen Uferbauten errichtet werden. Zu den Kosten sollten projektsgemäß der Bund 60 %, die im betreffenden Flußbereich infolge dar im Flusse verlaufenden Landesgrenzen anteilig interessierten Länder Salzburg und Oberösterreich zusammen 30 %, bezüglich der restlichen 10 % nachfolgende "Interessenten" beitragen wie folgt:

Oberösterreichischer (1/2) Beitrag:

 

Salzburger (1/2) Beitrag:

 

Gemeinde Bad Ischl:

4.40 %

Gemeinde Strobl:

6.28 %

Gemeinde St. Wolfgang:

1.88 %

Bundesforste:

1.20 %

Bundesforste:

1.20 %

 

 

Bundesstraßenverwaltung:

2.52 %

Bundesstraßenverwaltung:

2.52 %

 

10 %

 

10 %

Bei der hierüber vom Amte der Oberösterreichischen Landesregierung am 15. September 1959 abgeführten mündlichen Verhandlung wurde hinsichtlich der Kosten festgestellt, daß das Gesamterfordernis S 1,180.000,-- betrage. Der Schlüssel für die Aufbringung der Interessentenbeiträge sei durch einen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Februar 1957 wie folgt festgelegt worden:

Stadtgemeinde Bad Ischl:

12.19 %

Marktgemeinde St. Wolfgang:

5.24 %

Gemeinde Strobl:

4.87 %

Bundesforste:

2.00 %

Bundesstraßenverwaltung:

7.00 %

Oberösterreichische Kraftwerke AG:

2.00 %

 

33.30 %

Da aber 90 % des Gesamtaufwandes durch den Bund und die

beteiligten Länder getragen würden, ergebe sich endgültig folgende

Kostenaufteilung:

Bund

60

%

S

708.000,--

Land Oberösterreich

25.4

%

S

300.900,--

Land Salzburg

4.5

%

S

53.100,- -

Stadtgemeinde Bad Ischl

3.66

%

S

43.188,--

Marktgemeinde St. Wolfgang

1.58

%

S

18.644,--

Gemeinde Strobl

1.46

%

S

17.228,--

Österr. Bundesforste

0.6

%

S

24.780,--

Bundesstraßenverwaltung

2.10

%

S

7.080,- -

Oberösterr. Kraftwerke AG

0.6

%

S

7.080,--

 

100.0

%

S

1,180.000,--

Der Vertreter des Landes Salzburg stimmte dem Projekt zu und anerkannte auch den vorgesehenen Kostenbeitrag des Landes.

Die bei der Verhandlung nicht vertretene Beschwerdeführerin hatte an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ein Schreiben des Inhaltes gerichtet, daß sie nach Anweisung des Amtes der Salzburger Landesregierung einen Interessentenbeitrag nicht übernehmen dürfe, der auf sie entfallende Beitrag vielmehr von den "Interessenten bzw. Anrainern" aufzubringen sei. Die übrigen Ergebnisse der mündlichen Verhandlung können im Hinblick auf das Thema der Beschwerde vernachlässigt werden.

Mit dem Bescheide vom 20. Oktober 1959 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich antragsgemäß der Marktgemeinde St. Wolfgang gemäß den §§ 37, 40, 41, 82, 93 und 94 des Wasserrechtsgesetzes 1934 in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, (WRG) die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung von zwei der Erhaltung der bestehenden Ischlflußregulierung dienenden Gefällsstufen (Sohlrampen) in Aigen-Voglhub. Im Abschnitt II des Spruches wurde u.a. die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Bestimmungen des § 40 Abs. 2 WRG zur Leistung eines Beitrages von S 17.228,-- verpflichtet.Mit dem Bescheide vom 20. Oktober 1959 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich antragsgemäß der Marktgemeinde St. Wolfgang gemäß den Paragraphen 37, 40, 41, 82, 93 und 94 des Wasserrechtsgesetzes 1934 in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 54, (WRG) die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung von zwei der Erhaltung der bestehenden Ischlflußregulierung dienenden Gefällsstufen (Sohlrampen) in Aigen-Voglhub. Im Abschnitt römisch zwei des Spruches wurde u.a. die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz 2, WRG zur Leistung eines Beitrages von S 17.228,-- verpflichtet.

