RS Vwgh 2006/6/30 2002/03/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh3;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
EURallg;
HlG 1989 §3;
HlG 1989 §4;
Trassenverlauf Lainzer Tunnel 1993;
UVPG 1993 §6;
UVPG 2000 §6;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall können Erschütterungen und Körperschall nach den Angaben in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung endgültig erst beurteilt werden, wenn die noch im Detail festzulegende Bauausführung feststeht, jedoch geht aus der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (insbesondere aus der tabellarischen Darstellung der Wirkungsanalyse) hervor, dass Maßnahmen für jene Streckenabschnitte und Fachbereiche im Projekt enthalten sind, in denen bedeutende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten waren. Weiters geht aus der Wirkungsanalyse hervor, dass die Maßnahmen zu einer Vermeidung bedeutender nachteiliger Auswirkungen, zu deren Einschränkung, zu deren Ausgleich oder zu einer Verbesserung führen. Im Rahmen eines mehrstufigen Planungsverfahrens, wie es das Projekt "Lainzer Tunnel" darstellt, ist der in den Unterlagen zur Trassenverordnung enthaltene Hinweis, dass Maßnahmen im Rahmen der weiteren Planungsschritte noch zu konkretisieren bzw in Betracht zu ziehen sind, deshalb nicht als unzulässig zu erkennen, weil die erforderlichen Maßnahmen jedenfalls in ihren Grundzügen angegeben waren und eine Konkretisierung im Rahmen der - ebenfalls öffentlich aufgelegten - Bauentwurfsunterlagen im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgte. Eine Ergänzung der Angaben, welche im Rahmen eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens vorzulegen sind, ist nach der RL 85/337/EWG nicht unzulässig. Dem entsprechend hat es auch der Verwaltungsgerichtshof als zulässig angesehen, Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung (nach § 6 UVP-G) während des UVP-Verfahrens zu ergänzen, sofern dies erforderlich ist (vgl das Erkenntnis vom 31. März 2005, Zlen 2004/07/0199, 0202).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X21

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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