In der Begründung kam zum Ausdruck, daß für die Erhaltung der Regulierung des Ischlflusses gemäß der Verordnung der k. u. k. Statthalterei im Erzherzogtum Oberösterreich vom 20. Jänner 1914, Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7 und im Sinne des Gesetzes vom 2. Juli 1907, Landesgesetz-und Verordnungsblatt Nr. 20, sowie des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Februar 1957, Zl. Wa - 2355/1-1956, eine Erhaltungskonkurrenz bestehe, der die in der Verhandlungsschrift angeführten Beitragspflichtigen angehören. Gemäß § 122 der Wasserrechtsnovelle 1959 seien die bisherigen Gesetze, in denen für Zwecke des Hochwasserschutzes, der Regulierung, der Wildbach-Verbauung oder der Entwässerung die Bildung von Konkurrenzen oder die Festsetzung von Beitragspflichtigen ausgesprochen worden ist, mit 1. Mai 1959 aufgehoben worden. Zugleich seien die durch diese Gesetze gebildeten Konkurrenzen Wasserverbände geworden. Vorläufiger Maßstab für die Aufteilung der Kosten im Sinne des § 64 Abs. 3 lit. d WRG sei in solchen Fällen die am 31. Dezember 1958 in Geltung gestandene Regelung. Gemäß dieser Regelung seien die Kosten aufgeteilt worden.In der Begründung kam zum Ausdruck, daß für die Erhaltung der Regulierung des Ischlflusses gemäß der Verordnung der k. u. k. Statthalterei im Erzherzogtum Oberösterreich vom 20. Jänner 1914, Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7 und im Sinne des Gesetzes vom 2. Juli 1907, Landesgesetz-und Verordnungsblatt Nr. 20, sowie des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Februar 1957, Zl. Wa - 2355/1-1956, eine Erhaltungskonkurrenz bestehe, der die in der Verhandlungsschrift angeführten Beitragspflichtigen angehören. Gemäß Paragraph 122, der Wasserrechtsnovelle 1959 seien die bisherigen Gesetze, in denen für Zwecke des Hochwasserschutzes, der Regulierung, der Wildbach-Verbauung oder der Entwässerung die Bildung von Konkurrenzen oder die Festsetzung von Beitragspflichtigen ausgesprochen worden ist, mit 1. Mai 1959 aufgehoben worden. Zugleich seien die durch diese Gesetze gebildeten Konkurrenzen Wasserverbände geworden. Vorläufiger Maßstab für die Aufteilung der Kosten im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, Litera d, WRG sei in solchen Fällen die am 31. Dezember 1958 in Geltung gestandene Regelung. Gemäß dieser Regelung seien die Kosten aufgeteilt worden.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wendete die Beschwerdeführerin ein, es sei unbillig, ihr auf der Grundlage des § 40 Abs. 2 WRG Kosten aufzuerlegen, die sie nach der bestehenden Gesetzeslage auf die Interessenten bzw. auf die in Frage kommenden Liegenschaftseigentümer nicht umlegen könne. Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Vermögenslage kaum imstande, aus ihren Haushaltsmitteln zum Regulierungsbau entsprechend beizutragen. Die Kosten wären vielmehr den im Gemeindegebiete befindlichen Eigentümern der betroffenen Liegenschaften und den Wasserberechtigten im Verhältnisse des erlangten Vorteiles oder abgewehrten Nachteiles vorzuschreiben.In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wendete die Beschwerdeführerin ein, es sei unbillig, ihr auf der Grundlage des Paragraph 40, Absatz 2, WRG Kosten aufzuerlegen, die sie nach der bestehenden Gesetzeslage auf die Interessenten bzw. auf die in Frage kommenden Liegenschaftseigentümer nicht umlegen könne. Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Vermögenslage kaum imstande, aus ihren Haushaltsmitteln zum Regulierungsbau entsprechend beizutragen. Die Kosten wären vielmehr den im Gemeindegebiete befindlichen Eigentümern der betroffenen Liegenschaften und den Wasserberechtigten im Verhältnisse des erlangten Vorteiles oder abgewehrten Nachteiles vorzuschreiben.

Mit dem heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Bescheide vom 20. Februar 1960 gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Über sie hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Einwendung, daß die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung nicht zuständig gewesen sei, ist vorweg entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde als Wasserrechtsbehörde oberster Instanz jedenfalls dazu berufen war, über den in erster Instanz ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Berufungsweg abzusprechen. Wenn mit dieser Einwendung aber etwa zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß der Landeshauptmann von Oberösterreich infolge der Lage der Baustellen bzw. Gewässerstrecken im Bereiche zweier Bundesländer für seine Entscheidung nicht zuständig gewesen sei, dann ist die Beschwerde auch damit im Unrecht. Aus der widerspruchslosen Beteiligung des Amtes der Salzburger Landesregierung aus der mündlichen Verhandlung ist nämlich abzuleiten, daß angesichts der Tatsache, daß sich die geplanten Anlagen über den örtlichen Wirkungsbereich beider beteiligter Behörden erstrecken, Einigung über die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich bestand (§ 83 a Abs. 1 WRG). Die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich ergab sich aber im übrigen schon aus § 82 Abs. 1 lit. a WRG, da es sich beim Ischlfluß um ein Grenzgewässer im Sinne der Begriffsdarstellung des § 39 Abs. 1 WRG handelt.Der Einwendung, daß die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung nicht zuständig gewesen sei, ist vorweg entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde als Wasserrechtsbehörde oberster Instanz jedenfalls dazu berufen war, über den in erster Instanz ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Berufungsweg abzusprechen. Wenn mit dieser Einwendung aber etwa zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß der Landeshauptmann von Oberösterreich infolge der Lage der Baustellen bzw. Gewässerstrecken im Bereiche zweier Bundesländer für seine Entscheidung nicht zuständig gewesen sei, dann ist die Beschwerde auch damit im Unrecht. Aus der widerspruchslosen Beteiligung des Amtes der Salzburger Landesregierung aus der mündlichen Verhandlung ist nämlich abzuleiten, daß angesichts der Tatsache, daß sich die geplanten Anlagen über den örtlichen Wirkungsbereich beider beteiligter Behörden erstrecken, Einigung über die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich bestand (Paragraph 83, a Absatz eins, WRG). Die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich ergab sich aber im übrigen schon aus Paragraph 82, Absatz eins, Litera a, WRG, da es sich beim Ischlfluß um ein Grenzgewässer im Sinne der Begriffsdarstellung des Paragraph 39, Absatz eins, WRG handelt.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich und mit ihm die belangte Behörde haben die für den Beschwerdefall allein interessierende Entscheidung über die Beitragsverpflichtung der Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 40 Abs. 2 WRG (nunmehr § 44 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 - WRG 1959) gestützt. Werden Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie Arbeiten zur Instandhaltung der Gewässer unter Aufwendung von Bundes- der Landesmitteln unternommen und erstrecken sich solche Bauten über das Gebiet mehrerer Gemeinden, so können nach dieser Gesetzesstelle durch Bescheid des Landeshauptmannes anstatt der Eigentümer der Liegenschaften die infolge Zuwendung eines Vorteiles oder Abwendung eines Nachteiles (Absatz 1 dieser Gesetzesstelle) beteiligten Gemeinden, Bezirke und allenfalls Straßenbezirke zur Beitragsleistung verpflichtet werden. Die Aufbringung dieser Beiträge ist eine innere Angelegenheit jeder einzelnen Gemeinde, jedes Bezirkes oder Straßenbezirkes und richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß § 45 WRG 1959 ist in Bescheiden über eine derartige Beitragsleistung jedenfalls zugleich auch das Beitragsverhältnis der als beitragspflichtig erklärter Parteien festzusetzen.Der Landeshauptmann von Oberösterreich und mit ihm die belangte Behörde haben die für den Beschwerdefall allein interessierende Entscheidung über die Beitragsverpflichtung der Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2, WRG (nunmehr Paragraph 44, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, - WRG 1959) gestützt. Werden Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie Arbeiten zur Instandhaltung der Gewässer unter Aufwendung von Bundes- der Landesmitteln unternommen und erstrecken sich solche Bauten über das Gebiet mehrerer Gemeinden, so können nach dieser Gesetzesstelle durch Bescheid des Landeshauptmannes anstatt der Eigentümer der Liegenschaften die infolge Zuwendung eines Vorteiles oder Abwendung eines Nachteiles (Absatz 1 dieser Gesetzesstelle) beteiligten Gemeinden, Bezirke und allenfalls Straßenbezirke zur Beitragsleistung verpflichtet werden. Die Aufbringung dieser Beiträge ist eine innere Angelegenheit jeder einzelnen Gemeinde, jedes Bezirkes oder Straßenbezirkes und richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß Paragraph 45, WRG 1959 ist in Bescheiden über eine derartige Beitragsleistung jedenfalls zugleich auch das Beitragsverhältnis der als beitragspflichtig erklärter Parteien festzusetzen.

Der Beschwerde kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansicht vertritt, daß eine Gemeinde nur dann mit derartigen Beitragsleistungen belastet werden dürfe, wenn sie selbst Liegenschaftseigentümerin in dem Regulierungsgebiet sei. Denn § 44 Abs. 2 WRG 1959 handelt ausdrücklich davon, daß die Gemeinden anstatt der Eigentümer der Liegenschaften zur Beitragsleistung verpflichtet werden können. Allerdings ist auch in diesem Falle Voraussetzung, daß die betreffenden Gemeinden aus den Regulierungsbaumaßnahmen infolge Zuwendung eines Vorteiles oder Abwendung eines Nachteiles Nutzen ziehen. Daß eine solche Voraussetzung im Beschwerdefalle nicht gegeben sei, hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht behauptet, obwohl ihr dazu Gelegenheit geboten war. Außerdem kann nicht übersehen werden, daß es wohl selbstverständlich ist, daß großzügige Abwehrmaßnahmen gegen ein Gebirgsgewässer, wie sie sich hier als unumgänglich notwendig erwiesen haben, nicht nur die unmittelbar beteiligten Liegenschaftsbesitzer, sondern darüber hinaus einen größeren Kreis von Einwohnern der betroffene Gemeindegebiete, wenn nicht alle Einwohner, vor den mit Überschwemmungen erfahrungsgemäß verbundenen zahlreichen Nachteilen bewahren und es darum dem Sinne des § 44 Abs. 2 WRG 1959 entsprechen konnte, in einem solchen Falle die anteiligen Lasten nicht mehr auf einzelne Gemeindeangehörige, sondern auf die Gemeinden selbst zu verteilen. Daß bei einer solchen Entscheidung auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinden Bedacht zu nehmen sei, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dem Gesetze nicht zu entnehmen. Es kann daher weder einen Mangel des behördlichen Verfahrens noch eine unrichtige Gesetzesanwendung bedeuten, wenn die belangte Behörde auf diese Frage nicht eingegangen ist.Der Beschwerde kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansicht vertritt, daß eine Gemeinde nur dann mit derartigen Beitragsleistungen belastet werden dürfe, wenn sie selbst Liegenschaftseigentümerin in dem Regulierungsgebiet sei. Denn Paragraph 44, Absatz 2, WRG 1959 handelt ausdrücklich davon, daß die Gemeinden anstatt der Eigentümer der Liegenschaften zur Beitragsleistung verpflichtet werden können. Allerdings ist auch in diesem Falle Voraussetzung, daß die betreffenden Gemeinden aus den Regulierungsbaumaßnahmen infolge Zuwendung eines Vorteiles oder Abwendung eines Nachteiles Nutzen ziehen. Daß eine solche Voraussetzung im Beschwerdefalle nicht gegeben sei, hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht behauptet, obwohl ihr dazu Gelegenheit geboten war. Außerdem kann nicht übersehen werden, daß es wohl selbstverständlich ist, daß großzügige Abwehrmaßnahmen gegen ein Gebirgsgewässer, wie sie sich hier als unumgänglich notwendig erwiesen haben, nicht nur die unmittelbar beteiligten Liegenschaftsbesitzer, sondern darüber hinaus einen größeren Kreis von Einwohnern der betroffene Gemeindegebiete, wenn nicht alle Einwohner, vor den mit Überschwemmungen erfahrungsgemäß verbundenen zahlreichen Nachteilen bewahren und es darum dem Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, WRG 1959 entsprechen konnte, in einem solchen Falle die anteiligen Lasten nicht mehr auf einzelne Gemeindeangehörige, sondern auf die Gemeinden selbst zu verteilen. Daß bei einer solchen Entscheidung auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinden Bedacht zu nehmen sei, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dem Gesetze nicht zu entnehmen. Es kann daher weder einen Mangel des behördlichen Verfahrens noch eine unrichtige Gesetzesanwendung bedeuten, wenn die belangte Behörde auf diese Frage nicht eingegangen ist.

Die Anwendung des § 44 Abs. 2 WRG 1959, von welcher Gesetzesstelle die angefochtene Entscheidung in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides allein ausgeht, hat zur Voraussetzung, daß eine Beitragsverpflichtung von Gemeinden bisher nicht besteht und darum erst durch Bescheid dem Grunde und der Höhe nach festgestellt werden muß. Die Höhe der Beitragsverpflichtung richtet sich gemäß dieser Gesetzesstelle notwendigerweise nach dem Verhältnis, in welchem die geplante Maßnahme den beteiligen Gemeinden infolge Zuwendung eines Vorteiles oder Abwendung eines Nachteiles in erheblichem Grade zum Nutzen gereicht. Dies bedeutet mithin, daß die Wasserrechtsbehörde über die Zuwendung solcher Vorteile (die Abwendung von Nachteilen) in Beziehung auf die betreffenden Gemeinden ein Ermittlungsverfahren abzuführen und hiebei auch festzustellen hat, in welchem Ausmaß die einzelnen Gemeinden an den voraussichtlich erlangten Vorteilen oder abgewendeten Nachteilen beteiligt sind, um hieraus wiederum das Beitragsverhältnis abzuleiten.Die Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2, WRG 1959, von welcher Gesetzesstelle die angefochtene Entscheidung in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides allein ausgeht, hat zur Voraussetzung, daß eine Beitragsverpflichtung von Gemeinden bisher nicht besteht und darum erst durch Bescheid dem Grunde und der Höhe nach festgestellt werden muß. Die Höhe der Beitragsverpflichtung richtet sich gemäß dieser Gesetzesstelle notwendigerweise nach dem Verhältnis, in welchem die geplante Maßnahme den beteiligen Gemeinden infolge Zuwendung eines Vorteiles oder Abwendung eines Nachteiles in erheblichem Grade zum Nutzen gereicht. Dies bedeutet mithin, daß die Wasserrechtsbehörde über die Zuwendung solcher Vorteile (die Abwendung von Nachteilen) in Beziehung auf die betreffenden Gemeinden ein Ermittlungsverfahren abzuführen und hiebei auch festzustellen hat, in welchem Ausmaß die einzelnen Gemeinden an den voraussichtlich erlangten Vorteilen oder abgewendeten Nachteilen beteiligt sind, um hieraus wiederum das Beitragsverhältnis abzuleiten.

Im Beschwerdefalle wurde ein derartiges Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt, weil die belangte Behörde die Auffassung vertrat, daß die Beschwerdeführerin einem gemäß § 139 Abs. 2 WRG 1959 entstandenen Wasserverband angehöre, für den bereits ein bestimmter Beitragsschlüssel gelte.Im Beschwerdefalle wurde ein derartiges Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt, weil die belangte Behörde die Auffassung vertrat, daß die Beschwerdeführerin einem gemäß Paragraph 139, Absatz 2, WRG 1959 entstandenen Wasserverband angehöre, für den bereits ein bestimmter Beitragsschlüssel gelte.

Darin ist die belangte Behörde allerdings einem Rechtsirrtum unterlegen, weil es sich vorliegend nicht um ein Bauvorhaben eines Wasserverbandes, sondern um ein solches der Gemeinde St. Wolfgang handelt, welche um die wasserrechtliche Bewilligung im eigenen Namen und nicht etwa im Namen des Wasserverbandes eingeschritten ist. Wenn aber ein Bauvorhaben vorläge, dessen Kosten dem Wasserverband anzulasten wären, so wäre die Frage der Kostentragung durch die Verbandsmitglieder zunächst nicht durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu lösen, zumal die einem Wasserverband in Erfüllung seiner Aufgaben erwachsenden Kosten nach dem durch seine Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen bzw. nach den in § 78 Abs. 3 WRG 1959 enthaltenen Richtlinien zu berechnen und umzulegen sind (§ 78, 87 Abs. 4, 93 Abs. 3 WRG 1959). Die Frage der Beitragsleistung zu den Verbandsaufgaben ist also zunächst eine interne Verbandsangelegenheit. Zur Austragung von Streitigkeiten über die Höhe der Beiträge ist die Schlichtungsstelle berufen (§§ 93 Abs. 5, 97 Abs. 2 WRG 1959). Erst gegen Entscheidungen, welche diese Stelle (u. a.) bei Einstufungs- und Beitragsstreitigkeiten getroffen hat, ist die Anrufung des Landeshauptmannes zulässig. Gleichwohl kann in der Heranziehung des für die seinerzeitige Erhaltungskonkurrenz zuletzt gebildeten Kostenaufteilungsschlüssels durch die belangte Behörde eine die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begründende Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden. War nämlich, wie bereits ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin grundsätzlich gehalten, zu den Kosten des Regulierungsbaues im Rahmen der Vorschrift des § 44 Abs. 2 WRG 1959 beizutragen, dann konnte die Vorschreibung der ihr zur Zahlung auferlegten Summe nur dann rechtewidrig sein, wenn diese Summe dem nach dieser Gesetzesstelle zu ermittelnden Beitragsverhältnis nicht gerecht wurde.Darin ist die belangte Behörde allerdings einem Rechtsirrtum unterlegen, weil es sich vorliegend nicht um ein Bauvorhaben eines Wasserverbandes, sondern um ein solches der Gemeinde St. Wolfgang handelt, welche um die wasserrechtliche Bewilligung im eigenen Namen und nicht etwa im Namen des Wasserverbandes eingeschritten ist. Wenn aber ein Bauvorhaben vorläge, dessen Kosten dem Wasserverband anzulasten wären, so wäre die Frage der Kostentragung durch die Verbandsmitglieder zunächst nicht durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu lösen, zumal die einem Wasserverband in Erfüllung seiner Aufgaben erwachsenden Kosten nach dem durch seine Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen bzw. nach den in Paragraph 78, Absatz 3, WRG 1959 enthaltenen Richtlinien zu berechnen und umzulegen sind (Paragraph 78, 87, Absatz 4, 93, Absatz 3, WRG 1959). Die Frage der Beitragsleistung zu den Verbandsaufgaben ist also zunächst eine interne Verbandsangelegenheit. Zur Austragung von Streitigkeiten über die Höhe der Beiträge ist die Schlichtungsstelle berufen (Paragraphen 93, Absatz 5, 97, Absatz 2, WRG 1959). Erst gegen Entscheidungen, welche diese Stelle (u. a.) bei Einstufungs- und Beitragsstreitigkeiten getroffen hat, ist die Anrufung des Landeshauptmannes zulässig. Gleichwohl kann in der Heranziehung des für die seinerzeitige Erhaltungskonkurrenz zuletzt gebildeten Kostenaufteilungsschlüssels durch die belangte Behörde eine die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begründende Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden. War nämlich, wie bereits ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin grundsätzlich gehalten, zu den Kosten des Regulierungsbaues im Rahmen der Vorschrift des Paragraph 44, Absatz 2, WRG 1959 beizutragen, dann konnte die Vorschreibung der ihr zur Zahlung auferlegten Summe nur dann rechtewidrig sein, wenn diese Summe dem nach dieser Gesetzesstelle zu ermittelnden Beitragsverhältnis nicht gerecht wurde.

Daß dies der Fall sei, hat die Beschwerdeführerin aber nicht behauptet. Sie hat ihre Beitragsverpflichtung nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach bestritten. Dementsprechend hat sie auch nichts vorgebracht, was die Anwendung des seinerzeit ermittelten Schlüssels auf ihre Beitragsverpflichtung im Sinne des § 44 Abs. 2 WRG 1959 rechtswidrig erscheinen ließe.Daß dies der Fall sei, hat die Beschwerdeführerin aber nicht behauptet. Sie hat ihre Beitragsverpflichtung nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach bestritten. Dementsprechend hat sie auch nichts vorgebracht, was die Anwendung des seinerzeit ermittelten Schlüssels auf ihre Beitragsverpflichtung im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, WRG 1959 rechtswidrig erscheinen ließe.

Bei diesem Ergebnis mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.Bei diesem Ergebnis mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am 25. Mai 1961

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1960000641.X00

Im RIS seit

04.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten